Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Ausschuss
SB.2012.70
URTEIL
vom 25.
Februar 2014
Mitwirkende
lic. iur. Eva Christ (Vorsitz),
Dr. Jeremy Stephenson , Dr. Jonas Schweighauser
und Gerichtsschreiberin lic. iur.
Barbara Noser Dussy
Beteiligte
A_____ , geb. […] Berufungskläger
[…] Beschuldigter
vertreten durch [...], Advokat,
[…]
gegen
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt Berufungsbeklagte
Binningerstrasse 21, 4001 Basel
Privatklägerin
B_____
vertreten durch [...], Advokatin,
[…]
Gegenstand
Berufung gegen ein Urteil der
Strafgerichtspräsidentin vom 13. Juli 2012
betreffend Vergewaltigung
Sachverhalt
Mit Urteil des
Strafdreiergerichts vom 13. Juli 2012 wurde A_____ der Vergewaltigung schuldig
erklärt und kostenfällig zu 12 Monaten Freiheitsstrafe verurteilt, mit
bedingtem Strafvollzug bei einer Probezeit von 2 Jahren. In zivilrechtlicher
Hinsicht wurde er zur Zahlung von CHF 3'000.– Genugtuung, zuzüglich 5 % Zins
seit dem 30. November 2011, an seine Ehefrau, die Privatklägerin B_____
verpflichtet. Deren Mehrforderung im Betrag von CHF 8'000.– wurde abgewiesen.
Gegen dieses
Urteil hat A_____, vertreten durch Advokat [...], am 17. Juli 2012 Berufung
angemeldet und nach Erhalt des schriftlichen Urteils am 18. September 2012 eine
Berufungserklärung eingereicht, welche er am 15. November 2012 schriftlich
begründet hat. Er hat ausführen lassen, die Berufung beziehe sich auf das ganze
Urteil. Damit beantragt er sinngemäss, er sei vom Vorwurf der Vergewaltigung
kostenlos freizusprechen und die Genugtuungsforderung der Privatklägerin sei
auf den Zivilweg zu verweisen. Die Privatklägerin, vertreten durch Advokatin [...],
sowie die Staatsanwaltschaft haben sich je mit dem Antrag auf vollumfängliche
Bestätigung des erstinstanzlichen Urteils vernehmen lassen. Die instruierende
Appellationsgerichtspräsidentin hat mit Verfügung vom 26. September 2012
dem Berufungskläger die amtliche Verteidigung, mit Verfügung vom 20. Dezember
2012 der Privatklägerin die unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung bewilligt.
In der
Verhandlung des Appellationsgerichts vom 25. Februar 2014 ist der Berufungskläger
befragt worden und sein Verteidiger zum Vortrag gelangt. Für ihre Ausführungen
wird auf das Verhandlungsprotokoll verwiesen. Die Staatsanwältin und die
Privatklägerin sowie deren Vertreterin, welche allesamt bloss fakultativ geladen
worden waren, haben an der Verhandlung nicht teilgenommen.
Die Tatsachen
und die Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für den
vorliegenden Entscheid von Bedeutung sind, aus dem angefochtenen Urteil und den
nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
Der
Berufungskläger hat die Berufung form- und fristgerecht erhoben (vgl. Art. 399
und 401 StPO), so dass darauf einzutreten ist. Zuständiges Berufungsgericht ist
gemäss § 18 Abs. 1 EG StPO in Verbindung mit § 73 Ziff. 1 GOG ein
Ausschuss des Appellationsgerichts, welcher mit freier Kognition entscheidet.
2.1 Das
angefochtene Urteil beruht auf folgendem Sachverhalt: Der Berufungskläger und
die Privatklägerin heirateten am […] 2011 nach kurzer Bekanntschaft zivilstandesamtlich
in der Türkei. Nach der Heirat kehrte der Berufungskläger in die Schweiz
zurück, wohin ihm die bis dahin in der Türkei lebende Privatklägerin am 18. Oktober
2012 folgte. Fortan lebte das Ehepaar in einem gemeinsamen Zimmer in der
Wohnung der Eltern des Berufungsklägers. Die Privatklägerin gab dem Berufungskläger
indessen bereits zu Beginn des Zusammenlebens zu verstehen, dass sie – der
türkischen Tradition entsprechend – vor dem auf den 4. Februar 2012 angesetzten
offiziellen Hochzeitsfest keine intime Beziehung mit ihm eingehen wolle. Dennoch
kam es in der Folge – Ende November oder Anfang Dezember 2011 – zu mindestens einmaligem,
nach Aussage der Privatklägerin zweimaligem Geschlechtsverkehr zwischen den
beiden. Gemäss Aussagen der Privatklägerin erfolgte der erste Beischlaf gegen
ihren erklärten Willen und unter gewaltsamer Überwindung ihres heftigen
Widerstandes, was zur Anklage der Vergewaltigung führte. Demgegenüber hat der
Berufungskläger von Anfang an geltend gemacht, der – nach seinen Angaben bloss
einmalige – Geschlechtsverkehr habe im gegenseitigen Einverständnis stattgefunden,
sie hätten ihn beide gewollt.
2.2 Das
Strafgericht hat, da – wie es in derartigen Fällen häufig vorkommt – keine
objektiven Beweismittel vorliegen und Aussage gegen Aussage steht, eine eingehende
Analyse der Aussagen beider Parteien vorgenommen und ist zum Schluss gelangt,
dass jene des Berufungsklägers widersprüchlich seien und nicht im Einklang mit
den durch ihn eingereichten Unterlagen stünden, während die Privatklägerin
stimmige, konstante und sich logisch ergänzende Aussagen gemacht habe, welche
eine Vielzahl von Realitätskriterien enthielten. Zwar gebe es auch in ihnen
gewisse Widersprüche und Ungereimtheiten, doch vermöchten diese die
Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen nicht in Frage zu stellen. Das Strafgericht hat
folglich auf die Aussagen der Privatklägerin abgestellt und den Berufungskläger
der Vergewaltigung schuldig erklärt.
3.1 Gemäss
dem in Art. 32 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 2 EMRK verankerten und in Art. 10
Abs. 3 StPO statuierten Grundsatz „in dubio pro reo“ ist bis zum gesetzlichen
Nachweis seiner Schuld zu vermuten, dass der einer strafbaren
Handlung Beschuldigte unschuldig ist. Als Beweiswürdigungsregel besagt die
Maxime, dass sich der Strafrichter nicht von der Existenz eines für den
Angeklagten ungünstigen Sachverhalts überzeugt erklären darf, wenn bei
objektiver Betrachtung Zweifel bestehen, ob sich der Sachverhalt so
verwirklicht hat. Die Beweiswürdigungsregel ist verletzt, wenn der Strafrichter
an der Schuld des Angeklagten hätte zweifeln müssen. Dabei sind bloss abstrakte
und theoretische Zweifel nicht massgebend, weil solche immer möglich sind und
absolute Gewissheit nicht verlangt werden kann. Es muss sich um erhebliche und
nicht zu unterdrückende Zweifel handeln, d.h. um solche, die sich nach der
objektiven Sachlage aufdrängen (BGer 6B_350/2010 vom 13. August
2010 E. 3.2.3; BGE 127 I 38 E. 2a S. 41, 124 IV 86 E. 2a S. 87 f., 120 Ia
31 E. 2c S. 37). Die ausschlaggebende Frage im vorliegenden Fall ist
somit, ob die Aussagen der Privatklägerin als Grundlage einer Verurteilung des
Berufungsklägers ausreichend sind.
3.2 Diesbezüglich
ist zunächst auf die Aussagengenese einzugehen. Am 10. Dezember 2011
erschien die Privatklägerin in Begleitung ihres in der Schweiz lebenden Cousins
und ihres in Deutschland wohnenden Onkels sowie eines Dolmetschers auf der
Polizeiwache […], um Strafanzeige gegen ihren Ehemann, den Berufungskläger, zu
erstatten, weil er sie gegen ihren Willen zwei Mal zu Sex gezwungen habe, wobei
sie ihm beim zweiten Mal in die Hand gebissen habe. Der Berufungskläger wolle
sie jetzt nicht mehr bei sich haben und habe zusammen mit seinen Eltern
geplant, sie in die Türkei abzuschieben. Sie habe nun Angst, dass sie von ihren
Eltern verstossen werde, da sie nicht mehr Jungfrau sei (Akten S. 63). Bei der
ersten einlässlichen Befragung bei der Staatsanwaltschaft am 22. Dezember 2012
gab die Privatklägerin zu Protokoll: „Meine Eltern können mich so nicht
zur.knehmen, denn bei uns ist Tradition, dass man erst die Hochzeitsfeier
abhält und dann miteinander schläft. Meine Eltern werden das so nicht
akzeptieren was passiert ist. Meine Eltern werden mich beschuldigen, dass ich
mit A_____ geschlafen habe“. In der Folge schilderte sie, dass sie von der
Familie ihres Ehemannes schlecht behandelt, kontrolliert und beobachtet worden
sei. Sie hätten sie dann am 11. Dezember in die Türkei zurückschicken wollen.
Sie habe dann „alles“, was passiert sei, ihrem Cousin erzählt. Dieser habe mit
ihren Eltern gesprochen und ihnen erzählt, dass sie von ihrem Mann gezwungen
worden sei, mit ihm zu schlafen, und ihre Eltern wollten nichts mehr von ihr
wissen. Erst danach sagte sie, sie habe nicht mit ihrem Mann schlafen wollen,
sie habe ihn sogar in den Arm gebissen, weil sie nicht mit ihm habe schlafen
wollen. Etwa drei Tage später habe er sie nochmals gezwungen, mit ihm zu
schlafen (Akten S. 72 f.). Auf Frage, was sie mit ihrer Anzeige bezwecken
wolle, sagte sie: „Ich weiss es nicht. A_____ hat mich ungerecht behandelt. Ich
war glücklich in meiner Heimat, er hat mir mein ganzes Leben jetzt zerstört.
(…) A_____ will mich nicht mehr haben. (…) Er hat mich entjungfert, er hat kein
Fest gemacht und ich kann meinen Kopf nicht mehr hoch halten, ich kann mich in
meinem Dorf nicht mehr zeigen. Meine Eltern sind auf mich sehr böse und mein
Vater hat mir gesagt, ich dürfe nicht nach Hause kommen“ (Akten S. 78). In der
zweiten Einvernahme vom 24. Januar 2012 erklärte sie auf die Frage, ob sie ihre
früheren Aussagen bestätigen könne: „Ich bleibe bei meinen Aussagen. Sie haben
mich hierhergebracht, sie haben mit meinen Gefühlen gespielt, sie haben mich in
meiner Ehre verletzt“ (Akten S. 109). Und in der erstinstanzlichen Verhandlung:
„Nach unserer Tradition darf man vor der Hochzeit keinen Geschlechtsverkehr haben,
jetzt bin ich ausgestossen von meiner Familie und jeder schaut mich als böse
Frau an.“ Nach Hinweis auf die Strafbarkeit falscher Anschuldigung gab sie zu
Protokoll: „Er hat mich beschmutzt und auf die Strasse geworfen, er muss mir
nicht leid tun, er hat etwas ganz Schlimmes getan, jetzt soll er seine Strafe
bekommen. (…) Sie haben mit meiner Ehre gespielt. Jeder schaut mich schräg an
und denkt ich sei eine schlechte Person“ (Akten S. 162). „Ich kam hierher, sie
befleckten mich und stellten mich vor die Haustür“ (Akten S. 163).
Aus diesen
Aussagen ergibt sich klar, dass das entscheidende Problem für die Privatklägerin
darin besteht, dass sich der Berufungskläger nach vollzogenem Geschlechtsverkehr,
aber noch vor der offiziellen Hochzeitsfeier, von ihr getrennt hat, so dass sie
jetzt in den Augen ihrer Eltern und der archaischen Gesellschaft in ihrem
Heimatdorf als unehrenhaft gilt. Deshalb fühlt sie sich missbraucht und hintergangen,
und sie ist gleichermassen wütend auf den Berufungskläger wie auf dessen
Familie, welche sie nach ihren Angaben ebenfalls gedrängt habe, mit dem
Berufungskläger sexuell zu verkehren (Akten S. 72, 73, 111, 118). Dass der
Geschlechtsverkehr gegen ihren Willen und Widerstand stattgefunden habe, kam in
ihren Aussagen stets erst an zweiter Stelle, und sie hat in der
erstinstanzlichen Verhandlung denn auch erklärt, dass sie den – nach ihren
Angaben erzwungenen – Geschlechtsverkehr nicht zur Anzeige gebracht hätte, wenn
die Hochzeitsfeier wie geplant stattgefunden hätte (Akten S. 166). Daraus
kann zwar noch keineswegs geschlossen werden, dass die Anschuldigung der
Vergewaltigung nicht der Wahrheit entspreche, doch ist dieser Hintergrund bei
der Prüfung der Aussagen der Privatklägerin zu berücksichtigen und die
Möglichkeit in Betracht zu ziehen, dass sie nicht exakt unterscheidet zwischen erzwungenem
und bloss im Nachhinein unerwünschtem Geschlechtsverkehr. Die Privatklägerin
hat ein erhebliches Interesse daran, bezüglich des Verlusts ihrer Jungfräulichkeit
vor der offiziellen Hochzeitsfeier als unschuldig zu gelten. Daher hat sie auch
dafür gesorgt, dass ihre Version der Geschehnisse innerhalb der Familie und
ihres Bekanntenkreises verbreitet wurde: „Die ganze Familie weiss es. Alle
wissen es. Die Leute in Deutschland, die in Frankreich, in England, in Italien
und in der Türkei. In [...] habe ich Freunde, die wissen das auch“ (Akten S.
165). Zur Anzeige ist es schliesslich gekommen, weil die Privatklägerin (gemäss
ihren Aussagen in der erstinstanzlichen Verhandlung) ihrer Cousine nach der
Trennung gesagt hatte, dass sie zum Geschlechtsverkehr gezwungen worden sei,
worauf die Sache eine Eigendynamik entwickelt hat. „Dann hat die Cousine die
Schwester meiner Mutter in Deutschland angerufen, dann kam die und wir machten
Anzeige“ (Akten S. 165).
3.3 Inhaltlich
weisen die Aussagen der Privatklägerin eine grosse Zahl von Widersprüchen und
Ungereimtheiten auf.
3.3.1 Das
beginnt schon bezüglich der Frage nach dem Zustandekommen der Ehe: Während die
Privatklägerin in der ersten Einvernahme erklärt hatte, der Berufungskläger und
seine Eltern seien im Juli 2011 zu ihren Eltern gekommen und hätten um ihre
Hand angehalten (Akten S. 72), gab sie in der zweiten Einvernahme zu Protokoll,
die Tante des Berufungsklägers, welche die Schwiegertochter ihres Onkels sei,
habe sie verkuppelt (Akten S. 109). In der erstinstanzlichen Hauptverhandlung behauptete
sie schliesslich, ihr Vater und ihre ganze Verwandtschaft seien gegen diese Ehe
gewesen, der Vater habe seinen Segen dazu nicht gegeben. Sie habe den Berufungskläger
gegen den Willen ihrer gesamten Verwandtschaft geheiratet (Akten S. 163).
Dies widerspricht nicht nur diametral ihren früheren Aussagen, sondern auch dem
Umstand, dass bereits neun Tage nach dem Kennenlernen die Verlobungsfeier und
zwei Tage später die zivile Hochzeit im Beisein der ganzen Verwandtschaft stattgefunden
hat (Akten S. 109).
3.3.2 Dass
der Privatklägerin nach ihrem Umzug nach Basel am 18. Oktober 2011 in der
Wohnung der Schwiegereltern ein gemeinsames Zimmer mit ihrem Ehemann zugewiesen
wurde, ist unbestritten. Während die Privatklägerin jedoch im Ermittlungsverfahren
geltend gemacht hatte, sie sei von der Schwiegermutter dazu gezwungen worden,
mit ihrem Mann im gleichen Zimmer und gleichen Bett zu schlafen, obwohl sie sofort
ein eigenes Bett verlangt habe (Akten S. 73, 118 f.), räumte sie in der vorinstanzlichen
Hauptverhandlung ein, dass sie gar nicht auf die Idee gekommen sei zu sagen,
sie wolle in einem anderen Zimmer schlafen, obgleich es in der Wohnung ein
Gästezimmer gehabt habe (Akten S. 163). Eine Ungereimtheit besteht auch darin,
dass nach ihren Angaben einerseits nicht nur ihre Schwiegermutter, sondern zusätzlich
noch Bekannte der Familie des Berufungsklägers sie dazu gedrängt hätten,
Geschlechtsverkehr mit ihrem Mann zu haben (Akten S. 111), ihr die Eltern des
Berufungsklägers andererseits aber nachher unter Todesdrohungen verboten haben
sollen, jemandem zu erzählen, dass sie mit ihm geschlafen habe (Akten S. 73, 77).
3.3.3 Auch
in Bezug auf das Kerngeschehen – die Vergewaltigung(en) – selbst finden sich in
den Aussagen der Privatklägerin viele Widersprüche und Unstimmigkeiten. So
erzählte sie bei der ersten Einvernahme, der Berufungskläger habe sie im
Abstand von drei Tagen zweimal vergewaltigt, wobei sie ihm bei der zweiten Vergewaltigung
in den Arm gebissen habe (Akten S. 73). Im Widerspruch dazu gab sie später
in der gleichen Einvernahme zu Protokoll, sie habe ihm beim ersten Mal in den
Arm gebissen (Akten S. 74) und in den zweiten Geschlechtsverkehr drei Tage
später eingewilligt, da sie „ja nicht mehr keusch“ gewesen sei (Akten S. 77).
In der vorinstanzlichen Hauptverhandlung erzählte sie nur noch von einem – erzwungenen
– Geschlechtsverkehr und verneinte die Frage, ob sie ausser diesem einen Mal
nochmals mit ihrem Mann geschlafen habe (Akten S. 163). Erst als ihr ihre früheren
Aussagen vorgelesen wurden, räumte sie einen zweiten – freiwilligen –
Geschlechtsverkehr ein und erklärte auf die Frage, warum sie das nicht erwähnt
habe, sie habe es vergessen (Akten S. 165). Bei insgesamt zweimaligem
Geschlechtsverkehr im ganzen Leben – noch dazu mit derart einschneidenden
Folgen – erscheint es indessen auch bei einer vergesslichen Person höchst
merkwürdig, dass sie einen davon schon nach wenigen Monaten vergessen haben
soll. Überhaupt sind die Schilderungen der angeblichen Vergewaltigung im
Vergleich mit den sonstigen Ausführungen der Privatklägerin recht knapp
ausgefallen: Der Berufungskläger habe ihr den Mund zugehalten, ihr gedroht
„Wenn du schreist, werde ich dich umbringen“, sich auf sie gelegt, ihr die
Pyjamahose nach unten gezogen und – obwohl sie gezittert, sich mit den Beinen
gewehrt und ihm in den Arm gebissen habe – ihre Beine „aufgemacht“ und sei in
sie eingedrungen (Akten S. 73). Diese Schilderung erscheint zwar plausibel,
allerdings konnte die Privatklägerin auf Nachfrage nicht angeben, ob der Berufungskläger
ein Präservativ verwendet habe, ob er zum Samenerguss gekommen sei und in
welchen Arm sie ihn gebissen habe (Akten S. 74 f.). Ausserdem fällt auf, dass
sie gemäss ihrer Darstellung von allen möglichen Personen mit dem genau gleichen
Wortlaut („Wenn …, bringe ich dich um“ resp. „… lassen wir dich umbringen“) mit
dem Tod bedroht worden sein soll für den Fall, dass sie etwas tue: Vom Berufungskläger
nicht nur für den Fall, dass sie schreie, sondern auch für den, dass sie jemandem
von der Vergewaltigung erzähle (Akten S. 72), ebenso von seinen Eltern für den
Fall, dass sie jemandem erzähle, dass sie mit dem Berufungskläger geschlafen
habe (Akten S. 73), und schliesslich gar von ihren eigenen Eltern für den Fall,
dass sie in die Türkei zurückkehre (Akten S. 162). Diese Häufung und
Stereoptypie mindert die Glaubhaftigkeit der entsprechenden Aussagen.
3.3.4 Unklar
bleibt schliesslich auch, wie es dazu kam, dass die Privatklägerin am 9. Dezember
2011 von ihrem Cousin aus der Wohnung des Berufungsklägers abgeholt worden ist.
Anlässlich der Anzeigeerstattung erklärte die Privatklägerin, ihre Familie in
der Türkei habe mitbekommen, dass etwas nicht stimme und ihrerseits den Onkel
und den Cousin „aktiviert“. Der Cousin habe sie dann abgeholt (Akten S. 64).
Demgegenüber gab sie bei der ersten Einvernahme bei der Staatsanwaltschaft an,
die Familie des Berufungsklägers habe am 9. Dezember 2011 ihren Cousin angerufen
und ihm gesagt, er solle sie abholen (Akten S. 72). Diese Version ergibt
allerdings keinen Sinn, nachdem die Familie des Berufungsklägers am 5. Dezember
2011 Flugtickets in die Türkei gebucht hatte, wovon je einen Hinflug Basel-[…]
am 12. Dezember 2011 für die Privatklägerin und den Vater des
Berufungsklägers und einen Rückflug am 20. Dezember 2011 für den Vater des
Berufungsklägers allein (vgl. Akten S. 98/99). Hierzu sagte die Privatklägerin
in der zweiten Einvernahme, ihr Schwiegervater habe ihr gesagt, dass er sie von
ihrem Elternhaus abgeholt habe, so werde er sie dorthin zurück begleiten (Akten
S. 118). Es ist nicht einsichtig, warum die Familie des Berufungsklägers diese
Tickets verfallen lassen und nachträglich den Cousin der Privatklägerin
angewiesen haben soll, sie abzuholen. Eine dritte Version schliesslich tischte die
Privatklägerin in der erstinstanzlichen Verhandlung auf, wo sie aussagte, dass
sie – nachdem ihr die Schwiegermutter gesagt habe, sie würden sie in die Türkei
zurückschicken – zu ihrem Cousin nach Olten gegangen sei und dort Hilfe gesucht
und Unterschlupf gefunden habe (Akten S. 162 f.). Dies erscheint die
plausibelste Variante, da die Privatklägerin offensichtlich nicht als
„entehrte“ Frau in die Türkei zurückkehren wollte resp. will.
3.4 Angesichts
dieser unzähligen Widersprüche – in drei Einvernahmen hat die Privatklägerin
praktisch alle Umstände unterschiedlich geschildert – bleiben zu grosse Zweifel
am Wahrheitsgehalt ihrer Aussagen bestehen, als dass diese als Grundlage einer
Verurteilung des Berufungsklägers wegen Vergewaltigung taugen würden. Der
Ansicht der Vorinstanz, wonach die vorhandenen Widersprüche die Glaubhaftigkeit
der Aussagen der Privatklägerin „mit Sicherheit“ nicht in Frage stellen könnten
(Urteil S. 16 unten), kann nicht gefolgt werden. Dies umso weniger, als die
Privatklägerin – unabhängig vom Wahrheitsgehalt des entsprechenden Vorwurfs – in
verschiedener Hinsicht ein erhebliches Interesse daran hat, dass der
Berufungskläger der Vergewaltigung schuldig gesprochen wird. Diesbezüglich
kommen neben der oben bereits erwähnten Motivation, in Bezug auf den Verlust
ihrer Jungfräulichkeit als unschuldig zu gelten, Rachegelüste dafür, dass der
Berufungskläger sie kurz nach der Entjungferung und noch vor der offiziellen
Hochzeitsfeier verlassen hat („beschmutzt und auf die Strasse geworfen“, Akten
S. 162), aber auch finanzielle Interessen (sie verlangt im türkischen
Scheidungsverfahren eine Genugtuung von 20'000 türkischer Lira [Akten S. 155]
und im vorliegenden Strafverfahren eine solche von CHF 8'000.– resp. im
Berufungsverfahren die Bestätigung der Zusprechung von CHF 3'000.–) und
schliesslich auch gewisse aufenthaltsrechtliche Überlegungen in Frage (immerhin
ist die Privatklägerin bisher nicht in ihre Heimat zurückgekehrt, sondern lebt
nach wie vor in der Schweiz).
3.5 Es
trifft zwar zu, dass die Aussagen des Berufungsklägers ebenfalls viele Widersprüche
aufweisen und über weite Strecken nicht glaubhaft sind. So hat die Vorinstanz
zutreffend eine zunehmende Belastungstendenz gegenüber der Privatklägerin in
seinen Aussagen festgestellt, welche bis zur erstinstanzlichen Hauptverhandlung
so weit gediehen war, dass die Privatklägerin ihn von Beginn ihrer Ehe an richtiggehend
misshandelt haben soll (mit dem Telefon beworfen, mit der Faust auf den Mund
geschlagen, aus dem Bett gerissen etc.; Akten S. 160). Diese Aussagen sind
unglaubhaft. Widersprüchlich und wenig stringent sind die Aussagen des Berufungsklägers
auch in Bezug auf die Frage, warum er sich von der Privatklägerin getrennt hat:
So erklärte er, der Grund dafür sei gewesen, dass sie vor ihm schon mit einem
andern Mann geschlafen habe (Akten S. 90, 168). Dies widerspricht einerseits
seiner in der erstinstanzlichen Hauptverhandlung deponierten Aussage, dass es
ihm egal gewesen sei, ob sie noch Jungfrau sei oder nicht (Akten S. 160), andererseits
dem von ihm bestätigten Umstand, dass die Privatklägerin nach dem ersten
Geschlechtsverkehr mit ihm das blutbefleckte Bettlaken seiner Mutter gezeigt
hat, was beweist, dass sie bis dahin noch Jungfrau gewesen war (Akten S. 91).
Diese Widersprüche betreffen jedoch nur Nebenpunkte und lassen sich dadurch
erklären, dass sich der Berufungskläger – wenn auch reichlich ungeschickt –
gegen den massiven Vorwurf der Vergewaltigung, den er nicht mit positiven
Beweisen entkräften kann, zu wehren versucht, indem er seinerseits die
Privatklägerin schlecht darstellt. Im strafrechtlich relevanten Kernbereich,
bezüglich des stattgefundenen Geschlechtsverkehrs, sind indessen keine
Widersprüche ersichtlich, welche seine Version des einvernehmlichen
Geschlechtsverkehrs als unglaubhaft erscheinen liessen. So hat der Berufungskläger
von Anfang an absolut konstant ausgesagt, es sei zwar in ihrer Heimat Sitte,
dass die Ehegatten nicht schon nach der zivilen Trauung, sondern erst nach der
ausgerichteten Hochzeitsfeier miteinander Geschlechtsverkehr hätten, und die
Privatklägerin habe daher ursprünglich damit bis zur Hochzeitsfeier warten
wollen. Der Wunsch, trotzdem schon vorher miteinander zu verkehren, sei dann
aber von beiden gekommen (Akten S. 88 f., S. 168; zweitinstanzliches Protokoll
S. 3). Entgegen der Ansicht der Vorinstanz (Urteil S. 10) ist es durchaus
nachvollziehbar, dass die Privatklägerin diesbezüglich ihre Meinung änderte,
nachdem sie jede Nacht das Bett mit dem Berufungskläger, in den sie nach
eigenen Angaben verliebt war, teilte und feststellte, dass sowohl er als auch
seine Eltern diese heimatliche Tradition nicht als wichtig befanden, zumal das
Hochzeitsfest bereits geplant und fest terminiert war.
3.6 Für
die Beantwortung der Frage, ob dem Berufungskläger die Vergewaltigung der
Privatklägerin nachgewiesen werden kann, ist aber ohnehin nicht die Glaubhaftigkeit
seiner eigenen Aussagen, sondern vielmehr diejenige der Aussagen der Privatklägerin
ausschlaggebend. Da diese jedoch wie dargelegt eine Vergewaltigung nicht
ausreichend zu belegen vermögen, ist der Berufungskläger in Gutheissung seiner
Berufung in dubio pro reo freizusprechen.
Bei diesem
Ergebnis besteht keine Grundlage für die Zusprechung einer Genugtuung an die
Privatklägerin, so dass ihre diesbezügliche Forderung abzuweisen ist (Art. 126
Abs. 1 lit. b StPO).
5.1 Dem
Ausgang des Verfahrens entsprechend sind dem Berufungskläger keine
Verfahrenskosten aufzuerlegen (Art. 426 Abs. 1 StPO). Der Privatklägerin, die
nicht selbst Berufung erhoben hat, sind ebenfalls keine Kosten aufzuerlegen
(was gemäss Art. 136 Abs. 2 lit. b StPO ohnehin nicht möglich wäre, da ihr die
unentgeltliche Rechtspflege bewilligt worden ist). Die Verfahrenskosten gehen
somit zu Lasten des Staates.
5.2 Dem
amtlichen Verteidiger des Berufungsklägers ist für seine Bemühungen im
zweitinstanzlichen Verfahren ein Honorar aus der Gerichtskasse auszurichten.
Diesbezüglich ist hinsichtlich des erbrachten Aufwandes von seiner
Honorarrechnung vom 24. Februar 2014 (zuzüglich 2 Stunden Hauptverhandlung)
auszugehen. Bei der Bemessung des Stundenansatzes ist der kürzlich geänderten
Praxis des Bundesgerichts Rechnung zu tragen (vgl. BGE 139 IV 261), wonach das
Honorar für amtliche Mandate gemäss der Strafprozessordnung unabhängig vom
Ausgang des Verfahrens zu bemessen ist. Dieser neuen Praxis des Bundesgerichts hat
sich das Appellationsgericht angeschlossen. Der Umstand, dass der
Berufungskläger im Berufungsverfahren obsiegt, hat somit keinen Einfluss auf
die Bemessung des zu entrichtenden Stundenansatzes. Dieser beträgt für bis zum
31. Dezember 2013 erfolgte Aufwendungen CHF 180.–, für ab dem 1. Januar
2014 erfolgte Aufwendungen CHF 200.– (vgl. BJM 2013 S. 331).
5.3 Die
Vertreterin der Privatklägerin ist zufolge der Bewilligung der unentgeltlichen
Verbeiständung für ihre Bemühungen ebenfalls aus der Gerichtskasse zu entschädigen,
wobei vollumfänglich auf ihre Rechnung vom 24. Februar 2014 abgestellt werden
kann.
Demgemäss
erkennt das Appellationsgericht (Ausschuss), in Abänderung des erstinstanzlichen
Urteils:
://: Der Berufungskläger wird von der Anklage
der Vergewaltigung kostenlos freigesprochen.
Die Genugtuungsforderung der
Privatklägerin wird abgewiesen.
Dem amtlichen Verteidiger, [...], werden
für die zweite Instanz ein Honorar von CHF 1'809.40 und ein Auslagenersatz von
CHF 31.30, zuzüglich 8 % MWST von insgesamt CHF 147.25, aus der Gerichtskasse zugesprochen.
Der Vertreterin der Privatklägerin, [...], werden
zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Verbeiständung in Anwendung von Art.
136 der Strafprozessordnung für die zweite Instanz ein Honorar von CHF 406.70
und ein Auslagenersatz von CHF 23.– zuzüglich 8 % MWST von insgesamt CHF 34.40,
aus der Gerichtskasse ausgerichtet.
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die Präsidentin Die
Gerichtsschreiberin
lic. iur. Eva Christ lic.
iur. Barbara Noser Dussy
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
[BGG] innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen
erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000
Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art.
42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.