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Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Einzelgericht
BES.2013.93
ENTSCHEID
vom 4.
Juni 2014
Mitwirkende
lic. iur. Christian Hoenen
und
a.o. Gerichtsschreiber lic. iur. Aziz Cengiz
Beteiligte
A_____ Beschwerdeführer
[...]
vertreten durch [...], Rechtsanwältin,
[...]
gegen
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt Beschwerdegegnerin
Binningerstrasse 21, 4001 Basel
B_____ Beschwerdegegner
[...]
vertreten durch [...], Advokatin,
[...]
Gegenstand
Beschwerde gegen eine Verfügung
der Staatsanwaltschaft
vom 5. September 2013
betreffend Einstellung des
Strafverfahrens
Sachverhalt
Am 3. November
2011 erstattete A_____ Strafanzeige gegen B_____ und stellte Strafantrag wegen
Körperverletzung, Tätlichkeiten und Sachbeschädigung. Er machte geltend, dass
dieser ihn, als er mit dem Fahrrad unterwegs war, zu Fall gebracht habe, wobei
er zahlreiche Verletzungen erlitten habe und sein Rennrad sowie die restliche
Ausrüstung (Pulsuhr, Helm, Kleidung) beschädigt worden seien.
Nach
durchgeführten Ermittlungen stellte die Staatsanwaltschaft das Strafverfahren
gegen B_____ wegen Störung des öffentlichen Verkehrs, einfacher Körperverletzung
und Sachbeschädigung mit Verfügung vom 5. September 2013 mit der Begründung,
dass gemäss Art. 319 StPO Rechtfertigungsgründe den Tatbestand unanwendbar machten,
ein.
Gegen die
Einstellungsverfügung hat A_____, vertreten durch Rechtsanwältin [...], mit
Eingabe vom 23. September 2011 Beschwerde an das Appellationsgericht erhoben.
Mit Beschwerdeantwort vom 1. Oktober 2013 schliesst die Staatsanwaltschaft auf
Abweisung der Beschwerde und verzichtet im Übrigen – unter Hinweis auf die
Begründung des Einstellungsbeschlusses – auf eine ausführliche Stellungnahme.
Der Beschwerdegegner beantragt mit der Vernehmlassung vom
23. Dezember 2013 die kostenfällige Abweisung der Beschwerde und die
Bestätigung der Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft. Hierzu hat der
Beschwerdeführer am 27. Januar 2014 repliziert und beantragt, dass die
Beschwerde gutgeheissen werde und dass das Vorverfahren von der
Staatsanwaltschaft wieder aufzunehmen und die Untersuchungen weiterzuführen
seien. Die Einzelheiten der Standpunkte ergeben sich, soweit sie für den
Entscheid von Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
1.1 Gegen Einstellungsverfügungen der Staatsanwaltschaft kann
innert 10 Tagen Beschwerde erhoben werden (Art. 322 Abs. 2 und 393 StPO). Zu
deren Beurteilung ist das Appellationsgericht als Einzelgericht zuständig (§ 17
lit. a EG StPO, § 73a Abs. 1 GOG).
1.2 Zur Beschwerde legitimiert ist jede Partei, die ein
rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung eines
Entscheides hat (Art. 382 Abs. 1 StPO). Der Begriff „Partei“ ist umfassend im
Sinne von Art. 104 und 105 StPO zu verstehen: Neben der beschuldigten Person,
der Staatsanwaltschaft und der Privatklägerschaft kann auch jede andere am
Verfahren beteiligte Person zur Beschwerde legitimiert sein. Voraussetzung ist,
dass diese Person sich am erstinstanzlichen Verfahren beteiligt hat bzw. von
diesem berührt ist und ein rechtlich geschütztes Interesse geltend machen kann
(LIEBER, in:
Donatsch/Hansjakob/Lieber [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung,
Zürich 2010, Art. 382 StPO N 2; SCHMID, Schweizerische Strafprozessordnung, Praxiskommentar, 2.
Auflage 2013, Art. 382 StPO N 1 f.; AGE BES.2013.76 vom 6. Mai 2014). Der
Beschwerdeführer ist gemäss seiner Strafanzeige Opfer respektive Geschädigter einer
vom Beschwerdegegner begangenen Körperverletzung und Sachbeschädigung und damit
potentieller Privatkläger. Als solcher ist er von der Einstellung des
Verfahrens in Bezug auf das zu seinem Nachteil begangene Delikt zur Beschwerde
legitimiert.
1.3 Die Beschwerde ist rechtzeitig innert der gesetzlichen
Frist ausreichend begründet eingereicht worden, so dass darauf einzutreten ist.
Die Kognition des Beschwerdegerichts ist frei und nicht auf Willkür beschränkt
(Art. 393 Abs. 2 StPO).
2.1 Die
Staatsanwaltschaft begründet die Einstellung des Verfahrens gegen den
Beschwerdegegner damit, dass dieser im entschuldbaren Notstand gehandelt habe.
Sie stellt fest, dass die Talfahrt des Beschwerdeführers vom Beschwerdegegner gewaltsam
gestoppt worden sei und dieser sich als unmittelbare Folge der Tat zahlreiche
Verletzungen zugezogen habe und sein Rennrad sowie wie die restliche Ausrüstung
beschädigt worden seien. Aufgrund der gewonnenen Erkenntnisse aus dem
Ermittlungsverfahren könne aber nicht ausgeschlossen werden, dass der Beschwerdegegner
die mit Strafe bedrohte Tat lediglich begangen habe, um andere Personen, in
casu die spielenden Kinder, zu schützen, um deren körperliche Unversehrtheit er
sich besorgt gesehen habe.
2.2 Der
Beschwerdeführer macht geltend, die Staatsanwaltschaft gehe – unzutreffend – von
einem entschuldbaren Notstand gemäss Art. 18 Abs. 2 StGB aus. Die Voraussetzungen,
die einen Rechtfertigungsgrund begründeten, lägen nicht vor. Die Annahme eines
entschuldbaren Notstandes könnte allenfalls zu einer Strafmilderung führen,
nicht jedoch zu einer vollständigen Straffreiheit. Eine unmittelbare, nicht anders
abwendbare Gefahr für ein hochwertiges Gut im Sinne von Art. 18 Abs. 2 StGB sei
von der Staatsanwaltschaft nicht ermittelt worden. Es läge daher auch kein entschuldbarer
Notstand vor.
Gemäss Art. 319 Abs. 1 lit. a und lit. c StPO stellt die
Staatsanwaltschaft das Verfahren ein, wenn kein Tatverdacht erhärtet ist, der
eine Anklage rechtfertigt, oder wenn Rechtfertigungsgründe einen Straftatbestand
unanwendbar machen. Die Staatsanwaltschaft hat sich allerdings bei der
Beurteilung dieser Frage in Zurückhaltung zu üben. Im Zweifelsfall ist das
Verfahren in Beachtung des ungeschriebenen, sich aus dem Legalitätsprinzip
(Art. 5 Abs. 1 BV und Art. 2 Abs. 1 StPO) sowie indirekt aus Art. 319 in
Verbindung mit Art. 324 Abs. 1 StPO ergebenden Grundsatzes „in dubio pro
duriore“ weiterzuführen und ans Gericht zu überweisen (BGE 137 IV 219 E. 7.2 S.
227). Ist die Beweislage unklar, so ist es nicht Sache der Staatsanwaltschaft,
eine Beweiswürdigung vorzunehmen. Es obliegt vielmehr dem Gericht, darüber zu
befinden, ob sich jemand im strafrechtlichen Sinne schuldig gemacht hat oder
nicht. Die Staatsanwaltschaft hat das Verfahren nur dann einzustellen, wenn ein
Freispruch oder ein vergleichbarer Entscheid des Sachrichters sicher oder doch
sehr wahrscheinlich erscheint und eine Hauptverhandlung daher als
Ressourcenverschwendung erscheinen würde (GRÄDEL/HEINIGER,
in: Basler Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, Basel 2011, Art.
319 StPO N 8; BGE 138 IV 86 E. 4.1 und 4.2 S. 90 f.). Praktisch bedeutet das,
dass eine Anklageerhebung dort zu erfolgen hat, wo eine Verurteilung
wahrscheinlicher scheint als ein Freispruch. Wenn sich beide Wahrscheinlichkeiten
etwa die Waage halten, darf bei der Abwägung auch das Gewicht der in Frage
stehenden Tatvorwürfe eine gewisse Berücksichtigung finden: Eine
Anklageerhebung drängt sich umso mehr auf, je schwerer das Delikt ist, um das
es geht. Mit dem Grundsatz „in dubio pro duriore“ wird dem Gedanken Rechnung getragen,
dass im Zweifelsfall nicht die Staatsanwaltschaft, sondern das zuständige Gericht
in einem Sachurteil über den Verfahrensausgang entscheiden soll (BGE 138 IV 86
E. 4.1.1 S. 90 f.; 138 IV 186 E. 4.1 S. 190; 137 IV 219 E. 7.1 und 7.2 S. 226
f.).
4.1 Die Staatsanwaltschaft vertritt die Ansicht, dass der
Beschwerdegegner die Talfahrt des Beschwerdeführers „gewaltsam gestoppt“ habe, es
jedoch aufgrund der gewonnenen Erkenntnisse aus dem Ermittlungsverfahren „nicht
ausgeschlossen werden“ könne, dass der Beschwerdegegner die mit Strafe bedrohte
Tat begangen habe, um andere Personen, in casu die spielenden Kinder, zu
schützen, um deren körperliche Unversehrtheit er sich besorgt gesehen habe. Es
sei nicht anzunehmen, dass sich der Beschwerdegegner aus irgendeiner anderen
Motivation heraus selber massivster Gefahr ausgesetzt haben könnte.
4.2 Der Beschwerdeführer bestreitet, eine „rasante Talfahrt“
vorgenommen und dabei die körperliche Unversehrtheit der auf einer Wiese
spielenden Kinder in Gefahr gebracht zu haben. Weiter sei es nicht festgestellt
worden, ob und wenn, wo konkret Kinder gespielt haben sollen. Der
Beschwerdeführer sei die Strasse entlang gerollt, wobei die Auswertung der
Trainingsaufzeichnung ergeben habe, dass aufgrund seiner sehr geringen
Fahrtgeschwindigkeit keine unmittelbare, nicht anders abwendbare Gefahr für
andere Personen bestanden habe.
4.3 Demgegenüber bestreitet der Beschwerdegegner vehement,
die Talfahrt des Beschwerdeführers gewaltsam gestoppt und ihn von seinem
Fahrrad gerissen zu haben. Vielmehr habe er dem Beschwerdeführer mehrmals laut
zugerufen und mittels Handzeichen zum Ausdruck gebracht, er solle stoppen. Da
jedoch der Beschwerdeführer nicht, wie erwartet, angehalten habe sondern direkt
auf ihn zugefahren sei, habe er einen Schritt zur Seite gehen müssen und in
einer Abwehrreaktion beide Hände nach vorne gehalten, wobei er nicht
ausschliessen könne, den Beschwerdeführer am Oberkörper berührt zu haben.
5.1 Aus dem Gesagten ergibt sich, dass der Sachverhalt
umstritten und die Beweislage keineswegs klar ist. Erstellt ist einzig, dass
die Talfahrt des Beschwerdeführers vom Beschwerdegegner gestoppt wurde und
ersterer sich dabei zahlreiche Verletzungen zuzog und sein Rennrad wie auch die
restliche Ausrüstung beschädigt wurden. Träfe die Sachverhaltsannahme der
Staatsanwaltschaft zu, läge Notwehrhilfe gemäss Art. 15 StGB, nicht Notstand
vor (vgl. Seelmann,
in: Niggli/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar Strafrecht I, 3. Auflage,
Basel 2013, Art. 15 StGB N 4). Am Vorliegen einer rechtfertigenden
oder zumindest entschuldigenden Notwehrhilfe bestehen indessen erhebliche
Zweifel, so unter anderem an einer effektiven Gefährdung der spielenden Kinder (diese
spielten ja auf der Wiese und nicht auf der Strasse [vgl. Aussage B_____,
Einvernahmeprotokoll vom 11. Juli 2012, S.2]) und an der Verhältnismässigkeit
der Abwehrhandlung. Wie sich der Sachverhalt genau zugetragen hat und ob die
Kinder tatsächlich in Gefahr waren, kann nicht ohne eingehende Beweiswürdigung
entschieden werden. Wie oben (E. 3) dargelegt worden ist, ist eine solche
Beweiswürdigung nicht Sache der Staatsanwaltschaft, sondern des Gerichts.
5.2 Daraus folgt, dass der angefochtene Einstellungsbeschluss
aufzuheben und das Verfahren zu weiteren Ermittlungen (insbesondere Befragung
der vom Beschwerdegegner beantragten Zeugen) sowie zur Erhebung der Anklage
gegen den Beschwerdegegner an die Staatsanwaltschaft zurückzuweisen ist.
5.3 Bei diesem Ausgang des Verfahrens gehen dessen Kosten zu
Lasten des Staates und ist dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung aus
der Gerichtskasse auszurichten. Der Aufwand des Verteidigers ist mangels
Kostennote zu schätzen. Vorliegend erscheint ein Zeitaufwand von 6 Stunden
angemessen (4 Stunden für die Beschwerde und 2 Stunden für die Replik). Die Parteientschädigung
ist somit, bei einem Stundenansatz von CHF 220.– bis 31.12.2013 und CHF 250.–
ab 1.1.2014, auf CHF 1’380.– festzusetzen.
Demgemäss
erkennt das Einzelgericht:
://: In Gutheissung der Beschwerde wird die
Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft vom 5. September 2013
aufgehoben und die Sache zu weiteren Ermittlungen und zur Erhebung einer
Anklage gegen den Beschwerdegegner an die Staatsanwaltschaft zurückgewiesen.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
Dem Beschwerdeführer wird für das
Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung von CHF 1’380.–, einschliesslich
Auslagen, aus der Gerichtskasse ausgerichtet.
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Präsident Der
a.o. Gerichtsschreiber
lic. iur. Christian Hoenen lic.
iur. Aziz Cengiz
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
[BGG] innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen
erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000
Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art.
42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.