Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Einzelgericht
BES.2015.23
ENTSCHEID
vom 2. Juni 2015
Mitwirkende
Dr. Marie-Louise Stamm
und Gerichtsschreiber
Dr. Nicola Inglese
Beteiligte
A____ ,
geb. […] Beschwerdeführer
[…] Beschuldigter
gegen
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
Binnigerstrasse 21, 4001 Basel Beschwerdegegnerin
Gegenstand
Beschwerde gegen eine Verfügung
der Staatsanwaltschaft
vom 15. Januar 2015
betreffend Durchsuchungs- und
Beschlagnahmebefehl
Das
Einzelgericht zieht in Erwägung,
dass die Staatsanwaltschaft Basel-Stadt mit
Verfügung vom 10. Februar 2015 im Rahmen eines Verfahrens wegen mehrfacher
Widerhandlung gegen das SVG den Personenwagen, […] (Fahrgestell-Nr. […]),
Kontrollschild […], des Beschwerdeführers beschlagnahmt hat,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 11.
Februar 2015 dagegen sinngemäss Beschwerde erhoben hat,
dass er den eigentlichen Zweck der Massnahme – die
Sicherungseinziehung wegen Fahrens ohne Berechtigung – in seiner Beschwerde
nicht in Frage stellt,
dass er vielmehr beantragt, den beschlagnahmten
Personenwagen selber verkaufen zu dürfen,
dass die Staatsanwaltschaft mit Stellungnahme vom
5. März 2015 beantragt, dass auf die Beschwerde wegen fehlendem Rechtsschutzinteresse
nicht einzutreten und die Beschwerde eventualiter vollumfänglich kostenfällig
abzuweisen sei,
dass die Staatsanwaltschaft als Begründung
festhält, dass der Beschwerdeführer sich mit einer vorzeitigen Verwertung
seines Fahrzeugs einverstanden erklärt und gegen die entsprechende Verfügung
trotz Belehrung seiner Rechte kein Rechtsmittel ergriffen habe,
dass sich der Beschwerdeführer vom Verkauf an
einen von ihm vorgeschlagenen Dritten in der Folge zurückgezogen habe,
dass aufgrund seines mehrfachen Fahrens ohne
Berechtigung gemäss Art. 95 Abs. 1 lit. a SVG von einer
Sicherungseinziehung gemäss Art. 69 StGB durch das Strafgericht Basel-Stadt
auszugehen sei,
dass zur Vermeidung weiterer Aufbewahrungskosten
die Beschlagnahme am 4. März 2015 aufgehoben worden und das Fahrzeug an die
direkt dem Verwertungsdienst Baselland offerierende Interessentin verkauft
worden sei,
dass sich aus den Akten ergibt, dass die
Staatsanwaltschaft mit Verfügung vom 10. Februar 2015 in Anwendung von Art. 266
Abs. 5 StPO die vorzeitige Verwertung des beschlagnahmten Personenwagens und
die ersatzweise Beschlagnahme des daraus resultierenden Nettoerlöses verfügt
hat,
dass der Beschwerdeführer dagegen keine Beschwerde
erhoben hat und die Verfügung betreffend die Anordnung der vorzeitigen
Verwertung deshalb in Rechtskraft erwachsen ist,
dass der Beschwerdeführer die Frist zur
Einreichung einer Replik im vorliegenden Verfahren hat unbenutzt verstreichen
lassen,
dass mit dem Gesagten das Rechtsschutzinteresse an
einer Beurteilung der Beschwerde nachträglich weggefallen ist,
dass mit Wegfall der Beschwer im Zeitpunkt des
Rechtsmittelentscheides die Beschwerde als erledigt abzuschreiben ist (Lieber,
in: Donatsch/Hansjakob/Lieber, Kommentar zur StPO, 2. Auflage 2014, Art. 382
N 13, Ziegler/Keller, in: Niggli/Heer/Wiprächtiger,
Basler Kommentar StPO, 2. Auflage 2014, Art. 382 N 2),
dass die Kosten des Rechtsmittelverfahrens gemäss
Art. 428 Abs. 1 StPO von den Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder
Unterliegens zu tragen sind,
dass bei Gegenstandslosigkeit eines Verfahrens
nach Prozesseintritt für die Kostenfolgen auf den mutmasslichen
Verfahrensausgang abzustellen ist, ohne unter Verursachung weiterer Umtriebe
die Prozessaussichten im Einzelnen zu prüfen (AGE BES.2013.129 vom 2. Juni 2014
E. 2),
dass Gegenstände und Vermögenswerte
einer beschuldigten Person oder einer Drittperson gemäss Art. 263 Abs. 1 lit. d
StPO beschlagnahmt werden können, wenn diese voraussichtlich einzuziehen sind
(vgl. AGE BES 2014.94 vom 4. August 2014 E. 2),
dass gemäss Rechtsprechung des
Bundesgerichts hierfür genügt, dass im aktuellen Verfahrensstadium nicht
ausgeschlossen scheint, dass der Strafrichter die materiellen
Einziehungsvoraussetzungen bejahen könnte (vgl. BGE 140 IV 133 E. 4,
m.w.H.),
dass aufgrund der Deliktsverdachtssituation
die Staatsanwaltschaft davon ausgehen durfte, dass der Personenwagen durch das
Strafgericht eingezogen werden könnte (vgl. BGer 1B_168/2012 vom 8. Mai 2012 E.
2, m.w.H.),
dass auch sonst keine Gründe ersichtlich sind,
dass die Beschlagnahme unrechtmässig erfolgt ist,
dass vorliegendes Anfechtungsobjekt einzig die
Anordnung der Beschlagnahme gemäss Art. 263 StPO ist und die Verwertung des
beschlagnahmten Personenwagens nach den Regeln von Art. 266 StPO separat
anzufechten gewesen wäre,
dass sich bei einer summarischen Prüfung im
Übrigen auch die Verwertung des Personenwagens als rechtmässig erweisen würde,
was hier aber nicht mehr abschliessend erörtert werden muss,
dass damit auf die Beschwerde mutmasslich nicht
eingetreten oder diese abgewiesen worden wäre, und der Beschwerdeführer folglich
die ordentlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens mit einer minimalen Gebühr in
Höhe von CHF 200.– zu tragen hat,
und erkennt:
://: Das Verfahren wird zufolge
Gegenstandslosigkeit der Beschwerde als erledigt abgeschrieben.
Der Beschwerdeführer trägt die Kosten des
gegenstandslos gewordenen Verfahrens mit einer Gebühr von CHF 200.–.
.
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die Präsidentin Der
Gerichtsschreiber
Dr. Marie-Louise Stamm Dr.
Nicola Inglese
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
(BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen
erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist
beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der
Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung
der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen
an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die
Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.
Die amtliche
Verteidigung und die unentgeltliche Vertretung der Privatklägerschaft können
gegen einen allfälligen Entscheid betreffend ihre Entschädigung für das
zweitinstanzliche Verfahren gemäss Art. 135 Abs. 3 lit. b der
Strafprozessordnung (StPO) innert 10 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde
beim Bundesstrafgericht (Viale Sefano Franscini 7, Postfach 2720, 6501
Bellinzona) erheben (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 6B_360/2014 vom 30.
Oktober 2014).