Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Einzelgericht
BES.2014.167
ENTSCHEID
vom 20.
September 2015
Mitwirkende
lic. iur. Christian Hoenen
und Gerichtsschreiberin
lic. iur. Mirjam Kündig
Beteiligte
A____, geb. [...] Beschwerdeführerin
[...]
vertreten durch lic. iur. [...], Advokat,
[...]
gegen
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt Beschwerdegegnerin
Binningerstrasse 21, 4001 Basel
Gegenstand
Beschwerde gegen eine Verfügung
der Staatsanwaltschaft
vom 18. November 2014
betreffend Nichtanhandnahme
Sachverhalt
A____ (nachfolgend:
Beschwerdeführerin) erstattete am 6. August 2013 bei der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
Strafanzeige wegen fahrlässiger Tötung sowie Urkundenunterdrückung gegen das „B____spital
Basel-Stadt, die involvierten Ärzte und die Angestellten der Verwaltung“. Der
Vorwurf lautete dahingehend, der Ehemann der Beschwerdeführerin sei nach einer
im B____spital erfolgten Herzoperation wegen Sorgfaltspflichtverletzungen bei
der Hygiene an einer bakteriellen Infektion verstorben. Weiter sollen aus der
Krankenakte Inhalte entfernt worden sein. Die Staatsanwaltschaft erteilte in
der Folge dem Institut für Rechtsmedizin C____ einen Gutachtensauftrag. Geklärt
werden sollten insbesondere Fragen zur Todesursache des am 17. September 2012
verstorbenen D____. Das vom 30. Juni 2014 datierende Gutachten wurde von Dr. med.
E____ erstellt. Sie gelangte zum Schluss, dass sich die genaue Todesursache
mangels Durchführung einer Obduktion aufgrund der Akten nicht klären lasse. Es
gebe keine Hinweise auf die Nichteinhaltung der Regeln der ärztlichen Kunst. Mit
Eingabe vom 7. Oktober beantstandete die Beschwerdeführerin das eingeholte
Gutachten in formeller und materieller Hinsicht. Die Staatsanwaltschaft
verfügte am 18. November 2014 die Nichtanhandnahme der Strafanzeige.
Gegen diese
Verfügung richtet sich die vorliegende Beschwerde vom 1. Dezember 2014, mit der
die Beschwerdeführerin deren Aufhebung und die Anweisung an die
Staatsanwaltschaft, ein Untersuchungsverfahren zu eröffnen, verlangt hat. Ausserdem
sei die Staatsanwaltschaft anzuweisen, weitere ergänzende Abklärungen vorzunehmen,
insbesondere die mit Eingabe vom 21. November 2014 gestellten Beweisanträge zu
bewilligen und die entsprechenden Beweise zu erheben, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen
zulasten des Staates. Mit Stellungnahme vom 8. Dezember 2014 beantragt die
Staatsanwaltschaft, auf die Beschwerde sei mangels Legitimation nicht
einzutreten, eventualiter sei sie abzuweisen. Die Beschwerdeführerin hält mit
Replik vom 19. Januar 2015 an ihren Anträgen fest.
Die
entscheidrelevanten Tatsachen und Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben
sich aus den nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
1.1 Gemäss
Art. 393 Abs. 1 lit. a in Verbindung mit Art. 20 Abs. 1 lit. b der
Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO) unterliegen Verfügungen der Staatsanwaltschaft
der Beschwerde an das Appellationsgericht. Für Einstellungsverfügungen wird
dies in Art. 322 Abs. 2 StPO ausdrücklich hervorgehoben. Beschwerden gegen eine
Nichtanhandnahmeverfügung sind gemäss Art. 310 Abs. 2 StPO analog zu behandeln
(Omlin, in: Basler Kommentar zur
Schweizerischen Strafprozessordnung, 2. Auflage 2014, Art. 310 N 26).
1.2 Die
Staatsanwaltschaft beantragt, auf die Beschwerde sei mangels Legitimation nicht
einzutreten (Beschwerdeantwort p. 1 f.). Zur Beschwerde legitimiert ist jede
Partei, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung
eines Entscheides hat (Art. 382 Abs. 1 StPO). Der Begriff „Partei“ ist umfassend
im Sinne von Art. 104 und 105 StPO zu verstehen: Neben der beschuldigten
Person, der Staatsanwaltschaft und der Privatklägerschaft kann auch jede andere
am Verfahren beteiligte Person zur Beschwerde legitimiert sein. Voraussetzung
ist, dass diese Person sich am erstinstanzlichen Verfahren beteiligt hat, bzw.
von diesem berührt ist und ein rechtlich geschütztes Interesse geltend machen
kann (Lieber, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber
[Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 2. Auflage 2014, Art.
382 N 2; Schmid, Schweizerische
Strafprozessordnung, Praxiskommentar, 2. Auflage 2013, Art. 382 N 1 f.; AGE
BES.2014.179 vom 28. Mai 2015 E. 1.2). Die Beschwerdeführerin ist als
Anzeigestellerin durch die Nichtanhandnahme des Verfahrens selbst und
unmittelbar in ihren Interessen tangiert, da die angezeigten Delikte zum
Nachteil ihres verstorbenen Ehemannes begangen worden sein sollen. Entsprechend
hat sie ein Interesse an der Aufhebung der Nichtanhandnahmeverfügung und ist
entgegen der Auffassung der Staatsanwaltschaft zur Beschwerdeerhebung legitimiert
(Art. 382 Abs. 1 StPO).
1.3 Die
Beschwerde ist innert der gesetzlichen Frist eingereicht und begründet worden,
so dass darauf einzutreten ist. Für die Beurteilung zuständig ist das Appellationsgericht
als Einzelgericht (§ 4 lit. b und § 17 lit. a des
Einführungsgesetzes zur Strafprozessordnung; § 73a Abs. 1 lit. a
des Gerichtsorganisationsgesetzes), welches nach Art. 393 Abs. 2 StPO
mit freier Kognition urteilt.
2.1 Gemäss
Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO verfügt die Staatsanwaltschaft die Nichtanhandnahme,
sobald aufgrund der Strafanzeige oder des Polizeirapports feststeht, dass die
fraglichen Straftatbestände oder die Prozessvoraussetzungen eindeutig nicht
erfüllt sind. Wie bei der Frage, ob ein Strafverfahren über eine Verfahrenseinstellung
durch die Strafverfolgungsbehörde erledigt werden kann, gilt auch bezüglich der
Nichtanhandnahme der aus dem Legalitätsprinzip fliessende Grundsatz „in dubio
pro duriore“ (Art. 5 Abs. 1 BV und Art. 2 Abs. 1 StPO in Verbindung mit Art.
309 Abs. 1, Art. 319 Abs. 1 und Art. 324 Abs. 1 StPO; vgl. BGer 1B_235/2012 vom
19. Juli 2012 E. 2.1, AGE BES.2014.161 vom 6. Juli 2015 E. 2.1). Dieser
gebietet, dass eine Nichtanhandnahme oder Verfahrenseinstellung durch die
Staatsanwaltschaft grundsätzlich nur bei klarer Straflosigkeit bzw.
offensichtlich fehlenden Prozessvoraussetzungen angeordnet werden darf. Bei der
Beurteilung dieser Frage verfügt die Staatsanwaltschaft über einen gewissen
Ermessensspielraum (BGer 1B_253/2012, a.a.O.). Eine Nichtanhandnahmeverfügung
hat zu ergehen, wenn bereits aus den Ermittlungsergebnissen oder aus der
Strafanzeige selbst hervorgeht, dass der zur Beurteilung stehende Sachverhalt
mit Sicherheit unter keinen Straftatbestand fällt oder gar nicht verfolgbar
ist, so dass die Führung eines Verfahrens geradezu aussichtslos scheint. Sie
kommt somit bei Fällen in Frage, die allein aufgrund der Akten sowohl
betreffend den Sachverhalt als auch in rechtlicher Hinsicht klar sind. Bei
Vorliegen der in Art. 310 StPO genannten Gründe darf die Staatsanwaltschaft
kein Strafverfahren eröffnen, sondern muss zwingend eine Nichtanhandnahmeverfügung
erlassen (Omlin, a.a.O., Art. 310
N 6 ff., vgl. auch AGE BES.2014.161 vom 6. Juli 2015 E. 2.1. und BES.2013.96
vom 20. März 2014 E. 2.1). Hingegen verfügt die Staatsanwaltschaft gemäss Art.
309 Abs. 1 lit. a und Abs. 3 StPO insbesondere dann die Eröffnung einer
Untersuchung, wenn sich aus der Strafanzeige oder aus ihren eigenen
Feststellungen ein hinreichender Tatverdacht ergibt. Der expliziten
Eröffnungsverfügung kommt indessen laut Lehre und Rechtsprechung lediglich
deklaratorische Wirkung zu. Die Strafuntersuchung gilt als eröffnet, sobald
sich die Staatsanwaltschaft mit dem Straffall zu befassen beginnt (BGE 141 IV
20 E. 1.1.4 S. 24 unter Hinweis auf die Botschaft vom 21. Dezember 2005 zur
Vereinheitlichung des Strafprozessrechts, BBI 2006 1264 zu Art. 308 und mit
zahlreichen Hinweisen, insbesondere auf Schmid,
a.a.O., Art. 309 N 2).
2.2 Die
Staatsanwaltschaft stellt sich auf den Standpunkt, die von der Beschwerdeführerin
beanzeigten Delikte seien nicht verfolgbar, da die Vorermittlungen keine
Hinweise auf eine strafbare Handlung einer natürlichen Person ergeben hätten.
Da beim B____spital als angeschuldigter juristischen Person keine Organisationsmängel
im Sinne von Art. 102 StGB vorlägen, sei auch die Eröffnung eines Strafverfahrens
gegen das B____spital nicht möglich (Nichtanhandnahmeverfügung p. 2). Dagegen
wendet die Beschwerdeführerin ein, dass die Staatsanwaltschaft mit der Anordnung
der Aktenbeschlagnahme, der Einholung des Sachverständigengutachtens sowie der
Durchführung einer Einvernahme bereits Verfahrenshandlungen vorgenommen habe,
die gemäss Art. 309 Abs. 1 lit. b StPO nur im Rahmen eines eröffneten Strafverfahrens
zulässig seien. Aus diesem Grund habe keine Nichtanhandnahmeverfügung, sondern
allenfalls eine Einstellungsverfügung ergehen müssen (Beschwerdebegründung
Ziff. 8 p. 3).
2.3 Die
Argumente der Beschwerdeführerin sind zutreffend. Die Staatsanwaltschaft hätte
vorliegend ein Strafverfahren gemäss Art. 309 Abs. 1 StPO eröffnen müssen,
zumal sie bereits eigene Untersuchungshandlungen getätigt hatte, ging doch aus
der von der Beschwerdeführerin erstatteten Strafanzeige nicht ohne weiteres
hervor, dass die Voraussetzungen für die Nichtanhandnahme gegeben waren. Die
Staatsanwaltschaft hat insbesondere gestützt auf das Gutachten des C____ vom
20. Juni 2014 (Akten S. 179-187) auf die Eröffnung eines Verfahrens verzichtet
und gemäss Art. 309 Abs. 4 StPO eine Nichtanhandnahmeverfügung erlassen (Akten
S. 234-240). Das Gutachten des C____ ist indessen – wie nachstehend aufzuzeigen
ist – unzulässig, da es zum einen unter Verletzung der Teilnahmerechte der
Beschwerdeführerin und zum andern entgegen der höchstrichterlichen
Rechtsprechung betreffend die Befangenheit der Gutachtensperson eingeholt
worden ist.
3.1 Die
Beschwerdeführerin macht eine Verletzung ihrer Teilnahmerechte gemäss Art. 147
Abs. 4 und Art. 184 Abs. 3 StPO geltend. Sie sei von der Staatsanwaltschaft
erst nachträglich über den ans C____ erteilten Auftrag zur rechtsmedizinischen
Begutachtung informiert worden und habe sich weder zu den gestellten Fragen
noch zur Auswahl der Sachverständigen äussern können (vgl. auch Eingabe vom 7.
Oktober 2014 Akten S. 19 f.). Daraus folge, dass die Verfahrenshandlung
nachgeholt und entsprechend ein neues rechtsmedizinisches Gutachten eingeholt
werden müsse (Beschwerdebegründung Ziff. 8 f. p. 3). Zudem habe die
Staatsanwaltschaft trotz frist- und formgerechter Beanstandung und entgegen der
eindeutigen bundesgerichtlichen Rechtsprechung ausgerechnet das C____ mit der
Begutachtung in einem Fall beauftragt, welcher sich gegen das B____spital Basel
richte. Aufgrund der personellen und organisatorischen Nähe der beiden Institutionen
könne der Anschein der Befangenheit nicht ausgeräumt werden, weshalb ein neues
Gutachten bei einer unbefangenen Sachverständigen einzuholen sei
(Beschwerdebegründung Ziff. 9. p. 3). Dass die Gutachterin nicht nur dem Anschein
nach, sondern tatsächlich befangen sei, ergebe sich überdies aus dem Inhalt des
Gutachtens vom 30. Juni 2014. So sei fraglich, ob der Ehemann der
Beschwerdeführerin, bei welchem durch die Vorbelastung mit Nierenproblemen und
Diabetes ein massiv erhöhtes Operationsrisiko bestanden habe, ausreichend und
fachgerecht aufgeklärt worden sei. Ausserdem sei der Patient kurz vor seinem
Tod trotz bekannter Niereninsuffizienz vom Spital nach Hause entlassen worden
(Beschwerdebegründung Ziff. 11 p. 4). Weiter seien von der Staatsanwaltschaft
zu Unrecht keine Beweise betreffend die hygienischen Zustände im Spitalzimmer
und bei der Pflege des Patienten erhoben worden. Schliesslich hätten es die
Staatsanwaltschaft und insbesondere auch die Sachverständige versäumt, sich
aufgrund der medizinischen Akten zur möglichen Todesursache zu äussern (Beschwerdebegründung
Ziff. 12 p. 4).
Die
Staatsanwaltschaft stellt sich auf den Standpunkt, Art. 183 Abs. 2 StPO sehe
ausdrücklich vor, dass die Kantone für bestimmte Gebiete dauernd bestellte oder
amtliche Sachverständige vorsehen können. Von dieser Möglichkeit habe der Kanton
Basel-Stadt in § 30 EG StPO Gebrauch gemacht und die wissenschaftlichen Mitarbeiter
des C____ dauerhaft mit der Aufgabe betraut, Untersuchungen und Spurensicherungen
an verstorbenen Personen vorzunehmen sowie Tatabläufe zu rekonstruieren. Diese
gesetzlich vorgesehene Bestimmung von Sachverständigen lasse keinen Raum für
Teilnahmerechte im Sinne von Art. 184 Abs. 3 StPO. Entgegen der Ansicht der
Beschwerdeführerin weise das Gutachten vom 30. Juni 2014 auch inhaltlich keine
Mängel auf (Nichtanhandnahmeverfügung vom 18. November 2014 p. 4 f.). So würden
die von der Beschwerdeführerin vermuteten Mängel bei der Pflege und Hygiene
ihres verstorbenen Ehemannes durch das rechtsmedizinische Gutachten nicht
gestützt. Es lägen auch keine Hinweise auf eine verfrühte Entlassung des Patienten
vor, welche ursächlich für seinen Tod gewesen sein soll. Da sich mangels Obduktion
die Todesursache nicht mehr aufklären lasse, erübrige sich die Prüfung, ob eine
Befangenheit der Sachverständigen vorliege. Damit sei auch die Frage, ob eine
verfrühte Entlassung aus dem Spital ursächlich für den Tod des Patienten
gewesen war, nicht mehr zu beantworten. Eine strafrechtliche Verantwortung könne
nicht mehr ermittelt werden (Beschwerdeantwort p. 2).
Dem widerspricht
die Beschwerdeführerin in ihrer Replik. Sie macht geltend, D____ sei an seinem
Todestag vom Hausarzt eine Blut- und Urinprobe entnommen worden. Obwohl die
Auswertung der Proben geeignet sei, die Todesursache zu ermitteln – und
überdies auf ein Nierenversagen hindeute –, habe diese keinen Eingang in das
rechtsmedizinische Gutachten gefunden (vgl. dazu Eingabe vom 21. November 2014
Akten S. 22 f.). Sie moniert zudem, dass es nicht Aufgabe der Staatsanwaltschaft
sei, in „vermeintlicher antizipierter Beweiswürdigung“ zu entscheiden, ob eine
unbefangene Gutachterin nachträglich die Todesursache ermitteln könne oder
nicht. Zur Beantwortung der offenen Fragen sei zwingend ein neues
rechtsmedizinisches Gutachten bei einem unbefangenen Sachverständigen in
Auftrag zu geben (Replik Ziff. 5 f. p. 3).
3.2 Gemäss
Art. 147 StPO haben die Parteien das Recht, bei Beweiserhebungen durch die
Staatsanwaltschaft und die Gerichte anwesend zu sein und einvernommenen
Personen Fragen zu stellen. Bei der Ernennung einer sachverständigen Person ist
den Parteien gemäss Art. 184 Abs. 3 StPO Gelegenheit zu geben, sich vorgängig
zur sachverständigen Person und zu den Fragen zu äussern sowie eigene Anträge
zu stellen. Dies ist vorliegend zu Unrecht nicht erfolgt. Sachliche Gründe für
eine Beschränkung der Teilnahmerechte sind nicht ersichtlich. Es ist
festzustellen, dass die von der Staatsanwaltschaft nach wie vor wie unter dem
früher geltenden kantonalen Prozessrecht gehandhabte Praxis, den Auftrag der
Institutsleiterin des C____ zu erteilen, welche dann an ihre Mitarbeitenden
delegiert, gegen Art. 183 und 184 StPO verstösst (Heer, in: Basler Kommentar zur StPO, Art. 184 N 11 in Verbindung
mit Art. 183 N 9). Das Problem kann so gelöst werden, dass zwar zunächst die
Institutsleitung angeschrieben, diese aber gleichzeitig um Benennung der
verantwortlichen Person gebeten und der definitive Auftrag dann dieser
persönlich erteilt wird. Aus dem Gesamten folgt, dass der Beschwerdeführerin
die ihr zustehenden Teilnahmerechte zu Unrecht nicht gewährt worden sind.
3.3 Voreingenommenheit
und Befangenheit werden nach der Rechtsprechung angenommen, wenn Umstände
vorliegen, die bei objektiver Betrachtung geeignet sind, Misstrauen in die
Unparteilichkeit der sachverständigen Person zu erwecken. Solche Umstände
können in einem bestimmten Verhalten des betreffenden Sachverständigen oder in
gewissen äusseren Gegebenheiten funktioneller und organisatorischer Natur
begründet sein. Bei der Beurteilung solcher Umstände ist nicht auf das
subjektive Empfinden einer Partei abzustellen. Das Misstrauen in die Unvoreingenommenheit
muss vielmehr in objektiver Weise begründet erscheinen. Es genügt, wenn
Umstände vorliegen, die bei objektiver Betrachtung den Anschein der Befangenheit
und Voreingenommenheit erwecken. Für die Ablehnung wird nicht verlangt, dass
die sachverständige Person tatsächlich befangen ist (BGer 1B_414/2012 vom 20.
September 2012 E. 2.2 mit Verweis auf BGE 136 I 207 E. 3.1. S. 210 m.w.H.).
Die Beschwerdeführerin
begründet die Befangenheit der Gutachterin Dr. med. E____ im Wesentlichen
damit, dass diese als Mitarbeiterin des Instituts für Rechtsmedizin C____ tätig
geworden sei. Aufgrund der personellen und organisatorischen Nähe der beiden
Instanzen könne der Anschein der Befangenheit nicht ausgeräumt werden. Zu
dieser Frage liege zudem ein einschlägiges bundesgerichtliches Präjudiz vor, über
das sich die Staatsanwaltschaft dreist hinweggesetzt habe (Beschwerdebegründung
Ziff. 9 p. 3).
Tatsächlich hat
das Bundesgericht in seinem Urteil BGer 1B_188/2011 vom 1. Juni 2011 im Zusammenhang
mit einem durch die Staatsanwaltschaft Basel-Stadt bei Dr. E____ vom C____
eingeholten Gutachten Folgendes festgehalten: „Es lässt sich bei dieser
Konstellation tatsächlich nicht von der Hand weisen, dass eine Gutachterin in
einer derartigen Situation (möglicherweise unbewusst) zu einer gewissen
Rücksichtnahme verleitet sein könnte. Dies kann seinen Grund im Respekt vor
einer hierarchisch höher gestellten Person der eigenen Fakultät haben, oder
darin, dass sie befürchten könnte, durch ein belastendes Gutachten Spannungen
zwischen ihrem Vorgesetzten und dessen Fakultätskollegen zu verursachen. Es ist
auch denkbar, dass sie davor zurückschrecken könnte, sich innerhalb der Fakultät
zu exponieren, zumal ein Strafverfahren gegen ein Fakultätsmitglied einige
Aufmerksamkeit auf sich ziehen dürfte. Vor diesem Hintergrund könnte sie
schliesslich auch befürchten, dass es ihr berufliches Fortkommen erschweren
könnte, wenn sie dem Beschuldigten ein Fehlverhalten vorwerfen würde. Der
Anschein der Befangenheit ist deshalb zu bejahen (E. 3.3)“. Dies trifft auch
auf den vorliegenden Fall zu. Die Vorgesetzte der Gutachterin, Dr. [...],
gehört dem Lehrkörper der medizinischen Fakultät der Universität Basel an. Beim
B____spital Basel sind möglicherweise Personen involviert, die als Professoren
oder Privatdozentinnen ebenfalls der medizinischen Fakultät angehören. Ein Anspruch
auf eine unbefangene Sachverständigenperson besteht unabhängig von den
Schlussfolgerungen der Gutachterin. Der Einwand der Staatsanwaltschaft, mangels
Obduktion lasse sich die Todesursache nicht mehr feststellen, weshalb kein
neues Gutachten erforderlich sei, erweist sich damit als Zirkelschluss, da
diese Aussage ja gerade auf dem angefochtenen Gutachten beruht.
3.4 Aus
dem Gesagten folgt, dass ein neues Gutachten bei einer unabhängigen
Sachverständigenperson einzuholen ist. Bei erneuter Begutachtung hat die Staatsanwaltschaft
die in Art. 147 StPO statuierten Teilnahmerechte der Beschwerdeführerin und
insbesondere das Verfahren gemäss Art. 184 StPO einzuhalten. Art. 184 Abs. 3 StPO
sieht vor, dass vor Erteilung des Auftrages an eine sachverständige Person den
Parteien Gelegenheit zu geben ist, sich zur dieser und zu den Fragen zu äussern
sowie eigene Anträge zu stellen. Diese Bestimmung dient der Gewährung des
rechtlichen Gehörs. Sinn und Zweck der Bestimmung ist in erster Linie,
allfällige Ausstandsgründe rechtzeitig zu erkennen und nach Möglichkeit eine
Einigung bezüglich der Gutachterfragen zu erzielen (Schmid, a.a.O., Art. 184 N 13).
Schliesslich macht
die Beschwerdeführerin geltend, die Frage, weshalb die ihr zur Verfügung gestellten
Akten diverse leere Seiten aufwiesen, sei weder begründet noch beantwortet worden
(Beschwerdebegründung Ziff. 13 p. 5). Diesbezüglich kann mit der
Staatsanwaltschaft auf die ausführliche und schlüssige Begründung in der
angefochtenen Nichtanhandnahmeverfügung (p. 6 f.) verwiesen werden. So geht aus
der Befragung des Teamleiters für medizinische/pflegerische Applikationen des B____spitals
Basel, [...], vom 29. Januar 2014 hervor, dass im Speicher, den das Spital für
Krankengeschichten verwendet, Daten lediglich einmal gespeichert und danach
nicht mehr abgeändert werden können. Zudem erfolge die Speicherung der
abgeschlossenen Krankenakten nicht durch das Behandlungspersonal selbst,
wodurch die von der Beschwerdeführerin befürchtete Manipulation rein technisch
nicht möglich sei (vgl. Akten S. 64-70). Im Übrigen macht die
Staatsanwaltschaft zu Recht geltend, dass die Krankengeschichte des D____ aus
medizinischer Sicht lückenlos und nachvollziehbar alle Schritte der erfolgten
Behandlung dokumentiere. Damit entbehrt der Vorwurf der Urkundenunterdrückung
jeder Grundlage. Eine Verfahrenseinstellung in diesem Punkt erscheint somit
gerechtfertigt.
Nach dem
Gesagten ist die Beschwerde im Hauptpunkt gutzuheissen. Entsprechend wird die
Staatsanwaltschaft angewiesen, ein Verfahren zu eröffnen sowie ein neues
Sachverständigengutachten ausserhalb des C____ einzuholen. Dabei hat sie die
Bestimmungen gemäss Art. 184 StPO, insbesondere auch deren Abs. 3 einzuhalten.
Bei diesem
Ausgang des Verfahrens werden in Anwendung von Art. 428 Abs. 1 StPO keine
ordentlichen Kosten erhoben. Der Beschwerdeführerin wird eine Parteientschädigung
gemäss der eingereichten Honorarnote ihres Rechtsvertreters aus der
Gerichtskasse ausgerichtet.
Demgemäss
erkennt das Einzelgericht:
://: Die Beschwerde wird gutgeheissen.
Die Staatsanwaltschaft wird angewiesen,
ein neues Sachverständigengutachten ausserhalb des IRM einzuholen. Dabei hat
sie Art. 184 StPO, insbesondere auch Abs. 3 einzuhalten.
Der Beschwerdeführerin wird eine
Parteientschädigung von CHF 1‘500.– zuzüglich 8% MWST von CHF 120.– aus der
Gerichtskasse zugesprochen.
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Präsident Die
Gerichtsschreiberin
lic. iur. Christian Hoenen lic.
iur. Mirjam Kündig
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
(BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen
erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist
beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der
Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung
der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen
an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die
Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.
Die amtliche
Verteidigung und die unentgeltliche Vertretung der Privatklägerschaft können
gegen einen allfälligen Entscheid betreffend ihre Entschädigung für das
zweitinstanzliche Verfahren gemäss Art. 135 Abs. 3 lit. b der Strafprozessordnung
(StPO) innert 10 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde beim
Bundesstrafgericht (Viale Sefano Franscini 7, Postfach 2720, 6501 Bellinzona)
erheben (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 6B_360/2014 vom 30. Oktober 2014).