Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
als Verwaltungsgericht
VD.2014.140
URTEIL
vom 8. Januar 2015
Mitwirkende
Dr. Stephan
Wullschleger, Dr. Heiner Wohlfart, lic. iur. Christian Hoenen, Dr. Claudius Gelzer,
Prof. Dr. Daniela Thurnherr Keller und Gerichtsschreiber
lic. iur. Nicola Inglese
Beteiligte
A_____ Rekurrentin
[…
]
gegen
Steuerverwaltung Basel-Stadt
Fischmarkt 10, 4001 Basel
Gegenstand
Rekurs gegen einen
Entscheid der Steuerrekurskommission
vom 24. Oktober 2013
betreffend kantonale Steuern pro
2009
Sachverhalt
Die im Kanton
Basel-Stadt wohnhafte A_____ (Rekurrentin) ist Eigentümerin der Liegenschaft […]
in […], Kanton Solothurn. Gemäss Mietvertrag vom 28. Dezember 1999 vermietet
sie das darauf errichtete Haus an einen Dritten zu einem Mietzins von CHF
6‘000.– pro Jahr. In der Steuererklärung pro 2009 deklarierte die Rekurrentin
einerseits CHF 6‘000.– als Mietertrag sowie CHF 15‘729.– als Liegenschaftskosten
im Zusammenhang mit dieser Liegenschaft. Die Steuerverwaltung des Kantons Solothurn
setzte aufgrund des tiefen Mietzinses statt deklarierten Mieteinnahmen einen
Eigenmietwert von CHF 13‘155.– ein. Auch die Steuerverwaltung Basel-Stadt setzte
aufgrund von Hinweisen auf eine Mitbenutzung der Liegenschaft mit Veranlagungsverfügung
vom 31. März 2011 einen Eigenmietwert in der Höhe von CHF 12‘377.– ein und
liess Liegenschaftskosten in der gleichen Höhe zu. Mit Einsprache vom 13. April
2011 bestritt die Rekurrentin, das Haus mitzubenutzen und verwies darauf, dass
die Steuerverwaltung des Kantons Solothurn die tiefen Mieteinnahmen bisher akzeptiert
habe. Nach erfolgter Ankündigung der Möglichkeit einer reformatio in peius bezüglich
der Berücksichtigung der geltend gemachten Liegenschaftskosten und einer dazu
erfolgten Stellungnahme der Rekurrentin wies die Steuerverwaltung die Einsprache
mit Einspracheentscheid vom 5. Juli 2012 ab. Gleichzeitig senkte sie die abziehbaren
Liegenschaftskosten auf die allgemeine Pauschale von 20% des Bruttoeigenmietwerts
und damit den Betrag von CHF 2‘475.–. Mit Rektifikat vom 9. Juli 2012 wurden in
diesem Einspracheentscheid zwei Schreibfehler korrigiert. Den gegen diesen
rektifizierten Einspracheentscheid erhobenen Rekurs wies die Steuerrekurskommission
mit Entscheid vom 24. Oktober 2013, verschickt am 19. Juni 2014, kostenfällig
ab.
Gegen diesen
Entscheid richtet sich der mit Eingaben vom 15. Juli und 6. August 2014
erhobene und innert Nachfrist begründete Rekurs an das Verwaltungsgericht, mit
welchem die Rekurrentin sinngemäss an ihrer Steuerdeklaration festhält. Die
Steuerrekurskommission beantragt mit Eingabe vom 20. August 2014 die kosten-fällige
Abweisung des Rekurses. Dazu hat sich die Rekurrentin mit Eingabe vom 24. September
2014 replicando vernehmen lassen. Auf die Einzelheiten der Standpunkte wird, soweit
sie für den Entscheid relevant sind, in den nachfolgenden Erwägungen
eingegangen. Der vorliegende Entscheid ist auf dem Zirkulationsweg ergangen.
Erwägungen
1.1 Gegen
den Entscheid der vom Regierungsrat gewählten Steuerrekurskommission kann
gestützt auf § 10 Abs. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes (VRPG; SG 270.100)
und § 171 des Steuergesetzes (StG; SG 640.100) Rekurs an das Verwaltungsgericht
erhoben werden. Dieses ist somit zur Beurteilung des vorliegenden Rekurses
funktionell wie auch sachlich zuständig. Nach § 13 Abs. 1 VRPG ist zum Rekurs
berechtigt, wer durch die angefochtene Verfügung berührt ist und ein schutzwürdiges
Interesse an ihrer Aufhebung oder Änderung hat. Die Rekurrentin ist als
Steuerpflichtige durch den angefochtenen Entscheid der Steuerrekurskommission
unmittelbar berührt, womit auf deren rechtzeitig eingereichten und begründeten Rekurs
einzutreten ist.
1.2 Die
Kognition des Verwaltungsgerichts richtet sich nach der allgemeinen
Bestimmung von § 8 VRPG, da § 171 StG keine speziellen Vorschriften über das
Rekursverfahren vor dem Verwaltungsgericht enthält. Demnach ist zu prüfen, ob
die Verwaltung öffentliches Recht nicht oder nicht richtig angewendet, den
massgeblichen Sachverhalt unrichtig festgestellt, wesentliche Form- oder
Verfahrensvorschriften verletzt oder ihr Ermessen überschritten oder
missbraucht hat.
1.3 Da
es sich bei Steuersachen nicht um zivilrechtliche Ansprüche im Sinne von Art. 6
EMRK handelt, muss keine Verhandlung durchgeführt und kann das Urteil auf dem
Zirkulationsweg gefällt werden (BGer 2P.7/2004 vom 8. Juni 2004 E. 1.3 und 2P.41/2002
vom 10. Juni 2003 E. 5; jeweils m.w.H.).
2.1 Strittig
ist im vorliegenden Verfahren zunächst die Höhe des steuerbaren Einkommens aus
der Liegenschaft der Rekurrentin in […]. Der Einkommenssteuer unterliegen
gemäss § 17 StG alle wiederkehrenden und einmaligen Einkünfte unter Einschluss
von Naturalbezügen aller Art. Dazu gehören nach § 22 StG auch die
Erträge aus unbeweglichem Vermögen, sei es aus Einkünften durch Vermietung von
Liegenschaften oder Liegenschaftsteilen (§ 22 Abs. 1 lit. a StG) oder aber
deren Mietwert, wenn sie der steuerpflichtigen Person aufgrund von Eigentum
oder einem unentgeltlichen Nutzungsrecht für den Eigengebrauch zur Verfügung
stehen (Eigenmietwert; § 22 Abs. 1 lit. b StG).
2.2 Die
Vorinstanz ist im Unterschied zur Steuerverwaltung im Ergebnis nicht mehr davon
ausgegangen, dass der Rekurrentin ein Mitbenutzungsrecht an ihrer Liegenschaft
in […] zukomme. Daher könne zur Bestimmung des Einkommens der Rekurrentin aus
dieser Liegenschaft grundsätzlich nur dann vom deklarierten und vertraglich
vereinbarten Mietzins abgewichen werden, wenn eine Steuerumgehung vorliege.
Eine solche sei dann anzunehmen, wenn die steuerpflichtige Person ein ungewöhnliches
Vorgehen missbräuchlich nur deshalb gewählt habe, um Steuern einzusparen. Mache
der Mietzins wie hier weniger als die Hälfte des Eigenmietwerts aus, so sei
unabhängig von einem Schenkungswillen zu vermuten, dass wegen der mehrheitlich
unentgeltlichen Überlassung eine dem Eigengebrauch nahe kommende Situation
vorliege. In diesem Fall werde daher angenommen, dass der Mietvertrag
missbräuchlich und lediglich zur Steuerersparnis abgeschlossen worden sei. Der
steuerpflichtigen Person bleibe in diesem Fall aber der Nachweis offen, dass
trotz der bestehenden Vermutung keine Steuerumgehung vorliege. Diesen Nachweis
bleibe die Rekurrentin aber schuldig. Der von ihr geltend gemachte Umstand,
dass die strittige Differenz bei ihrem Einkommen aus der Liegenschaft in […]
nur einen unerheblichen Einfluss auf ihre Gesamtsteuerschuld habe, schliesse
eine Steuerumgehung nicht aus. Auch wenn es sich beim Mietobjekt um eine
kleines, auf die persönlichen Bedürfnisse der Rekurrentin zugeschnittenes Haus
handle, könne eine Steuerumgehung nicht ausgeschlossen werden, sei doch davon
auszugehen, dass der Marktwert für ein Haus in dieser Grösse mit einem Garten
ein Vielfaches des vereinbarten Mietzinses von CHF 6‘000.– pro Jahr betrage.
Auch wenn das Haus zunächst zwei Jahre leer gestanden sei, so sei davon
auszugehen, dass es zumindest für den Eigenmietwert in der Höhe von CHF
12‘377.– hätte vermietet werden können. Ein Mietzins in dieser Höhe erscheine
für ein kleines Haus mit Garten als sehr tief. Die Rekurrentin erbringe denn
auch keinerlei Nachweise für die Angemessenheit des von ihr vereinbarten
Mietzinses, weshalb das Liegenschaftseinkommen zu Recht auf der Basis des
Eigenmietwerts veranlagt worden sei.
2.3
2.3.1 Mit
ihrem Rekurs rügt die Rekurrentin zunächst, dass ihr die Steuerverwaltung zu
Unrecht eine Mitbenutzung ihrer Liegenschaft in […] unterstelle. Wie es sich
damit verhält, kann aber offen bleiben, da die Vorinstanz ihren Entscheid gar
nicht mit einer solchen begründet hat.
2.3.2 Weiter
beruft sich die Rekurrentin darauf, dass sowohl die Steuerverwaltung des
Kantons Solothurn wie auch die Steuerverwaltung des Kantons Basel-Stadt für die
Veranlagung der Steuern pro 2008, 2010, 2011 und 2012 resp. der Steuern pro
2008 in der Vergangenheit ihre Deklaration mit einem Mietertrag von CHF 6‘000.–
akzeptiert hätten. Daraus kann die Rekurrentin aber zum vornherein nichts zu
ihren Gunsten ableiten. Als Konkretisierung des Vertrauensschutzgedankens im
Steuerrecht besitzt eine Veranlagung immer nur für die entsprechende
Steuerperiode Rechtskraft. Eine für diese Periode entscheidende
Frage kann in einer folgenden Periode erneut beurteilt werden und ist somit
einer neuen, umfassenden Überprüfung zugänglich (VGE
VD.2011.8 vom 16. März 2012 E. 2.4, VD.2008.679 vom 17. März 2010 E. 3.2). Auch
die Beurteilung der Frage durch die Steuerbehörden eines anderen Kantons ist
für die Steuerverwaltung des Kantons Basel-Stadt nicht bindend, zumal sie
wiederum andere Steuerperioden als die hier zu beurteilende betrifft.
2.3.3 In
der Sache macht die Rekurrentin zudem geltend, dass es sich um ein
Drei-Zimmer-Haus ohne Estrich und mit nur teilweiser Unterkellerung handle.
Zudem
habe der Mieter aufgrund der Senkung des Referenzzinssatzes seit dem Abschluss
des Mietvertrages von 4% auf 2% Anspruch auf eine Mietzinsreduktion auf heute
CHF 403.25. Auch das Appellationsgericht habe gemäss einem Zeitungsbericht
vom 8. November 2002 eine Erhöhung eines Mietzinses für eine 4
½-Zimmer-Wohnung von CHF 476.– auf CHF 662.– abgewiesen. Das Haus sei
seinerzeit entsprechend den Bedürfnissen des Besitzerehepaars gebaut worden.
Nach dem Tod ihres Ehemannes im Jahr 1988 sei die Rekurrentin vorerst alleine
im Haus geblieben und habe dann über drei Jahre einen Mieter gesucht. 1997 habe
sie sich von […] nach Basel abgemeldet und im folgenden Jahr einen Mieter
gefunden, der auch die grosse Fläche von 2‘574 m2 zu übernehmen
bereit gewesen sei.
Wie die
Vorinstanz zutreffend ausgeführt hat, fehlt im Falle der Vermietung einer
Liegenschaft zu einem unter dem Eigenmietwert liegenden Mietzins bei fehlendem
Mitbenutzungsrecht des Eigentümers an der Liegenschaft eine gesetzliche
Grundlage, um die Differenz zwischen dem tatsächlich vereinnahmten Mietzins und
dem höheren Mietwert dem Eigentümer steuerlich als Einkommen zuzurechnen (BGE 115 Ia 329 E. 3b S. 332, BGer 2A.535/2003 vom 28. Januar 2005 E. 3). Die
Steuerbehörden haben daher grundsätzlich auf die von der steuerpflichtigen
Person abgeschlossenen Mietverträge zur Bestimmung des Liegenschaftseinkommens
abzustellen. Sie dürfen davon aber abweichen, wenn die steuerpflichtige Person nur um der Steuerersparnis willen ein ungewöhnliches Vorgehen gewählt
hat, d.h. wenn eine Steuerumgehung vorliegt. Eine solche liegt nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung im Allgemeinen dann vor, wenn
[1.] eine von den Beteiligten gewählte Rechtsgestaltung als ungewöhnlich
(insolite), sachwidrig oder absonderlich, jedenfalls den wirtschaftlichen
Gegebenheiten völlig unangemessen erscheint, [2.] anzunehmen ist, dass die
gewählte Rechtsgestaltung missbräuchlich ist und lediglich deshalb getroffen
wurde, um Steuern einzusparen, die bei sachgemässer Ordnung der Verhältnisse
geschuldet wären, und [3.] das gewählte Vorgehen tatsächlich zu einer
erheblichen Steuerersparnis führen würde, sofern es von den Steuerbehörden
hingenommen würde (BGE 131 II 627 E. 5.2 S. 635 f., 107 Ib 315 E. 4 S. 322 f.;
BGer 2A.753/2005 vom 20. Juni 2006 E. 3.1, 2A.535/2003 vom 28. Januar 2005
- 4, 2A.470/2002 vom 22. Oktober 2003 E. 4.1; StR 59/2004 S. 127; ASA 55
- 129 E. 2; VGE VD.2012.219 vom 12. August 2013 E. 2.1.2).
Wie von den
Vorinstanzen ausgeführt, hat das Bundesgericht in Konkretisierung dieser
Grundsätze auf die Vermietung von Liegenschaften angenommen, es sei zu
vermuten, dass wegen der mehrheitlich unentgeltlichen Überlassung
eine dem
Eigengebrauch nahe kommende Situation vorliege und der Mietvertrag missbräuchlich
lediglich deshalb abgeschlossen worden sei, um Steuern einzusparen, die bei
sachgemässer Ordnung der Verhältnisse geschuldet wären, wenn der Mietzins weniger
als die Hälfte des Eigenmietwerts betrage. Die steuerpflichtige Person kann
aber den Gegenbeweis antreten (BGer 2C_12/2007 vom 22. Februar 2007 E. 3.2, 2A.535/2003
vom 28. Januar 2005 E. 5.2). Dabei soll der Eigenmietwert ungefähr dem Marktmietwert
entsprechen (BGer 2C_12/2007 vom 22. Februar 2007 E. 3.3). Wie die Vorinstanzen
zutreffend festgestellt haben, vermochte die Rekurrentin im Verfahren nicht zu
belegen, weshalb es ihr nicht möglich gewesen wäre, ihre in einer
Einfamilienhauszone liegende Liegenschaft an der Bauzonengrenze mit Blick auf Felder
und Obstgärten, guter Anbindung an den öffentlichen Verkehr und grossem Umschwung
zu einem marktgerechten Mietzins zu vermieten. Weshalb die Anpassung der
Liegenschaft an die Bedürfnisse der Rekurrentin und ihres verschiedenen
Ehegatten den Mietwert der Liegenschaft schmälern soll, vermag die Rekurrentin
nicht zu substantiieren. Irrelevant erscheint dabei, ob die Rekurrentin den im
laufenden Mietvertrag festgesetzten Mietzins in mietrechtlicher Hinsicht heute
erhöhen könnte. Massgeblich erscheint vielmehr, dass sie den Mietzins beim
Abschluss dieses Mietvertrages freiwillig und bewusst deutlich unter dem
Marktwert festgesetzt hat um vermutungsweise eine Steuerersparnis zu erzielen.
2.3.4 Daraus folgt, dass die Anrechnung von
Mieterträgen in der Höhe des Eigenmietwerts der Liegenschaft der Rekurrentin in
[…] nicht zu beanstanden ist.
2.4 Strittig ist zwischen den Parteien
schliesslich die Höhe der anrechenbaren Liegenschaftskosten dieses Grundstücks
in […]. Die Rekurrentin macht insgesamt CHF 15‘729.– geltend.
2.4.1 Die Vorinstanz hat sich im Einzelnen
mit den von der Rekurrentin geltend gemachten Liegenschaftskosten
auseinandergesetzt. Sie hat erwogen, dass nach § 26 StG von den
steuerbaren Einkünften die zu ihrer Erzielung notwendigen Aufwendungen
abgezogen würden. Dazu gehörten nach § 31 Abs. 2 StG bei Liegenschaften im
Privatvermögen die Unterhaltskosten, die Versicherungskosten, die Kosten der Verwaltung
durch Dritte sowie Aufwendungen, die dem Energiesparen, dem Umweltschutz oder
der Erfüllung gesetzlicher oder behördlicher Denkmalschutzvorschriften dienten.
Liegenschaftskosten seien deshalb nur dann abziehbar, wenn sie den Charakter
von Gewinnungskosten hätten und in einem direkten ursächlichen Zusammenhang mit
der Einkommenserzielung stünden. Aufwendungen für die Wertvermehrung eines
Grundstücks und Lebenshaltungskosten seien dagegen nach § 35 der Steuerverordnung
(StV; SG 640.110) nicht abzugsfähig. Mit Bezug auf die geltend gemachten Kosten
von CHF 548.75 „Forstwart“, CHF 198.70 „Baumschule“ und CHF 2‘750.–
„Gartenarbeiten und Gärtner“ erwog die Vorinstanz, dass Garten- oder
Forstarbeiten grundsätzlich keinen Gewinnungskostencharakter hätten. Es handle
sich normalerweise um Ausgaben für die private Lebenshaltung, welche der persönlichen
Lebensqualität dienten. Praxisgemäss würden aber nachgewiesene Kosten für Umgebungsarbeiten
mit einer flächenabhängigen Pauschale von maximal CHF 2‘000.– zum Abzug
zugelassen. Dem entspreche bei einer Fläche der Ertrag abwerfenden Parzelle von
1‘183 m2 ein abzugsfähiger Betrag von CHF 1‘183.– für Gartenpflege
inkl. Baumschule und Forstarbeit. Weitergehende Auslagen würden hingegen nur
zum Abzug zugelassen, wenn bewiesen werde, dass die Liegenschaft ohne den
vorgenommenen Unterhalt Schaden nehmen oder signifikant an Wert verlieren würde.
Solche Beweise habe die Rekurrentin nicht vorgelegt. Bei den geltend gemachten
Betreibungs- und Anwaltskosten sei es hauptsächlich um das Zurückschneiden von
Bäumen und Sträuchern gegangen. Es sei daher kein Bezug zum
Liegenschaftseinkommen ersichtlich. Ebenfalls nicht zugelassen haben die Vor-instanzen
geltend gemachte Kosten für Wasser und Abwasser von CHF 718.40, Heizung von CHF
3‘400.– sowie Spesen und Telefon von CHF 500.–. Gemäss § 35 lit. c StV seien
Nebenkosten einer selbstgenutzten Liegenschaft von deren Ertrag in Form des
Eigenmietwerts nicht abziehbar. Demgegenüber seien Auslagen für Porti, Telefon,
Inserate, Formulare und Betreibungen zwar als Kosten der Verwaltung grundsätzlich
abziehbar, die Rekurrentin habe es aber unterlassen, hierfür Belege einzureichen.
2.4.2 Die Rekurrentin nimmt mit ihrer
Rekursbegründung nur noch zu den geltend gemachten Kosten für den
Gartenunterhalt Stellung. Sie macht geltend, dass die anfallenden Kosten für
den Gartenunterhalt, zu denen auch die Streitigkeiten über die Grenzbepflanzung
gehörten, zu akzeptieren seien. Die Richtigkeit des Rechtsstreits gegen die
Baukommission der Gemeinde […] werde durch die Juristin des Kantons Solothurn
bestätigt. Den von der Rekurrentin eingereichten Unterlagen kann entnommen werden,
dass sie von der Gemeinde zum Rückschnitt der Bepflanzung auf ihrer
Liegenschaft verpflichtet worden ist. In diesem Zusammenhang sind ihr Gebühren
des Oberamts Dorneck/Thierstein im Betrag von CHF 2‘319.10 in Rechnung gestellt
worden. Soweit aber die Rekurrentin behördlich verpflichtet worden ist, Bäume
und Sträucher auf ihrer Liegenschaft zurückzuschneiden, kann von Ausgaben der
privaten Lebenshaltung, welche der persönlichen Lebensqualität dienten, nicht
mehr die Rede sein. Vielmehr hat die Rekurrentin belegt, dass es sich insoweit
um notwendigen Liegenschaftsunterhalt handelt. Den Akten kann aber auch
entnommen werden, dass die Rekurrentin diese Rechnung im Jahr 2009 gar nicht
beglichen, sondern der Gemeinde retourniert hat. Einen Beleg für die Leistung
dieses Betrages im Jahr 2009 hat sie nicht eingereicht. Mit Bezug auf die
geltend gemachten Anwaltskosten ergibt sich aus den Unterlagen, dass diese aus
dem „zivilen Ungehorsam“ der Rekurrentin gegen den von ihr verlangten
Rückschnitt der Bepflanzung resultiert. Es handelt sich daher nicht um
notwendige Auslagen im Sinne von Gewinnungskosten. Dies gilt umso mehr, als die
Rekurrentin entgegen ihrer Behauptung nicht nachgewiesen hat, dass sie in
diesem Rechtsstreit obsiegt hat.
2.4.3 Im Übrigen sind die Erwägungen der Vorinstanz
zur Berechnung der abziehbaren Unterhaltskosten nicht zu beanstanden. Zusammenfassend
folgt daher, dass die Vorinstanzen der Rekurrentin zu Recht nur den
pauschalierten Abzug für Gartenarbeiten zugestanden haben. Auch die übrigen,
von der Rekurrentin nicht mehr substantiiert angefochtenen Erwägungen zu den
Unterhaltskosten sind nicht zu beanstanden.
Aus dem Gesagten
folgt, dass der Rekurs abzuweisen ist. Diesem Ausgang des Verfahrens entsprechend
trägt die Rekurrentin dessen Kosten mit einer Gebühr von CHF 800.–.
Demgemäss
erkennt das Verwaltungsgericht:
://: Der Rekurs wird abgewiesen.
Die Rekurrentin trägt die ordentlichen
Kosten des Rekursverfahrens mit einer Gebühr von CHF 800.–.
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Gerichtsschreiber
lic. iur. Nicola Inglese
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
[BGG] innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die
Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14)
einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG
verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.
Ob an Stelle der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre
Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich
aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten als auch Verfassungsbeschwerde erhoben,
sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.