Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Einzelgericht
HB.2015.26
ENTSCHEID
vom 2.
Juni 2015
Mitwirkende
lic. iur. Christian Hoenen
und
a.o. Gerichtsschreiber Dr. Beat Jucker
Beteiligte
A____ ,
geb. […] Beschwerdeführer
[…] Beschuldigter
vertreten durch lic. iur. […], Advokatin,
[…]
gegen
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
Beschwerdegegnerin
Binningerstrasse 21, 4001 Basel
Gegenstand
Beschwerde gegen eine Verfügung
des Zwangsmassnahmengerichts
vom 6. Mai 2015
betreffend Abweisung des
Haftentlassungsgesuchs
Sachverhalt
Die
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt führt gegen A____ (nachfolgend Beschwerdeführer)
ein Strafverfahren wegen sexuellen Handlungen mit Kindern und mehrfachem
Exhibitionismus. Mit Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts des Kantons Basel-Stadt
vom 11. April 2015 wurde über den Beschwerdeführer für die vorläufige Dauer von
8 Wochen Untersuchungshaft angeordnet. Am 6. Mai 2015 wies das
Zwangsmassnahmengericht ein Haftentlassungsgesuch desselben ab. Gegen diese
Verfügung hat der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 15. Mai 2015 Beschwerde
ans Appellationsgericht erheben lassen, mit welcher er die kostenlose Aufhebung
der Verfügung, seine sofortige Haftentlassung sowie die Gewährung der unentgeltlichen
Prozessführung beantragt. Mit Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 28. Mai 2015
wurde der Beschwerdeführer aus der Haft entlassen.
Erwägungen
Die verhaftete
Person kann Entscheide des Zwangsmassnahmengerichts über die Anordnung und Verlängerung
der Untersuchungs- oder Sicherheitshaft mit Beschwerde anfechten (Art. 393 Abs.
1 lit. c in Verbindung mit Art. 222 der Strafprozessordnung [StPO]). Zuständiges
Beschwerdegericht ist das Appellationsgericht als Einzelgericht (§ 17 lit. b des
Gesetzes über die Einführung der Schweizerischen Strafprozessordnung [EG StPO] und
§ 73 a Abs. 1 lit. b des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG]). Das Rechtsmittel
ist nach Art. 396 Abs. 1 StPO innert 10 Tagen nach Eröffnung des
Entscheids schriftlich und begründet bei der Beschwerdeinstanz einzureichen.
Die vorliegende
Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht worden. Allerdings ist der
Beschwerdeführer am 28. Mai 2015 aus der Untersuchungshaft entlassen worden. Es
fehlt daher an einem aktuellen und schutzwürdigen Interesse an der Beurteilung
der vorliegenden Beschwerde (vgl. Lieber,
in: Donatsch/Hansjakob/Lieber [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen
Strafprozessordnung, 2. Auflage 2014, Art. 382 StPO N 13). Das
Verfahren ist daher zufolge Gegenstandslosigkeit abzuschreiben.
Gemäss Art. 428
Abs. 1 StPO tragen die Parteien die Kosten des Rechtsmittelverfahrens nach
Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Als unterliegend gilt auch die
Partei, auf deren Rechtsmittel nicht eingetreten wird oder die das Rechtsmittel
zurückzieht. Hingegen regelt die Strafprozessordnung nicht ausdrücklich, wer
die Kosten trägt, wenn das aktuelle Interesse an der Behandlung der Beschwerde
wie vorliegend erst nach deren Erhebung dahinfällt und das Verfahren vom
Geschäftsverzeichnis abgeschrieben wird. In diesem Fall sind die Kosten
praxisgemäss in erster Linie nach dem mutmasslichen Verfahrensausgang zu
verlegen, wobei es bei einer knappen Beurteilung der Aktenlage sein Bewenden
haben muss. Auf dem Weg über den Kostenentscheid soll nicht ein materielles
Urteil gefällt und unter Umständen der Entscheid in einer heiklen Rechtsfrage
präjudiziert werden (vgl. AGE HB.2014.8 vom 24. April 2014; BGer 6B.109/2010
vom 22. Februar 2011 E. 4.1; Botschaft zur Vereinheitlichung des Strafprozessrechts,
in: BBl 2006 S. 1328; Domeisen, in: Basler
Kommentar Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Auflage 2014, Art. 428 StPO N 14).
Die Anordnung
von Untersuchungshaft ist nach Art. 221 Abs. 1 StPO zulässig, wenn die beschuldigte
Person eines Verbrechens oder Vergehens dringend verdächtig ist und zudem
Flucht-, Kollusions- oder Fortsetzungs- bzw. Wiederholungsgefahr besteht. Die
Haft muss überdies verhältnismässig sein. Sie ist aufzuheben, sobald Ersatzmassnahmen
zum gleichen Ziel führen (Art. 197 Abs. 1 lit. c sowie Art. 212 Abs. 2
lit. c StPO), und darf nicht länger dauern als die zu erwartende
Freiheitsstrafe (Art. 212 Abs. 3 StPO).
4.1 Ein
dringender Tatverdacht ist aufgrund von Angaben und Beobachtungen der diversen
Geschädigten sowie durch von Opfern aufgenommene Handyfotos klar erstellt. Betreffend
den dringenden Tatverdacht wäre die angefochtene Verfügung deshalb zu
bestätigen gewesen.
4.2 Was
die Fortsetzungsgefahr anbetrifft, ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer seit dem Jahr 2007 mehrfach
einschlägig vorbestraft ist. Die letzte Verurteilung resultiert vom September
2014. Obwohl der Beschwerdeführer angibt, dass er sein Problem erkannt habe,
kam es am 26. Februar 2013 just in der Zeit zu einer Verurteilung wegen sexuellen
Handlungen mit Kindern und Exhibitionismus, in der er sich in regelmässiger
ambulanter Gesprächstherapie befand.
Die Behandlungbedürftigkeit des Beschwerdeführers ist
vor diesem Hintergrund unbestritten. Um die Schwere der Störung und die Art der
einzuschlagenden Therapie zu eruieren, hat die Staatsanwaltschaft am 27. April
2015 ein psychiatrisches Gutachten in Auftrag gegeben. Ein Entscheid über das
weitere Vorgehen ist erst nach Abschluss dieser Begutachtung möglich. Bis eine
Therapie bei einer ausgewiesenen Fachperson aufgegleist ist, besteht eine
erhebliche Fortsetzungsgefahr, was auch der Beschwerdeführer einräumt, wenn er
ausführt, dass der Haftgrund der Fortsetzungsgefahr nicht ganz von der Hand zu
weisen sei. In dieser Hinsicht wäre die angefochtene Verfügung ebenfalls nicht
zu beanstanden gewesen und es kann offen bleiben, ob daneben weitere Haftgründe
vorlagen.
4.3 Der Beschwerdeführer macht betreffend die
Verhältnismässigkeit geltend, dass es sich bei den zur Diskussion stehenden
Delikten um Bagatelldelikte handle, die keine Haft rechtfertigten und bei den
Betroffenen keine schwere Betroffenheit auslösen könnten. Zudem stünden in der
jetzigen Jahreszeit die Chancen gut, dass er eine Arbeit als Landschaftsgärtner
finden würde. Eine regelmässige Arbeitstätigkeit würde ihn stabilisieren. Dem
ist entgegenzuhalten, dass die Delikte von der Häufigkeit und der Intensität
her mittlerweile einen Umfang angenommen haben, dass sie als schwer zu bezeichnen
sind und es dadurch zu nachhaltigen Störungen in der psychischen und sexuellen
Entwicklung der Opfer kommen kann. Zudem zeigen die früheren Verurteilungen,
dass auch vorhandene Arbeitsstellen den Beschwerdeführer nicht von weiterer
Delinquenz abgehalten haben. Aufgrund der zahlreichen Vorfälle ist weiter davon
auszugehen, dass die auszufällende Strafe deutlich über 6 Monate zu liegen
kommen wird. Dazu kommt, dass die Staatsanwaltschaft in ihrer Vernehmlassung
vom 22. Mai in Aussicht gestellt hat, dass sie von einem Antrag auf
Haftverlängerung absehen werde. Die Aufrechterhaltung der bis zum 6. Juni 2015
angeordneten Untersuchungshaft erscheint unter diesen Umständen als verhältnismässig.
Diesbezüglich wäre die angefochtene Verfügung ebenfalls zu bestätigen
gewesen.
4.4 Die
Beschwerde wäre demnach mutmasslich abzuweisen gewesen. Nach dem oben Gesagten
sind dem Beschwerdeführer daher die Kosten des gegenstandslos gewordenen
Verfahrens aufzuerlegen. Die Gebühr wird auf CHF 300.– festgelegt. Der amtlichen
Verteidigerin ist entsprechend ihrer Honorarnote vom 29. Mai 2015 ein
Honorar aus der Gerichtskasse auszurichten, wobei praxisgemäss ein Stundensatz
von CHF 200.– anzuwenden ist (vgl. BJM 2013 S. 331). Entsprechend ist das
Honorar auf CHF 1'150.– (5,75 Stunden zu CHF 200.–), zuzüglich Auslagen von CHF
27.25 sowie 8 % Mehrwertsteuer (CHF 94.20), total somit auf CHF 1'271.45
festzusetzen.
Demgemäss
erkennt das Einzelgericht:
://: Das Beschwerdeverfahren wird zufolge
Gegenstandslosigkeit als erledigt abgeschrieben.
Der Beschwerdeführer trägt die Kosten des
gegenstandslos gewordenen Beschwerdeverfahrens mit einer Gebühr von CHF 300.–
Der amtlichen Verteidigerin, lic. iur. […],
werden für das Beschwerdeverfahren ein Honorar von CHF 1‘150.– und ein
Auslagenersatz von CHF 27.25, zuzüglich 8 % MWST von total CHF 94.20, aus der
Gerichtskasse zugesprochen.
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Präsident Der
a.o. Gerichtsschreiber
Lic. iur. Christian Hoenen Dr.
Beat Jucker
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid
kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG)
innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen
erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist
beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der
Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung
der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen
an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die
Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.
Die amtliche
Verteidigung kann gegen den Entscheid betreffend ihre Entschädigung für das
zweitinstanzliche Verfahren gemäss Art. 135 Abs. 3 lit. b der Strafprozessordnung
(StPO) innert 10 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde beim Bundesstrafgericht
(Viale Stefano Franscini 7, Postfach 2720, 6501 Bellinzona) erheben (vgl. dazu
Urteil des Bundesgerichts 6B_360/2014 vom 30. Oktober 2014).