Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Obere Aufsichtsbehörde über
das
Betreibungs- und Konkursamt
BEZ.2015.16
ENTSCHEID
vom 15. April 2015
Mitwirkende
Dr. Marie-Louise Stamm, Dr. Heiner
Wohlfart, Dr. Olivier Steiner
und
a.o. Gerichtsschreiber MLaw Beat Jucker
Beteiligte
A_____ Beschwerdeführerin
[…]
gegen
Kanton Basel-Stadt Beschwerdegegner
4001 Basel
vertreten durch Steuerverwaltung
Basel-Stadt,
Rechtsdienst, Fischmarkt 10, 4001 Basel
Gegenstand
Beschwerde gegen einen
Entscheid der unteren Aufsichtsbehörde über das Betreibungs- und Konkursamt vom
13. März 2015
betreffend Abweisung der
Beschwerde vom 20. Januar 2015
Sachverhalt
In der gegen A_____
(Beschwerdeführerin) gerichteten Betreibung Nr. […] wurde am 13. Mai 2014
ein Wohnhaus an der […]strasse in Basel gepfändet. Der Gläubiger stellte am 6.
Januar 2015 das Verwertungsbegehren, gegen das die Beschwerdeführerin am 21.
Januar 2015 „Einsprache“ erhob. Die untere Aufsichtsbehörde über das Betreibungs-
und Konkursamt nahm diese Eingabe als Beschwerde entgegen und wies sie ab,
soweit sie darauf eintrat. Gegen diesen Entscheid vom 13. März 2015 erhob die
Beschwerdeführerin am 25. März 2015 „Einsprache […] zur nicht Erteilung der
Aufschiebenden Wirkung“.
Erwägungen
1.1 Entscheide
der unteren Aufsichtsbehörde können innert zehn Tagen nach der Eröffnung an die
obere Aufsichtsbehörde weitergezogen werden (Art. 18 Abs. 1 des Bundesgesetzes
über Schuldbetreibung und Konkurs [SR 281.1; SchKG]). Als solche amtet gemäss §
5 Abs. 3 des baselstädtischen Gesetzes betreffend Einführung des Bundesgesetzes
über Schuldbetreibung und Konkurs (SG 230.100; EG SchKG) ein Ausschuss des
Appellationsgerichts. Die Beschwerdeführerin ist als Adressatin des angefochtenen
Entscheids von diesem unmittelbar berührt und damit zur Beschwerdeerhebung
legitimiert. Die Beschwerde wurde rechtzeitig erhoben.
1.2 Das
Verfahren richtet sich nach Art. 20a SchKG. Im Übrigen gelten die Vorschriften
der Schweizerischen Zivilprozessordnung (SR 272; ZPO) sinngemäss (§ 5 Abs. 4 EG
SchKG), insbesondere die Art. 319 ff. ZPO zum Beschwerdeverfahren.
Eine Beschwerde
hat Anträge, das heisst konkrete Rechtsbegehren zu enthalten, aus denen hervorgeht,
in welchem Umfang der vorinstanzliche Entscheid angefochten wird (vgl. Freiburghaus/Afheldt, in:
Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen
Zivilprozessordnung [ZPO], 2. Auflage 2013, Art. 321 ZPO N 14). Weiter ist in
der Beschwerdebegründung darzulegen, auf welchen Beschwerdegrund sich die
Beschwerdeführerin beruft und an welchen Mängeln der angefochtene Entscheid
leiden soll. Die Beschwerdeführerin muss erklären, weshalb der erstinstanzliche
Entscheid in den angefochtenen Punkten unrichtig sein soll, und es wird
vorausgesetzt, dass sie sich mit der Begründung des angefochtenen Entscheids
auseinandersetzt (vgl. Spühler,
in: Spühler/Tenchio/Infanger [Hrsg.], Basler Kommentar ZPO, 2. Auflage 2013,
Art. 321 ZPO N 4; vgl. auch
BGer 5A_292/2012 vom 10. Juli 2012 E. 1.3; BGE 138 III 374 E. 4.3.1 S. 375 f.).
Auch wenn bei
einer rechtsunkundigen Person an diese Substantiierungs- und Begründungpflicht
praxisgemäss keine allzu strengen Anforderungen gestellt werden, so muss doch
auch ein juristischer Laie zumindest sinngemäss sagen, weshalb er das
angefochtene Urteil für fehlerhaft hält und inwieweit dieses geändert oder aufgehoben
werden soll (AGE BE.2010.11 vom 22. April 2010 E. 1.2; BEZ.2013.73 vom
24. Januar 2014 E. 2.). Auf Rechtsmittel mit formell mangelhaften Rechtsbegehren
ist nur ausnahmsweise einzutreten, wenn sich aus der Begründung, allenfalls in
Verbindung mit dem angefochtenen Entscheid ergibt, was die Rechtsmittelklägerin
in der Sache verlangt. Rechtsbegehren sind dabei im Lichte der Begründung
auszulegen (BGE 137 III 617 E. 6.2 S. 622; vgl. auch Leuenberger, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger
[Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 2. Auflage 2013,
Art. 221 ZPO N 38).
Im vorliegenden
Fall stellt die Beschwerdeführerin mit ihrer als „Einsprache“ bezeichneten
Eingabe vom 25. März 2015 keinen Antrag. Ein solcher kann auch nicht sinngemäss
der Begründung entnommen werden. Die Begründung ist vollständig unverständlich.
Sie befasst sich in keiner Weise mit den Erwägungen der Vorinstanz. Mit ihren
Ausführungen scheint die Beschwerdeführerin ihre angeblichen gesundheitlichen
Schwierigkeiten darzulegen. Diese stehen indessen in keinem verständlichen oder
nachvollziehbaren Zusammenhang mit dem angefochtenen Entscheid der Vorinstanz. Fehlt
es an einem hinreichenden Antrag, ist auf die Beschwerde nicht einzutreten.
Gemäss Art. 20a
Abs. 2 Ziff. 5 SchKG ist das Verfahren vor einer Aufsichtsbehörde grundsätzlich
kostenlos. Allerdings können in Fällen von bös- oder mutwilliger Prozessführung
einer Partei eine Busse bis zur Höhe von CHF 1‘500.– sowie Kosten für Gebühren
und Auslagen auferlegt werden. Vorliegend wird indes umständehalber auf die
Erhebung von Kosten und das Aussprechen einer Busse verzichtet.
Demgemäss
erkennt die Obere Aufsichtsbehörde:
://: Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
Es werden keine Kosten erhoben.
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der a.o. Gerichtsschreiber
MLaw Beat Jucker
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
[BGG] innert 10 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Zivilsachen
erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000
Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art.
42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.
Ob an Stelle der
Beschwerde in Zivilsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die
subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG),
ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl
Beschwerde in Zivilsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide
Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.