Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Ausschuss
ZB.2014.3
ENTSCHEID
vom 7. Mai 2014
Mitwirkende
Dr. Marie-Louise Stamm, Dr. Heiner
Wohlfart, Dr. Olivier Steiner
und Gerichtsschreiber
Dr. Alexander Zürcher
Parteien
A_____ Berufungskläger
[…] Beklagter
vertreten durch […], Advokat,
[…]
gegen
B_____ Berufungsbeklagte
[…] Klägerin
vertreten durch […], Advokat
[…]
Gegenstand
Berufung gegen einen
Entscheid des Zivilgerichts
vom 28. August 2013
betreffend Forderung
Sachverhalt
A_____
(Beklagter und Berufungskläger) ist ein kunstinteressierter schwedischer
Geschäftsmann. Das B_____ (Klägerin und Berufungsbeklagte) ist eine Aktiengesellschaft
mit Sitz in Basel, die Auktionen mit Kunstgegenständen durchführt. Am 8. Mai 2010
nahm der Berufungskläger an einer Versteigerung der Berufungsbeklagten in deren
Räumen in Basel teil und ersteigerte das Bild mit dem Los Nr. 646,
das er im Vorfeld bereits besichtigt hatte. Im Auktionskatalog wurde das Bild
beschrieben als " Larsson, Carl Olof. 1853 Stockholm – 1919 Facun (?). Auf
einem Fauteuil sitzender Junge in einem blauen Kleid. Daneben Kopfstudie.
Aquarellierte Bleistiftskizze. U. r. monogrammiert 1914. 34:26 cm". Im
bebilderten Katalog wurde das Bild beschrieben als " Larsson, Carl Olof.
1853–1919 (?) 1200.–". Der Berufungskläger erhielt den Zuschlag bei einem
Gebot von CHF 27'000.–. Er bestätigte den Kauf mit E-Mail vom 13. Mai
2010 und erklärte, das Bild am 14. Mai 2010 in Basel abzuholen und den
Kaufpreis zu bezahlen. Im Anschluss entstand eine Streitigkeit über die
Echtheit des Bilds. Der Berufungskläger verweigerte mit E-Mail vom
- Juni 2010 das Abholen des Bilds und die Kaufpreiszahlung mit der
Begründung, das Bild sei kein echtes Werk von Carl Olof Larsson. Die Berufungsbeklagte
mahnte den Berufungskläger mehrfach und bestand auf der Erfüllung des Vertrags.
Am
6. Juli 2011 stellte die Berufungsbeklagte ein Schlichtungsgesuch bei
der Schlichtungsbehörde Basel-Stadt. Nachdem der Berufungskläger die Vorladung
nicht entgegengenommen und die Berufungsbeklagte daraufhin das Gesuch zurückgezogen
hatte, wurde das Schlichtungsverfahren am 22. August 2011 als erledigt
abgeschrieben.
Am
24. Oktober 2011 reichte die Berufungsbeklagte Teilklage beim
Zivilgericht Basel-Stadt ein und verlangte die Verurteilung des
Berufungsklägers zur Zahlung von CHF 12'000.– zuzüglich 15% Zins ab
24. Mai 2010 und behielt eine Mehrforderung vor. Mit Klageantwort und
Widerklage vom 14. Mai 2012 verlangte der Berufungskläger im
Wesentlichen die Abweisung der Klage und die Verurteilung der Berufungsbeklagten
zur Zahlung von CHF 3'469.80. Nach gerichtlichen und aussergerichtlichen
Vergleichsgesprächen und nach Einreichung einer Replik fand am 28. August 2013
die Hauptverhandlung statt. Mit Entscheid vom gleichen Tag verurteilte das Zivilgericht
den Berufungskläger zur Zahlung von CHF 12'000.– nebst 15 % Zins seit
24. Mai 2010 und wies die Widerklage ab. Zudem verpflichtete es den
Berufungskläger zur Zahlung der Gerichtskosten und einer Parteientschädigung.
Der schriftlich begründete Entscheid wurde dem Berufungskläger am
26. November 2013 zugestellt.
Gegen diesen
Entscheid hat der Berufungskläger am 9. Januar 2014 Berufung beim
Appellationsgericht erhoben. Er verlangt die Aufhebung des angefochtenen Entscheids
und die Rückweisung der Sache an das Zivilgericht zur Vervollständigung des
Sachverhalts. Der Instruktionsrichter hat die Akten des Zivilgerichts beigezogen
und auf das Einholen einer Berufungsantwort verzichtet (vgl. Verfügungen des Instruktionsrichters
vom 11. März 2014 und 25. März 2014). Der vorliegende
Entscheid ist im Zirkulationsverfahren gefällt worden.
Erwägungen
Erstinstanzliche End- und
Zwischenentscheide in vermögensrechtlichen Angelegenheiten unterliegen der Berufung, wenn der Streitwert der zuletzt aufrechterhaltenen
Rechtsbegehren mindestens CHF 10'000.– beträgt (Art. 308 ZPO).
Dies ist vorliegend der Fall, hat die Berufungsbeklagte doch vor Zivilgericht
zuletzt die Zusprechung von CHF 12'000.– beantragt. Auf die form- und
fristgerecht eingereichte Berufung ist demnach einzutreten.
Zur Beurteilung der Berufung ist der
Ausschuss des Appellationsgerichts zuständig (§ 10 Abs. 2 des Gesetzes
über die Einführung der Schweizerischen Zivilprozessordnung [EG ZPO;
SG 221.100]). Mit der Berufung kann eine unrichtige Rechtsanwendung und
eine unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden
(Art. 310 ZPO).
Streitgegenstand
des vorliegenden Verfahrens bildet die Frage, ob die von der Berufungsbeklagten
geltend gemachte (Teil-)Forderung auf einem gültigen Steigerungskauf
(Art. 229 ff. OR) beruht. Das Zivilgericht hat zunächst geprüft,
ob der zwischen den Parteien geschlossene Kaufvertrag wegen eines Verstosses
gegen das schweizerische Strafgesetzbuch nichtig ist. Es hat diese Frage
verneint, da der Berufungskläger einen Verstoss gegen die von ihm angerufenen
Tatbestände des Betrugs (Art. 146 StGB), der Warenfälschung
(Art. 155 StGB) und der Hehlerei (Art. 160 StGB) nicht
substantiiert dargelegt habe (angefochtener Entscheid, E. 6.3.1). Das Zivilgericht
hat sodann geprüft, ob der Vertrag wegen eines Verstosses gegen schwedisches
Zollrecht nichtig ist. Es hat eine Nichtigkeit abgelehnt, da die Verletzung von
ausländischem öffentlichem Recht keine Widerrechtlichkeit und auch keine
Sittenwidrigkeit begründe. Ebenso wenig sei die versprochene Leistung unmöglich
(E. 6.3.2).
In einem
weiteren Schritt hat die Vorinstanz festgehalten, dass beim privaten Steigerungskauf
grundsätzlich jede Gewährleistung – mit Ausnahme der Haftung für absichtliche
Täuschung – wegbedungen werden könne. Eine solche Wegbedingung sei in den im
Katalog abgedruckten Steigerungsbedingungen der Berufungsbeklagten erfolgt. Der
Berufungskläger habe den Katalog mit dem darin enthaltenen Hinweis auf die
Steigerungsbedingungen und deren Text im Vorfeld erhalten und damit die
Möglichkeit zur Kenntnisnahme der Bedingungen gehabt. Damit seien die Steigerungsbedingungen
gültig vereinbart worden (E. 6.3.3).
Anschliessend hat
das Zivilgericht zum einen untersucht, ob die Berufungsbeklagte mit der
Bildbeschreibung im Katalog eine Zusicherung der Echtheit des Bilds abgegeben
habe, die der Wegbedingung der Gewährleistung entgegenstehe. Unter Hinweis auf
BGE 123 III 165 hält es fest, dass die Berufungsbeklagte mit der
Beschreibung im Katalog keine Echtheitszusicherung abgegeben habe, dies umso
mehr, als die Beschreibung – anders als im genannten Bundesgerichtsentscheid –
keinen Hinweis auf ein Expertengutachten, sondern gar ein Fragezeichen enthalten
habe. Das Fehlen einer Echtheitszusicherung widerspiegle sich auch im tiefen
Schätzpreis von CHF 1'200.– (E. 6.3.4). Zum anderen hat das
Zivilgericht geprüft, ob eine absichtliche Täuschung vorgelegen habe, welche
der Wegbedingung der Gewährleistung ebenfalls entgegenstünde. Der Berufungskläger
habe nicht substantiiert vorgebracht, inwiefern die Berufungsbeklagte falsche
Tatsachen vorgespiegelt oder vorhandene Tatsachen verschwiegen haben soll. Von
einer absichtlichen Täuschung sei deshalb nicht auszugehen (E. 6.3.5).
Schliesslich lehnt das Zivilgericht auch die Berufung auf einen Grundlagenirrtum
ab, da die Wegbedingung der Gewährleistungsansprüche – wie sie vorliegend
erfolgt sei – eine Irrtumsanfechtung ausschliesse (E. 6.3.6).
3.1 Der
Berufungskläger macht zunächst geltend, bei der Möglichkeit der Nichtigkeit des
Kaufvertrags wegen Verletzung einer strafrechtlichen Schutznorm habe sich das
Zivilgericht damit begnügt, die von ihm substantiiert vorgetragenen Vorwürfe
auf wenigen Zeilen abzuhandeln. Weder sei Herr […] befragt worden, ob er
Kenntnis von der Unechtheit des Bilds gehabt habe, noch sei über die Frage der
Echtheit des Bilds Beweis erhoben worden. Hätte das Zivilgericht diese Beweise
erhoben, hätte sich ergeben können, dass die Berufungsbeklagte das Bild nicht
nur im Zweifel um dessen Echtheit verkauft habe, sondern allenfalls aus Bereicherungsabsicht
und aus Arglist gehandelt habe (Betrug gemäss Art. 146 StGB).
Derselbe Befund könne in Bezug auf Art. 155 StGB (Warenfälschung)
möglich sein, wenn ein Gutachten die Unechtheit des Bilds bestätige. Diesfalls
wäre zu prüfen, ob die Berufungsbeklagte davon Kenntnis gehabt und versucht
habe, aus der Annahme der Echtheit im Publikum Kapital zu schlagen (Berufung,
S. 2 f.).
3.2 Die
beklagte Partei hat die Tatsachen zu behaupten, für die sie die Beweislast
trägt, insbesondere auch für rechtsaufhebende Tatsachen (Leuenberger, in:
Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen
Zivilprozessordnung, 2. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2013,
Art. 222 N 23). Diese Behauptungen sind substantiiert, das heisst in
Einzeltatsachen gegliedert und lückenlos vorzutragen, damit darüber Beweis
abgenommen werden kann; pauschale Behauptungen genügen nicht (sog. Substantiierungslast;
vgl. Leuenberger, a.a.O.,
Art. 221 N 43; BGE 127 III 365 E. 2b S. 368). Die
substantiiert dargelegten Behauptungen sind sodann mit entsprechenden
Beweisanträgen zu verbinden; bei den einzelnen Beweisanträgen muss ersichtlich
sein, welche Behauptungen damit bewiesen werden sollen (Prinzip der Beweisverbindung;
vgl. Leuenberger, a.a.O.,
Art. 221 N 51). Das Beweisverfahren darf nicht dazu dienen, ungenügende
Parteivorbringen zu vervollständigen (Dolge,
Anforderungen an die Substanzierung, in: Dolge [Hrsg.], Substantiieren und
Beweisen, Zürich/Basel/Genf 2013, S. 17 ff., 20 f.; vgl.
auch BGE 108 II 337 E. 3 S. 341 f.).
3.3 Im
vorliegenden Fall hat der Berufungskläger in Bezug auf den Betrugstatbestand
(Art. 146 StGB) in seiner erstinstanzlichen Klageantwort (S. 6,
fünfter und sechster Absatz) Folgendes ausgeführt:
"Zudem könnte es
sich vorliegend um einen betrugsrelevanten Sachverhalt handeln. Offensichtlich
war sich die Klägerin über die Echtheit nicht im Klaren bzw. hatte
möglicherweise positive Kenntnis über die Unechtheit des Gemäldes. Diese
Unklarheit eröffnete Sie den Bietern jedoch nicht in der notwendigen
Deutlichkeit. […]. Aufgrund des mangelnden Hinweises [auf die zweifelhafte
Echtheit] durften die Bieter und damit der Beklagte das Bild als echt erachten.
Dieser Irrtum wurde durch das täuschende Verhalten der Klägerin hervorgerufen.
Damit ist der Tatbestand des Betruges im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB
vorliegend möglicherweise erfüllt."
Das Zivilgericht
hat in diesem Zusammenhang zu Recht ausgeführt, in Bezug auf den angeblichen
Betrug fehle es bereits am Beweis des objektiven Tatbestands, namentlich der
Arglist, und auch am subjektiven Tatbestand, welcher Vorsatz und die Absicht
der unrechtmässigen Bereicherung voraussetze (angefochtener Entscheid,
E. 6.3.1, zweiter Absatz). Ergänzend ist festzustellen, dass es bereits an
einer substantiierten Darstellung des behaupteten Betrugs fehlt, so namentlich
in Bezug auf die vom Zivilgericht genannten Elemente der Arglist, des Vorsatzes
und der Bereicherungsabsicht. Fehlt es aber bereits an einer substantiierten
Darstellung eines Betrugs, kann dieses Versäumnis nach dem vorstehend Gesagten
nicht im Beweisverfahren nachgeholt werden.
In Bezug auf die
angebliche Warenfälschung (Art. 155 StGB) hat der Berufungskläger in
seiner erstinstanzlichen Klageantwort zunächst den gesetzlichen Tatbestand
wiedergegeben (S. 6, erster Absatz) und danach Folgendes ausgeführt
(S. 6, zweiter und dritter Absatz):
"Dies zeigt, dass
die Veräusserung von gefälschten Gegenständen von dem Gesetzgeber nicht nur
unerwünscht ist, sondern strafrechtlich verfolgt wird. Durch die Auktion wurde
im Vorliegenden mit höchster Wahrscheinlichkeit ein gefälschtes Gemälde unter
der Vorspiegelung falscher Tatsachen, der Echtheit, versteigert und so in den
Verkehr gebracht. Wobei das Gemälde nach der Einlieferung vor der Auktion
bereits von der Klägerin gelagert wurde."
Das Zivilgericht
hat in diesem Punkt zutreffend festgestellt, dass mit Bezug auf die angebliche
Warenfälschung substantiierte Ausführungen fehlten, inwiefern die Berufungsbeklagte
einen höheren als den wirklichen Verkehrswert vorgespiegelt haben soll. Gerade
der tief eingesetzte Schätzwert von CHF 1'200.– spreche für das Gegenteil.
Des Weiteren sei es dem Berufungskläger nicht gelungen, eine Täuschungsabsicht
der Berufungsbeklagten zu beweisen (angefochtener Entscheid, E. 6.3.1,
zweiter Absatz). Aufgrund der oben zitierten Passage in der Klageantwort ist
diese Einschätzung nicht zu beanstanden. Die Behauptung des Berufungsklägers,
er habe seine diesbezüglichen Vorwürfe vor Zivilgericht substantiiert
vorgetragen (Berufung, S. 2), ist mit anderen Worten unzutreffend. Ebenso
hat es der Berufungskläger vor Zivilgericht versäumt, seine (pauschalen)
Behauptungen mit entsprechenden Beweisanträgen zu verknüpfen.
Zusammenfassend
ist festzustellen, dass der Berufungskläger vor Zivilgericht nicht mit der
gebotenen Detailliertheit, sondern bloss pauschal behauptet hat, dass die
Tatbestandsvoraussetzungen des Betrugs und der Warenfälschung erfüllt seien.
Fehlt es aber bereits an einer substantiierten Darstellung, inwiefern die
beiden Tatbestände erfüllt sind, ist es nicht zu beanstanden, dass das
Zivilgericht die vom Berufungskläger beantragten Beweismittel nicht abgenommen
hat. Wie oben ausgeführt wurde (E. 3.2), kann das Beweisverfahren nicht
dazu dienen, fehler- oder lückenhafte Parteidarstellungen zu ergänzen.
Demgemäss hat das Zivilgericht zu Recht nicht angenommen, dass der von den
Parteien geschlossene Kaufvertrag wegen Verletzung einer strafrechtlichen
Schutznorm nichtig sei.
4.1 Der
Berufungskläger macht sodann geltend, das Zivilgericht habe die Voraussetzungen
der Wegbedingung der Gewährleistung beim Steigerungskauf nicht richtig geprüft.
Es frage sich, weshalb das Zivilgericht nur Vermutungen über die wirksame
Einbeziehung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) anstelle, aber weder
die Parteien noch Zeugen befragt habe und auch nicht auf andere Weise – zum Beispiel
durch die Vorlage des Katalogs, welcher die AGB enthalten soll – darüber Beweis
erhoben habe. Einzig die Abgabe eines Gebots werde vom Zivilgericht als Indiz
für den Einbezug der AGB angerufen (Berufung, S. 3).
Das Zivilgericht
hat in Bezug auf eine allfällige Wegbedingung der Gewährleistung zunächst
geprüft, ob die Steigerungsbedingungen – namentlich Ziffer 6, die jede
Gewährleistung für Rechts- und Sachmängel wegbedingt – wirksam in den Vertrag
einbezogen worden sind. Gemäss Ziffer 7 der Steigerungsbedingungen
anerkenne der Bieter durch die Abgabe eines Gebots die Bedingungen an. Damit
diese Klausel greifen könne, müsse der Einbezug der Bedingungen als AGB dem
Parteiwillen entsprechen. Dies sei der Fall, wenn vor Vertragsschluss ein
Hinweis auf die Bedingungen stattgefunden habe und die Möglichkeit zur
Kenntnisnahme der Bedingungen bestanden habe. Die Berufungsbeklagte – so das
Zivilgericht weiter – habe geltend gemacht, der Berufungskläger habe den
Katalog mit dem darin enthaltenen Hinweis auf die Steigerungsbedingungen und
deren Text im Vorfeld der Versteigerung erhalten und damit die Möglichkeit zur
Kenntnisnahme der Bedingungen gehabt, die am Anfang des Katalogs abgedruckt
seien. Der Berufungskläger habe zwar den Einbezug der Bedingungen bestritten,
nicht aber den Erhalt des Katalogs. Vielmehr berufe er sich selber auf die im
Katalog enthaltene Beschreibung des Loses, auf die er beim Erwerb des Bilds
vertraut habe. Es sei deshalb anzunehmen, dass ihm der Katalog zur Verfügung
gestanden habe und er die Möglichkeit zur Kenntnisnahme gehabt habe (angefochtener
Entscheid, E. 6.3.3).
Die Einwände des
Berufungsklägers sind unbehelflich. Zunächst ist festzuhalten, dass der
Berufungskläger die Darstellung der Berufungsbeklagten, wonach er den Katalog
mit den Steigerungsbedingungen im Vorfeld der Versteigerung erhalten habe,
weder im erst- noch im zweitinstanzlichen Verfahren substantiiert bestritten
hat. Vor Zivilgericht hat der Berufungskläger in seiner mündlichen Duplik
(Plädoyernotizen, S. 2) zur Geltung der AGB lediglich Folgendes
ausgeführt: "Die Geltung der AGB der Klägerin ist bis anhin nicht nachgewiesen
worden. Ihre Geltung wird daher bestritten." Damit fehlt es an einer
substantiierten Bestreitung und somit erübrigt sich auch die Abnahme
diesbezüglicher Beweise (vgl. oben E. 3.2). Es ist auch nicht einzusehen,
inwiefern die Vorlage des Katalogs am Beweisergebnis etwas ändern würde.
Demgemäss ist die Annahme des Zivilgerichts nicht zu beanstanden, dass der
Berufungskläger die Steigerungsbedingungen im Vorfeld erhalten hat und diese
(einschliesslich der Wegbedingung der Gewährleistung gemäss Ziffer 6)
wirksam in den Vertrag einbezogen worden sind.
4.2 Der
Berufungskläger bezweifelt im Weiteren, dass die Steigerungsbedingungen auch
dann Vertragsbestandteil würden, wenn der Bieter die deutsche Sprache nicht
spreche (Berufung, S. 3 unten). Der Berufungskläger legt zunächst nicht dar,
dass er den Einwand bereits vor Zivilgericht vorgetragen hat. Der Einwand
erscheint damit als verspätet. Im Übrigen wäre der Einwand auch in der Sache
unberechtigt. Zur wirksamen Einbeziehung der Steigerungsbedingungen genügt es
nämlich, wenn der Bieter in zumutbarer Weise von den Steigerungsbedingungen
oder AGB Kenntnis nehmen kann; nicht erforderlich ist dagegen, dass der Bieter
die Bedingungen tatsächlich zur Kenntnis nimmt (Schwenzer,
Schweizerisches Obligationenrecht. Allgemeiner Teil, 6. Auflage, Bern 2012,
N 45.02). Ist aber die tatsächliche Kenntnisnahme nicht erforderlich, ist
auch ohne Belang, ob der Bieter der deutschen Sprache mächtig ist oder nicht.
4.3 Schliesslich
ist der Berufungskläger der Auffassung, dass eine komplette Freizeichnungsklausel
(welche auch die Gewährleistung für absichtliche Täuschung wegbedingt) durch
das Gericht nicht bloss auf einen noch wirksamen Inhalt zu reduzieren sei.
Vielmehr sei die Klausel wegen Verstosses gegen die Unklarheitenregel
möglicherweise komplett unwirksam (Berufung, S. 3 f.). Diese
Auffassung ist schon allein deshalb zurückzuweisen, weil nicht nachvollziehbar
ist, inwiefern die vorliegende, umfassende Freizeichnungsklausel unklar sein
soll. Sie ist aber auch deshalb unzutreffend, weil – anders als der
Berufungskläger annimmt – ein Verstoss gegen die Unklarheitenregel nicht zur
völligen Unwirksamkeit der AGB-Klausel führt. Vielmehr ist eine unklare
AGB-Klausel in dem für den Bieter günstigsten Sinn auszulegen (Schwenzer, a.a.O., N 45.10). Die in
Ziffer 6 der Steigerungsbedingungen vorgesehene Wegbedingung der
Gewährleistung für Mängel ist deshalb nicht als komplett unwirksam zu
betrachten, sondern nur insofern, als sie die Gewährleistung auch für
absichtliche Täuschung ausschliesst. Da eine absichtliche Täuschung nicht vorliegt
(vgl. angefochtener Entscheid, E. 6.3.5), hat die Berufungsbeklagte die
Gewährleistung für Mängel gültig wegbedungen.
Aufgrund dieser
Erwägungen ist der angefochtene Entscheid zu bestätigen und die dagegen
erhobene Berufung abzuweisen. Entsprechend
dem Ausgang des Berufungsverfahrens trägt der Berufungskläger die zweitinstanzlichen
Gerichtskosten (vgl. Art 106 Abs. 1 ZPO). Diese entsprechen
grundsätzlich dem Anderthalbfachen der erstinstanzlichen Gerichtsgebühr
(§ 11 Abs. 1 Ziff. 1 der Verordnung über die Gerichtsgebühren [GebV;
SG 154.810]). Im vorliegenden Fall betragen die erstinstanzlichen Gerichtskosten
bei einem Streitwert von CHF 12'000.– für die Klage CHF 1'500.– (vgl.
§ 2 Abs. 3 GebV) und für das Berufungsverfahren demzufolge
CHF 2'250.–. Der Berufungsbeklagten sind im vorliegenden Verfahren
keine Kosten entstanden, weshalb es sich erübrigt, ihr eine Parteientschädigung
zuzusprechen.
Demgemäss erkennt
das Appellationsgericht (Ausschuss):
://: Die Berufung wird abgewiesen und der
Entscheid des Zivilgerichts vom 28. August 2013 bestätigt.
Der Berufungskläger trägt die
zweitinstanzlichen Gerichtskosten von CHF 2'250.–.
Die ausserordentlichen Kosten werden
wettgeschlagen.
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Gerichtsschreiber
Dr. Alexander Zürcher
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
[BGG] innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Zivilsachen
erhoben werden. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten gilt dies nur dann,
wenn der Streitwert die Beschwerdesumme gemäss Art. 74 Abs. 1 lit. a oder b BGG
erreicht (CHF 15'000.– bei Streitigkeiten aus Miete oder Arbeitsverhältnis
bzw. CHF 30'000.– in allen übrigen Fällen) oder wenn sich eine Rechtsfrage
von grundsätzlicher Bedeutung stellt. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht
dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an
deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels
entscheidet das Bundesgericht.
Ob an Stelle der
Beschwerde in Zivilsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die
subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG),
ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl
Beschwerde in Zivilsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide
Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.