Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
DG.2014.20
URTEIL
vom
6. Mai 2015
Mitwirkende
Dr. Marie-Louise Stamm, lic. iur. Gabriella Matefi, lic.
iur. Eva Christ,
Dr.
Jeremy Stephenson, Prof. Dr. Daniela Thurnherr Keller
und Gerichtsschreiberin lic. iur. Gabrielle Kremo
Beteiligte
A___ Gesuchsteller
[…]
vertreten
durch […], Advokat,
[…]
gegen
Staatsanwaltschaft
Basel-Stadt Gesuchsgegnerin
Binningerstrasse 21,
4001 Basel
Privatkläger
B___
[…]
vertreten
durch […], Advokatin,
[…]
Gegenstand
Revisionsgesuch
(Urteil
des Appellationsgerichts SB.2013.39 vom 2. Juli 2013)
Sachverhalt
Mit Urteil des Strafgerichts vom 8.
Januar 2013 wurde A___ (Beschuldigter/Gesuchsteller) der versuchten schweren
Körperverletzung und der versuchten Nötigung schuldig erklärt und zu 3 Jahren
Freiheitsstrafe, davon 24 Monate mit bedingtem Strafvollzug, Probezeit 3 Jahre,
verurteilt. Dem Geschädigten B___ wurden für die erlittene Verletzung
Schadenersatz sowie eine Genugtuung von CHF 4‘000.– zulasten des
Beschuldigten zugesprochen. Auf Berufung der Staatsanwaltschaft hin verurteilte
das Appellationsgericht den Beschuldigten am 2. Juli 2013 wegen versuchter
vorsätzlicher Tötung und versuchter Nötigung zu einer unbedingten Freiheitsstrafe
von 4 Jahren und 6 Monaten. Im Übrigen wurde das erstinstanzliche Urteil
bestätigt. Die dagegen erhobene Beschwerde des Beschuldigten wies das Bundesgericht
am 19. Mai 2014 ab, soweit es darauf eintrat.
Mit Eingabe vom 29. August 2014 hat
der Beschuldigte beim Appellationsgericht ein Revisionsgesuch gestellt und
beantragt, das Urteil vom 2. Juli 2013 sei aufzuheben und er sei stattdessen
wegen einfacher Körperverletzung mit einem gefährlichen Gegenstand und
versuchter Nötigung zu einer bedingt vollziehbaren Freiheitsstrafe von 9
Monaten bei einer Probezeit von 2 Jahren zu verurteilen. Im Zivilpunkt sei die
Genugtuungssumme zugunsten des Privatklägers auf CHF 2'000.– festzusetzen.
Ferner sei ihm die amtliche notwendige Verteidigung zu bewilligen. Staatsanwaltschaft,
Vorinstanz und Privatkläger haben die kostenfällige Abweisung des Gesuchs,
soweit darauf eingetreten werden könne, beantragt. Der Privatkläger hat zudem
um unentgeltliche Prozessführung ersucht und beantragt, seiner
Rechtsvertreterin sei eine entsprechende Entschädigung auszurichten. Der
Gesuchsteller hat replicando an seinen Anträgen festgehalten. Während das
Strafgericht und der Privatkläger auf eine Duplik verzichtet haben, hat die
Staatsanwaltschaft am 9. Dezember 2014 dupliziert. Die Eingaben wurden den
jeweiligen Gegenparteien zur Kenntnisnahme zugestellt. Mit Verfügung vom 14.
Januar 2015 ist die Instruktionsrichterin auf das Revisionsgesuch eingetreten
und hat sowohl dem Gesuchsteller als auch dem Privatkläger die amtliche Verteidigung
resp. Vertretung bewilligt. Ausserdem hat sie den Parteien mitgeteilt, dass der
Entscheid auf schriftlichem Weg ergehen werde. Der vorliegende Entscheid ist im
Zirkulationsverfahren gefällt worden. Die Tatsachen und Parteistandpunkte
ergeben sich, soweit sie von Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
1.1 Nach Art. 411 Abs. 1 StPO ist zur Beurteilung von
Revisionsgesuchen das Berufungsgericht zuständig. Dieses ist in Basel-Stadt das
Appellationsgericht (§ 18 Abs. 1 EG StPO). Gemäss Art. 412 Abs. 1 StPO
nimmt das Berufungsgericht in einem schriftlichen Verfahren eine vorläufige
Prüfung des Revisionsgesuches vor. Ist das Gesuch offensichtlich unzulässig
oder unbegründet oder wurde es mit dem gleichen Vorbringen schon früher
gestellt und abgelehnt, so tritt das Gericht nicht darauf ein (Art. 412 Abs. 2
StPO, SR 312.0). Zuständig hierfür ist ein Mitglied des Berufungsgerichts als
Einzelgericht (§ 18 Abs. 3 EG StPO, SG 257.100; § 73a Abs. 2 GOG,
SG 154.100 ). In den andern Fällen entscheidet je nach Grösse des Spruchkörpers
des vom Revisionsgesuch betroffenen Urteils die Kammer oder der Ausschuss des
Berufungsgerichts über das Revisionsgesuch (§ 18 Abs. 4 EG StPO, §§ 72
Abs. 1 Ziff. 1bis und 73 Abs. 1 Ziff. 1ter GOG; zum
Ganzen: AGE DG.2012.11 vom 25. Juni 2013, DG.2012.28 vom 4. Februar 2013,
DG.2011.12 vom 20. September 2011). Vorliegend ist nicht von offensichtlicher
Unzulässigkeit des Revisionsgesuchs auszugehen, weshalb gemäss § 72 Abs. 1
Ziff. 1bis GOG die Kammer des Berufungsgerichts für den Entscheid
zuständig ist. Für dessen personelle Zusammensetzung ist aber die Vorschrift
von Art. 21 Abs. 3 StPO zu beachten, wonach Mitglieder des
Berufungsgerichts nicht im gleichen Fall als Revisionsrichterinnen und Revisionsrichter
tätig sein dürfen.
1.2 Der Gesuchsteller ist durch das Urteil
des Appellationsgerichts vom 2. Juli 2013 beschwert und damit zur Stellung
eines Revisionsgesuchs legitimiert (Art. 410 Abs. 1 StPO). Revisionsgesuche
sind – abgesehen von bestimmten, hier nicht interessierenden
Ausnahmen – an keine Frist gebunden (Art. 411 Abs. 2 StPO). Gemäss Art.
410 Abs. 1 lit. a StPO kann die Revision verlangen, wer neue, vor dem Entscheid
eingetretene Tatsachen geltend macht oder neue Beweismittel, die geeignet sind,
einen Freispruch, eine wesentlich mildere oder wesentlich strengere Bestrafung
der verurteilten Person oder eine Verurteilung der freigesprochenen Person
herbeizuführen.
2.1 Die in Art. 410 Abs. 1 lit. a StPO
genannten Revisionsgründe entsprechen im Wesentlichen der Regelung von Art. 385
StGB, wonach die Wiederaufnahme eines Verfahrens zu Gunsten des Verurteilten zu
gestatten ist wegen erheblicher Tatsachen oder Beweismittel, die dem Gericht
zur Zeit des früheren Verfahrens nicht bekannt waren (BGer 6B_579/2012 vom 11.
Januar 2013 E. 2.4.1; 6B_668/2011 vom 3. April 2012 E. 2.2). Dabei gelten
Beweismittel dann als „neu" im Sinne dieser Bestimmungen, wenn sie dem
urteilenden Gericht nicht zur Kenntnis gelangt sind, nicht aber dann, wenn es
deren Tragweite falsch gewürdigt hat (BGE 122 IV 66 E. 2a S. 67 f.). Es
ist somit irrelevant, ob aus einer bekannten Tatsache nicht die gewünschten
Folgerungen gezogen worden sind. Eine falsche Würdigung des bekannten
Sachverhalts oder der Beweise kann nicht im Revisionsverfahren, sondern ausschliesslich
mit den ordentlichen Rechtsmitteln beanstandet werden. Die Revision darf nicht
dazu dienen, die gesetzlichen Bestimmungen über die Rechtsmittelfristen oder
die Wiederherstellung dieser Fristen zu umgehen (HEER, Basler Kommentar zur
StPO, 2. Aufl. 2014, Art. 410 StPO N 37 f., 42; BGE 130 VI 72 E. 2.3 S. 74
ff.; 122 IV 66 E. 2b S. 68 ff.). Keine neuen Tatsachen sind damit solche, die
vom Gericht mindestens als Hypothesen in Betracht gezogen worden sind (vgl.
dazu HEER, a.a.O., Art. 410 StPO N 34 ff.; BGE 80 IV 40 S. 42).
Auch Tatsachen und Beweismittel, die
aus den Akten oder aus den Verhandlungen hervorgehen, können unter Umständen
neu im Sinne von Art. 410 Abs. 1 lit. a StPO sein, nämlich wenn sie vom entscheidenden
Gericht nicht wahrgenommen bzw. übersehen worden sind. Es besteht aber die Vermutung
der Aktenkenntnis des Gerichts. Somit ist grundsätzlich davon auszugehen, dass
alle in den Akten vorhandenen und vorgetragenen Tatsachen dem Gericht zum
Zeitpunkt des Urteils bekannt gewesen sind. Dies gilt auch in Bezug auf
Tatsachen, die in der Urteilsbegründung nicht explizit erwähnt worden sind.
Eine rechtsgenügliche Urteilsbegründung liegt nämlich auch dann vor, wenn nicht
zum gesamten Inhalt der Akten ausdrücklich Stellung genommen worden ist (HEER,
a.a.O. Art. 410 N 41). Erforderlich ist vielmehr nur, dass die für die
Beurteilung massgeblichen Gesichtspunkte angeführt sind. Daraus folgt, dass
einem Revisionsbegehren aufgrund von in den Akten des Strafverfahrens
enthaltenen Tatsachen nur dann entsprochen werden kann, wenn deren Nichtbeachtung
durch das entscheidende Gericht offensichtlich ist bzw. der Gesuchsteller dafür
besondere Gründe anführen kann (HEER, a.a.O.).
2.2 Gemäss Art. 410 Abs. 1 lit. a StPO müssen die neuen
Tatsachen oder Beweismittel geeignet sein, einen Freispruch bzw. eine
Verurteilung oder eine wesentlich mildere bzw. strengere Bestrafung herbeizuführen.
Dadurch wird Art. 385 StGB präzisiert, wonach nur erhebliche neue
Tatsachen oder Beweismittel zu einer Wiederaufnahme bzw. Revision eines
Strafverfahrens führen können. Massgeblich ist somit, ob die geltend gemachten
Noven die Beweisgrundlage des früheren Urteils so zu erschüttern vermögen, dass
aufgrund des veränderten Sachverhalts ein wesentlich milderes oder strengeres
Urteil möglich ist oder ein zumindest teilweiser Freispruch oder Schuldspruch
in Betracht kommt (BGer 6B_579/2012 vom 11. Januar 2013 E. 2.4.2; BGE 130 IV 72
E. 1 S. 73, mit Hinweisen). Das Erfordernis der Erheblichkeit beinhaltet einen
bestimmten Grad an Wahrscheinlichkeit: Die Revision ist nicht schon zuzulassen,
wenn eine Änderung des früheren Urteils nicht geradezu als unmöglich oder ausgeschlossen
betrachtet werden muss, sondern erst dann, wenn sie sicher,
höchstwahrscheinlich oder doch wenigstens wahrscheinlich ist (BGE 122 IV 66 E.
2a S. 67; 116 IV 353 E. 5a S. 362; AGE DG.2012.25 vom 29. Mai 2013 E. 3.1,
DG.2012.11 vom 25. Juni 2013 E. 2.1; BES.2012.106 vom 4. Februar 2013 E. 2,
AGE 1250/2004 vom 6. Dezember 2004 E. 2).
2.3 Der Gesuchsteller macht geltend, es lägen neue
Tatsachen im Sinne von Art. 410 Abs. 1 lit. a StPO vor, die geeignet
seien, eine wesentlich mildere Bestrafung herbeizuführen. So führe die Anklageschrift,
auf welche sowohl das Straf- als auch das Appellationsgericht abgestellt
hätten, aus, dass er dem Geschädigten im Laufe eines Streits mit einem Messer
in die linke Hüfte oberhalb des Beckenkamms gestochen und ihm dadurch
eine ca. 2 cm breite und 8-9 cm tiefe Wunde zugefügt habe. Tatsächlich sei
jedoch gemäss dem Austrittsbericht der Notfallstation des Universitätsspitals
Basel vom 12. Mai 2012 die Stichverletzung nicht über dem linken Beckenkamm
nach oben Richtung Körpermitte eingetreten, sondern „über der linken
Beckenschaufel“, „ca. 6 cm distal [unterhalb/körperfern] der Crista iliaca
[Beckenkamm], ca. 3 cm lateral [aussen] der Spina iliaca ant[erior] sup[erior]
[vordere obere Darmbeinspitze] links“. Der Austrittsbericht der Notfallstation
halte zudem ausdrücklich fest, dass die Stichverletzung unterhalb des
Beckenkamms erfolgt sei. Damit hätten sich die urteilenden Instanzen nicht
auf den tatsächlichen Sachverhalt, sondern denjenigen gestützt, wie er in
unzutreffender Weise in der Anklageschrift festgehalten worden sei. Dieser
wesentliche, neue Umstand, welcher geeignet sei, zu einer milderen Bestrafung
des Beschuldigten zu führen, sei ganz offensichtlich von sämtlichen zuvor involvierten
Personen übersehen worden, bis ihn die Verteidigung im – wegen des
Novenverbots erfolglosen – bundesgerichtlichen Beschwerdeverfahren
entdeckt habe. Tatsachen, die das Gericht übersehen habe, würden im Regelfall
als neu gelten, weshalb die Revision zuzulassen sei.
Diesen Vorbringen des Gesuchstellers
kann nicht gefolgt werden. Nicht zutreffend ist insbesondere, dass das
Appellationsgericht bei seinem Urteil vom 2. Juli 2013 in Unkenntnis des
tatsächlichen Sachverhalts entschieden hätte. Zwar haben beide Instanzen,
welche in Bezug auf die Einstichstelle sowie die Tiefe und den Verlauf der
Stichverletzung gleich entschieden haben, auf das Gutachten des Instituts für
Rechtsmedizin (IRM) vom 13. August 2012 (act. 718 ff.) und nicht explizit
auf den Austrittsbericht der Notfallstation vom 12. Mai 2012 (act. S.
504 f.) abgestellt. Dieser wird aber im IRM-Gutachten ausdrücklich erwähnt
und zitiert. Der Bericht der Notfallstation war daher den urteilenden Gerichten
gestützt auf das konsultierte ausführliche IRM-Gutachten bekannt. Für das
Strafgericht wird dies noch dadurch bestätigt, dass der Austrittsbericht auf
S. 504 der Akten in der Beweisliste aufgeführt worden ist (vgl. act. S.
793). Entgegen der Darstellung des Gesuchstellers haben zudem weder die
IRM-Gutachter noch die Gerichte den Austrittsbericht falsch zitiert oder missverstanden.
Darin ist wohl unter dem Titel „Jetziges Leiden" von einem Messerstich rechts
unterhalb des Beckenkamms die Rede. Unter dem Titel „Status" wird hingegen
auch im Bericht der Notfallstation „eine ca. 2 cm breite Wunde über der linken
Beckenschaufel, ca. 6 cm distal der Crista iliaca, ca. 3 cm lateral der Spina
iliaca ant.sup. links" beschrieben. Diese Formulierung über die Lage der
Stichverletzung haben die IRM-Gutachter (act. 720) und gestützt darauf die Gerichte
(act. 993) übernommen. Mit distal ist, wie der Beifügung im IRM-Gutachten zu
entnehmen ist, nicht unterhalb im Sinne von „näher bei den Füssen" zu
verstehen, wie der Gesuchsteller meint, sondern im Sinne von körperfern, d.h.
weg von der Mitte des Oberkörpers, bei einer stehenden Person mithin vorne oder
hinter der Mitte auf der Horizontalen. Damit trifft auch die Behauptung im
Revisionsgesuch nicht zu, wonach der Austrittsbericht die Einstichstelle auf „ca.
6 cm“ unterhalb des Beckenkamms lokalisiert habe. Auch in Bezug auf die
Stichrichtung bestehen übereinstimmende Feststellungen im Austrittsbericht der
Notfallstation und im IRM-Gutachten, indem der Verlauf als „kraniomedial“, d.h.
nach oben und Richtung Körpermitte (kranio = Richtung Kopf, medial = Richtung
Körpermitte) beschrieben wird. Somit besteht entgegen der Auffassung des
Gesuchstellers mit Bezug auf die Lage der Einstichstelle ebenso wie die Stichrichtung
kein Widerspruch zwischen den ärztlichen Feststellungen und der Beurteilung im
abgeschlossenen Strafverfahren. Dem bei der Beweiswürdigung durch die Gerichte
als massgeblich erachteten IRM-Gutachten, welches auf einer Untersuchung des
Opfers beruhte, ist als Befund unter anderem eine „2 cm lange, glattrandige,
blutende Hautdurchtrennung über dem linken Beckenkamm" zu entnehmen. Das
Appellationsgericht durfte davon ausgehen, dass die Ärzte des IRM als Experten
die Lokalisation der Einstichstelle aufgrund des Austrittsberichts der
Notfallstation und der eigenen Untersuchung zweifelsfrei hatten eruieren können.
In der Folge sprachen die Gutachter dann von einer „Verletzung im Bereich des
linken Beckenkamms", wobei die klinische Untersuchung einen von der
oberflächlichen Verletzung ausgehenden Wundkanal von 8-9 cm ergeben habe,
welcher nach oben und zur Körpermitte hin verlaufen sei (act. 722). Diese
Formulierung hat das Appellationsgericht später übernommen, wenn es ausgeführt
hat, der Einstich sei „ungefähr" auf Höhe des linken Beckenkamms erfolgt
und nach oben und zur Körpermitte hin verlaufen (Urteil S. 14).
Nach dem Gesagten liegt somit entgegen
der Auffassung des Gesuchstellers keine vom Appellationsgericht übersehene,
neue Tatsache im Sinne von Art. 410 StPO vor. Dieses hat vielmehr auf die Erkenntnisse
der Fachpersonen abgestellt. Das Revisionsgesuch ist daher abzuweisen. Die hier
vorgebrachte Rüge wäre im Rahmen des abgeschlossenen Strafverfahrens, d.h.
spätestens im Berufungsverfahren, zu erheben gewesen, was auch ohne weiteres
möglich gewesen wäre, und kann nicht im Revisionsverfahren nachgeholt werden.
2.4 Die Staatsanwaltschaft hat in ihrer Vernehmlassung
vom 15. September 2014 überdies zutreffend darauf hingewiesen, dass es
vorliegend offensichtlich auch am Erfordernis der Erheblichkeit der geltend
gemachten Tatsache mangelt in dem Sinne, dass sie nicht geeignet gewesen wäre,
eine wesentlich mildere Bestrafung herbeizuführen. Wie sich dem Urteil des
Appellationsgerichts vom 2. Juli 2013 in der Sache (S. 13 ff.) entnehmen
lässt, war die genaue Einstichstelle – ob nun oberhalb oder unterhalb des
Beckenkamms – für die Verurteilung des Gesuchstellers wegen versuchter
vorsätzlicher Tötung bzw. für die Annahme eines diesbezüglichen Eventualvorsatzes
nicht entscheidend. Dies kommt zum einen darin zum Ausdruck, dass das
Appellationsgericht den Einstich entsprechend der Formulierung der IRM-Experten
„ungefähr auf Höhe des linken Beckenkamms" lokalisiert und damit die exakte
Einstichstelle nicht mit letzter Genauigkeit bestimmt hat (Urteil S. 14). Zum
andern hat das Appellationsgericht explizit ausgeführt, dass sich die Frage des
Eventualvorsatzes nicht primär nach der Einstichstelle, sondern nach den
gesamten Tatumständen beurteile. Entscheidend waren vielmehr die Länge des
verwendeten Messers, welches mit seiner gesamten Länge von 8-9 cm in den Körper
des Opfers eindrang, die (ungefähre) Einstichstelle in den Bauch- und
Beckenraum, die Stichtiefe und Stichrichtung nach oben und zur Körpermitte hin,
die Wucht des Zustechens sowie die Tatsache, dass der Gesuchsteller nach diesem
ersten Stich ein weiteres Mal auf sein Opfer eingestochen hatte. Schliesslich
hat das Appellationsgericht darauf hingewiesen, dass der Gesuchteller den
genauen Einstichort angesichts des dynamischen Geschehens letztlich nicht
bestimmen konnte und dass es angesichts des unkontrolliert und tief erfolgten
Einstichs Zufall war, dass die eindringende Messerklinge keine inneren Organe
und Blutgefässe lebensgefährlich verletzt hat. Eine Todesfolge lag damit nach
Auffassung des urteilenden Appellationsgerichts – in Würdigung der gesamten
vorgenannten Umstände – im allgemein bekannten Rahmen des Kausalverlaufs,
was auch der Gesuchsteller wusste und daher von seinem Vorsatz – im Sinne
eines Eventualvorsatzes – erfasst gewesen sei.
Aus den dargelegten Gründen wäre selbst
unter der Annahme, der Einstich sei, wie vom Gesuchsteller geltend gemacht,
unterhalb des Beckenkamms erfolgt, – bei im Übrigen unbestrittenermassen
unveränderten Umständen – mit grosser Wahrscheinlichkeit gleichwohl eine
Verurteilung wegen versuchter vorsätzlicher Tötung erfolgt. Das Revisionsgesuch
ist daher auch mangels Erheblichkeit des neuen Vorbringens abzuweisen.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat
der Gesuchsteller dessen Kosten mit einer Gebühr von CHF 800.- zu tragen.
Hingegen wurde ihm die amtliche Verteidigung resp. Verbeiständung mit Verfügung
der Instruktionsrichterin vom 14. Januar 2015 bewilligt. Dem Rechtsvertreter
des Gesuchstellers ist daher entsprechend seiner Honorarnote vom 26. Januar
2015 ein amtliches Honorar aus der Gerichtskasse auszurichten, wobei
praxisgemäss ein Stundensatz von CHF 200.– anzuwenden ist (vgl. BJM 2013 S.
331). Entsprechend ist das Honorar auf CHF 2'658.– (13.29 Stunden à CHF 200.–)
zuzüglich Auslagen von CHF 332.20 sowie 8% Mehrwertsteuer (CHF 239.20),
total somit auf CHF 3'229.40, festzusetzen. Der Rechtsvertreterin des ebenfalls
im Kostenerlass prozessierenden Privatklägers ist ein Honorar gemäss
Kostenaufstellung vom 23. Januar 2015 von CHF 1'083.35 (5.4167 Stunden à
CHF 200.–) zuzüglich Auslagen von CHF 73.60 sowie 8% Mehrwertsteuer von
CHF 92.60, total somit CHF 1'249.50, aus der Gerichtskasse auszurichten.
Demgemäss erkennt das Appellationsgericht:
://: Das
Revisionsgesuch vom 29. August 2014 wird abgewiesen.
Der Gesuchsteller trägt
die Kosten des Verfahrens mit einer Gebühr von CHF 800.-.
Dem amtlichen Verteidiger
des Gesuchstellers, […], wird ein Honorar von CHF 3‘229.40, einschliesslich
Auslagen und MWST, aus der Gerichtskasse ausgerichtet. Art. 135 Abs. 4 StPO
bleibt vorbehalten.
Der Vertreterin des
Privatklägers im Kostenerlass, […], wird in Anwendung von Art. 136 in Verbindung
mit Art. 426 Abs. 4 StPO ein Honorar von CHF 1'249.50, einschliesslich
Auslagen und MWST, aus der Gerichtskasse ausgerichtet. Der Berufungskläger hat
dem Appellationsgericht diesen Betrag in Anwendung von Art. 138 Abs. 2 in
Verbindung mit Art. 135 Abs. 4 StPO zurückzuerstatten, sobald es seine
wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben.
APPELLATIONSGERICHT
BASEL-STADT
Die Präsidentin Die
Gerichtsschreiberin
lic.
iur. Gabriella Matefi lic. iur.
Gabrielle Kremo
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann unter den
Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30
Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben
werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim
Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen
Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz im
Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den
Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die
Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.