Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
als Verwaltungsgericht
VD.2014.90
URTEIL
vom 5.
Juni 2014
Mitwirkende
Dr. Stephan Wullschleger, Dr. Heiner
Wohlfart,
lic. iur. Christian Hoenen, Dr.
Claudius Gelzer, Dr. Jeremy Stephenson und Gerichtsschreiber lic. iur. Johannes
Hermann
Beteiligte
A_____ Beschwerdeführer
c/o [...],
[...]
gegen
Kindes- und
Erwachsenenschutzbehörde Beschwerdegegnerin
Rheinsprung 16/18,
4001 Basel
Gegenstand
Beschwerde gegen einen
Entscheid der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde vom 3. April 2014
betreffend Errichtung eines
Prozessbeistandes
Sachverhalt
Mit Klage vom
19. Februar 2014 ficht A_____ beim Zivilgericht Basel-Stadt seine Anerkennung
des Kindesverhältnisses mit B_____ an. Das Zivilgericht ersuchte mit Verfügung
vom 13. März 2014 die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Basel-Stadt
(KESB), für das Kind einen Prozessbeistand zu ernennen und diesem die Anfechtungsklage
sowie diese Verfügung auszuhändigen. Die KESB entsprach diesem Gesuch mit
Entscheid vom 3. April 2014 und ernannte C_____, Berufsbeiständin beim Amt
für Beistandschaften und Erwachsenenschutz (ABES), zur Prozessbeiständin mit
dem Auftrag, die Interessen des Kindes im Verfahren vor dem Zivilgericht zu vertreten.
Mit Entscheid vom 10. April 2014 errichtete die KESB für B_____ ausserdem eine
Erziehungsbeistandschaft. Am 13. Mai 2014 verfügte die KESB superprovisorisch,
dass B_____ in einer geeigneten Institution untergebracht werde. Nachdem A_____
mit B_____ nach Eröffnung dieser Verfügung untergetaucht war, bestätigte die
KESB mit Entscheid vom 22. Mai 2014 die Aufhebung der elterlichen Obhut
und wandelte die superprovisorische Massnahme in eine vorsorgliche Massnahme
um.
Gegen den
Entscheid vom 3. April 2014 betreffend Errichtung einer Prozessbeistandschaft
hat A_____ mit einer als „Rechtsvorschlag“ bezeichneten Eingabe vom 25. April
2014 Beschwerde an das Verwaltungsgericht Basel-Stadt erhoben. Darin erklärt
der Beschwerdeführer, für sein Kind selber schauen und „alles mögliche Gute“
tun zu wollen. Mit Verfügung vom 2. Mai 2014 hat der Referent die Akten
der KESB beigezogen, auf die Einholung einer Vernehmlassung aber verzichtet. Das
vorliegende Urteil ist auf dem Zirkulationsweg ergangen.
Erwägungen
1.1 Gegen
Entscheide der KESB kann gemäss Art. 450 Abs. 1 i.V.m. 440 Abs. 3
und 314 Abs. 1 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB, SR 210)
sowie § 17 Abs. 1 des Kindes- und Erwachsenenschutzgesetzes (KESG, SG 212.400)
Beschwerde an das Verwaltungsgericht geführt werden. Der Beschwerdeführer ist als
eingetragener Vater und Gegenpartei des im Anfechtungsprozess zu verbeiständenden
Kindes vom angefochtenen Entscheid betroffen und gemäss Art. 450 Abs. 2
i.V.m 314 Abs. 1 ZGB zur Beschwerde legitimiert.
1.2 Für
das Verfahren gelten die allgemeinen Bestimmungen des Gesetzes über die
Verfassungs- und Verwaltungsrechtspflege (VRPG, SG 270.100), soweit durch
Bundesrecht oder das KESG nichts anderes bestimmt wird (§ 19 Abs. 1
KESG). Die Kognition des Verwaltungsgerichts richtet sich nach Art. 450a
Abs. 1 ZGB. Demnach können Rechtsverletzungen, die unrichtige oder
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die
Unangemessenheit des Entscheids gerügt werden. Da in Angelegenheiten des
Kindesschutzes im Interesse des Kindeswohls neue Entwicklungen zu
berücksichtigen sind, ist wie schon nach bisherigem Recht auf die Verhältnisse
im Zeitpunkt des Entscheids des Verwaltungsgerichts abzustellen (vgl. zum
bisherigen Recht Wullschleger/Schröder,
Praktische Fragen des Verwaltungsprozesses im Kanton Basel-Stadt, in: BJM 2005,
- 277, 300 f., mit Hinweisen; VGE 612/2009 vom 24. März 2009
- 1; 650/2007 vom 16. Januar 2008 E. 1.4.2).
Die Errichtung
der Prozessbeistandschaft durch die KESB stützt sich auf Art. 306 Abs. 2
ZGB. Danach ernennt die Kindesschutzbehörde dem Kind einen Beistand, wenn die
Eltern in einer Angelegenheit Interessen haben, die denen des Kindes widersprechen.
Mit seiner Klage
vor Zivilgericht ficht der Beschwerdeführer seine Anerkennung der Vaterschaft
an. Damit bestreitet er, der Vater von B_____ zu sein, und will das zu ihr
bestehende Kindesverhältnis auflösen lassen. In diesem Prozess sind der Beschwerdeführer
und B_____ Gegenparteien und haben mithin sich widersprechende Interessen. Dies
stellt einen typischen Fall einer Interessenkollision nach Art. 306
Abs. 2 ZGB dar (vgl. Schwenzer,
in: Basler Kommentar, 4. Auflage 2010, Art. 306 ZGB N 5). Für
das Kind muss daher ein Beistand ernannt werden (vgl. auch BGE 122 II 289 E. 1c
S. 293; BGer 5C.98/2001 vom 9. Juli 2001 E. 2). Dies gilt umso mehr,
als aus dem Entscheid der KESB vom 10. April 2014 betreffend Errichtung einer
Erziehungsbeistandschaft hervorgeht, dass das Kind im Januar 2014 von seiner
Mutter dem Beschwerdeführer übergeben worden ist und seither bei diesem lebt.
Die Haltung des Beschwerdeführers ist widersprüchlich, wenn er nun einerseits
seine Vaterschaft anficht, andererseits aber geltend macht, für „mein
Kind […] alles mögliche Gute“ tun zu wollen, und mit dem Kind untertaucht. Vor diesem
Hintergrund ist die Errichtung der Prozessbeistandschaft ohne Zweifel geboten.
Die Beschwerde
erweist sich nach dem Ausgeführten als unbegründet und ist abzuweisen. Bei
diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer dessen Kosten zu tragen.
Da die Beschwerde aufgrund des genannten Widerspruchs geradezu trölerisch
erscheint, könnte der Beschwerdeführer von vornherein keine unentgeltliche
Prozessführung geltend machen, was er auch nicht förmlich beantragt. Immerhin
soll seiner Lebenssituation bei der Bemessung der Gebühr Rechnung getragen werden.
Als angemessen erweist sich daher die Erhebung der gesetzlichen Mindestgebühr
von CHF 200.– (vgl. § 11 Abs. 1 Ziff. 15.1 der Verordnung
über die Gerichtsgebühren, SG 154.810).
Demgemäss
erkennt das Verwaltungsgericht:
://: Die Beschwerde wird abgewiesen.
Der Beschwerdeführer trägt die
ordentlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens mit einer Gebühr von CHF 200.–,
einschliesslich Auslagen.
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Gerichtsschreiber
lic. iur. Johannes Hermann
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
(BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die Beschwerdeschrift
ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die
Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit
des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.
Ob an Stelle der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre
Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich
aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten als auch Verfassungsbeschwerde erhoben,
sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.