Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Ausschuss
BEZ.2013.74
ENTSCHEID
vom 4.
März 2014
Mitwirkende
Dr. Marie-Louise Stamm, Dr. Heiner
Wohlfart, Dr.
Olivier Steiner
und a.o. Gerichtsschreiber lic. iur. Andreas
Zuber
Parteien
A_____
AG Beschwerdeführerin
[…]
vertreten durch […],
Rechtsanwalt,
[…]
gegen
B_____ Beschwerdegegner
[…]
Gegenstand
Beschwerde gegen einen
Entscheid des Zivilgerichtspräsidenten
vom 20. November 2013
betreffend Rechtsöffnung/Anwaltskostenentschädigung
Sachverhalt
Der
Zivilgerichtspräsident bewilligte der A_____ AG (Beschwerdeführerin) in der gegen
B_____ (Beschwerdegegner) gerichteten Betreibung Nr. 13040690 mit Entscheid
vom 20. November 2013 provisorische Rechtsöffnung für CHF 565.85 nebst Zins und
Kosten von CHF 53. –. Zudem wurden dem Beschwerdegegner die Gerichtskosten von CHF
150. – auferlegt. Dieser Entscheid wurde dem Anwalt der Beschwerdeführerin im
Dispositiv am 27. November 2013 zugestellt, versehen mit einer Rechtsmittelbelehrung,
wonach eine schriftliche Begründung nachgeliefert werde, falls eine Partei dies
innert der nicht erstreckbaren Frist von 10 Tagen verlange. Werde jedoch keine
Begründung verlangt, so gelte dies als Verzicht auf die Anfechtung des Entscheids.
Die Beschwerdeführerin
liess am 9. Dezember 2013 eine „Kostenbeschwerde“ durch ihren Anwalt beim Appellationsgericht
einreichen, mit der sie die Aufhebung des Entscheids vom 20. November 2013
betreffend Entschädigungsfolge und die Verpflichtung des Beschwerdegegners zur
Bezahlung einer Anwaltskostenentschädigung von CHF 245.80 beantragte. Auf die
Einholung einer Beschwerdeantwort ist verzichtet worden, hingegen sind die
Vorakten beigezogen worden. Die Einzelheiten der Tatsachen und Standpunkte der
Parteien ergeben sich, soweit sie für den vorliegenden Entscheid von Bedeutung
sind, aus den nachfolgenden Erwägungen. Der Entscheid ist auf dem Zirkulationsweg
ergangen.
Erwägungen
1.1 Angefochten
ist der im Rahmen eines Verfahrens über die Rechtsöffnung ergangene Entscheid
des Zivilgerichtspräsidenten vom 20. November 2013 nur hinsichtlich der Kosten.
Hiergegen steht als Rechtsmittel alleine die Beschwerde nach Art. 319 lit. b
Ziff. 1 in Verbindung mit Art. 110 ZPO zur Verfügung. Gemäss
Art. 320 ZPO kann mit der Beschwerde die unrichtige Rechtsanwendung
(lit. a) und die offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts
(lit. b) gerügt werden. Zuständig zur Beurteilung der Beschwerde ist der
Ausschuss des Appellationsgerichts (§ 10 Abs. 2 EG ZPO).
1.2 Die
Vorinstanz hat ihren Entscheid nach Art. 239 Abs. 1 ZPO ohne schriftliche
Begründung im Dispositiv eröffnet. Für eine Überprüfung des Entscheids durch
die Parteien und die Rechtsmittelinstanz ist jedoch eine schriftliche
Begründung unerlässlich. Im diesem Sinne hat der Gesetzgeber einen Ausgleich
zwischen einer schlanken und schnellen Justizverwaltung einerseits und den
berechtigten Rechtsschutzinteressen der Parteien andererseits gesucht (Killias, in: Berner Kommentar zur
Schweizerischen Zivilprozessordnung, Bern 2012, Art. 239 ZPO N 1). Nach Art. 239
Abs. 2 ZPO ist eine schriftliche Begründung nachzuliefern, „wenn eine Partei
dies innert zehn Tagen seit der Eröffnung des Entscheids verlangt. Wird keine Begründung
verlangt, so gilt dies als Verzicht auf die Anfechtung des Entscheids mit
Berufung oder Beschwerde“. Dieser Antrag ist an das Gericht zu stellen, welches
den Entscheid gefällt hat, nicht an die Rechtsmittelinstanz. Erhebt eine Partei
demgegenüber unmittelbar nach Eröffnung des unbegründeten Entscheids Berufung
oder Beschwerde, ohne zunächst eine schriftliche Begründung zu verlangen, ist
auf das Rechtsmittel nicht einzutreten. Die Rechtsmittelinstanz hat die Partei aber
darauf hinzuweisen, dass sie zunächst eine schriftliche Begründung zu verlangen
hat, sofern die zehntätige Frist nach Art. 239 Abs. 2 ZPO noch nicht abgelaufen
war (Killias, a.a.O., Art. 239 ZPO
N 20).
1.3 Vorliegend
hat der Anwalt der Beschwerdeführerin die Kostenbeschwerde am 9. Dezember 2013
der Post übergeben. Das war am 12. Tag nach der Zustellung und durch das
Wochenende verlängerten Frist zur Beantragung einer schriftlichen
Urteilsbegründung bei der Vorinstanz. Er konnte daher von der Rechtsmittelinstanz
nicht mehr auf seinen Irrtum hingewiesen werden, da die Frist zum Antrag auf Ausfertigung
von schriftlichen Motiven bereits abgelaufen war. Es kommt hinzu, dass Anwälten
das Erfordernis eines schriftlichen begründeten Entscheids als Voraussetzung
für die Einreichung eines Rechtsmittels bekannt sein muss und sie nicht darauf
hingewiesen werden müssen. Auf dieses Erfordernis wurde zudem ausdrücklich mit
einer korrekten Rechtsmittelbelehrung im ohne Begründung versandten Entscheid
des Zivilgerichts vom 20. November 2013 hingewiesen: „Wird keine Begründung verlangt,
so gilt dies als Verzicht auf die Anfechtung des Entscheides“ (Beilage 1). Damit
kann die vorliegende „Kostenbeschwerde“, mit der die Beschwerdeführerin die Aufhebung
des Kostenentscheids vom 20. November 2013 beantragt und eigene Anträge zur Kostenfolge
stellt, auch nicht in einen sinngemässen Antrag auf Ausfertigung von
schriftlichen Entscheidmotiven umgedeutet werden. Auf die Beschwerde ist daher
nicht einzutreten.
Bei diesem
Ausgang des Verfahrens trägt die Beschwerdeführerin die Gerichtskosten in Höhe
von CHF 200. – (Art. 106 Abs. 1 ZPO i.V.m. § 11 Abs. 1 Ziff. 6.1
der Verordnung über die Gerichtsgebühren).
Demgemäss
erkennt das Appellationsgericht (Ausschuss):
://: Auf die Beschwerde wird nicht
eingetreten.
Die Beschwerdeführerin trägt die
Gerichtskosten von CHF 200. –.
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der a.o. Gerichtsschreiber
lic. iur. Andreas Zuber
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
[BGG] innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Zivilsachen
erhoben werden. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten gilt dies nur dann,
wenn der Streitwert die Beschwerdesumme gemäss Art. 74 Abs. 1 lit. a oder b BGG
erreicht (CHF 15'000. – bei Streitigkeiten aus Miete oder Arbeitsverhältnis
bzw. CHF 30'000.– in allen übrigen Fällen) oder wenn sich eine Rechtsfrage
von grundsätzlicher Bedeutung stellt. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht
dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an
deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels
entscheidet das Bundesgericht.
Ob an Stelle der
Beschwerde in Zivilsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die
subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG),
ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl
Beschwerde in Zivilsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide
Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.