Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Einzelgericht
HB.2014.8
ENTSCHEID
vom 24. April 2014
Mitwirkende
lic. iur. Gabriella Matefi
und
a.o. Gerichtsschreiberin MLaw Sibylle Kuntschen
Beteiligte
A_____, geb. [...] Beschwerdeführer
[...]
vertreten durch [...], Advokat,
[...]
gegen
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
Beschwerdegegnerin
Binningerstrasse 21, 4001 Basel
Gegenstand
Beschwerde gegen eine Verfügung
des Zwangsmassnahmengerichts vom 25. Februar 2014
betreffend Abweisung des
Haftentlassungsgesuchs
Sachverhalt
Die
Staatsanwaltschaft ermittelt gegen A_____ und Mitbeschuldigte in einem umfangreichen
Verfahren wegen eines Tötungsdelikts, ev. unterlassener Nothilfe, und Widerhandlung
gegen das Betäubungsmittelgesetz. Auf Antrag der Staatsanwaltschaft wurde über A_____
mit Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts vom 17. Januar 2014
Untersuchungshaft für die vorläufige Dauer von 12 Wochen angeordnet. Mit
Verfügung vom 25. Februar 2014 lehnte das Zwangsmassnahmengericht ein
Haftentlassungsgesuch von A_____, vertreten durch Advokat [...], vom 20.
Februar 2014 ab. Gegen diese Verfügung hat A_____ Beschwerde ans Appellationsgericht
erheben lassen, mit welcher er die Aufhebung der Verfügung und seine sofortige
Haftentlassung beantragt. Die Staatsanwaltschaft hat sich am 4. März 2014 mit
dem Antrag auf Abweisung der Beschwerde vernehmen lassen. Der Beschwerdeführer
hat mit Eingabe vom 11. März 2014 (eingegangen am 12. März 2014) repliziert.
Mit Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 14. März 2014 ist der Beschwerdeführer
aus der Haft entlassen worden.
Erwägungen
Die verhaftete
Person kann Entscheide des Zwangsmassnahmengerichts über die Anordnung und
Verlängerung der Untersuchungs- oder Sicherheitshaft mit Beschwerde anfechten
(Art. 393 Abs. 1 lit. c in Verbindung mit Art. 222 StPO). Zuständiges
Beschwerdegericht ist das Appellationsgericht als Einzelgericht (§ 4 lit. c und
§ 17 lit. b EG StPO). Auf die frist- und formgerecht eingereichte
Beschwerde wäre somit grundsätzlich einzutreten. Allerdings ist der
Beschwerdeführer am 14. März 2014 aus der Untersuchungshaft entlassen worden. Es
fehlt daher an einem aktuellen schutzwürdigen Interesse an der Beurteilung der
vorliegenden Beschwerde (vgl. Lieber,
in: Donatsch/Hansjakob/Lieber [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung,
Zürich 2010, Art. 382 StPO N 13). Das Verfahren ist daher zufolge
Gegenstandslosigkeit abzuschreiben.
Gemäss Art. 428
Abs. 1 StPO tragen die Parteien die Kosten des Rechtsmittelverfahrens nach
Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Als unterliegend gilt auch die
Partei, auf deren Rechtsmittel nicht eingetreten wird oder die das Rechtsmittel
zurückzieht. Hingegen regelt die Strafprozessordnung nicht ausdrücklich, wer die
Kosten trägt, wenn das aktuelle Interesse an der Behandlung der Beschwerde wie
vorliegend erst nach deren Erhebung dahinfällt und das Verfahren vom
Geschäftsverzeichnis abgeschrieben wird. In diesem Fall sind die Kosten
praxisgemäss in erster Linie nach dem mutmasslichen Verfahrensausgang zu
verlegen, wobei es bei einer knappen Beurteilung der Aktenlage sein Bewenden
haben muss. Auf dem Weg über den Kostenentscheid soll nicht ein materielles
Urteil gefällt und unter Umständen der Entscheid in einer heiklen Rechtsfrage
präjudiziert werden (vgl. BGer 6B.109/2010 vom 22. Februar 2011 E. 4.1; Botschaft
zur Vereinheitlichung des Strafprozessrechts, in: BBl 2006 S. 1328; Schmid, Handbuch des
schweizerischen Strafprozessrechts, 2. Auflage, Zürich/St. Gallen 2013, N 1777;
Domeisen,
in: Basler Kommentar StPO, Basel 2011, Art. 428 StPO N 14).
Die Anordnung
oder Verlängerung von Untersuchungs- oder Sicherheitshaft ist nach Art. 221
Abs. 1 StPO zulässig, wenn die beschuldigte Person eines Verbrechens oder
Vergehens dringend verdächtig ist und überdies Flucht-, Kollusions- oder Wiederholungsgefahr
besteht. Die Haft muss überdies verhältnismässig sein. Sie ist aufzuheben,
sobald Ersatzmassnahmen zum gleichen Ziel führen (Art. 197 Abs. 1 lit. c, Art.
212 Abs. 2 lit. c StPO) und darf nicht länger dauern als die zu erwartende
Freiheitsstrafe (Art. 212 Abs. 3 StPO).
Unbestritten ist,
dass zurzeit lediglich der Tatverdacht der Unterlassung der Nothilfe gemäss
Art. 128 StGB Anlass für eine Haft bildet. Es bestehen konkrete Anhaltspunkte
dafür, dass die Tatverdächtigen, B_____ und C_____ sowie der Beschwerdeführer,
durch eine sofortige Kontaktierung der Sanität den vermutlich durch eine
Überdosis Betäubungsmittel verursachten Tod von D_____ hätten verhindern können.
Das Zwangsmassnahmengericht hat daher den Tatverdacht zu Recht bejaht.
5.1 Das
Zwangsmassnahmengericht hat als Haftgrund Kollusionsgefahr gemäss Art. 221 Abs.
1 lit. b StPO bejaht. Der Beschwerdeführer bestreitet das Vorliegen des
genannten Haftgrunds.
5.2 Die
Untersuchungshaft wegen Kollusionsgefahr gemäss Art. 221 Abs. 1 lit. b StPO
soll verhindern, dass ein Angeschuldigter die Freiheit dazu missbraucht, die
wahrheitsgetreue Aufklärung des Sachverhalts zu vereiteln oder zu gefährden,
indem er sich mit Zeugen, Auskunftspersonen, Sachverständigen oder Mitbeschuldigten
ins Einvernehmen setzt oder sie zu wahrheitswidrigen Aussagen veranlasst. Dafür
müssen konkrete Anhaltspunkte vorliegen (BGE 132 I 21 E. 3.2 S. 23). Bei der
Prognose sind die Konstellation des gesamten Falles, der Verlauf der
Ermittlungen, das Umfeld des Inhaftierten und der Mitbeschuldigten sowie weitere
Faktoren zu berücksichtigen (BGE 137 IV 122 E. 4.2 S. 128; 132 I 21 E. 3.2.1 S.
23 f. m.w.H.). Bei der Frage, ob im konkreten Fall eine massgebliche
Beeinträchtigung des Strafverfahrens wegen Verdunkelung droht, ist auch der Art
und Bedeutung der von Beeinflussung bedrohten Aussagen bzw. Beweismittel, der
Schwere der untersuchten Straftaten sowie dem Stand des Verfahrens Rechnung zu
tragen (BGer 1B.552/2011 vom 24. Oktober 2011 E. 4.2; AGE HB.2013.70 vom 23.
Dezember 2013 E. 5.1).
5.3 Das
Zwangsmassnahmengericht macht geltend, die Aussagen der Tatverdächtigen B_____ und
C_____ in Bezug auf die Frage, warum die Sanität nicht benachrichtigt wurde, widersprächen
denjenigen des Beschwerdeführers. Durch das gemeinsame Verstecken der Leiche
auf dem Balkon hätten die Tatverdächtigen ihre Bereitschaft zu
Kollusionshandlungen unter Beweis gestellt. Solange B_____ nicht unter Wahrung
der Teilnahmerechte des Beschwerdeführers habe befragt werden können, bestehe
die Möglichkeit von gegenseitigen Absprachen oder Beeinflussungsversuchen.
5.4 Der
Beschwerdeführer bestreitet nicht grundsätzlich das Vorliegen von Kollusionsgefahr,
argumentiert aber mit dem Anspruch auf Gleichbehandlung und Fairness. Diese
Prinzipien sowie das Recht auf persönliche Freiheit seien verletzt, wenn er in
Haft bleiben müsse, damit er nicht mit der auf freiem Fuss lebenden, ebenfalls
tatverdächtigen B_____ kolludieren könne. Damit fordert der Beschwerdeführer implizit,
zur Vermeidung der Kollusionsgefahr, die Inhaftierung von B_____, was jedoch
aufgrund ihrer gesundheitlichen Probleme unterlassen wurde. Ob dies zu Recht geschah
oder nicht, kann hier dahingestellt bleiben, da es ohnehin keinen Anspruch auf
Gleichbehandlung im Unrecht gibt. Selbst wenn B_____ zu Unrecht auf freiem Fuss
wäre, so bliebe es dennoch bei der Kollusionsgefahr, bevor eine
Konfrontationseinvernahme zwischen ihr und dem Beschwerdeführer stattgefunden
hat.
Gemäss den
obigen Ausführungen ergibt die summarische Prüfung der Haftbeschwerde, dass
diese abzuweisen gewesen wäre. Bei diesem Ergebnis hat der Beschwerdeführer die
Kosten des gegenstandslos gewordenen Beschwerdeverfahrens mit einer Gebühr von
CHF 500.– zu tragen.
Da die
Beschwerde nicht als von vornherein aussichtslos erscheint und auch die übrigen
Voraussetzungen erfüllt sind, kann dem Beschwerdeführer die unentgeltliche
Rechtspflege bewilligt werden. Seinem Verteidiger ist daher aus der
Gerichtskasse ein angemessenes Honorar für seine Bemühungen im Beschwerdeverfahren
zuzusprechen. Mangels Einreichung einer Honorarnote ist der geleistete Aufwand
zu schätzen. Angemessen erscheint ein Aufwand von vier Stunden. Daraus ergibt
sich ein Verteidigungshonorar in Höhe von CHF 800.– (einschliesslich Auslagen) zuzüglich
8 % MWST von CHF 64.–.
Demgemäss
erkennt das Einzelgericht:
://: Das Verfahren wird zufolge
Gegenstandslosigkeit der Beschwerde als erledigt abgeschrieben.
Der Beschwerdeführer trägt die Kosten des
gegenstandslos gewordenen Beschwerdeverfahrens mit einer Gebühr von CHF 500.–.
Dem Verteidiger, [...], wird zufolge
Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege für das gegenstandslos gewordene
Beschwerdeverfahren ein Honorar von CHF 800.– (inklusive Auslagen), zuzüglich 8
% MWST von CHF 64.–, aus der Gerichtskasse ausgerichtet.
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die
Statthalterin Die a.o.
Gerichtsschreiberin
lic. iur. Gabriella Matefi MLaw
Sibylle Kuntschen
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
[BGG] innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen
erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000
Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art.
42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.