Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Einzelgericht
BES.2015.117
ENTSCHEID
vom 21. Januar 2016
Mitwirkende
lic. iur. Christian Hoenen
und
Gerichtsschreiber Dr. Urs Thönen
Beteiligte
A____, geb. [...] Beschwerdeführer
1
[...] Beschuldigter
1
[...]
B____, geb. [...] Beschwerdeführer
2
[...] Beschuldigter
2
[...]
gegen
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
Beschwerdegegnerin
Binningerstrasse 21,
4001 Basel
Gegenstand
Beschwerde gegen eine Verfügung
der Staatsanwaltschaft
vom 18. August 2015
Nichtanhandnahme der Strafanzeige
gegen zwei Staatsanwälte
und einen Kriminalkommissär
Sachverhalt
Die
Staatsanwaltschaft führt gegen A____ und B____ ein Strafverfahren. Mit (nicht
rechtskräftigem) Urteil des Strafgerichts vom 1. September 2014 wurden
beide wegen Wirtschafts- und Steuerdelikten schuldig gesprochen und zu einer
bedingten Freiheitsstrafe von 14 Monaten (A____) bzw. zu einer bedingten
Geldstrafe von 240 Tagessätzen zu CHF 660.– (B____) verurteilt. Beide haben
gegen dieses Urteil Berufung eingelegt. Das Berufungsverfahren ist am
Appellationsgericht hängig (SB.2015.9).
Mit Eingabe vom
7. Juli 2015 erhob A____ bei der Staatsanwaltschaft Strafanzeige wegen Amtsmissbrauchs,
Amtsgeheimnisverletzung, Begünstigung und Amtspflichtverletzung gegen drei
namentlich genannte Mitarbeiter der Staatsanwaltschaft (Leitender Staatsanwalt [...],
Staatsanwalt [...], Kriminalkommissär [...]). Am 20. Juli 2015 konstituierte
sich B____ als Privatkläger. Der Anzeige liegt der Vorwurf zugrunde, anlässlich
der Hausdurchsuchungen vom 19. Oktober 2010 seien Akten zu Unrecht nicht
versiegelt worden und diese Akten seien an die Steuerverwaltung weitergegeben
worden.
Mit
Nichtanhandnahmeverfügung vom 18. August 2015 ist die Staatsanwaltschaft auf
die Strafanzeige nicht eingetreten, da die fraglichen Tatbestände eindeutig
nicht erfüllt seien. Die Kosten wurden zu Lasten des Staates verlegt.
Dagegen führt A____
mit Eingabe vom 25. August 2015 Beschwerde mit den Anträgen, die Nichtanhandnahmeverfügung
sei aufzuheben, es sei die Strafuntersuchung gegen die drei beanzeigten Mitarbeiter
der Staatsanwaltschaft, eventuell auch gegen den Ersten Staatsanwalt, an die
Hand zu nehmen und die Untersuchung einer unabhängigen Staatsanwaltschaft
zuzuweisen. Am 26. August 2015 hat B____ mit eigener Beschwerde die gleichen
Anträge gestellt.
Die
Staatsanwaltschaft beantragt mit Vernehmlassung vom 14. September 2015 die
kostenfällige Abweisung beider Beschwerden. Die Beschwerdeführer haben am
5. Oktober 2015 je einzeln repliziert und halten beide an ihren Anträgen
fest. Im weiteren Verfahren haben sich A____ mit Eingaben vom 15. Oktober 2015 sowie
einem am 24. November 2015 eingegangenen, aber mit 5. Oktober 2015 datierten
Schreiben und B____ mit Eingaben vom 7. Dezember 2015 und 11. Januar 2016 geäussert.
Der vorliegende Entscheid ist aufgrund der Akten ergangen.
Erwägungen
1.1 Gemäss
Art. 393 Abs. 1 lit. a der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0)
unterliegen Verfügungen und Verfahrenshandlungen der Staatsanwaltschaft der
Beschwerde an das Appellationsgericht. Für die Beurteilung zuständig ist das
Appellationsgericht als Einzelgericht (§ 4 lit. c und § 17
lit. a des Einführungsgesetzes zur Strafprozessordnung, EG StPO, SG 257.100;
§ 73a Abs. 1 lit. a des Gerichtsorganisationsgesetzes, GOG, SG
154.100), welches nach Art. 393 Abs. 2 StPO mit freier Kognition urteilt.
1.2 Zur
Beschwerde legitimiert ist jede Partei, die ein rechtlich geschütztes Interesse
an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheides hat (Art. 382 Abs. 1
StPO). Die Beschwerdeführer sind als Anzeigesteller bzw. Privatkläger
grundsätzlich selbst und unmittelbar in ihren Interessen betroffen, da das zur
Anzeige gebrachte Delikt zu ihrem Nachteil begangen worden sein soll.
Entsprechend haben sie ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung der
Nichtanhandnahmeverfügung und sind zur Beschwerdeerhebung legitimiert. Die Beschwerden
sind gemäss Art. 396 StPO form- und fristgemäss eingereicht und begründet
worden, so dass auf sie einzutreten ist. Beide Beschwerden beziehen sich auf
den gleichen Gegenstand und die gleichen Rechtsfragen, weshalb sie gemeinsam behandelt
werden.
1.3 Der
Erste Staatsanwalt, der die angefochtene Verfügung unterzeichnet hat, ist nicht
per se als vorgesetzte Behörde befangen. Es bestehen keine konkreten Anzeichen
für einen Ausstandsgrund. Die angebliche Feindschaft zwischen dem Beschwerdeführer
B____ und dem Amtsvorgänger des Ersten Staatsanwaltes, C____, ist für die
vorliegende Konstellation nicht relevant. Der Amtsvorgänger C____ ist
pensioniert, und der Beschwerdeführer B____ hat ein Ausstandsgesuch, das er damals
gegen ihn gestellt hat, infolge dieser Pensionierung mit Eingabe vom 31. Januar 2011
zurückziehen lassen (Akten S. 1839). Der Erste Staatsanwalt, der die angefochtene
Nichtanhandnahme angeordnet hat, hatte im Zeitpunkt der Beschlagnahmen vom 19.
Oktober 2010 diese Funktion nicht inne und war auch nicht in anderer Form an
den Beschlagnahmen beteiligt. Es würde zu weit führen, wenn er als Nichtbeteiligter
in Fällen offensichtlicher Straflosigkeit in den Ausstand treten müsste.
2.1 Die
Beschwerdeführer machen geltend, dass bezüglich ihres Vorwurfs der
Amtsgeheimnisverletzung und des Amtsmissbrauchs keine offensichtliche Straflosigkeit
vorliege. Im Wesentlichen wird dies damit begründet, dass der Beschwerdeführer B____
am 20. Oktober 2010 sich mit Einsprache gegen die Beschlagnahme gewehrt habe,
welche erst mit Entscheid der Rekurskammer des Strafgerichts vom 2. Februar
2011 abgewiesen worden sei. In dieser Zeit seien die Akten versiegelt gewesen
und hätten weder gesichtet noch an die Steuerverwaltung weitergegeben werden
dürfen. Dieses Vorgehen habe der Steuerverwaltung ermöglicht, Sicherstellungsverfügungen
gegen den Beschwerdeführer A____ und seine Firmen zu erlassen und diese zu einem
Kompromiss zu zwingen, der verglichen mit einem normalen Nachsteuerverfahren
ungünstig sei. Im Übrigen sei die Nichtanhandnahme unzulässig, weil bereits Untersuchungshandlungen
vorgenommen worden seien. Insgesamt hätte gemäss dem Grundsatz „in dubio pro
duriore“ gegen die beanzeigten Personen ein Strafverfahren eröffnet werden müssen.
2.2 Die
Staatsanwaltschaft macht geltend, die Beschlagnahmen seien in korrekter
Anwendung des damals anwendbaren kantonalen Rechts abgewickelt worden. Überdies
sei die Staatsanwaltschaft zur Zusammenarbeit mit der Steuerverwaltung
berechtigt gewesen. Die beanzeigten Personen hätten gemäss ihren gesetzlichen
Aufgaben gehandelt und das ihnen vorgeworfene Verhalten sei in keiner Weise
strafbar. Zur Siegelungsfrage führt die Staatsanwaltschaft aus, nach der damals
anwendbaren kantonalen Strafprozessordnung vom 8. Januar 1997 (StPO/BS) müssten
zwei verschiedene Rechtsmittel unterschieden werden: Zum einen kann gemäss
§ 80 Abs. 3 StPO/BS der Berechtigte anlässlich der Hausdurchsuchung
„Einsprache“ erheben, worauf die Durchsuchungsobjekte verwahrt und versiegelt werden,
bis das Haftgericht über die Zulässigkeit der Durchsuchung entscheidet. Dieses
Rechtsmittel habe der Beschwerdeführer im vorliegenden Fall lediglich bezüglich
der privaten E-Mail-Korrespondenz, welche auf einem USB-Stick gesichert worden
sei, ausgeübt. Dieser Stick sei in der Folge versiegelt worden. Das andere,
davon zu unterscheidende Rechtsmittel sei die nachträgliche „Einsprache an den
Ersten Staatsanwalt“ gemäss § 166 StPO/BS. Diese verpflichte die Staatsanwaltschaft
weder zur Versiegelung des Beschlagnahmegutes noch komme ihr aufschiebende Wirkung
zu (§ 170 StPO/BS).
Gemäss Art. 310
Abs. 1 lit. a StPO verfügt die Staatsanwaltschaft die Nichtanhandnahme, sobald
aufgrund der Strafanzeige oder des Polizeirapports feststeht, dass die
fraglichen Straftatbestände oder die Prozessvoraussetzungen eindeutig nicht
erfüllt sind. Wie bei der Frage, ob ein Strafverfahren über eine (definitive)
Verfahrenseinstellung durch die Strafverfolgungsbehörde erledigt werden kann,
gilt auch bezüglich der Nichtanhandnahme der aus dem Legalitätsprinzip
fliessende Grundsatz „in dubio pro duriore“ (Art. 5 Abs. 1 der Bundesverfassung,
BV, SR 101, und Art. 2 Abs. 1 StPO in Verbindung mit Art. 309 Abs. 1, Art.
319 Abs. 1 und Art. 324 Abs. 1 StPO; vgl. BGer 1B_235/2012 vom 19. Juli 2012 E.
2.1). Dieser gebietet, dass eine Nichtanhandnahme oder Einstellung durch die
Staatsanwaltschaft grundsätzlich nur bei klarer Straflosigkeit bzw.
offensichtlich fehlenden Prozessvoraussetzungen angeordnet werden darf. Bei der
Beurteilung dieser Frage verfügt die Staatsanwaltschaft über einen gewissen
Spielraum (BGer 1B_253/2012 vom 19. Juli 2012 E. 2.1; 6B_960/2014 vom 30. April
2015 E. 2.1). Eine Nichtanhandnahmeverfügung hat zu ergehen, wenn bereits aus
den Ermittlungsergebnissen oder aus der Strafanzeige selbst ersichtlich wird,
dass der zur Beurteilung vorliegende Sachverhalt mit Sicherheit unter keinen
Straftatbestand fällt oder gar nicht verfolgbar ist, so dass die Führung eines
Verfahrens geradezu aussichtslos erscheint. Sie kommt somit bei Fällen in
Frage, die allein aufgrund der Akten sowohl betreffend Sachverhalt als auch in
rechtlicher Hinsicht klar sind (Omlin,
in: Basler Kommentar StPO, 2. Auflage 2014, Art. 310 N 9; Landshut/Bosshard, in: Donatsch et al.
[Hrsg.], Kommentar zur StPO, 2. Auflage 2014, Art. 310 N 4). Die
Vorschrift von Art. 310 StPO hat zwingenden Charakter: Liegen deren Voraussetzungen
vor, darf die Staatsanwaltschaft kein Strafverfahren eröffnen, sondern hat
zwingend eine Nichtanhandnahmeverfügung zu erlassen (statt vieler: AGE
BES.2015.43 vom 24. April 2015 E. 2.1; Omlin,
a.a.O., Art. 310 N 8).
Bezüglich des
Vorwurfs des Amtsmissbrauchs müssten Anzeichen für eine missbräuchliche Handhabung
der Amtsgewalt vorliegen. In den Akten ist dokumentiert, dass der
Beschwerdeführer B____ anlässlich der Hausdurchsuchung bei der [...] AG in
Basel beigezogen wurde (Akten S. 1708-1713). Er hatte Gelegenheit, mit einem
Anwalt zu telefonieren und verlangte anschliessend die Siegelung der
elektronischen Dateien (Akten S. 1707). Diese Daten blieben versiegelt, bis das
Zwangsmassnahmengericht mit Verfügung vom 17. Februar 2011 den Entsiegelungsantrag
der Staatsanwaltschaft gutgeheissen hat (Akten S. 1850). Dieser
Entsiegelungsvorgang ist nach den Vorschriften der StPO/BS abgewickelt worden.
Anhaltspunkte für Missbrauch von Amtsgewalt sind keine ersichtlich.
Bezüglich der
gesamten Beschlagnahme hat der Beschwerdeführer B____ durch seinen Verteidiger am
Folgetag Einsprache an den Ersten Staatsanwalt einlegen lassen (Eingabe vom 20. Oktober
2010, Akten S. 1749). Eine Siegelung der Unterlagen wurde nicht beantragt. Der
Einsprache kommt nur dann eine aufschiebende Wirkung zu, wenn der Erste
Staatsanwalt dies anordnet (§ 170 StPO/BS). Die Einsprache wurde durch den
Ersten Staatsanwalt am 22. Oktober 2010 und ein dagegen geführter Rekurs von
der Rekurskammer des Strafgerichts am 2. Februar 2011 abgewiesen, wobei keine
aufschiebende Wirkung angeordnet worden war (Akten S. 1754, 1842). Auch
bezüglich dieses Verfahrens sind keine Hinweise auf Missbräuche der Amtsgewalt
ersichtlich.
Insgesamt ist
festzustellen, dass der Beschwerdeführer B____ trotz anwaltlicher Unterstützung
in unmittelbarem zeitlichem Zusammenhang mit der Beschlagnahme (BGE 114 Ib 357
E. 4 S. 360) eine Siegelung nur bezüglich der elektronischen Daten auf dem
USB-Stick verlangt hat. Aus dem Umstand, dass die Staatsanwaltschaft die beschlagnahmten
Objekte nur in diesem Umfang versiegelt hat, lassen sich keine Hinweise für
eine missbräuchliche Handhabung der Amtsgewalt erkennen. Da die übrigen Akten
offensichtlich nicht versiegelt werden mussten, ist auch dem Vorwurf die
Grundlage entzogen, diese hätten erst nach einer allfälligen Entsiegelung verwendet
werden dürfen. Für den Einbezug der Steuerverwaltung ist auf das Institut der
Amtshilfe zu verweisen, welches die Behörden zur Zusammenarbeit ermächtigt (Art.
112 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die direkte Bundessteuer, DBG, SR 642.11).
Auch diesbezüglich sind keine Anhaltspunkte für Amtsmissbrauch oder
Geheimnisverletzungen erkennbar.
Bei der
vorliegenden Sachlage kann demnach ausgeschlossen werden, dass ein
Straftatbestand erfüllt wäre, so dass sich die Nichtanhandnahme (und nicht die
Verfahrenseinstellung) als das Mittel der Wahl erweist. Der Beizug von Akten
und juristische Ausführungen sind keine „Untersuchungshandlungen“, die einer
Nichtanhandnahme entgegenstünden. Der Grundsatz „in dubio pro duriore“ kommt in
Fällen klarer Straflosigkeit nicht zur Anwendung. Ebenso wenig ist zu
beanstanden, dass dem Antrag auf Untersuchung durch eine unabhängige
Staatsanwaltschaft nicht stattgeben wurde. Denn auch für die Prüfung der
Einsetzung einer ausserordentlichen Strafbehörde darf eine minimale konkrete Anfangsverdachtslage
vorausgesetzt werden.
Zusammenfassend
ist die Beschwerde als unbegründet abzuweisen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens
tragen die Beschwerdeführer dessen Kosten mit einer Gebühr von je CHF 400.–
(Art. 428 Abs. 1 StPO).
Demgemäss
erkennt das Einzelgericht:
://: Die Beschwerde wird abgewiesen.
Die Beschwerdeführer tragen die Kosten
des Verfahrens mit einer Gebühr von je CHF 400.–.
Mitteilung an:
Beschwerdeführer 1 und 2
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Präsident Der
Gerichtsschreiber
lic. iur. Christian Hoenen Dr.
Urs Thönen
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
(BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen
erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist
beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der
Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung
der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen
an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die
Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.