Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
als Verwaltungsgericht
VD.2015.186
URTEIL
vom 11. Januar 2016
Mitwirkende
Dr. Marie-Louise
Stamm, Dr. Stephan Wullschleger ,
Dr. Claudius Gelzer, Dr. Jeremy Stephenson,
Prof. Dr. Daniela Thurnherr Keller
und Gerichtsschreiber MLaw Jonas
Hertner
Beteiligte
A_____ Rekurrent
[…]
vertreten durch lic. iur. […], Advokat,
[…]
gegen
Justiz-
und Sicherheitsdepartement Basel-Stadt Rekursgegner
Spiegelgasse 6,
4001 Basel
Gegenstand
Rekurs gegen einen
Entscheid des Justiz- und Sicherheitsdepartements
vom 17. Juli 2015
betreffend Rayonverbot /
aufschiebende Wirkung des Rekurses
Sachverhalt
Unter Hinweis
auf den Polizeirapport vom 8. Juni 2015, in dem A_____ (Rekurrent) als Beteiligter
bei einer gewalttätigen Auseinandersetzung in der Steinenvorstadt am
7. Juni 2015 im Nachgang zum Schweizerischen Cupfinal zwischen dem
FC Basel und dem FC Sion identifiziert worden war, auferlegte ihm die
Kantonspolizei mit Verfügung vom 24. Juni 2015 ein Rayonverbot für den
Zeitraum vom 3. Juli 2015 bis und mit 2. Juli 2016 für das Areal
St. Jakob. Damit wurde ihm untersagt, im erwähnten Zeitraum „während den
Fussballheimspielen (Meisterschafts-, Schweizercup-, Uefa Europa League,
Champions League oder Freundschaftsspiele) der ersten Mannschaft des FC Basel,
der zweiten Mannschaft des FC Basel (U21), des Frauenteams des FC Basel, der
Eishockey Mannschaft EHC Basel Kleinhüningen, sowie sämtlichen
Fussballländerspielen 4 Stunden vor und nach dem Anlass, sich innerhalb
des Rayons, gemäss beigelegten Plänen, aufzuhalten.“
Gegen dieses
Rayonverbot erhob der Rekurrent mit Eingabe vom 14. Juli 2015 Rekurs an
das Justiz- und Sicherheitsdepartement. Damit verlangte er die kosten- und
entschädigungsfällige Aufhebung des Rayonverbots. Gleichzeitig beantragte er,
es sei dem Rekurs aufschiebende Wirkung zu erteilen. Dieses Gesuch wies das
Departement mit Zwischenentscheid vom 17. Juli 2015 ab.
Gegen diesen
Zwischenentscheid richtet sich der mit Eingaben vom 30. Juli und 19. August
2015 vom Rekurrenten erhobene und begründete Rekurs an den Regierungsrat, mit
dem er die kosten- und entschädigungsfällige Aufhebung des angefochtenen
Entscheids und die Erteilung der aufschiebenden Wirkung beantragt. Diesen Rekurs
hat das Präsidialdepartement dem Verwaltungsgericht mit Schreiben vom 8. September
2015 zum Entscheid überwiesen. Das Justiz- und Sicherheitsdepartement beantragte
mit Vernehmlassung vom 16. Oktober 2015 die kostenfällige Abweisung des
Rekurses. Mit Replik vom 10. November 2015 hielt der Rekurrent an seinen
Anträgen vollumfänglich fest. Am 11. Dezember 2015 teilte das Justiz- und
Sicherheitsdepartement mit, dass in der Hauptsache ein Endentscheid ergangen
ist.
Die weiteren
Tatsachen und die Vorbringen der Parteien ergeben sich, soweit sie für das
vorliegende Urteil von Bedeutung sind, aus dem angefochtenen Entscheid und den
nachfolgenden Erwägungen. Das vorliegende Urteil ist unter Beizug der Vorakten
auf dem Zirkulationsweg ergangen.
Erwägungen
1.1 Die
Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts zur Beurteilung des vorliegenden Rekurses
ergibt sich aus dem Überweisungsbeschluss des Präsidialdepartements vom
8. September 2015, gestützt auf § 42 des Gesetzes betreffend die
Organisation des Regierungsrates und der Verwaltung des Kantons Basel-Stadt
(OG) und § 12 des baselstädtischen Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsrechtspflege
(VRPG).
1.2 Der
Rekurrent ist durch den angefochtenen Zwischenentscheid, aufgrund dessen das
angefochtene Rayonverbot vorläufig Wirkung für ihn entfaltet, offensichtlich
berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung.
Er ist daher gemäss § 13 Abs. 1 VRPG zum Rekurs berechtigt.
1.3 Die
Kognition des Verwaltungsgerichts richtet sich mangels ausdrücklicher
spezialgesetzlicher Regelung nach der allgemeinen Vorschrift von § 8 VRPG.
Demnach prüft das Gericht, ob die Vorinstanz den Sachverhalt unrichtig
festgestellt, wesentliche Form- oder Verfahrensvorschriften verletzt, das
öffentliche Recht nicht oder nicht richtig angewendet oder von dem ihr
zustehenden Ermessen einen unzulässigen Gebrauch gemacht hat (statt vieler VGE
VD.2010.189 vom 9. Februar 2011 E. 1.1 mit Hinweisen).
1.4 Angefochten
ist ein Zwischenentscheid des Justiz- und Sicherheitsdepartements. Gemäss
§ 10 Abs. 2 VRPG sind Zwischenverfügungen dann selbständig anfechtbar,
wenn sie für den Rekurrenten einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil
bewirken können. Einen solchen Nachteil bewirkt nach der Praxis des Verwaltungsgerichts
unter anderem der Entzug der aufschiebenden Wirkung eines Rechtsmittels (Wullschleger/Schröder, Praktische Fragen
des Verwaltungsprozesses im Kanton Basel-Stadt, BJM 2005, S. 277 ff., 281
f.; Stamm, Die Verwaltungsgerichtsbarkeit,
in: Buser [Hrsg.], Neues Handbuch des Staats- und Verwaltungsrechts des Kantons
Basel-Stadt, Basel 2008, S. 477 ff., 484 f.; VGE VD.2015.103 vom
25. Juni 2015 E. 1.2). Dem entspricht auch die bundesgerichtliche
Rechtsprechung zu Art. 93 Abs. 1 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht
(BGG; vgl. BGer 2C_11/2007 vom 21. Juni 2007 E. 1.2).
1.5 In
der vorliegenden Streitsache ist indessen am 11. Dezember 2015 der Endentscheid
des Justiz- und Sicherheitsdepartement ergangen. Damit ist das Verfahren
betreffend die aufschiebende Wirkung des Rekurses im vorinstanzlichen Verfahren
gegenstandslos geworden. Es ist daher einzustellen.
2.1 Bei
Nichteintretensentscheiden im Rechtsmittelverfahren sind die Kosten praxisgemäss
aufgrund einer summarischen Prüfung nach dem mutmasslichen Ausgang des
Verfahrens zu verlegen, wofür auf die im Zeitpunkt des angefochtenen
Entscheides bestehende Situation abzustellen ist.
2.2 Ein
Rayonverbot kann nach Art. 4 Abs. 1 des Konkordats über Massnahmen
gegen Gewalt anlässlich von Sportveranstaltungen (Konkordat, SG 123.400) angeordnet
werden, wenn sich eine Person nachweislich an Gewalttätigkeiten gegen Personen
oder Sachen im Sinne von Art. 2 Abs. 1 lit. a–h des Konkordats
beteiligt hat. Hierfür genügt ein Verdacht, ohne dass es eines förmlichen,
strafprozessual erbrachten Beweises oder gar einer rechtskräftigen strafrechtlichen
Verurteilung bedürfte (Art. 3 des Konkordats; BGer 1C_88/2011 vom
15. Juni 2011 E. 3.5 mit Hinweis auf die Botschaft zur Änderung des
Bundesgesetzes über Massnahmen zur Wahrung der inneren Sicherheit; VGE
VD.2014.212 vom 16. März 2015 E. 2.4.3; in allgemeiner Weise zum
herabgesetzten Beweismass: Moeckli/Keller,
Wegweisungen und Rayonverbote – ein Überblick, in: Sicherheit & Recht
3/2012, S. 231, 239 f.; vgl. auch VGer SG B 2009/22 vom 22. September
2009 E. 3.2.2 und VGE VD.2014.212 vom 16. März 2015 E. 2.4). Einem
Rekurs gegen ein Rayonverbot kommt gemäss Art. 12 des Konkordats
aufschiebende Wirkung nur dann zu, wenn dadurch in Anbetracht der gesamten
Umstände des Einzelfalls der Zweck der Massnahme nicht gefährdet wird (BGer
1C_50/2010 vom 16. November 2010 E. 9). Bei der Abwägung der dabei
auf dem Spiel stehenden privaten und öffentlichen Interessen steht der
zuständigen Behörde der Natur der Sache entsprechend ein erheblicher, in jedem Fall
aber verfassungskonform zu handhabender Beurteilungsspielraum zu. Sie ist nicht
gehalten, für ihren rein vorsorglichen Entscheid zeitraubende Abklärungen zu
treffen, sondern kann sich grundsätzlich mit einer summarischen Beurteilung der
Situation aufgrund der ihr zur Verfügung stehenden Akten begnügen.
Vorliegend hat
sich die Kantonspolizei in ihrem Entscheid auf einen Polizeirapport mit Angaben
über die in sich und auch mit der Darstellung des Opfers und seines Begleiters
übereinstimmenden Auskünfte sechs unbeteiligter, vor Ort befragter Auskunftspersonen
gestützt. Dem Polizeirapport kann entnommen werden, dass das Opfer eine
Rissquetschwunde am Hinterkopf, eine blutende Wunde an der Stirn und
Schürfungen an Ellbogen und Knien aufwies. Aus dem Polizeirapport ergibt sich ebenfalls,
dass in den Effekten des Rekurrenten ein FC Sion-Schal, ein blauer Deckel mit Rückständen
aus der Verbrennung pyrotechnischer Gegenstände sowie verdächtige Brandlöcher
aufgefunden wurden. Daraus folgt zumindest in summarischer Beurteilung im
Rahmen der Prüfung der Bewilligung der aufschiebenden Wirkung ein genügender
Verdacht, dass der Rekurrent gewalttätig gegen einen Unterstützer des FC Sion
vorgegangen ist. In summarischer Beurteilung des gesamten bisher erstellten
Sachverhalts liegt auch über den zeitlichen Zusammenhang hinaus eine sachliche
Verbindung der angezeigten Gewaltausübung zum Cupfinal vor.
2.3 Aus
dieser summarischen Prüfung folgt, dass die Vorinstanz ohne Verletzung ihres
erheblichen Beurteilungsspielraums Gründe für eine Ausnahme vom Grundsatz des
Ausschlusses der aufschiebenden Wirkung gemäss Art. 12 des Konkordats verneinen
und das Gesuch um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des vorinstanzlichen
Rekurses hat abweisen dürfen. Der Rekurs hätte deshalb wohl abgewiesen werden
müssen, wenn das Verfahren aufgrund des bereits erfolgten Endentscheids des Justiz-
und Sicherheitsdepartements nicht hätte abgeschrieben werden müssen. Bei diesem
Ergebnis trägt der Rekurrent die Kosten mit einer Abschreibungsgebühr von CHF 600.–.
Demgemäss
erkennt das Verwaltungsgericht:
://: Das Verfahren wird als gegenstandslos
geworden abgeschrieben.
Der Rekurrent trägt die Kosten des
Rekursverfahrens mit einer Abschreibungsgebühr von CHF 600.–.
Mitteilung an:
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Gerichtsschreiber
MLaw Jonas Hertner
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
[BGG] innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die
Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14)
einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG
verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.
Ob an Stelle der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre
Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich
aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten als auch Verfassungsbeschwerde erhoben,
sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.