Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
als Verwaltungsgericht
VD.2015.62
URTEIL
vom 1. Dezember 2015
Mitwirkende
Dr. Stephan Wullschleger, Dr. Heiner
Wohlfart, lic. iur. Christian Hoenen, Dr. Jeremy Stephenson, Prof. Dr. Daniela
Thurnherr Keller
und Gerichtsschreiber Dr. Alexander
Zürcher
Beteiligte
A____ Rekurrentin
1
[...]
vertreten durch [...], Advokat,
[...]
B____ Rekurrentin
2
[…]
vertreten durch [...], Advokat,
[...]
gegen
Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt Rekursgegner
vertreten durch das Bau- und
Verkehrsdepartement,
Generalsekretariat,
Münsterplatz 1, 4001 Basel
Gegenstand
Rekurs gegen einen Beschluss
des Regierungsrats
vom 10. März 2015
betreffend Kleinplakatierung in
Basel
Sachverhalt
Mit Beschluss
Nr. 15/07/85 vom 10. März 2015 genehmigte der Regierungsrat im Rahmen
der Neuorganisation der Kleinplakatierung das vorgelegte Nutzungsmodell und stimmte
damit einer Erweiterung des Kreises der Berechtigten im Sinne von Nutzerkreis 2
zu, aber nur für Angebote innerhalb der Region (Ziffer 1 des Beschlusses).
Der Regierungsrat verzichtete dabei auf den Zusatz, wonach Veranstaltungen, welche
mit Kleinplakaten A2 beworben würden, nicht zusätzlich mit Grossplakaten beworben
werden dürften (Ziffer 2). Das neue Nutzungsmodell setzte er per
- April 2015 in Kraft (Ziffer 3).
Hiergegen haben
die A____ und die B____, zwei im Bereich der Kleinplakatierung tätige
Unternehmen, gemeinsam am 27. März 2014 beim Verwaltungsgericht
Rekurs angemeldet und dabei aufschiebende Wirkung beantragt, welchen Antrag
sie, beide nunmehr vertreten durch [...], mit Eingabe vom
14. April 2015 begründet haben. Mit gleicher Eingabe verlangen sie in
der Sache selbst die Aufhebung des angefochtenen Regierungsratbeschlusses
(Rechtsbegehren 1) und die Abänderung des Nutzungskonzepts für die
Kleinplakatierung unter Nennung einzelner Punkte (Rechtsbegehren 2), eventualiter
die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur Neubeurteilung
(Rechtsbegehren 3). Mit Verfügung vom 7. Mai 2014 hat der
Instruktionsrichter dem Rekurs aufschiebende Wirkung zuerkannt. Am
26. Juni 2015 haben die Rekurrentinnen die Rekursbegründung
eingereicht. Zur Rekursantwort eingeladen hat der durch das Generalsekretariat
des Bau- und Verkehrsdepartements (BVD) vertretene Regierungsrat am
13. Juli 2015 mitgeteilt, dass er mit Beschluss vom
7. Juli 2015 die Ziffern 1 und 3 seines Beschlusses vom
10. März 2015 in Wiedererwägung gezogen und durch diesen neuen Beschluss ersetzt
habe. Damit habe er das am 10. März 2015 beschlossene Nutzungsmodell
aufgehoben. Mit der lite pendente erfolgten Wiedererwägung des angefochtenen
Beschlusses sei der vorliegende Prozess gegenstandslos geworden, womit das
Verfahren abzuschreiben sei. Diesem Antrag widersetzen sich die Rekurrentinnen
mit ihrer Stellungnahme vom 17. August 2015 nicht, sondern überlassen
den Entscheid hierüber dem Verwaltungsgericht. Bezüglich der Kosten beantragen
sie eine Auferlegung an den Regierungsrat. Mit Eingabe vom
31. August 2015 folgt das Generalsekretariat diesem Kostenantrag,
hält indessen die vom Rechtsvertreter der Rekurrentinnen eingereichte
Honorarnote für unangemessen hoch. Die Rekurrentinnen haben sich hierauf nicht
mehr vernehmen lassen. Die Tatsachen und Parteistandpunkte ergeben sich, soweit
vorliegend von Belang, aus dem angefochtenen Beschluss sowie den nachfolgenden
Erwägungen. Der vorliegende Entscheid ist auf dem Zirkulationsweg ergangen.
Erwägungen
1.1 Gegen
den Beschluss des Regierungsrats betreffend Neuorganisation der
Kleinplakatierung kann nach § 10 Abs. 1 des Gesetzes über die
Verfassungs- und Verwaltungsrechtspflege (VRPG; SG 270.100) Rekurs an das
Verwaltungsgericht geführt werden. Daraus folgt dessen funktionelle und
sachliche Zuständigkeit.
1.2 Die
Rekurslegitimation richtet sich nach § 13 VRPG. Danach ist zum Rekurs
legitimiert, wer von der angefochtenen Verfügung berührt ist und ein
schützenswertes Interesse an deren Aufhebung hat. Als im Bereich der
Kleinplakatierung tätige Unternehmen erscheinen die beiden Rekurrentinnen durch
die Neuorganisation der Kleinplakatierung in ihren Rechten und Pflichten
tangiert, so dass auf ihren Rekurs einzutreten ist.
1.3 Der
Regierungsrat hat mit Eingabe vom 13. Juli 2015 mitgeteilt, dass er
mit Beschluss vom 7. Juli 2015 das am 10. März 2015 beschlossene
Nutzungsmodell und damit die Einteilung in zwei Nutzerkreise aufgehoben habe.
Bei näherer Betrachtung des Beschlusses vom 7. Juli 2015 (Beilage zur
Eingabe vom 13. Juli 2015) fällt auf, dass er damit den
Regierungsratbeschluss vom 10. März 2015 nicht vollumfänglich,
sondern lediglich dessen Ziffern 1 und 3 formell in Wiedererwägung
gezogen und aufgehoben hat (Ziffer 1 des Beschlusses vom
7. Juli 2015). Auch wenn die Rekurrentinnen mit ihrer Stellungnahme
vom 17. August 2015 dementsprechend monieren, dass der Streit damit
nicht gelöst sei, so widersetzen sie sich doch nicht der Abschreibung infolge
Wiedererwägung des angefochtenen Beschlusses. Da sie auch gegen den
Regierungsratbeschluss vom 7. Juli 2015 beim Verwaltungsgericht Rekurs
erhoben haben (Rekurs vom 17. August 2015 [Beilage 2 zur
Stellungnahme vom 17. August 2015]), wird die Auseinandersetzung um
das neue Nutzungskonzept in jenem Verfahren (VD.2015.168) zu führen sein.
Demzufolge kann das vorliegende Verfahren infolge Gegenstandslosigkeit
abgeschrieben werden.
2.1 Wird
ein Verfahren abgeschrieben, richtet sich die Kostenverteilung je nach Lage des
Einzelfalls danach, wer das Rekursverfahren veranlasst hat, wie das Verfahren
mutmasslich ausgegangen wäre und bei welcher Partei die Gründe eingetreten
sind, welche das Verfahren gegenstandslos werden liessen. Zu prüfen ist daher,
wer die Gegenstandslosigkeit bewirkt hat oder wie aufgrund der Sachlage vor
Eintritt des Erledigungsgrunds hätte entschieden werden müssen (Beusch, in: Auer/Müller/ Schindler
[Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren, St.
Gallen 2008, Art. 63 N 16; Maillard,
in: Waldmann/Weissenberger [Hrsg.], Praxiskommentar zum Bundesgesetz über das
Verwaltungsverfahren, Zürich 2009, Art. 63 Rz. 17; Pfleiderer, in: Waldmann/Weissenberger
[Hrsg.], Praxiskommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren,
Zürich 2009, Art. 58 Rz. 50; zu Art. 107 Abs. 1
lit. e ZPO: Jenny, in:
Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung,
2. Auflage, Zürich 2013, Art. 107 N 16; Rüegg, in: Basler Kommentar.
Schweizerische Zivilprozessordnung, 2. Auflage, Basel 2013,
Art. 107 N 8). Bei der Beurteilung der Kostenfolgen im Rekursverfahren
muss der angefochtene Entscheid aber bloss einer summarischen Prüfung
unterzogen werden (Schwank, Das
verwaltungsinterne Rekursverfahren des Kantons Basel-Stadt, Basel 2003,
S. 198; VGE VD.2012.104 vom 31. Januar 2013 E. 2.1).
2.2 Vorliegend
hat der Regierungsrat den angefochtenen Beschluss vom 10. März 2015
mit seinem Beschluss vom 7. Juli 2015 in Wiedererwägung gezogen und
bezüglich der Beschlussziffern 1 und 3 aufgehoben. Beide Parteien
sind sich einig, dass damit die Kosten des dadurch gegenstandslos gewordenen Verfahrens
zu Lasten des Regierungsrats gehen. Strittig ist einzig die Höhe der Parteientschädigung.
Der Rechtsvertreter der Rekurrentinnen weist in seiner Honorarnote vom
17. August 2015 einen Aufwand von insgesamt 45 Stunden aus. Wie
der Regierungsrat richtig eingewendet hat, erscheint der geltend gemachte
Aufwand unangemessen hoch. Auf jeden Fall wird er nicht näher begründet, so
dass die Bemühungen des rekurrentischen Rechtsvertreters für die Festsetzung
der geschuldeten Parteientschädigung auf ein angemessenes Mass herabzusetzen sind.
Der
Rechtsvertreter der Rekurrentinnen hat im Zusammenhang mit vorliegendem
Verfahren drei Rechtsschriften von Bedeutung verfasst und eingereicht. Mit
Eingabe vom 14. April 2015 hat er, nachdem die Rekurrentinnen am
27. März 2015 selber noch den Rekurs angemeldet hatten, die Rechtsbegehren
in der Sache eingereicht und deren Verfahrensantrag auf Erteilung der
aufschiebenden Wirkung begründet. Bis zu diesem Zeitpunkt weist das
Bemühungsblatt des Rechtsvertreters einen Aufwand von insgesamt 13 ½ Stunden
aus, was übersetzt erscheint. Dies gilt namentlich hinsichtlich der
3 Stunden, welche für die "Abklärungen Formalien Rekurs"
eingesetzt wurden. Mangels Begründung für die Dauer dieses Rechtsstudiums ist
der diesbezügliche Aufwand um die Hälfte zu kürzen. Für die Eingabe selbst ist
ein Aufwand von 2 ½ Stunden ausgewiesen, was angesichts ihres Umfangs
von gerade mal 3 Seiten auch eher als grosszügig einzustufen ist. Dasselbe
gilt für die restlichen Bemühungen von 8 Stunden, die Aktenstudium,
Instruktionen und weitere Klientenkontakte umfassen. Für diesen ersten
Verfahrensabschnitt erscheint deshalb ein entschädigungsberechtigter Aufwand
von insgesamt 10 Stunden als angemessen. Am 26. Juni 2015
liessen die Rekurrentinnen ihre Rekursbegründung einreichen. Bis zu diesem
Zeitpunkt weist das Deservitenblatt ihres Rechtsvertreters Bemühungen von
weiteren 15 ½ Stunden auf. Darauf entfallen alleine 13 Stunden
für die Ausarbeitung der Rekursbegründung. Angesichts dessen, dass diese
Rechtsschrift einschliesslich Deckblatt gerade mal 12 Seiten umfasst,
lässt sich eine volle Entschädigung der hierfür aufgewendeten Zeit nicht
rechtfertigen. Der vergütungsberechtigte Aufwand ist auf 6 Stunden
festzusetzen. Hinzuzurechnen ist noch Aufwand für weiteres Aktenstudium und
Instruktion, der mit 2 Stunden eingesetzt werden kann, nachdem schon zu
Beginn des Mandats gemäss Bemühungsblatt erheblicher Aufwand hierfür angefallen
war (total 8 Stunden). Schliesslich gilt es noch die Bemühungen des Rechtsvertreters
im Zusammenhang mit seiner Stellungnahme zum Antrag des Regierungsrats auf
Abschreibung des Verfahrens vom 17. August 2015 zu entschädigen. Der
Umfang dieser Bemühungen wird mit insgesamt rund 13 Stunden angegeben.
Dieser Aufwand ist angesichts einer Stellungnahme im Umfang von gerade mal
2 Seiten Text nicht nachvollziehbar. Warum ein derart hoher Aufwand
gerechtfertigt war, wird hier nicht begründet, so dass die Bemühungen des
rekurrentischen Vertreters im Rahmen des regierungsrätlichen
Abschreibungsantrags mit 2 Stunden festzusetzen sind. Summa summarum ist
deshalb ein Aufwand von insgesamt 20 Stunden vergütungsberechtigt, was bei
einem Stundenansatz von CHF 250.– eine Parteientschädigung von
CHF 5'000.– ergibt, zuzüglich ausgewiesener Auslagen von CHF 106.50
und Mehrwertsteuer.
Demgemäss
erkennt das Verwaltungsgericht:
://: Das Verfahren wird zufolge
Gegenstandslosigkeit als erledigt abgeschrieben.
Es werden keine Kosten erhoben.
Den Rekurrentinnen wird in solidarischer
Verbindung für das verwaltungsgerichtliche Verfahren eine Parteientschädigung
von CHF 5'000.– zuzüglich Auslagen von CHF 106.50 und 8 % MWST
von CHF 408.50 (total CHF 5'515.–) zu Lasten des Regierungsrats
zugesprochen.
Mitteilung an
Rekurrentinnen
Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Gerichtsschreiber
Dr. Alexander Zürcher
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
[BGG] innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem
Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren
Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels
entscheidet das Bundesgericht.
Ob an Stelle der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre
Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich
aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten als auch Verfassungsbeschwerde erhoben,
sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.