Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Ausschuss
SB.2012.77
URTEIL
vom 29.
Januar 2014
Mitwirkende
lic. iur. Gabriella
Matefi, lic. iur. Christian Hoenen, lic. iur. Eva Christ
und Gerichtsschreiberin
Dr. Patrizia Schmid Cech
Beteiligte
A._____ geb. […] Berufungskläger
[…] Beschuldigter
gegen
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
Berufungsbeklagte
Binningerstrasse 21, 4001 Basel
Gegenstand
Berufung gegen ein Urteil des
Einzelgerichts in Strafsachen
vom 15. August 2012
betreffend Verletzung der
Verkehrsregeln
Sachverhalt
Mit Urteil des
Einzelgerichts in Strafsachen vom 15. August 2012 (auf Einsprache gegen den
Strafbefehl vom 2. April 2012) wurde A._____ der Verletzung der Verkehrsregeln nach
Art. 90 Strassenverkehrsgesetz (SVG, SR 741.01) schuldig erklärt und zu einer
Busse von CHF 40.– sowie zur Bezahlung der Verfahrenskosten und der
Urteilsgebühren verurteilt. Gegen dieses Urteil hat A._____ am 15. August 2012 Berufung
angemeldet und am 19. Oktober 2012 die Berufungserklärung sowie deren Begründung
eingereicht. Die Staatsanwaltschaft (Strafbefehlsdezernat) hat sich am 31.
Januar 2013 vernehmen lassen und beantragt die kostenpflichtige Abweisung der
Berufung sowie die vollumfängliche Bestätigung des erstinstanzlichen Urteils. Dazu
hat der Berufungskläger repliziert.
Die Tatsachen
und die Einzelheiten der Standpunkte ergeben sich, soweit sie für den Entscheid
von Bedeutung sind, aus dem vorinstanzlichen Urteil und den nachfolgenden
Erwägungen. Der vorliegende Entscheid ist auf dem Zirkulationsweg ergangen.
Erwägungen
1.1 Gegen
erstinstanzliche Urteile kann gemäss Art. 398 Abs. 1 der Schweizerischen
Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) Berufung eingelegt werden. Zur Beurteilung
der Berufung ist gemäss § 18 Abs. 1 des Gesetzes über die Einführung
der Schweizerischen Strafprozessordnung (EG StPO, SG 257.100) in Verbindung mit
§ 73 Ziff. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG, SG 154.100) der
Ausschuss des Appellationsgerichts zuständig.
1.2 Der
Beschuldigte hat als Verurteilter ein rechtlich geschütztes Interesse an der
Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheides und ist daher zur Ergreifung
eines Rechtsmittels legitimiert (Art. 382 Abs. 1 StPO). Er hat die Berufung innert
der Frist gemäss Art. 399 Abs. 1 StPO angemeldet und im Einklang mit
Art. 399 Abs. 3 StPO form- und fristgerecht die Berufungserklärung
eingereicht. Auf die Berufung ist somit einzutreten.
1.3 Im
Rahmen einer Berufung wird der vorinstanzliche Entscheid grundsätzlich
bezüglich sämtlicher Tat-, Rechts- und Ermessensfragen frei überprüft (Art. 398
Abs. 3 StPO). Bildeten jedoch ausschliesslich Übertretungen Gegenstand des
erstinstanzlichen Hauptverfahrens, so schränkt Art. 398 Abs. 4 Satz 1 StPO
die Kognition der Berufungsinstanz ein. In diesen Fällen darf das angefochtene
Urteil lediglich dahingehend überprüft werden, ob es rechtsfehlerhaft ist oder
eine offensichtlich unrichtige oder auf einer Rechtsverletzung beruhende
Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes durch die Vorinstanz vorliegt.
Relevant sind dabei klare Versehen bei der Sachverhaltsermittlung, wie
namentlich Irrtümer oder offensichtliche Diskrepanzen zwischen der sich aus den
Akten sowie der Hauptverhandlung ergebenden Akten- und Beweislage sowie der
Urteilsbegründung. Weiter in Betracht kommen insbesondere Fälle, in denen die
gerügte Sachverhaltsfeststellung auf einer Verletzung von Bundesrecht, in
erster Linie von Verfahrensvorschriften der StPO selbst, beruht. Gesamthaft
gesehen dürften regelmässig Konstellationen relevant sein, die als willkürliche
Sachverhaltserstellung zu qualifizieren sind (Schmid, StPO Praxiskommentar, Art. 398 N 12 f.;
Eugster,
Basler Kommentar StPO, Art. 398 N 3).
1.4 Die
Berufung wird im schriftlichen Verfahren behandelt, da ausschliesslich
Übertretungen Gegenstand des erstinstanzlichen Urteils gebildet haben und mit
der Berufung nicht ein Schuldspruch wegen eines Verbrechens oder Vergehens beantragt
wird (Art. 406 Abs. 1 lit. c StPO).
1.5 Der
Beschuldigte beantragt die Durchführung eines Augenscheins. Diesen Antrag weist
das Gericht ab, da sich die dem vorliegenden Sachverhalt zugrunde liegende Situation
am betreffenden Ort ohne Weiteres aus den sich in den Akten befindenden Fotos
ergibt.
2.1 Das
vorinstanzliche Urteil bezieht sich auf den Strafbefehl der Staatsanwaltschaft
vom 2. April 2012, womit der Beschuldigte wegen Verletzung der Verkehrsregeln zu
einer Busse von CHF 40.– verurteilt worden ist, weil er am 19. Juni 2011 mit
seinem Personenwagen (PW) auf einem nicht für Personenwagen bestimmten Parkfeld
am Riehenring parkiert habe (act. 31 f).
Der Beschuldigte
macht in seiner Berufungsbegründung zum einen geltend, der Anklagegrundsatz sei
verletzt, weil der Strafbefehl die Umgrenzungs- und Informationsfunktion in
örtlicher, zeitlicher und sachlicher Hinsicht nur ungenügend wahrnehme
(Berufungsbegründung S. 3). Dies insbesondere deshalb, weil aus dem Strafbefehl
nicht hervorgehe, wo genau am Riehenring sich das Parkfeld befände und um welche
Art von Parkfeld es sich handle. In zeitlicher Hinsicht sei die genaue Tatzeit
nicht ersichtlich. Trotz dieser Unklarheiten habe die Präsidentin des
Strafgerichts zur Verhandlung geladen und in der Folge ein Urteil gefällt, was
eine Verletzung des Anklagegrundsatzes bedeute (Berufungsbegründung a.a.O.).
2.2 Der
aus Art. 29 Abs. 2 und Art. 32 Abs. 2 BV und aus Art. 6 Ziff. 1 und Ziff. 3
lit. a und b EMRK abgeleitete Anklagegrundsatz hat eine Umgrenzungs-, Informations-
und Fixierungsfunktion. Er bestimmt den Gegenstand des Verfahrens (Umgrenzungsfunktion),
gewährleistet Verteidigungsrechte und Gehörsrecht des Beschuldigten, indem
dieser der Anklageschrift entnehmen kann, wessen er angeklagt ist (Informationsfunktion)
und begrenzt den Prozessgegenstand insofern, als er dem Richter verbietet, dem
Urteil einen andern als den angeklagten Sachverhalt zugrunde zu legen
(Begrenzungsfunktion, vgl. hierzu BSK StPO-Niggli/Heimgartner,
N. 32 ff. zu Art. 9 StPO, BGer 6B_344/2011 E. 3, 6B_983/2010 E. 2.4.). Das
Bundesgericht hat dazu festgehalten, die dem Beschuldigten zur Last gelegten
Delikte seien so präzise zu umschreiben, dass dieser genau wisse, „welcher
konkreten Handlungen er beschuldigt und wie sei Verhalten rechtlich
qualifiziert wird, so dass er sich in seiner Verteidigung richtig vorbereiten
kann. Er darf nicht Gefahr laufen, erst an der Gerichtsverhandlung mit neuen
Anschuldigungen konfrontiert zu werden “(BGer 6B_244/2011 E. 3.).
Gemäss Art. 325
Abs. 1 lit. f StPO muss die Anklageschrift möglichst kurz, aber genau die der
beschuldigten Person vorgeworfenen Taten mit Beschreibung von Ort, Datum, Zeit,
Art und Folgen der Tatausführung enthalten. Beim Strafbefehl (Art. 353 Abs. 1
lit.c StPO) ist in Bezug auf den dem Beschuldigten zur Last gelegten Sachverhalt
die gleiche Umschreibung massgebend, da dieser im Einsprachefall gemäss 356 Abs
1 StPO als Anklageschrift gilt (vgl. dazu Riklin,
in: Basler Kommentar StPO, Art. 353 N 4). Vorliegend ist der Sachverhalt
im Strafbefehl zweifellos kurz, woraus jedoch nicht per se geschlossen werden
kann, dieser genüge dem Anklageprinzip nicht. Vielmehr ist, wie zu zeigen sein
wird, das Gegenteil der Fall: Was die Tatzeit betrifft, so wird im Strafbefehl zwar
lediglich der 19. Juli 2011 als Datum genannt. Dies genügt jedoch dem Erfordernis
der Tatzeit einerseits deshalb, weil es sich vorliegend nicht so verhält, dass sich
die Frage des erlaubten Parkierens auf dem genannten Feld nur zu bestimmten
Zeiten stellt, womit der Tatstunde eine entscheidende Bedeutung zukommen würde.
Des Weiteren ist, wie die Vorinstanz zutreffend festhält, sowohl auf der
Übertretungsanzeige als auch auf der Busse selbst – welche dem Berufungskläger zugestellt
wurden und daher zweifellos bekannt sind – die genaue Uhrzeit mit 9h35 angegeben.
Der Einwand des Beschuldigten, die Uhrzeit werde im Strafbefehl nicht genannt
und sei daher unklar, ist somit nicht zu schützen.
Weiter macht der
Beschuldigte geltend, es sei nicht klar, wo genau am Riehenring sich der Tatort
befinde. Wie die Vorinstanz zutreffend festhält, führt die Staatsanwaltschaft
in ihrer Begründung zwar keine Strassennummer auf, jedoch ergibt sich wiederum aus
dem Ordnungsbussenzettel und der Übertretungsanzeige klar, welches Parkfeld gemeint
ist, nämlich vis-à-vis der Nr. 153. Im Übrigen existieren auf der Strassenseite
des Parkfelds selber gar keine Hausnummern. Auch dass dem Beschuldigten nicht
klar war, um welches Parkfeld es sich handelte, kann vorliegend nicht ernsthaft
behauptet werden – ergibt sich das Gegenteil doch schon aus seiner mit einer
ausführlichen Begründung versehenen Einsprache. Dies wird durch die Tatsache
belegt, dass der Beschuldigte mit den Strafverfolgungsbehörden im Vorfeld der
Strafgerichtsverhandlung weitläufige und detaillierte Diskussionen über die ihm
zur Last gelegte Handlung führte (act. 7-16/ 28-30). Insbesondere ergibt sich
aus den Akten, dass die Polizei dem Beschuldigten offenbar bereits im Februar
2011 in Bezug auf das Parkieren im nämlichen Parkfeld „entgegen kam“, und „Herr
A._____ die nun ausgestellte Ordnungsbusse wegen einer fehlenden Signalisation
wieder als unzulässig betrachtet“ (Überweisung mit Antrag, act. 3). Es kann
also nicht ernsthaft behauptet werden, der Beschuldigte habe nicht gewusst, um
welches Parkfeld es sich handle. Zusammenfassend muss der Vorinstanz zugestimmt
werden, wenn sie festhält, die Beanstandung des Beschuldigten sei unter diesen
Umständen rein formalistisch und nicht zu schützen.
Nach dem
Gesagten ist der Strafbefehl bezüglich Tat, Ort sowie Zeitpunkt und Art der
begangenen Tat soweit klar, dass sich der Vorwurf dem Beschuldigten gegenüber
hinreichend konkret präsentiert, um sich verteidigen zu können. Eine Verletzung
des Akkusationsprinzips liegt nicht vor.
Der Beschuldigte
macht weiter geltend, es liege ein Verstoss gegen das Gebot der richterlichen
Unabhängigkeit vor, weil das Einzelgericht in Strafsachen in unzulässiger Art
und Weise „den relevanten Sachverhalt selber erarbeitet und während der
Hauptverhandlung zur Anklage gebracht“ habe (Berufungsbegründung S. 3, 7 ff.). So
habe die Präsidentin ihm anhand der sich in den Akten befindenden Fotos
erklärt, auf welchem Parkfeld er sein Auto abgestellt habe, was ihm bis zu
diesem Zeitpunkt aus den unter oben E. 2 Gründen nicht klar gewesen sei, da es
sich schliesslich nach dem Wortlaut des Strafbefehls „um alle möglichen Parkfelder
im Riehenring“ hätte handeln können (Berufungsbegründung S. 8).
Wie bereits ausgeführt
(oben E. 2) war dem Beschuldigten von Anfang an sehr wohl klar, um welches Parkfeld
es sich handelte und was ihm genau vorgeworfen wurde. So hat er in seiner
Korrespondenz mit den Strafverfolgungsbehörden bemängelt, dass die
Signalisation des Parkfeldes nicht korrekt sei und das betreffende Parkfeld
deshalb durchaus auch von Autos genutzt werden könne, solange es nur gross genug
sei (act. 20). Des Weiteren ergibt sich das fragliche Parkfeld wie gesagt klar
aus der dem Beschuldigten bekannten Busse und der Übertretungsanzeige. Dass er
sich nun auf den Standpunkt stellt, er habe nicht gewusst, um welches der
vielen Parkfelder im Riehenring es sich gehandelt habe, ist schlicht
unglaubwürdig. Auch der Vorwurf des Beschuldigten, mit ihrem Rückgriff auf die Fotos
in den Akten habe die Präsidentin des Strafgerichts das Gebot der richterlichen
Unabhängigkeit verletzt, da erst mit diesem der Sachverhalt mit der nötigen
Präzision umschrieben worden sei, ist gemäss dem Gesagten unbegründet.
Sodann rügt der Beschuldigte
eine Verletzung des Immutabilitätsprinzips, welche er darin erblickt, dass die
Präsidentin des Strafgerichts sich im „Google-Maps“ über das Vorhandensein von
Schildern am Tatort informiert und den Sachverhalt entsprechend auf falsches
Parkieren in der „Parkordnung blaue Zone“ abgeändert habe, ohne ihm Gelegenheit
zu geben, sich dazu zu äussern. Damit, so der Beschuldigte, habe die Vorinstanz
gegen Art. 333 Abs. 1 StPO verstossen, welcher statuiere, dass das Gericht der
Staatsanwaltschaft die Gelegenheit zur Änderung der Anklageschrift geben müsse,
wenn nach seiner Auffassung der in der Anklageschrift umschriebene Sachverhalt
einen anderen Straftatbestand erfüllen könne, die Anklageschrift aber den
gesetzlichen Anforderungen nicht mehr entspreche (Berufungsbegründung S. 8 f.).
Dazu ist zu
sagen, dass wie erwähnt eine Recherche des Gerichts zur Klärung sich bei der
Beurteilung des Sachverhalts stellender Fragen grundsätzlich nicht zu beanstanden
ist, soweit nicht – ohne die Wahrung der Parteirechte – ein neuer Sachverhalt der
Anklage zu Grunde gelegt wird (was jedoch allenfalls unter Art. 333 Abs. 4 StPO
fallen würde, nicht unter Art. 333 Abs. 1 StPO, siehe dazu nachfolgend E. 5).
Dies ist hier nicht der Fall, hat das Gericht doch stets das Parkieren des PWs
des Beschuldigten auf dem betreffenden Parkfeld und nichts anderes beurteilt. Der
Einwand des Beschuldigten, dass das Prozessthema nun nicht mehr die Einschränkung
des Parkierens für bestimmte Fahrzeugarten durch die Bodenmarkierung eines Parkfeldes
sei, sondern die zeitliche Einschränkung der Parkdauer in der blauen Zone, geht
ebenfalls an der Sache vorbei: Der Strafbefehl bezieht sich darauf, dass der Beschuldigte
sein Fahrzeug auf einem nicht dafür vorgesehenen Parkfeld abgestellt hat. Wenn
nun die Vorinstanz in diesem Zusammenhang das Vorhandensein allfälliger am
Tatort bestehender Parkzonen untersucht, so ändert dies weder etwas am
angeklagten Sachverhalt noch wird dieser dadurch erweitert. Im Übrigen hat die
Vorinstanz den Sachverhalt auch nicht unter einen anderen Straftatbestand
subsumiert als denjenigen, welcher dem Beschuldigten im Strafbefehl vorgeworfen
wird, nämlich Art. 90 SVG. Zusammenfassend liegt keine Verletzung des Immutabilitätsprinzips
vor.
Schliesslich
macht der Beschuldigte eine Verweigerung des rechtlichen Gehörs und der
Verteidigungsrechte geltend, weil die Vorinstanz erst im Urteil selbst die
anwendbaren Gesetzesbestimmungen (u.a. Art. 27 Abs. 1 SVG) genannt habe und der
Strafbefehl sich mit der Angabe des Straftatbestandes von Art. 90 SVG begnüge.
Dieser stelle laut bundesgerichtlicher Rechtsprechung eine Blankettstrafnorm
dar und genüge dem Grundsatz „nulla poena sine lege“ nicht (Berufungsbegründung
S. 9 ff). Wie die Staatsanwaltschaft in ihrer Stellungnahme zutreffend
festgehalten hat, verlangt jedoch Art. 353 Abs. 1 lit. d StPO im Strafbefehl lediglich
die Angabe der Straftatbestände, während gemäss Art. 325 Abs. 1 lit. g StPO in
der Anklageschrift neben den Straftatbeständen auch die übrigen anwendbaren
Gesetzesbestimmungen anzugeben sind. Angesichts des klaren Wortlauts des
Gesetzes und der Tatsache, dass dieses zudem zeitlich nach der vom Beschuldigten
angeführten Entscheidung des Bundesgerichts ergangen ist, ist davon auszugehen,
dass die erwähnte Praxis wohl keine absolute Gültigkeit mehr haben kann, würde
doch die zwischen Anklageschrift und Strafbefehl vorgenommene Differenzierung
ansonsten ihres Sinnes beraubt. Das Gesetz sieht im Übrigen auch nicht vor,
dass der Strafbefehl bei Anklageerhebung zufolge Einsprache an die formellen
Anforderungen einer Anklageschrift angepasst werden muss, vielmehr gilt er in
diesen Fällen gemäss Art. 356 Abs. 1 StPO ohne Weiteres als Anklageschrift. Auch
unter diesem Aspekt ist somit den Erfordernissen des Anklageprinzips Genüge getan.
Eine Verletzung der Verteidigungsrechte oder eine Verweigerung des rechtlichen
Gehörs ist nicht ersichtlich.
6.1 In
der Sache selbst macht der Beschuldigte in seiner Einsprache gegen den
Strafbefehl geltend, gemäss Art. 79 Abs. 1 bzw. Art. 79 Abs 1 ter der
Strassensignalisationsverordnung (SSV, SR 741.21) sei das Parkieren auf einem
Parkfeld, welches von der Grösse her grundsätzlich Platz für einen PW biete,
nur dann unzulässig, wenn in Ergänzung zu einem Signal eine
Bodenmarkierung angebracht werde. Für die Signalisation werde auf Art. 48 Abs.
11 SSV verwiesen, wonach das Symbol auf einer Tafel anzubringen sei. Da
vorliegend eine solche Signalisation fehle, genüge die Bodenmarkierung nicht
und sei das Parkieren seines PWs nicht unzulässig gewesen (act. 33 ff). Die
Vorinstanz hat erwogen, es sei zwar richtig, dass am besagten Ort kein entsprechendes
Signal vorhanden sei. Hingegen sei bereits vor der betreffenden Stelle,
nämlich auf der gesamten Längsseite des Musical Theaters, eine Parkordnung
durch das Signal der „blauen Zone“ geschaffen worden. Dies bedeute, dass in der
gesamten Zone das Parkieren auf weissen Parkfeldern grundsätzlich unzulässig sei,
so dass es für das betreffende Parkfeld, welches noch dazu über eine Bodenmarkierung
„Velos“ verfüge, keine zusätzliche Beschilderung für ein Parkverbot von PWs brauche
(vorinstanzliches Urteil, S. 4).
6.2
Dieser Argumentation kann jedoch nicht gefolgt werden. Vielmehr ist
dem Beschuldigten zuzustimmen, wenn er in seiner Berufungsbegründung geltend
macht, eine Parkordnung „blaue Zone“ besage lediglich, dass das Parkieren auf
den blauen Parkfeldern nur beschränkt erlaubt sei, hingegen stelle sie keine besonderen,
von den allgemeinen abweichenden Regeln für die sich im nämlichen Gebiet
befindenden weissen Parkplätze auf (Berufungsbegründung, S. 15 ff). Dementsprechend
spielt es auch keine Rolle, ob, wie die Vorinstanz erwogen hat, die Parkordnung
der „blauen Zone“ am hier zur Debatte stehenden Ort durch ein in Art. 2a Abs. 1
und 3 SSV genanntes Ende-Signal bereits aufgehoben wurde oder nicht
(vorinstanzlicher Entscheid, a.a.O.). Ob sich das fragliche Parkfeld in der
„blauen Zone“ befindet oder nicht, was der Beschwerdeführer bestreitet
(Beschwerdebegründung S. 15), kann daher offen gelassen werden. Es ist notorisch,
dass – zumindest in Basel-Stadt – auch innerhalb einer Parkordnung „blaue Zone“
häufig zusätzlich zu den blauen Parkfeldern weisse zur Verfügung stehen, welche
gerade nicht zur „blauen Zone“ gehören, mit anderen Worten von den
diesbezüglichen Parkbeschränkungen nicht erfasst werden. Daraus kann deswegen
nichts abgeleitet werden.
Die SSV sieht
vor, dass eine Parkierungsfläche unter der Voraussetzung auf bestimmte
Fahrzeugarten beschränkt werden kann, dass das betreffende Symbol „auf dem
entsprechenden Signal im blauen Feld oder auf einer Zusatztafel“ angebracht
wird (SSV Art. 48 Abs. 11). Dies ist jedoch vorliegend nicht der Fall (vgl.
Ausdruck Google Maps, act. 47 und 48). Im Unterschied zum von der Vorinstanz
angeführten BGE 108 IV 51 stellt eine Markierung mit der Aufschrift „Velos“ auch
nicht ein nach Art. 79 Abs. 4 SSV ohne Weiteres gültiges Parkverbotszeichen (in
casu gelb mit Diagonalkreuz) dar, so dass daraus ebenfalls nichts geschlossen
werden kann.
Nach dem
Gesagten vermag die von der Vorinstanz genannte Parkordnung „blaue Zone“ den
Mangel, dass bei dem betreffenden Parkfeld eine gemäss Art. 48 Abs. 11 SSV ausreichende
Signalisation fehlt, nicht zu heilen. Dass der Polizei dieser Mangel
offensichtlich bewusst ist, zeigt sich im Übrigen in dem Umstand, dass dem Beschuldigten
wie erwähnt bereits im Jahr 2011 beim Parkieren auf dem gleichen Parkfeld „entgegengekommen“
wurde (act. 3). Nach Angaben des Beschuldigten sei sich die Polizei zudem des
Problems bewusst, habe allerdings aus Kostengründen kein Schild aufgestellt (erstinstanzliches
Protokoll S. 3, act. 55), wobei offen bleiben kann, ob dies den Tatsachen
entspricht. Dass der Beschuldigte trotz des Hinweises der Polizei auf das dortige
Parkverbot nun wiederum auf demselben Parkfeld und offenbar auch noch auf
etlichen weiteren am Riehenring parkiert hat – nach eigenen Angaben hat er
deswegen in den letzten zwei Jahren etwa 50 Ordnungsbussen erhalten (erstinstanzliches
Protokoll S. 2, act. 54) – stellt zwar ein Verhalten dar, das irritieren mag,
es ändert aber nichts daran, dass nach wie vor die gemäss SSV für ein Verbot erforderliche
Signaltafel fehlt. Die gesetzlichen Anforderungen für ein Verbot des Parkierens
von PWs in diesem Parkfeld liegen deshalb nicht vor, so dass der Beschuldigte
zu Unrecht wegen Verstosses gegen das SVG verurteilt wurde. Das erstinstanzliche
Urteil ist somit aufzuheben und der Beschuldigte freizusprechen.
Bei diesem
Ausgang des Verfahrens sind keine ordentlichen Kosten zu erheben. Was die vom
Beschuldigten geltend gemachten ausserordentlichen Kosten anbetrifft, so ist
festzuhalten, nach Praxis des Appellationsgerichts einer in eigener Sache prozessierenden
Partei grundsätzlich nur in Ausnahmefällen eine Parteientschädigung
zugesprochen werden kann.
Dies gilt auch für in eigener Sache auftretende Anwälte (AGE
VD.2011.153 vom 15. Februar 2012; VGE 681/2008 vom 23. Dezember 2008; vgl. für
das bundesgerichtliche Verfahren BGer 2P.41/2005 vom 11. August 2005, E. 6
m.H. auf Geiser, § 1 Grundlagen,
in: Geiser/Münch [Hrsg.], Prozessieren vor Bundesgericht, 2. Aufl.,
Basel/Frankfurt a.M. 1998, Rz. 1.22), weshalb dem Beschuldigten keine
Parteientschädigung zuzusprechen ist.
Demgemäss
erkennt das Appellationsgericht (Ausschuss), in Abänderung des
erstinstanzlichen Urteils:
://: Der Beschuldigte A._____ wird von der
Anklage der Verletzung der Verkehrsregeln freigesprochen.
Kosten werden weder erhoben noch
zugesprochen.
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Präsident Die
Gerichtsschreiberin
lic. iur. Christian Hoenen Dr.
Patrizia Schmid Cech
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
[BGG] innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen
erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000
Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art.
42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.