Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Ausschuss
SB.2014.15
URTEIL
vom 20.
November 2015
Mitwirkende
lic. iur. Christian Hoenen (Vorsitz),
lic. iur. Bettina Waldmann,
Dr. Jeremy Stephenson
und Gerichtsschreiber
Dr. Peter Bucher
Beteiligte
A____, geb. […] Berufungskläger
[…] Beschuldigter
bis 24. März 2015 vertreten durch
[…], Rechtsanwältin,
[…]
gegen
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt Berufungsbeklagte
Binningerstrasse 21, 4001 Basel
Gegenstand
Berufung gegen ein Urteil des
Strafgerichtspräsidenten
vom 12. Dezember 2013
betreffend Diebstahl
Sachverhalt
Die
Staatsanwaltschaft hat mit Strafbefehl vom 18. Juli 2013 A____ des Diebstahls
schuldig erklärt und bestraft mit einer Geldstrafe von 100 Tagessätzen zu CHF
30.–, bei aufgeschobenem Vollzug und einer Probezeit von 2 Jahren, sowie mit
einer Busse von CHF 600.–, bei schuldhaftem Nichtbezahlen ersatzweise eine Freiheitsstrafe
von 6 Tagen, und sie hat ihm die Kosten auferlegt. Gegen diesen Strafbefehl hat
A____ Einsprache erhoben, worauf die Staatsanwaltschaft die Sache dem Strafgericht
überwiesen hat. Das Strafgericht als Einzelgericht hat A____ mit Urteil vom
12. Dezember 2013 des Diebstahls – zum Nachteil der Privatklägerin B____ –
schuldig erklärt und verurteilt zu einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu CHF
30.–, mit bedingtem Strafvollzug, unter Auferlegung einer Probezeit von 2
Jahren, und ihn in die Kosten verfällt. Gegen dieses Urteil richtet sich die am
13. Dezember 2013 angemeldete und am 17. Februar 2014 erklärte Berufung des A____.
Der Berufungskläger beantragt die Aufhebung des angefochtenen Urteils und
kostenlosen Freispruch vom Vorwurf des Diebstahls, eventualiter mildere
Bestrafung, und subeventualiter die Rückweisung zur Neubeurteilung an die
Vorinstanz; unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten des Staates. Zudem
stellt er den Verfahrensantrag, B____ als Zeugin zu laden. Die
Staatsanwaltschaft hat sich nicht vernehmen lassen. Mit Eingabe vom 23. April
2014 hat B____ ihr Desinteresse an der Sache erklärt und den Wunsch geäussert,
nicht mehr weiter informiert zu werden. Mit Eingabe vom 24. März 2015 hat die
Verteidigerin mitgeteilt, dass sie das Mandat niedergelegt hat. Eine erste, auf
den 26. Juni 2015 angesetzte Verhandlung vor Appellationsgericht wurde
umgeboten, nachdem dem Berufungskläger die Vorladung nicht zugestellt werden
konnte. Die Verhandlung vor Appellationsgericht hat am 20. November 2015 stattgefunden.
Daran hat der Berufungskläger teilgenommen. Die als Auskunftsperson geladene,
vormalige Privatklägerin B____ ist nicht erschienen, nachdem ihr die Vorladung
infolge unbekannten Aufenthalts nicht zugestellt werden konnte. Für sämtliche
Ausführungen wird auf das Protokoll verwiesen (VP). Die Einzelheiten der Parteistandpunkte
ergeben sich, soweit erforderlich, aus den nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
Die Berufung
wurde frist- und formgerecht erklärt und begründet, sodass darauf einzutreten
ist.
2.1 Die
Staatsanwaltschaft wirft dem Berufungskläger vor, er habe am 20. Februar 2013
um ca. 7.00 Uhr das Studio der vormaligen Privatklägerin an der […] aufgesucht
und deren Liebesdienste, namentlich Geschlechtsverkehr ohne Kondom für CHF
100.–, in Anspruch nehmen wollen. Nachdem sie dies abgelehnt habe, habe er sich
zunächst wieder entfernt. Dann habe sie sich ins Bad begeben, woraufhin der
Berufungskläger zurückgekehrt sei und unbemerkt die Wohnung betreten habe. Er
habe sich aus ihrer Handtasche, welche auf dem neben dem Eingang stehenden Sofa
deponiert gewesen sei, einen Bargeldbetrag von CHF 2'500.– und ein Mobiltelefon
im Wert von CHF 450.– angeeignet.
Der
Berufungskläger bestreitet, diese Tat begangen zu haben.
2.2 Die
Vorinstanz ist der Anklage gefolgt, indem sie in erster Linie auf die Aussagen
der Geschädigten und vormaligen Privatklägerin abgestellt hat. Die Verteidigung
rügt allerdings, dass die Vorinstanz die vormalige Privatklägerin nicht zur
Hauptverhandlung geladen hat, und stellt im Berufungsverfahren den Antrag auf
deren Ladung als Zeugin. Der Antrag auf Konfrontation mit der Belastungszeugin
ist auch in diesem Verfahrensstadium grundsätzlich möglich (BGer 6B_98/2014 vom
30. September 2014). In der Tat wurde sie im ganzen Verfahren noch nie mit dem
Berufungskläger konfrontiert. Dies wäre während des Ermittlungsverfahrens und
vor Vorinstanz möglich gewesen, vor Appellationsgericht allerdings nicht mehr,
weil die vormalige Privatklägerin offenbar die Schweiz verlassen hat und nicht
mehr auffindbar ist. Bei dieser Sachlage verletzt es das Recht auf ein faires
Verfahren gemäss Art. 6 EMRK, ohne Konfrontation mit dem Berufungskläger auf
die Aussagen der vormaligen Privatklägerin abzustellen (BGE 131 I 476; 133 I 33
E. 3.1). Ihre Aussagen sind bereits aus diesen formellen Gründen nicht
verwertbar.
2.3 Hinzu
kommt, dass die Verteidigung zutreffend auf Widersprüche in den Depositionen
der vormaligen Privatklägerin hinweist: Gemäss deren im Polizeirapport vom 21.
Februar 2013 festgehaltenen Angaben sei die Täterschaft auf unbekannte Art und
Weise unbemerkt in das nicht abgeschlossene Appartement gelangt und habe das
Bargeld und das Mobiltelefon gestohlen. Die Geschädigte habe ihn überrascht,
als sie von ihrem Badezimmer in das Zimmer getreten sei. Weiter hat die
vormalige Privatklägerin in diesem Rapport deponiert: "Als ich aus meinem
Badezimmer kam, bemerkte ich einen Mann, welcher sich in meinem Studio befand.
Ich befahl ihm, mein Studio sofort zu verlassen, was dieser dann auch tat
[...]." Von anbegehrtem Geschlechtsverkehr war dort noch keine Rede, sondern
erst in der Einvernahme vom 7. März 2013, in welcher die vormalige
Privatklägerin den Ablauf auch in anderen wesentlichen Punkten völlig anders
schilderte: Gemäss dieser Darstellung trat sie weder aus dem Bad, noch hat sie
den Berufungskläger überrascht. Vielmehr sei sie um 5 Uhr nach Hause gekommen
und habe sich schlafen gelegt. Um 7 Uhr habe ein Mann angeklopft und für 100
Franken Liebesdiente anbegehrt, was sie abgelehnt habe und woraufhin er
gegangen sei. Danach sei sie ins Bad "zurück" gegangen – notabene obschon
sie zuvor ja geschlafen haben will – und habe die Tür nicht abgeschlossen,
woraufhin der Diebstahl geschehen sei, während sie im Bad gewesen sei. Diese
zahlreichen materiellen Widersprüche und Ungereimtheiten in den Aussagen der
vormaligen Privatklägerin zum Tathergang lassen die Klärung anlässlich einer
Einvernahme unerlässlich erscheinen. Nach der Desinteresseerklärung der
vormaligen Privatklägerin erst im Berufungsverfahren erscheint ihre Einvernahme
zudem in noch höherem Masse opportun, wirft ihr Verhalten doch weiter grundsätzliche
Fragen auf – so etwa nach der Motivation ihres Desinteresses als angeblich
Geschädigte, nach allfälliger unwahrer Bezichtigung, oder nach dem Zeitpunkt
der Erklärung erst im Berufungsverfahen. Aufgrund der fehlenden Konfrontation,
der Widersprüche in den Aussagen der vormaligen Privatklägerin sowie der offenen
Fragen im Zusammenhang mit ihrer Desinteresseerklärung kann nicht auf ihre Aussagen
abgestellt werden. Weil sie aber die einzige und somit Hauptbelastungszeugin ist
und ihre Aussagen das hauptsächliche Beweismittel darstellen, ergibt sich
bereits daraus, dass der Berufungskläger mangels Tatnachweises von der Anklage
des Diebstahls freizusprechen ist; dies, zumal auch die übrige Beweislage für
eine Verurteilung nicht ausreicht, wie sich nachfolgend ergibt.
2.3 Die
Vorinstanz stützt sich im Beweis auch auf eine Zigarettenkippe, auf welcher die
DNA des Berufungsklägers nachgewiesen wurde und welche die vormalige
Privatklägerin in ihrem Appartement gefunden haben will, sowie auf
widersprüchliche Aussagen des Berufungsklägers. Diese sollen darin bestehen,
dass er seine Anwesenheit in der Liegenschaft zunächst abstritt und sie erst
dann zugab, als ihm das Video gezeigt wurde, auf welchem er auf dem Flur in der
Liegenschaft zu erkennen ist, in welcher Prostituierte in Appartements ihrem
Gewerbe nachgehen. Aus diesen Elementen ergibt sich jedoch keine geschlossene
Indizienkette:
Dass es dem
Berufungskläger unangenehm war, einzugestehen, dass er nach käuflichen
Liebesdiensten suchte, ist nachvollziehbar und vermag für sich allein keine
Unglaubwürdigkeit oder widersprüchliches Aussageverhalten zu begründen. Weitere
allfällige Widersprüchlichkeiten in den Aussagen des Berufungsklägers erwähnt
die Vorinstanz nicht und sind auch nicht ersichtlich, womit dieser Vorhalt
entfällt.
Sodann ist
festzuhalten, dass die These, dass die Zigarettenkippe im Appartement der
vormaligen Privatklägerin gefunden worden sei, einzig auf deren Aussagen beruht.
Dass auf diese Aussagen nicht abgestellt werden kann, wurde bereits dargestellt,
womit auch dieses Indiz bereits aus formalen Gründen entfällt. Im übrigen weist
die Verteidigung zutreffend darauf hin, dass die Kippe auch auf dem Flur
gefunden worden sein kann. Dies würde sich mit den Aussagen des
Berufungsklägers decken, dass er im Flur geraucht habe, aber von anderen Frauen
gebeten worden sei, damit aufzuhören, worauf er die Zigarette ausgelöscht habe.
Die Zigarettenkippe stellt somit keinen Beweis für einen Aufenthalt des Berufungsklägers
im Appartement der vormaligen Privatklägerin dar, noch weniger für den ihm
vorgeworfenen Diebstahl.
Aus dem Ganzen
ergibt sich, dass nicht nachgewiesen ist, dass der Berufungskläger den in Frage
stehenden Diebstahl begangen hätte.
Damit ist die
Berufung gutzuheissen, das angefochtene Urteil des Strafgerichts aufzuheben und
der Berufungskläger von der Anklage des Diebstahls kostenlos freizusprechen.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens ist der obsiegende Berufungskläger für die
Verteidigung aus der Gerichtskasse zu entschädigen, und zwar für die erste
Instanz gemäss Kostennote. Vor zweiter Instanz hat die Verteidigung eine Berufungsbegründung
eingereicht, bevor sie am 24. März 2015 das Mandat niedergelegt hat. Es liegt
keine Kostennote für ihre Bemühungen vor zweiter Instanz vor, weshalb ihr
Aufwand praxisgemäss zu schätzen ist. Eine Entschädigung von pauschal CHF 1'700.–
(inkl. Auslagen und MWSt.) erscheint angemessen.
Demgemäss
erkennt das Appellationsgericht (Ausschuss), in Abänderung des
erstinstanzlichen Urteils:
://: In Aufhebung des Urteils des
Strafgerichts vom 12. Dezember 2013 wird A____ von der Anklage des Diebstahls kostenlos
freigesprochen.
A____ wird für die Verteidigung vor
erster Instanz eine Parteientschädigung von CHF 2'512.50 und ein Auslagenersatz
von CHF 20.–, zzgl. 8 % MWST vom Honorar, also
CHF 201.–, somit total CHF 2'733.50, sowie für die Verteidigung vor
zweiter Instanz eine Parteientschädigung von pauschal CHF 1'700.–
(einschiesslich MWST) aus der Gerichtskasse zugesprochen.
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Präsident Der
Gerichtsschreiber
lic. iur. Christian Hoenen Dr.
Peter Bucher
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
(BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen
erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist
beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der
Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung
der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen
an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die
Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.
Die amtliche
Verteidigung und die unentgeltliche Vertretung der Privatklägerschaft können
gegen einen allfälligen Entscheid betreffend ihre Entschädigung für das
zweitinstanzliche Verfahren gemäss Art. 135 Abs. 3 lit. b der
Strafprozessordnung (StPO) innert 10 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde
beim Bundesstrafgericht (Viale Stefano Franscini 7, Postfach 2720, 6501
Bellinzona) erheben (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 6B_360/2014 vom 30.
Oktober 2014).