[...]
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
als Verwaltungsgericht
Einzelrichterin für
Zwangsmassnahmen im
Ausländerrecht
AUS.2016.7
URTEIL
vom 22.
Januar 2016
Beteiligte
Migrationsamt des Kantons
Basel-Stadt,
Spiegelgasse 12, Postfach, 4001
Basel
gegen
A____, geb. [...], von
Thailand,
Wohnort unbekannt
zurzeit im Gefängnis Waaghof,
Innere Margarethenstrasse 18,
4051 Basel
Gegenstand
Verfügung des
Migrationsamtes vom 21. Januar 2016
betreffend Anordnung der
Ausschaffungshaft
Nach
Durchsicht der Akten und in Erwägung,
dass die thailändische Staatsangehörige A____,
geb. [...], mit Verfügungen des Migrationsamtes vom 21. Januar 2016 aus der
Schweiz weggewiesen und für die Dauer von 12 Tagen in Ausschaffungshaft
versetzt worden ist,
dass gemäss § 2 des Gesetzes über den Vollzug
der Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht (SG 122.300) ein Einzelrichter am
Appellationsgericht als Verwaltungsgericht zur in Art. 80 Abs. 2 Ausländergesetz
(AuG, SR 142.20) vorgesehenen Überprüfung der Haft zuständig ist,
dass die vorliegende schriftliche
Haftüberprüfung innerhalb der vorgesehen Frist von 96 Stunden nach
Inhaftnahme (Art. 80 Abs. 2 AuG) und damit rechtzeitig erfolgt,
dass das Gericht auf die Durchführung einer
mündlichen Verhandlung verzichten kann, wenn die Ausschaffung voraussichtlich
innerhalb von acht Tagen nach der Haftanordnung erfolgen wird und die
betroffene Person sich damit schriftlich einverstanden erklärt hat (Art. 80
Abs. 3 AuG),
dass für A____, welche über gültige Reisepapiere
verfügt, gemäss telefonischer Mitteilung des Migrationsamts bereits für
morgen, 23. Januar 2016, ein Rückflug in ihre Heimat Thailand gebucht werden
konnte und gemäss den Akten jedenfalls eine Anmeldung zur Flugbuchung bereits
erfolgt ist, und sie ihr Einverständnis zum Verzicht auf die Durchführung
einer mündlichen Verhandlung schriftlich deklariert hat sowie eine solche
aufgrund der klaren Aktenlage auch entbehrlich erscheint,
dass nach den gesetzlichen Vorschriften eine
Ausländerin zur Sicherstellung des Vollzugs eines erstinstanzlichen Weg- oder
Ausweisungsentscheids in Haft genommen werden kann, wenn konkrete Anzeichen
befürchten lassen, dass sie sich der Ausschaffung entziehen will,
insbesondere weil sie der Mitwirkungspflicht nach Art. 90 AuG sowie Art. 8
Abs. 1 lit. a oder Abs. 4 Asylgesetz (AsylG, SR 142.31) nicht nachkommt (Art.
76 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 AuG),
dass Untertauchensgefahr regelmässig dann
vorliegt, wenn die betroffene Person bereits einmal untergetaucht ist,
behördlichen Auflagen keine Folge leistet, hier straffällig geworden ist,
durch erkennbar unglaubwürdige und widersprüchliche Angaben die
Vollzugsbemühungen der Behörden zu erschweren versucht oder sonst klar zu
erkennen gibt, dass sie auf keinen Fall in ihr Heimatland zurückzukehren
bereit ist (BGE 128 II 241 E. 2.1 S. 243, 125 II 369 E. 3 b/aa S. 375) sowie
bei eigentlichen Täuschungsmanövern, um die Identität zu verschleiern bzw.
die Papierbeschaffung zu erschweren (z.B. Verwendung gefälschter Papiere, Auftreten
unter mehreren Namen),
dass das Migrationsamt den Haftgrund der
Untertauchensgefahr gemäss Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 und 4 AUG als
gegeben erachtet hat,
dass A____ zwar über einen gültigen
thailändischen Reisepass verfügt, ihr Visum für einen Aufenthalt im
Schengenraum aber am 13. April 2014 abgelaufen ist, weshalb sie sich
rechtswidrig in der Schweiz aufhält,
dass das Gericht das Vorliegen einer
Untertauchensgefahr ebenfalls bejaht, nachdem sich A____ bereits seit einem
Jahr und 8 Monaten wissentlich illegal in der Schweiz aufhält und in ihren
Angaben betreffend ihren genauen Aufenthaltsort und ihre allfällige
Arbeitstätigkeit äusserst vage und damit unglaubhaft bleibt,
dass sie nämlich behauptet, die Adresse und den
Nachnamen des Mannes, bei dem sie bis vor zwei Monaten gewohnt haben will,
nicht zu kennen und ausserdem angibt, in dem Haushalt, in dem sie angetroffen
wurde, einzig für Kost und Logis zu arbeiten,
dass aus diesem Verhalten zu schliessen ist,
dass sie den Behörden nicht bekannte Kontakte in der Schweiz hat und auch
weiterhin hier bleiben und arbeiten möchte, weshalb sie im Falle einer
Freilassung untertauchen würde,
dass keine mildere Massnahme als die angeordnete
Haft zur Sicherstellung des Wegweisungsvollzugs zweckmässig erscheint und das
Beschleunigungsgebot gewahrt ist,
dass sich die vom Migrationsamt angeordnete Haft
von 12 Tagen damit als rechtmässig und angemessen erweist,
dass das Verfahren kostenlos ist (§ 4 Abs. 1 des
Gesetzes über den Vollzug der Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht)
erkennt die Einzelrichterin:
://: Auf
die Durchführung einer mündlichen Verhandlung wird verzichtet.
Die über A____ angeordnete Ausschaffungshaft vom 21. Januar 2016,
22:45 Uhr, bis 2. Februar 2016, 22:45 Uhr, ist rechtmässig und angemessen.
Es werden keine Kosten erhoben.
Das Migrationsamt wird angewiesen, A____ das vorliegende Urteil in
einer für sie verständlichen Sprache zu eröffnen.
Mitteilung an:
- A____
- Migrationsamt
- Staatsekretariat für Migration
VERWALTUNGSGERICHT BASEL-STADT
Die Einzelrichterin für
Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht
lic. iur. Barbara Grange
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
(BGG) innert 30 Tagen Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten
erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht, 1000
Lausanne 14, einzureichen. Diese ist mit einem Antrag und einer
Begründung zu versehen. Die Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung.
Bestätigung
Dieses Urteil wurde A____ durch das Migrationsamt
in _________________ Sprache eröffnet.
Datum:
Unterschrift Beurteilte:
Unterschrift Migrationsamt: