Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Ausschuss
BEZ.2014.7
ENTSCHEID
vom 29. April 2015
Mitwirkende
Dr. Marie-Louise Stamm, Dr. Heiner Wohlfart, Dr. Olivier Steiner
und Gerichtsschreiberin
lic. iur. Barbara Grange
Parteien
A____ Beschwerdeführerin
1
[…]
B____ Beschwerdeführer
2
[…]
gegen
Staatliche Schlichtungsstelle Beschwerdegegnerin
1
für Mietstreitigkeiten
Utengasse 36, 4005 Basel
C____ Beschwerdegegner
2
[…]
Gegenstand
Beschwerde gegen einen
Entscheid der Staatlichen Schlichtungsstelle für Mietstreitigkeiten
betreffend Ausstandsbegehren
Sachverhalt
Mit Eingabe an
die Staatliche Schlichtungsstelle für Mietstreitigkeiten (SSM) vom
3. Januar 2014 beantragten A___ und B____ den Ausstand der SSM als Gesamtbehörde
in den SSM-Verfahren Aktennummern […], […], […]und […], mit der Begründung, die
SSM habe am 30. September 2013 eine Strafanzeige gegen sie (A____ und B____)
wegen Wuchers bei der Staatsanwaltschaft eingereicht, weshalb die SSM mit
Sicherheit nicht in der Lage sei, ihren Standpunkt in diesen Verfahren unparteiisch
und unvoreingenommen zu beurteilen.
Hintergrund
dieser Strafanzeige war die Mitwirkung einiger Mitglieder der SSM in ihrer
Funktion als Vollzugsbehörde des Gesetzes über Abbruch und Zweckentfremdung von
Wohnhäusern (GAZW, SG 861.500) an einem von A____ und B____ eingereichten
Baubewilligungsverfahren betreffend die A____ und B____ gehörende Liegenschaft […]strasse
5 (Bauverfahren […]). Nachdem diese Mitglieder
der SSM einen Augenschein durchgeführt und die Liegenschaft […]strasse 5
besichtigt hatten, stellten sie fest, dass in der Liegenschaft aufgrund
eingezogener Zwischenwände „engste Platzverhältnisse mit boxenartigen Räumen
herrschen“, welche „teilweise weder über Fenster noch über Heizungen verfügen“
(Strafanzeige vom 30. September 2013), was zur Anzeigeerstattung führte.
Mit Verfügung
der SSM vom 14. Januar 2014 wurde dem Ausstandsbegehren von A____ und B____ insofern
stattgegeben, als zu einer neuen Verhandlung betreffend den Fall Aktennummer […]
ohne Kommissionsmitglieder der SSM, welche in das Bauverfahren […] betreffend
die Liegenschaft Färberstrasse 5 involviert waren, geladen wurde.
Mit Beschwerde
vom 24. Januar 2014 beantragen A____ und B____ dem Appellationsgericht die Aufhebung
der Verfügung der SSM vom 14. Januar 2014 und die Feststellung, dass die SSM
als Gesamtbehörde gegenüber den Beschwerdeführern in den Ausstand zu treten
habe, unter o/e- Kostenfolge. Da sie indessen auch Beschwerde gegen eine
gleichlautende Verfügung der SSM vom 14. Januar 2014 betreffend den Fall
Aktennummer […] beim Appellationsgericht erhoben hatten, ersuchten sie
gleichzeitig um Sistierung des vorliegenden Verfahrens bis zum Entscheid in
jener Sache, da „sich die dortige Beschwerde mit exakt dem gleichen
Sachverhalt“ auseinandersetze. Mit Entscheid des Appellationsgericht vom 8.
April 2014 wurde die Beschwerde im genannten Fall kostenfällig abgewiesen (AGE BEZ.2014.8).
Auf die gegen diesen Entscheid eingereichte Beschwerde an das Bundesgericht wurde
mit Urteil vom 18. September 2014 nicht eingetreten und die subsidiäre
Verfassungsbeschwerde abgewiesen soweit auf sie eingetreten wurde, wobei die
Kosten den Beschwerdeführern auferlegt wurden (BGer 4A_326/2014). Mit Verfügung
der Instruktionsrichterin des Appellationsgerichts vom 2. Februar 2015 wurden
die Beschwerdeführer aufgefordert, dem Gericht innert Frist mitzuteilen, ob sie
an der vorliegenden Beschwerde festhalten, nachdem sie einer ersten
entsprechenden Aufforderung keine Folge geleistet hatten. Mit Eingabe vom 16.
Februar 2015 teilten die Beschwerdeführer dem Appellationsgericht mit, dass sie
an der Beschwerde festhalten und bezahlten den daraufhin einverlangten Gerichtskostenvorschuss
rechtzeitig.
Auf die
Einholung einer Beschwerdeantwort wurde verzichtet. Der vorliegende Entscheid ist
auf dem Zirkulationsweg ergangen. Die Einzelheiten des Sachverhalts und der
Parteistandpunkte ergeben sich, soweit für den Entscheid von Belang, aus den
nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
1.1 Der
Ausstand von Gerichtspersonen in zivilrechtlichen Verfahren ist in den Art. 47
ff. ZPO geregelt, welche auch für Mitglieder von Schlichtungsbehörden gelten (Weber, in: Basler Kommentar ZPO, 2.
Auflage 2013, Spühler/Tenchio/Infanger [Hrsg.], Art. 47 ZPO N 10). Entscheide
über Ausstandsbegehren sind innert 10 Tagen mit Beschwerde anfechtbar. Die
Beschwerde ist zu begründen (Art. 50 Abs. 2 i.V.m. Art. 321 Abs. 1 und 2 ZPO).
Auf die rechtzeitig und formgültig eingereichte Beschwerde ist einzutreten.
1.2 Zuständig
für die Beurteilung der Beschwerde ist der Ausschuss des Appellationsgerichts
(§ 10 Abs. 1 und 2 Einführungsgesetz ZPO [EG ZPO, SG 221.100]). Das
Appellationsgericht überprüft den Entscheid in Bezug auf die gerügte unrichtige
Rechtsanwendung mit voller Kognition (Art. 320 lit. a ZPO).
Wie die
Beschwerdeführer selbst ausführen lassen, ist vorliegend der gleiche Sachverhalt
zu beurteilen wie im Verfahren vor Appellationsgericht Aktennummer BEZ.2014.8.
Im dortigen Entscheid setzte sich das Appellationsgericht ausführlich mit dem
seitens der Beschwerdeführer erhoben Vorwurf auseinander, die SSM sei als
Gesamtbehörde – und damit alle ihre Mitglieder – aufgrund der im Namen der SSM eingereichten
Strafanzeige nicht in der Lage, in einem (anderen) die Beschwerdeführer
betreffenden Verfahren unvoreingenommen und unbefangen zu urteilen. Dabei liess
es das Appellationsgericht offen, ob der Entscheid der SSM, diejenigen
Behördenmitglieder, welche für die Strafanzeige verantwortlich zeichneten, von
die Beschwerdeführer betreffenden Verfahren auszuschliessen, rechtlich unumgänglich
sei. Es legte indessen unmissverständlich klar, dass alle anderen Behördenmitglieder
keinesfalls einer Ausstandspflicht unterliegen würden. Darauf ist zu verweisen
(AGE BEZ.2014.8 E. 3.2). Das Bundesgericht stellte sodann im jenen Entscheid
betreffenden Urteil klar, dass Ausstandsbegehren gegen Behörden per se nicht
zulässig seien (BGer 4A_326/2014 vom 18. September 2014 E. 2.3). Im Übrigen
schützte es die Ausführungen des Appellationsgerichts (a.a.O. E. 2.4.2). Da es
vorliegend den gleichen Sachverhalt zu beurteilen gilt, ist die Beschwerde aus
den genannten Gründen ebenfalls abzuweisen.
Unklar bleibt,
weshalb die Beschwerdeführer unter diesen – ihnen bestens bekannten – Umständen
überhaupt auf einer Fortführung des vorliegenden Beschwerdeverfahrens bestanden
haben. Das Appellationsgericht behält es sich vor, zukünftige Eingaben
vergleichbaren Inhalts ohne weitere Bearbeitung zurück zu schicken (Art. 132
Abs. 3 ZPO). Die Beschwerdeführer tragen aufgrund ihres Unterliegens die Kosten
des Beschwerdeverfahrens.
Demgemäss
erkennt das Appellationsgericht (Ausschuss):
://: Die Beschwerde wird abgewiesen.
Die Beschwerdeführer tragen die Gerichtskosten
des Beschwerdeverfahrens von CHF 400.–.
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die Gerichtsschreiberin
lic. iur. Barbara Grange
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
[BGG] innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Zivilsachen
erhoben werden. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten gilt dies nur dann,
wenn der Streitwert die Beschwerdesumme gemäss Art. 74 Abs. 1 lit. a oder b BGG
erreicht (CHF 15'000.– bei Streitigkeiten aus Miete oder Arbeitsverhältnis
bzw. CHF 30'000.– in allen übrigen Fällen) oder wenn sich eine Rechtsfrage
von grundsätzlicher Bedeutung stellt. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht
dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an
deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des
Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.
Ob an Stelle der
Beschwerde in Zivilsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die
subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG),
ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl
Beschwerde in Zivilsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide
Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.