Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Ausschuss
SB.2013.48
URTEIL
vom 11.
Juni 2014
Mitwirkende
Dr. Claudius Gelzer (Vorsitz), lic.
iur. Barbara Schneider,
lic. iur. Bettina Waldmann und Gerichtsschreiberin
Dr. Salome Stähelin
Beteiligte
A_____ ,
geb. [...] Berufungskläger
[...] Beschuldigter
vertreten durch [...], Advokat,
[...]
gegen
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt Berufungsbeklagte
Binningerstrasse 21, 4001 Basel
Gegenstand
Berufung gegen ein Urteil des
Einzelgerichts in Strafsachen
vom 7. März 2013
betreffend grobe Verletzung der
Verkehrsregeln
Sachverhalt
Nachdem A_____ gegen den Strafbefehl vom 12. September
2012 Einsprache erhoben hatte, wurde er am 7. März 2013 vom Einzelgericht in
Strafsachen der groben Verletzung der Verkehrsregeln schuldig erklärt und
verurteilt zu einer Geldstrafe von 20 Tagessätzen à CHF 30.– mit bedingtem
Strafvollzug, unter Auferlegung einer Probezeit von 2 Jahren. Im Weiteren
wurden ihm die Verfahrenskosten auferlegt.
Gegen dieses Urteil hat A_____ (nachfolgend
Berufungskläger) am 11. März 2013 die Berufung angemeldet. In der
Berufungserklärung vom 24. Mai 2013 hat er die Aufhebung des angefochtenen Entscheides
und einen Freispruch vom Vorwurf der groben Verletzung der Verkehrsregeln
beantragt. Eventualiter hat er einen Schuldspruch wegen einfacher
Verkehrsregelverletzung gemäss Art. 90 Ziff. 1 SVG beantragt. Zudem seien
sämtliche Verfahrenskosten, Gerichtskosten des Strafgerichts Basel-Stadt und
Gerichtskosten des Appellationsgerichts Basel-Stadt der Staatskasse
aufzuerlegen. Es seien im Weiteren sämtliche Anwaltskosten für das Verfahren
vor dem Strafgericht Basel-Stadt und für das Verfahren vor dem Appellationsgericht
Basel-Stadt der Staatskasse aufzuerlegen. Es wird die Durchführung eines Augenscheins
vor Ort beantragt.
Der Berufungskläger hat am 29. August 2013 eine
schriftliche Begründung der Berufung eingereicht. Die Staatsanwaltschaft hat
mit Eingabe vom 25. September 2013 beantragt, es sei das Urteil des Strafgerichts
Basel-Stadt vom 7. März 2013 zu bestätigen.
In der Verhandlung vor Appellationsgericht am 11. Juni
2014 ist der Berufungskläger befragt worden sowie sein Verteidiger zum Vortrag
gelangt. Für ihre Ausführungen wird auf das Verhandlungsprotokoll verwiesen.
Die fakultativ zur Verhandlung geladene Staatsanwaltschaft hat auf eine
Teilnahme verzichtet.
Die Tatsachen und Einzelheiten der Parteistandpunkte
ergeben sich, soweit sie für das Urteil von Bedeutung sind, aus dem
erstinstanzlichen Urteil und den nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
1.1 Gemäss § 18 Abs. 1 des kantonalen Einführungsgesetzes
zur Strafprozessordnung (EG StPO; SG 257.100) ist das Appellationsgericht
zuständiges Berufungsgericht.
1.2 Der
Berufungskläger hat die Berufung sowie die Berufungserklärung form- und
fristgerecht eingereicht. Auf die Berufung ist einzutreten.
1.3 In
formeller Hinsicht beantragt der Berufungskläger einen Augenschein vor Ort.
Dies wurde vom Instruktionsrichter zu Recht abgewiesen. Die örtlichen Verhältnisse
betreffend den Unfallort sind dem Gericht infolge Notorietät bekannt und vertraut
sowie in den Akten gut dokumentiert (vgl. den von der Kantonspolizei erstellten
Übersichtsplan mit Unfallskizze sowie die von der Kantonspolizei erstellten Fotos,
Akten S. 42 ff.). Es bedarf somit keines Augenscheins.
2.1 Dem
erstinstanzlichen Urteil liegt der folgende, im Strafbefehl vom 10. April 2012 bzw.
in der Anklageschrift geschilderte Sachverhalt zu Grunde:
Der Berufungskläger ist am 26. November 2010 gegen
07.07 Uhr als Lenker des PW [...] ([...]) in Basel von der Sempacherstrasse
durch die Güterstrasse Richtung Verzweigung Solothurnerstrasse gefahren. Er beabsichtigte
nach links in die Solothurnerstrasse Richtung Meret-Oppenheim-Strasse
abzubiegen. Dabei hat er die korrekt aus der Gegenrichtung über die
Güterstrasse heranfahrende, vortrittsberechtigte Fahrradfahrerin B_____
übersehen. In der Folge ist es zur Kollision gekommen, woraufhin B_____ gestürtzt
ist und sich eine Schulterverletzung zugezogen hat.
Der Berufungskläger rügt nicht nur, dass die
Vorinstanz von einem falschen Sachverhalt ausgehe. Im Weiteren moniert die
Verteidigung, dass weder der subjektive noch der objektive Tatbestand der
groben Verkehrsregelverletzung erfüllt sowie das Strafmass übersetzt sei.
2.2 Unbestritten
ist im vorliegenden Fall, dass der Berufungskläger von der Sempacherstrasse her
durch die Güterstrasse gekommen ist und bei der Verzeigung Güterstrasse mit der
Solothurnerstrasse nach links (d.h. über die Gegenfahrbahn) in die
Solothurnerstrasse einbiegen wollte. Unbestritten ist weiter, dass zunächst ein
Motorfahrzeug aus der Solothurnerstrasse die Güterstrasse überquert hat, was
das Ausführen des Abzweigungsvorganges des Berufungsklägers verzögert hat.
Unbestritten ist weiter, dass es anschliessend zur Kollision zwischen dem vom
Berufungskläger gesteuerten Fahrzeug und der Fahrradfahrerin B_____ gekommen ist, welche Verletzungsfolgen nach
sich zog. Der Strafgerichtspräsident hat es weiter als erstellt erachtet, dass sich
das Fahrzeug des Berufungsklägers vor der Durchfahrt des Autos aus der
Solothurnerstrasse noch auf seiner Fahrbahnseite befunden habe und nicht, wie
vom Verteidiger geltend gemacht, quer auf der Kreuzung. Weiter hat es der
Strafgerichtspräsident aufgrund der Aussagen des Berufungsklägers und der Fahrradfahrerin
als erstellt erachtet, dass sie auf ihrer Fahrbahn sehr nahe am Trottoir zu
Fall gekommen ist. Der Strafgerichtspräsident ist deshalb zum Schluss gekommen,
dass der Berufungskläger die Fahrradfahrerin zwar gesehen, sich jedoch ohne
sich nochmals zu vergewissern, wo genau auf der Gegenfahrbahn sich die
Fahrradfahrerin befunden habe, dem die Güterstrasse überquerenden Auto
angeschlossen und nach links abgebogen sei, weshalb es auf Höhe des Trottoirs
zur Kollision mit der Fahrradfahrerin gekommen sei. Der Sachverhalt gemäss
Anklageschrift sei daher erstellt.
2.3 In rechtlicher Hinsicht ist der Strafgerichtspräsident
zum Schluss gekommen, dass der Berufungskläger der vortrittsberechtigten
Fahrradfahrerin den Vortritt genommen und damit eine für die Verkehrssicherheit
wichtige Vorschriften verletzt sowie damit einen Unfall verursacht habe. Die
Missachtung des Vortrittes der Fahrradfahrerin sei nicht bloss auf eine
momentane Unaufmerksamkeit zurückzuführen; vielmehr habe der Berufungskläger
die Fahrradfahrerin von Weitem gesehen, sei jedoch ohne sich dessen nochmals zu
versichern, davon ausgegangen, dass es ihm schon reichen werde, die Fahrbahn
vor Eintreffen der Fahrradfahrerin zu überqueren. Er habe daher grobfahrlässig
gehandelt. Es sei anzumerken, dass der Berufungskläger ortskundig sei, in der
Nähe des Unfallortes wohne und deshalb wissen müsse, dass in der dicht
befahrenen Güterstrasse beim Abbiegen eine erhöhte Sorgfalt erforderlich sei.
Die korrekt auf der Hauptstrasse fahrende
Fahrradfahrerin habe nach dem aus der Grundregel von Art. 26 Abs. 1 des
Strassenverkehrsgesetzes (SVG, SR 741.01) abgeleiteten Vertrauensgrundsatz
darauf vertrauen dürfen, dass sich die anderen Verkehrsteilnehmer ordnungsgemäss
verhalten und ihr somit das ihr zustehende Vortrittsrecht gewähren. Das
Zufahren der Fahrradfahrerin, nachdem das andere Auto die Strasse überquert
hatte, stelle kein Fehlverhalten dar, das geeignet wäre, ein die Kausalität unterbrechendes
Selbstverschulden des Opfers anzunehmen.
2.4 Der Berufungskläger macht in seiner
Berufungsbegründung geltend, dass er, vor der Vorbeifahrt des anderen
Motorfahrzeuges aus der Solothurnerstrasse, entgegen der
Sachverhaltsfeststellung des Strafgerichts, bereits schräg auf der Kreuzung
gestanden sei. Als dieses Auto vorbei gefahren war, sei der Berufungskläger
lediglich ab der Bremse gegangen und sei mit dem Automat in der Position
„D" langsam angefahren. Unmittelbar danach sei es zur Kollision gekommen,
wobei der Personenwagen des Berufungsklägers gemäss Aussage der Unfallgegnerin
im Zeitpunkt der Kollision bereits wieder still gestanden sei. Entgegen den
Ausführungen des Strafgerichtspräsidenten sei auch nicht erstellt, dass die
Fahrradfahrerin auf ihrer Fahrbahn sehr nahe am Trottoir zu Fall gekommen sei.
Dies habe die Fahrradfahrerin erst an der erstinstanzlichen Verhandlung und
nicht bereits gegenüber der Polizei gesagt. Es sei im vorliegenden Fall auf die
Erstaussagen der beiden Unfallbeteiligten abzustellen. Entgegen den
Ausführungen des Strafgerichtspräsidenten sei es nicht sehr nahe beim Trottoir
zur Kollision gekommen. Vielmehr sei es ungefähr auf der Mitte der
Kreuzungsfläche zur Kollision gekommen, wobei die Unfallgegnerin halbschräg mit
der Mitte des Personenwagens des Berufungsklägers kollidiert und dabei zu Fall
gekommen sei, wobei der Personenwagen des Berufungsklägers im Zeitpunkt der Kollision
stillgestanden habe.
Die Unfallgegnerin habe es nach dem Vorbeifahren des
aus der Solothurnerstrasse kommenden Fahrzeuges an Aufsicht mangeln lassen, da
sie den still stehenden Personenwagen des Berufungsklägers hätte sehen sowie damit
rechnen müssen, dass ein anderer Personenwagen auf der Kreuzungsfläche stehe. Der
Berufungskläger sei von Schuld und Strafe freizusprechen. Er sei mit seinem
Personenwagen leicht angerollt und schon sei es zur Kollision gekommen. Auch
wenn der Berufungskläger gar nicht angefahren wäre, hätte es vermutlich eine
Kollision gegeben. Daher sei der Berufungskläger vom Vorwurf der Verletzung der
Verkehrsregeln freizusprechen.
Es verhalte sich so, dass der Wagen des
Berufungsklägers ganz langsam angerollt und gleich wieder still gestanden sei.
Dieses Verhalten erfülle weder den objektiven noch den subjektiven Tatbestand
der groben Verkehrsregelverletzung. Zudem wird gerügt, dass der
Strafgerichtspräsident nicht angegeben habe, gegen welche konkreten
Übertretungstatbestände der Berufungskläger verstossen habe. Weiter wird moniert,
dass selbst bei einer Verurteilung gemäss Art. 90 Ziff. 2 aSVG eine Bestrafung
des Berufungsklägers in der Höhe einer Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu je CHF 30.–
übersetzt sei.
3.1 In Sachverhaltshinsicht gilt es daher zu klären, wo
sich das Fahrzeug des Berufungsklägers befunden hatte, bevor das Drittfahrzeug
vor ihm die Güterstrasse überquert hat. Weiter gilt es zu klären, wo die
Kollision mit der Fahrradfahrerin stattgefunden hat. Aufgrund der Tatsache,
dass ein Motorfahrzeug von der Solothurnerstrasse her kommend die Güterstrasse
hat überqueren können, hat der Strafgerichtspräsident zu Recht hergeleitet,
dass diese Fahrstrecke frei gewesen sein musste. Das Fahrzeug des
Berufungsklägers konnte somit nicht in diese Fahrstrecke hineinragen, ansonsten
es zur Kollision mit dem anderen Motorfahrzeug gekommen wäre. Möglich ist
allerdings, dass der Berufungskläger bereits unmittelbar nach dem Überqueren
des Fussgängerstreifens sein Fahrzeug links führte, da er die Kurve schneiden
wollte. Darauf deutet tatsächlich die von der Kantonspolizei aufgrund der
Angaben der Unfallbeteiligten erstellte Skizze des Unfallhergangs (Akten S.
42). Dementsprechend hat der Berufungskläger denn auch gegenüber der Polizei
angegeben, er resp. sein Fahrzeug seien schräg auf der Strasse gestanden, als
er vollständig habe anhalten müssen, um das Fahrzeug aus der Solothurnerstrasse
passieren zu lassen (Akten S. 48). Allerdings ist zu bemerken, dass der
Berufungskläger anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung betont hat,
dass er auf seiner Seite der Strasse angehalten habe, nicht auf der
Mitte der Strasse (Protokoll der erstinstanzlichen Verhandlung, Akten S. 220).
Aufgrund der Aussagen des Berufungsklägers selbst ist somit anzunehmen, dass
sein Fahrzeug im Moment der Durchfahrt des Drittfahrzeuges zwar bereits schräg
stand, sich aber noch auf „seiner Seite“ der Strasse befunden hatte.
3.2 Es ist nun weiter zu klären, wie sich die Situation
nach der Durchfahrt des Drittfahrzeuges entwickelt hat und wo es zur Kollision
zwischen den Unfallbeteiligten gekommen ist. Der Skizze zum Unfallgeschehen der
Kantonspolizei vom 26. November 2010 (Akten S. 42) ist zu entnehmen, dass dies
auf der rechten Hälfte der Fahrbahn der Fahrradlenkerin geschehen ist. Den
protokollierten Aussagen des Berufungsklägers und der Fahrradfahrerin gegenüber
der Polizei sind keine weiteren Hinweise zu dieser Frage zu entnehmen. Die
Fahrradfahrerin hat aber für ihre Versicherung eine Skizze des Unfallherganges
erstellt und darin angegeben, dass der Sturz auf dem rechten Bereich (d.h. in
der Nähe des Trottoirs resp. Trottoirüberfahrt in die Solothurnerstrasse) ihrer
Fahrbahn stattgefunden hat (Akten S. 139). Dem entspricht denn auch die von der
Fahrradfahrerin anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung eingereichte
Skizze zum Unfallhergang (Akten S. 213) und auch ihre Aussage, wonach sie am
Randstein entlang und nicht zwischen den Geleisen gefahren sei (Protokoll der
erstinstanzlichen Verhandlung, Akten S. 223).
3.3 Der Strafgerichtspräsident hat im vorliegenden Fall zu
Recht auf die klaren Aussagen der Zeugin abgestellt. Diese hat gegenüber dem
Berufungskläger auf die Geltendmachung von Forderungen verzichtet und damit
keinerlei Grund für eine unzutreffende Beschreibung des Unfallortes. Zudem ist
zu beachten, dass bereits auf der Skizze der Kantonspolizei der Kollisionspunkt
auf der rechten Seite der Fahrspur der Fahrradfahrerin und damit am Rand zum
Trottoir und nicht in der Mitte der Fahrbahn angegeben worden ist. Es ist denn
auch nicht ersichtlich, weshalb die Rekurrentin in ihrer Fahrspur, wo sie ja
auch mit überholenden Motorfahrzeugen rechnen musste, in der Mitte der
Tramgeleise oder gar links von den Tramgeleisen gefahren sein soll. Für ein
solches selbstgefährdendes Verhalten der Zeugin fehlt jeder Anhaltspunkt.
Damit steht fest, dass der Berufungskläger sein
Fahrzeug nach der Durchfahrt des Drittfahrzeuges von seiner Seite der Strasse
her (so seine Aussage anlässlich der erstinstanzlichen Verhandlung, Akten S.
220) beschleunigt und bis zum Kollisionspunkt über die Gegenfahrbahn geführt
hat. Der Unfallskizze (Akten S. 42) und den Schadensfeststellungen der
Kantonspolizei (Akten S. 38 ff.) ist weiter zu entnehmen, dass das Fahrzeug
auch im Zeitpunkt der Kollision noch nicht rechtwinklig zur Güterstrasse resp.
parallel zur Solothurnerstrasse, sondern immer noch schräg gestanden ist. Dies
erklärt auch, weshalb die Fahrradfahrerin nicht seitlich mit dem Fahrzeug des
Berufungsklägers, sondern mit der Vorderseite des Fahrzeuges kollidiert ist. Zu
Gunsten des Berufungsklägers ist in dubio davon auszugehen, dass er sein
Fahrzeug nach der Anfahrt über die Gegenfahrbahn unmittelbar vor der Kollision
resp. zumindest im Zeitpunkt der Kollision (vgl. Berufungskläger: „Dann, bei
der Kollision bin ich wieder auf die Bremse gegangen“, Protokoll der
erstinstanzlichen Verhandlung, Akten S. 221) wieder abgebremst hat, da das
Fahrzeug des Berufungsklägers gemäss Aussagen der Fahrradfahrerin im Zeitpunkt
der Kollision wieder gestanden ist (Akten S. 53). Der in der Anklageschrift
beschriebene Sachverhalt ist somit von der Vorinstanz zu recht als erstellt
qualifiziert worden.
4.1 Es ist nun zu prüfen, ob das Verhalten des
Berufungsklägers wie von der Vor-instanz angenommen, den Tatbestand der
schweren Verkehrsregelverletzung erfüllt. Eine schwere Verkehrsregelverletzung
gemäss Art. 90 Ziff. 2 aSVG liegt gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung
dann vor, wenn der Täter durch die grobe Verletzung der Verkehrsregeln eine
ernstliche Gefahr für die Sicherheit anderer Verkehrsteilnehmer hervorruft oder
in Kauf nimmt (BGE 131 IV 133 E. 2). Der Tatbestand ist objektiv erfüllt, wenn
der Täter eine wichtige Verkehrsvorschrift in objektiv schwerer Weise
missachtet und die Verkehrssicherheit ernstlich gefährdet. Erforderlich ist
zumindest eine erhöhte abstrakte Gefährdung, d.h. die nahe liegende Möglichkeit
einer konkreten Gefährdung oder Verletzung. Subjektiv setzt der Tatbestand ein
rücksichtsloses oder sonst schwerwiegend regelwidriges Verhalten, d.h. schweres
Verschulden, mindestens grobe Fahrlässigkeit, voraus. Diese ist immer zu bejahen,
wenn sich der Täter der allgemeinen Gefährlichkeit seiner verkehrswidrigen
Fahrweise bewusst ist. Sie kann indessen auch bei unbewusster Fahrlässigkeit vorliegen
(BGE 130 IV 32 E. 5.1).
4.2 Der
Berufungskläger hat das von ihm eingeleitete und aufgrund der Durchfahrt eines
anderen Fahrzeuges gestoppte Abzweigungsmanöver nach links ohne genügende
Beachtung der Fahrradfahrerin auf der Gegenfahrbahn fortgesetzt, ihr den
Vortritt genommen und damit die Kollision zwischen seinem Motorfahrzeug und ihr
verursacht. Dass die Fahrradfahrerin bei der Geradeausfahrt gegenüber dem links
abbiegenden Berufungskläger auf der Gegenfahrbahn vortrittsberechtigt war,
ergibt sich aus Art. 36 Abs. 3 SVG. Diese Vortrittsregel wird durch Art. 14
Abs. 1 Verkehrsregelnverordnung (SR
741.11) konkretisiert, wonach der
Vortrittsbelastete den Vortrittsberechtigten in seiner Fahrt nicht behindern
darf. Der Berufungskläger bestreitet denn auch zu Recht nicht, dass die
Fahrradfahrerin ihm gegenüber vortrittsberechtigt war (vgl. Protokoll der erstinstanzlichen Verhandlung, Akten S. 221). Da die Anklageschrift und das
angefochtene Urteil die Verletzung des Vortrittsrechts der Fahrradfahrerin
deutlich festhalten, stellt der ausgebliebene explizite Hinweis auf Art. 36
Abs. 3 SVG, sondern der direkte Verweis auf Art. 90 Ziff. 2 aSVG keinen Mangel
dar. Wer zur Gewährung des Vortritts verpflichtet ist, darf den
Vortrittsberechtigten in seiner Fahrt nicht behindern. Den Vortritt haben
heisst, einen Rechtsanspruch auf ungestörte Fortsetzung seiner Fahrt zu besitzen.
Vortrittsrechte sind dabei nicht erst dann verletzt, wenn deren Missachtung zu
einem Unfall führt, sondern schon dann, wenn der Berechtigte zum Bremsen,
Beschleunigen oder Ausweichen gezwungen wird. Das Vortrittsrecht gibt dem
Berechtigten grundsätzlich einen Anspruch auf unbehinderte Fortsetzung seines
Weges. Davon profitieren nicht nur dieser, sondern auch der Verkehrsfluss und
die Verkehrssicherheit. Der Vortrittsberechtigte darf deshalb darauf vertrauen,
dass seine Priorität von allen noch nicht in seinem Blickfeld befindlichen
Verkehrsteilnehmern respektiert wird (Vertrauensgrundsatz; Art. 26 Abs. 1 SVG).
Im vorliegenden Fall hatte die Fahrradfahrerin keinen Anlass, daran zu
zweifeln, dass der Berufungskläger ihr den Vortritt gewähren würde. Selbst wenn
sie erkannt hätte, dass dieser bereits zum Abzweigen angesetzt hatte, musste
und durfte sie darauf vertrauen, dass dieses Manöver aufgrund der Durchfahrt
eines anderen Fahrzeuges unterbrochen wurde und dass der Berufungskläger sein
Manöver nicht weiterführt, wenn dies zu einer Verletzung des Vortritts von
anderen Verkehrsteilnehmern führt.
Die Vorinstanz hat zu recht darauf hingewiesen, dass
die Regeln über den Vortritt für die Verkehrssicherheit wichtige Vorschriften
darstellen. Wer nach links abbiegt und dem entgegenkommenden Fahrzeug den
Vortritt verwehrt, verletzt grundsätzlich eine wichtige Verkehrsvorschrift in
objektiv schwerer Weise (BGer 2A.585/2004 vom 11. Januar 2005; E. 4.2;
Urteil 6S.11/2002 vom 20.3.2002 E. 3b). Das Überfahren der Gegenfahrbahn hat
dazu geführt, dass die Fahrradfahrerin, welche korrekt auf ihrer Seite der
Strasse unterwegs war, mit der Vorderseite des Fahrzeuges des Berufungsklägers
kollidiert ist und erhebliche Verletzungen erlitten hat (vgl. ärztlicher Bericht
des Universitätsspitals vom 7. Dezember 2010, Akten S. 136; Operationsbericht
der CrossKlinik vom 1. Juli 2011, Akten S. 81), an deren Folgen sie noch im Zeitpunkt
der erstinstanzlichen Verhandlung gelitten hat (Protokoll der erstinstanzlichen Verhandlung, Akten S. 222). Im Sinne der obigen Ausführungen hat
sich demzufolge eine konkrete Gefährdung der physischen Integrität einer
Verkehrsteilnehmerin realisiert. Der objektive Tatbestand der schweren
Verkehrsregelverletzung gemäss Art. 90 Ziff. 2 aSVG ist somit erfüllt.
4.3 In subjektiver
Hinsicht hat die Vorinstanz zu recht darauf hingewiesen, dass der
Berufungskläger bei einer ihm bekannten schwierigen Kreuzungssituation mit
Tramgeleisen und bei eingeschränkten Sichtverhältnissen (morgens kurz nach 7
Uhr im November), die ihm beim Abbiegen nach links obliegende Sorgfaltspflicht
missachtet hat (erstinstanzliches Urteil S. 4 f.). Die Vorinstanz hat ihm zu
Recht vorgeworfen, dass er die Fahrradfahrerin zwar vor dem Manöver noch
gesehen hat, nach der Durchfahrt des Drittfahrzeuges aber ohne erneute Prüfung
der Position dieser Fahrradfahrerin seine Fahrt fortgesetzt hat. Es liegen
keine Anzeichen dafür vor, dass die vortrittsberechtigte Fahrradfahrerin zu
schnell gefahren ist, zumal sie gemäss glaubwürdigen Angaben für die Durchfahrt
des Drittfahrzeuges hat bremsen müssen und danach korrekterweise wieder
beschleunigen durfte. Der Vortrittsverpflichtete hat bei beeinträchtigten
Sichtverhältnissen, wie etwa hier aufgrund der Durchfahrt eines Drittfahrzeuges
sowie der Lichtverhältnisse, grundsätzlich Rechnung zu tragen, nötigenfalls
durch Vornahme eines Sicherheitshaltes an oder hinter der seitlichen Randlinie
jenes Fahrbahnteils, welcher dem korrekt fahrenden Vortrittsberechtigten zusteht.
Der
Berufungskläger hat sich aber nach der Durchfahrt des Drittfahrzeuges an diese
Sorgfaltspflichten nicht gehalten und ohne Prüfung der Situation der von ihm
zuvor gesehenen Fahrradfahrerin auf der Gegenfahrbahn, das Abbiegen fortgesetzt.
Daran ändert auch nichts, dass er dieses Manöver nicht mit hoher
Geschwindigkeit ausgeführt hat. Mit dem Anfahren des bereits schräg stehenden
Fahrzeuges über die Gegenfahrbahn hat der Berufungskläger diese – auch bei
einem langsamen Anfahren – aufgrund der engen Verhältnisse auf der Kreuzung
vollständig blockiert und damit der Fahrradfahrerin die Möglichkeit zum
Ausweichen genommen. Der Berufungskläger musste damit rechnen, dass die korrekt
geradeaus fahrende Fahrradfahrerin nicht mehr bremsen konnte und mit seinem
Fahrzeug kollidieren musste. Mit einem kurzen Abwarten und einer erneuten
Prüfung der Verkehrssituation und insbesondere der Position der Fahrradfahrerin
hätte der Berufungskläger den Unfall ohne weiteres vermeiden können. Es ist
daher nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz das Verhalten des Berufungsklägers
als grobfahrlässig qualifiziert hat.
Zusammenfassend ist
der Schuldspruch wegen schwerer Verkehrsregelverletzung gemäss Art. 90 Ziff. 2 aSVG
zu bestätigen.
Bezüglich des
Strafmasses ist auf die zutreffenden Ausführungen im angefochtenen Entscheid
vom 7. März 2013 zu verweisen (erstinstanzliches Urteil S. 5). Es ist zwar
richtig, dass der Berufungskläger sein Fahrzeug auf der Kreuzung nach der Durchfahrt
eines anderen Fahrzeuges nur langsam in Bewegung gesetzt hat. Aufgrund der
engen und gerade für Fahrradfahrerinnen und Fahrradfahrer schwierigen Verhältnisse
mit den Tramgeleisen hat er mit dem Manöver aber eine konkrete Gefährdung geschaffen,
welche sich in der Folge realisiert hat. Es ist daher nicht zu beanstanden,
dass die Vorinstanz das Verschulden des Berufungsklägers als mittelschwer
qualifiziert hat. Die Vorinstanz hat zu Recht darauf hingewiesen, dass das
Vorleben und die persönlichen Verhältnisse des Berufungsklägers unauffällig
sind und dass er nicht vorbestraft ist. Art. 90 Ziff. 2 aSVG sieht als
Strafrahmen Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe vor. Die
Vorinstanz hat eine Geldstrafe ausgefällt, also die mildere Sanktionsart
gewählt, was nicht zu beanstanden ist. Die von der Vorinstanz ausgesprochene
Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu CHF 30.– erscheint auch unter Berücksichtigung
von vergleichbaren Urteilen als angemessen (vgl. AGE SB.2011.48 vom 25. April
2012, AGE 511/2008 vom 21. Januar 2009, AGE 501/2009 vom 19. Juni 2009, AGE
502/2008 vom 17. Dezember 2008).
Bei diesem Ausgang
hat der Berufungskläger die Kosten des Berufungsverfahrens mit einer Urteilsgebühr
von CHF 700.– zu tragen.
Demgemäss
erkennt das Appellationsgericht (Ausschuss):
://: Das
erstinstanzliche Urteil wird bestätigt.
Der Berufungskläger trägt die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens
mit Einschluss einer Urteilsgebühr von CHF 700.– (inkl. Kanzleiauslagen zuzüglich
allfällige übrige Auslagen).
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Präsident Die
Gerichtsschreiberin
Dr. Claudius Gelzer Dr.
Salome Stähelin
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
[BGG] innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen
erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000
Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art.
42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.