Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Ausschuss
SB.2014.89
URTEIL
vom 15. / 17. Dezember
2015
Mitwirkende
lic. iur. Christian Hoenen
(Vorsitz), Dr. Annatina Wirz,
Prof. Dr. Daniela Thurnherr
Keller,
und Gerichtsschreiberin lic. iur.
Barbara Pauen Borer
Beteiligte
A____, geb. [...] Berufungskläger
[...] Beschuldigter
vertreten durch [...], Advokat,
[...]
gegen
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt Berufungsbeklagte
Binningerstrasse 21, 4001 Basel
Gegenstand
Berufung gegen ein Urteil des
Strafdreiergerichts vom 4. Juni 2014
betreffend Strafzumessung,
Widerruf bedingter Strafvollzug
Sachverhalt
A____ wurde mit
Urteil des Strafgerichts Basel-Stadt vom 4. Juni 2014 des Verbrechens nach
Art. 19 Abs. 2 lit. b und c des Betäubungsmittelgesetzes (BetmG; SR
812.121), des mehrfachen Vergehens nach Art. 19 Abs. 1 BetmG, des
Vergehens gemäss Art. 19 Ziff. 1 aBetmG, der mehrfachen groben Verletzung
der Verkehrsregeln, der Entwendung zum Gebrauch, des Fahrens trotz Entzugs des
Führer-ausweises (Motorfahrzeug), des mehrfachen Überlassens eines
Motorfahrzeugs an einen Führer ohne erforderlichen Ausweis, der mehrfachen
Übertretung nach Art. 19a BetmG und der mehrfachen Verletzung der
Verkehrsregeln schuldig erklärt und verurteilt zu 2 ¼ Jahren
Freiheitsstrafe, unter Einrechnung des Polizeigewahrsams vom 28./29. März
2012 (1 Tag), und zu einer Busse von CHF 400.–, bei schuldhafter
Nichtbezahlung 4 Tage Ersatzfreiheitsstrafe. Ausserdem wurden eine am
18. Juni 2010 vom Strafgericht Basel-Stadt bedingt ausgesprochene Freiheitsstrafe
von 18 Monaten, Probezeit 5 Jahre, sowie eine Geldstrafe von
15 Tagessätzen zu CHF 30.–, Probezeit 2 Jahre, vollziehbar
erklärt. Die beschlagnahmten Gegenstände, Betäubungsmittel und Barbeträge wurden
eingezogen. A____ wurden die Verfahrenskosten sowie eine Urteilsgebühr
auferlegt; sein damaliger amtlicher Verteidiger wurde aus der
Strafgerichtskasse entschädigt.
Gegen dieses
Urteil hat A____ rechtzeitig Berufung angemeldet. Sein im Berufungsverfahren neu
beigezogener Privatverteidiger hat mit Berufungserklärung vom
15. September 2014 die teilweise Aufhebung des angefochtenen Urteils
beantragt. Konkret ersuchte er um Bestätigung der erstinstanzlichen
Schuldsprüche und beantragte, A____ sei zu einer Freiheitsstrafe von
21 Monaten, mit bedingtem Strafvollzug, unter Auferlegung einer Probezeit
von 4 Jahren, und unter Einrechnung des Polizeigewahrsams, sowie zu einer
Busse von CHF 200.– zu verurteilen. Vom Widerruf der mit Urteil des Strafgerichts
vom 18. Juni 2010 bedingt ausgesprochenen Freiheitsstrafe sowie der bedingt
ausgesprochenen Geldstrafe sei abzusehen. Diese Anträge hat er mit Eingabe vom
12. Januar 2015 begründet. In ihrer Berufungsantwort vom 27. Februar
2015 hat die Staatsanwaltschaft die kostenfällige Abweisung der Berufung und die
Bestätigung des Urteils des Strafgerichts beantragt.
An der
Berufungsverhandlung vom 15. Dezember 2015 haben der Berufungskläger mit
seinem Verteidiger sowie der Vertreter der Staatsanwaltschaft teilgenommen. Der
Berufungskläger ist befragt worden. Sein Verteidiger und der Staatsanwalt sind
zum Vortrag gelangt und haben ihre bereits schriftlich gestellten Anträge
bekräftigt. Für die Einzelheiten der Ausführungen wird auf das
Verhandlungsprotokoll verwiesen. Die für den Entscheid relevanten Tatsachen
sowie die Standpunkte der Parteien ergeben sich aus den nachfolgenden
Erwägungen.
Erwägungen
1.1 Nach
Art. 398 Abs. 1 der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO;
SR 311.0) ist die Berufung gegen Urteile erstinstanzlicher Gerichte
zulässig, mit denen das Verfahren ganz oder teilweise abgeschlossen wird. Das
ist vorliegend der Fall. Der Berufungskläger hat als verurteilte Person ein
rechtlich geschütztes Interesse an der Änderung des angefochtenen Entscheides
und ist daher zur Erhebung der Berufung legitimiert (Art. 382 Abs. 1
StPO). Berufungsgericht ist der Ausschuss des Appellationsgerichts (§ 18 Abs. 1
des kantonalen Gesetzes über die Einführung der Schweizerischen Strafprozessordnung
[EG StPO; SG 257.100]; § 73 Abs. 1 Ziff. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes
[GOG; SG 154.100]). Auf die form- und fristgerecht erhobenen Berufung ist somit
einzutreten.
1.2 Das
erstinstanzliche Urteil wird nur in den angefochtenen Punkten überprüft
(Art. 404 Abs. 1 StPO). Dies sind vorliegend die Strafzumessung sowie
die Frage des Widerrufs der bedingt ausgesprochenen Freiheits- und Geldstrafe. Der
im vor-instanzlichen Verfahren bestellte amtliche Verteidiger des
Berufungsklägers hatte zwar in seiner Berufungserklärung vom 15. September
2014 mitgeteilt, das Urteil des Strafgerichts werde vollumfänglich – und somit
auch in Bezug auf den Schuldpunkt – angefochten; er hatte dabei aber betont,
dass er seinen Antrag rein vorsorglich und namentlich ohne entsprechende
Instruktion des Berufungsklägers stelle. Für das Berufungsverfahren wurde er nicht
als amtlicher Verteidiger des Berufungsklägers eingesetzt, da dieser
unterdessen einen Privatverteidiger beigezogen hatte. Dieser hat in seiner
Berufungserklärung und im gesamten Berufungsverfahren die Bestätigung des
Schuldpunkts beantragt. Auf diesen, nach Rücksprache mit dem Berufungskläger gestellten
Antrag ist abzustellen. Auf die Schuldsprüche, welche im Übrigen in jeder
Hinsicht korrekt und begründet erscheinen, ist somit grundsätzlich nicht mehr
einzugehen (siehe aber Bemerkung E. 2.3.2 [Bandenmässigkeit] und Präzisierung
E. 2.3.4 [Anwendbarkeit BetmG in der am 1. Juli 2011 getretenen
Fassung] unten).
2.1 Gemäss
Art. 47 StGB misst der Richter die Strafe innerhalb des anzuwendenden Strafrahmens
nach dem Verschulden des Täters zu und berücksichtigt dabei sein Vorleben,
seine persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf sein Leben
(Abs. 1). Das Verschulden wird nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung
des betroffenen Rechtsgutes, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den
Beweggründen und Zielen des Täters sowie nach seinen Möglichkeiten, die Gefährdung
oder Verletzung zu vermeiden, bemessen (Abs. 2). An eine "richtige"
Strafzumessung werden drei allgemeine Anforderungen gestellt: Sie muss zu einer
verhältnismässigen Strafe führen (Billigkeit), ein Höchstmass an Gleichheit
gewährleisten (Rechtssicherheit) und transparent, überzeugend begründet und
dadurch überprüfbar sein (Legitimation durch Verfahren). Das Gericht hat im
Urteil darzutun, welche verschuldensmindernden und welche
verschuldenserhöhenden Gründe im konkreten Fall gegeben sind, um so zu einer
Gesamteinschätzung des Tatverschuldens zu gelangen. Es liegt im Ermessen des
Gerichts, in welchem Umfange die verschiedenen Strafzumessungsfaktoren
berücksichtigt werden (BGE 136 IV 55 E. 5.4 ff; vgl. Wiprächtiger/Keller in: Basler
Kommentar, Strafrecht I, 3. Auflage, Basel 2013, Art. 47 N 10). Gemäss Art. 50 StGB hat das Gericht im Urteil die für die Zumessung der
Strafe erheblichen Umstände und deren Gewichtung festzuhalten und muss in der
Urteilsbegründung auf alle wesentlichen Strafzumessungskriterien eingehen.
2.2 Vorliegend sind
mehrere Schuldsprüche gefällt worden. Hat der Täter durch eine oder mehrere
Handlungen die Voraussetzungen für mehrere gleichartige Strafen erfüllt, so
verurteilt ihn das Gericht zu der Strafe der schwersten Straftat und erhöht sie
angemessen (Asperationsprinzip, Art. 49 Abs. 1 StGB). Für die Bildung einer Gesamtstrafe
hat der Richter in einem ersten Schritt, unter Einbezug aller straferhöhenden
und strafmindernden Umstände, gedanklich die Einsatzstrafe für das schwerste
Delikt festzulegen. Bei der Bestimmung des Strafrahmens für die schwerste
Straftat ist von der abstrakten Strafandrohung auszugehen (BGE 136 IV 55 E. 5.8
S. 63 mit Hinweisen). In einem zweiten Schritt hat er diese Einsatzstrafe unter
Einbezug der anderen Straftaten zu einer Gesamtstrafe zu erhöhen, wobei er
ebenfalls den jeweiligen Umständen Rechnung zu tragen hat (BGE 127 IV
101 E. 2b S. 104; Urteile 6B_460/2010 vom 4. Februar 2011 E. 3.3.4, nicht publ.
in: BGE 137 IV 57; 6B_157/2014 vom 26. Januar 2015 E. 2.2; je mit Hinweisen).
Die Vorinstanz
hat für alle Delikte – ausgenommen für die mit einer Busse zu ahndenden
Übertretungen – eine Gesamtfreiheitsstrafe ausgefällt, was vom Berufungskläger zu
Recht nicht moniert wird. Die Bildung einer Gesamtstrafe ist nur bei gleichartigen
Strafen möglich. Ungleichartige Strafen sind kumulativ zu verhängen, da das
Asperationsprinzip nur greift, wenn mehrere gleichartige Strafen ausgesprochen
werden (BGE 138 IV 120 E. 5.2 S. 122 mit Hinweis). Geld- und Freiheitsstrafe
sind keine gleichartigen Strafen im Sinne von Art. 49 Abs. 1 StGB (BGE 137 IV
57 E. 4.3.1 S. 58). Das Gericht kann laut bundesgerichtlicher
Rechtsprechung auf eine Gesamtfreiheitsstrafe nur erkennen, wenn es im konkreten
Fall für jeden einzelnen Normverstoss eine Freiheitsstrafe ausfällen würde;
dass die anzuwendenden Strafbestimmungen abstrakt gleichartige Strafen
vorsehen, genüge demnach nicht (BGE 138 IV 120 E. 5.2 S. 122 f. mit Hinweisen).
Das Verbrechen nach
Art. 19 Abs. 2 BetmG ist mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr
bedroht, während die Vergehen gegen das BetmG, die groben Verkehrsregelverletzungen
sowie die weiteren Widerhandlungen (Vergehen) gegen das Strassenverkehrsgesetz (SVG;
SR 741.11) mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bedroht sind.
Vorliegend ist für diese einzelnen Normverstösse eine Freiheitsstrafe
auszufällen. Denn unter Berücksichtigung des engen Gesamtzusammenhanges
dieser Delikte in persönlicher, zeitlicher und sachlicher Hinsicht einerseits und
der möglichst grossen präventiven Effizienz der Strafe andererseits rechtfertigt
sich hier die Verhängung von Freiheitsstrafen in Bezug auf sämtliche Delikte
(vgl. auch BGer 6B_499/2013 vom 22. Oktober 2013), zumal der
Berufungskläger unter diesen Umständen vom Asperationsprinzip profitiert.
2.3
2.3.1 Auszugehen
ist vom Strafrahmen für Verbrechen gegen das Betäubungsmittelgesetz, welcher von
1 bis 20 Jahre Freiheitsstrafe reicht; mit der Freiheitsstrafe kann eine
Geldstrafe verbunden werden (Art. 19 Abs. 2 BetmG). Dass der Berufungskläger
nicht nur einen, sondern gleich zwei Qualifikationsgründe gemäss Art. 19 Abs. 2
BetmG erfüllt, führt nicht zu einer weiteren Verschärfung des Strafrahmens,
sondern kann sich nur innerhalb des verschärften Strafrahmens straferhöhend auswirken
(BGE 120 IV 330 E. 1c S. 332 f.; BGer 6B_660/2007 vom 8. Januar 2008).
2.3.2 Obwohl
der Berufungskläger die Schuldsprüche explizit anerkennt, stellt er in seiner
Berufungsbegründung das Vorliegen des Qualifikationsmerkmals der Bandenmässigkeit
in Frage. Es kann insoweit auf die zutreffenden Erwägungen im vor-instanzlichen
Urteil (S. 27) verwiesen werden. Bandenmässigkeit – auch im Sinne von
Art. 19 Abs. 2 lit. b BetmG – liegt vor, wenn zwei oder mehr
Täter sich mit dem ausdrücklich oder konkludent geäusserten Willen
zusammenfinden, inskünftig zur Verübung mehrerer selbständiger im Einzelnen
noch unbestimmter Straftaten zusammenzuwirken; dabei wird das Vorhandensein
gewisser Mindestansätze einer Organisation, etwa einer Rollen- oder
Arbeitsteilung, verlangt (vgl. BGE 135 IV 158 E. 2 S. 158). Der
Berufungskläger und sein Kollege B____ haben während drei Monaten gemeinsam vom
damaligen Kleiderladen des Berufungsklägers aus den Betäubungsmittelhandel
betrieben und mit der Zeit mit C____ einen Kurierdienst eingeführt. Dabei
agierten die beiden als gleichwertige Partner, traten als feste Einheit auf,
pausierten beispielsweise beide, als ihnen die Polizei zu nahe kam, fuhren anschliessend
wieder gemeinsam mit dem Betäubungsmittelhandel fort – was die gegenseitige
Erschwerung der Umkehr aufzeigt – und teilten auch den erzielten Gewinn
untereinander auf. Die gut organisierte Zusammenarbeit des Berufungsklägers mit
B____ zeugt von einem eingespielten stabilen Team. Es ist somit auch das
Qualifikationsmerkmal der Bandenmässigkeit erfüllt. Was der Verteidiger dagegen
vorbringt, ist nicht stichhaltig. Namentlich ist sein pauschaler Vergleich mit
der angeblichen früheren Praxis zu Hanfläden nicht geeignet, die Annahme von
Bandenmässigkeit im vorliegenden konkreten Fall zu verneinen. Dass die
einzelnen Veräusserungshandlungen ebenso gut von einer Person allein hätten
durchgeführt werden können, ändert auch nichts an der Annahme von Bandenmässigkeit.
Da der
Qualifikationsgrund der Gewerbsmässigkeit unbestrittenerweise erfüllt ist und
der vorgegebene Strafrahmen gemäss Art. 19 Abs. 2 BetmG nicht weiter
verschärft werden kann, wäre es im Übrigen an sich belanglos, ob ein weiterer
Qualifikationsgrund gegeben ist (vgl. Fingerhuth/Tschurr,
BetmG, das Betäubungsmittelgesetz, 2. Auflage Zürich 2007, Art. 19 N 160).
Dass das Verhalten des Berufungsklägers jedenfalls Züge von Bandenmässigkeit
trägt, wäre dann ohnehin im Rahmen der Strafzumessung innerhalb von Art. 47
StGB zu berücksichtigen.
2.3.3 Der
Berufungskläger ist zusammen mit B____ und zeitweise auch mit C____ als Kurier
in der Zeitspanne von November 2011 bis zur Kontrolle Ende März 2012 während
drei Monaten dem Betäubungsmittelhandel nachgegangen und hat in dieser Zeit rund
2,5 Kilogramm Marihuana abgesetzt und dabei einen Gewinn von rund CHF 15‘000.–
erzielt (vgl. act. 964). Sein Verschulden wiegt hier insgesamt mittelschwer. Der
Handel mit Marihuana im Bereich von 2,5 Kilogramm ist, innerhalb der qualifizierten
Fälle des Betäubungsmittelhandels, objektiv eher am unteren Rande anzusiedeln,
gilt Marihuana doch im Vergleich zu andern Drogen, namentlich zu Kokain und
Heroin, als weniger gefährlich. Dies wird entlastend berücksichtigt. Leicht zu
Gunsten des Berufungsklägers ist ebenfalls zu berücksichtigen, dass er im
Tatzeitpunkt mit rund 20 Jahren noch recht jung und entsprechend unreif
gewesen ist. Das bandenmässige Vorgehen wird, wie bereits erwähnt, innerhalb
des Strafrahmens für qualifizierte Widerhandlung gegen das
Betäubungsmittelgesetz demgegenüber leicht straferhöhend berücksichtigt. Zu
Ungunsten des Berufungsklägers fällt erheblich ins Gewicht, dass er aus rein finanziellen
Motiven – und ohne eine finanzielle Notlage – delinquierte – selber konsumierte
er laut eigenen Angaben lediglich gelegentlich am Wochenende Marihuana (vgl.
etwa act. 859, vor 702) –, und den Gewinn nach eigenen Aussagen für
„unnötige Sachen“ einfach „dumm“ ausgegeben hat (vgl. act. 861, 1039). Dabei
sonnte er sich wohl auch, wie bereits die Vorinstanz anschaulich festhält, im Schein,
den ihm sein Image als […] verschaffte, und genoss das bequeme Leben. Es belastet
den Berufungskläger stark und ist entsprechend straferhöhend zu berücksichtigen,
dass er während der 5-jährigen Probezeit aus dem Urteil des Strafgerichts
Basel-Stadt vom 18. Juni 2010 und trotz hängiger Strafverfahren, auch wegen
Betäubungsmitteldelikten, weiter delinquierte – so war er am 27. Mai 2011
und am 12. Juli 2011 in Zusammenhang auch mit Betäubungsmitteldelikten
angehalten und in der Folge als Beschuldigter einvernommen worden (vgl. etwa
act. 694 ff., vgl. auch act. 621 ff.), was von beträchtlicher
Hartnäckigkeit und Unbelehrbarkeit zeugt.
Unter Abwägung
dieser für die Strafzumessung relevanten Kriterien, namentlich unter
Berücksichtigung des insgesamt mittelschweren Verschuldens des Berufungsklägers,
erscheint alleine für das Verbrechen gegen das BetmG eine Freiheitsstrafe im
Bereich von rund 21 Monaten, d.h. 1 ¾ Jahren, angemessen. Eine
Freiheitsstrafe in dieser Höhe liegt immerhin am unteren Rande des Strafrahmens
von Art. 19 Abs. 2 BetmG.
2.3.4 Diese
Einsatzstrafe ist nun wegen der weiteren Delikte – mehrfache Vergehen gegen das
Betäubungsmittelgesetz, mehrfache grobe Verletzung der Verkehrsregeln,
Entwendung zum Gebrauch, Fahren trotz Entzugs des Führerausweises, mehrfaches
Überlassens eines Motorfahrzeugs an einen Führer ohne erforderlichen Ausweis –
zu erhöhen (Art. 49 Abs. 1 StGB).
Bei diesen
beiden Tatkomplexen – mehrfache Vergehen gegen das BetmG und Vergehen gegen das
Strassenverkehrsgesetz – können die Delikte jeweils grundsätzlich in einem
Gesamtzusammenhang betrachtet werden, da insoweit die dem Berufungskläger
vorgeworfenen Taten etwa gleich schwer wiegen und nicht ein deutlich schwereres
Delikt zusammen mit einer oder wenigen weiteren, leichter wiegenden Nebentat(en)
zu sanktionieren sind, so dass hier nicht für jeden Normverstoss einzeln die entsprechende
Straferhöhung zu ermitteln ist.
Bei den
mehrfachen Vergehen gegen das Betäubungsmittelgesetz geht es um das
Anstaltentreffen zum Verkauf von 21,4 Gramm Marihuana am 27. Mai 2011 und
um den Verkauf von rund 136 Gramm Marihuana und Anstaltentreffen zum Verkauf
von 51 Gramm Marihuana im Juli 2011. Bezüglich des entsprechenden Schuldspruchs
ist zu präzisieren, dass grundsätzlich auf alle Delikte das neue Recht, d.h.
das am 1. Juli 2011 in Kraft getretene BetmG anwendbar ist, denn dieses
sieht beim Anstaltentreffen eine fakultative Strafmilderung nach freiem
Ermessen vor (Art. 19 Abs. 3 BetmG in Verbindung mit Art. 19 Abs. 1 lit. g
BetmG). Vor dem Hintergrund, dass der Berufungskläger auch Betäubungsmittel verkauft
hat, und dass es in den entsprechenden Tatkomplexen nur deshalb beim Anstaltentreffen
geblieben ist, weil der Berufungskläger mit den Drogen angehalten wurde,
rechtfertigt es sich nicht, in Bezug auf die lediglich bis zum Stadium des Anstaltentreffens
gediehenen Handlungen eine Strafmilderung anzunehmen. Auch bei diesem Deliktskomplex
wiegt das Verschulden des Berufungsklägers insgesamt nicht leicht. Zwar ist
entlastend zu berücksichtigen, dass es auch hier um Marihuana, welches weniger
gefährlich als Kokain und Heroin gilt, geht und dass der Berufungskläger im
Tatzeitpunkt noch jung und wenig gereift war. Es belastet es ihn hier aber insbesondere
stark, dass er – ohne Not – aus rein finanziellen Interessen, während der
Probezeit und teils während hängigen Verfahrens und – was an Dreistigkeit
schwer zu übertreffen scheint – am 27. Mai 2011 gar während der Verbüssung
einer Strafe der Jugendanwaltschaft Baselland vom 16. Oktober 2007 in
Form des Electronic Monitoring delinquiert hat (vgl. act. 597). Es rechtfertigt
sich insoweit, die Einsatzstrafe in Anwendung von Art. 49 Abs. 1 StGB
um rund drei Monate zu erhöhen.
Schliesslich hat
sich der Berufungskläger auch wegen diverser Vergehen gegen das SVG zu verantworten.
Es handelt sich nicht um Bagatelldelikte und sein Verschulden ist insoweit als mittelschwer
einzustufen. Bei der Fahrt vom 27. Mai 2011 hat der Berufungskläger andere
Fahrzeuge rechts überholt, ist anschliessend wieder links eingebogen, dies auch
noch mit übersetzter Geschwindigkeit und im Bereich einer Kreuzung. Ein
derartiges Fahrverhalten zeugt von beträchtlicher Rücksichtslosigkeit gegenüber
anderen Verkehrsteilnehmern. Dass der Berufungskläger trotz hängigen Verfahrens
und trotz Annullierung seines Führerausweises auf Probe am 7. November
2011 unbefugt mit dem Auto seiner Schwester gefahren ist – noch dazu zu einer polizeilichen
Einvernahme in Rümlang/ZH – belegt eindrücklich seine damalige Unbelehrbarkeit
und Unverfrorenheit. Beides spiegelt sich auch im Umstand, dass er den
Personenwagen seiner Schwester seinem Kollegen B____ überlassen hat, obwohl er
wusste, dass dessen Führerausweis auf Probe annulliert worden war, und obwohl
er dessen rücksichtslose Fahrweise von einer Fahrt vom 12. Juli 2011 – von
der Vorinstanz als „eigentliche Amokfahrt“ bezeichnet – als Beifahrer miterlebt
hatte. Auch bei diesem Tatkomplex fällt zu Ungunsten des Berufungsklägers ins Gewicht,
dass er bei der Fahrt am 27. Mai 2011 während der Probezeit des Urteils
vom Juni 2010 und während des Electronic Monitoring und bei den weiteren
Delikten jedenfalls während der Probezeit und trotz hängiger SVG-Verfahren
delinquiert hat. Dass er im Tatzeitpunkt noch recht jung war, entlastet ihn ein
wenig. Diese Verstösse gegen das SVG, allesamt Vergehen, rechtfertigen somit eine
weitere Erhöhung der Strafe um mindestens weitere 3 Monate auf insgesamt 2 ¼
Jahre.
2.3.5 Hinsichtlich
der Täterkomponente – soweit entsprechende Elemente nicht ohnehin bereits gewürdigt
worden sind – ist noch festzuhalten, dass das Vorleben des Berufungsklägers
zunächst eher unauffällig verlaufen ist. Er ist in Basel geboren und mit zwei
Schwestern bei den Eltern in [...] aufgewachsen. Nach Absolvierung der ordentlichen
Schulzeit hat er eine Lehre als [...] begonnen, indes nach einem Jahr abgebrochen.
Anschliessend war er temporär als Hilfsarbeiter tätig, versuchte sich auch mit
einem eigenen [...] und insbesondere als […]. Seine Vorstrafen aus dem Jahre
2007 (Urteil der Jugendanwaltschaft Basel-Landschaft vom 16. Oktober 2007)
und aus dem Jahre 2010 (Urteil des Strafgerichts Basel-Stadt vom 18. Juni
2010) wurden erwähnt und bei der Strafzumessung bereits berücksichtigt. Das
Strafgericht hatte ihm 2010 im Sinne einer „allerletzten Chance“ den bedingten
Vollzug für die Freiheits- und die Geldstrafe gewährt. Er hat diese Chance
indes nicht genutzt. Die Vorinstanz hat im Sommer 2014 die Chancen auf
Bewährung angesichts des Eindrucks, den der Berufungskläger vor Gericht hinterliess,
als gering eingestuft. Unterdessen hat der Berufungskläger aber eine
beachtliche Kehrtwende vollzogen: Seit September 2014 ist er als [...] bei
einem Subunternehmen der [...] AG beschäftigt. Die Arbeitgeberfirma stellt ihm
ein positives Arbeitszeugnis aus (vgl. Zwischenzeugnis vom 11. Dezember
2015). An der zweitinstanzlichen Verhandlung hat er sich gereift und einsichtig
gezeigt und nachvollziehbar erklärt, dass ihm der Einstieg in die Arbeitswelt
die Augen geöffnet habe, so habe er gelernt, Verantwortung bei der Arbeit zu
übernehmen, habe einen ganz neuen Lebensrhythmus und Zufriedenheit in der
Arbeitswelt gefunden und sich von […] gelöst. Diese positive Entwicklung des
Berufungsklägers wird insbesondere bei der Prüfung der Legalprognose relevant
sein (dazu unten E. 2.4.2), sie kann indes bei der Strafzumessung nicht zu
seinen Gunsten berücksichtigt werden, zumal sie sich erst nach dem erstinstanzlichen
Urteil abgezeichnet hat und da an sich ein Einstieg ins Erwerbsleben und
Wohlverhalten nach der Tat erwartet werden dürfen (vgl. Wiprächtiger/Keller, a.a.O., 47 N 147). Ein Geständnis
des Berufungsklägers liegt vor, allerdings hat er dieses während des Verfahrens
abgeschwächt. Zusammenfassend ergibt sich, dass die Elemente der Täterkomponente
bei einer Gesamtwürdigung keinen Anlass zu einer Veränderung des oben genannten
Strafmasses geben.
2.3.6 Die
erstinstanzlich ausgesprochene Freiheitsstrafe von 2 ¼ Jahren erweist sich
somit unter allen Aspekten als korrekt und trägt dem Verschulden des Berufungsklägers
und den weiteren für die Strafzumessung relevanten Kriterien angemessen
Rechnung.
Es bleibt
festzuhalten, dass diese Strafe um 3 Monate und damit merklich über dem
Grenzwert zum bedingten Strafvollzug liegt, so dass sich die Frage, ob
zugunsten des Berufungsklägers eine Sanktion, welche diese Grenze nicht
überschreitet, noch innerhalb des richterlichen Ermessenspielraums liegt, gar
nicht stellt (vgl. Trechsel/Affolter-Eijsten,
a.a.O. Art. 47 N 11). Dies wäre im Übrigen zu verneinen. Eine Delinquenz, wie
sie den Schuldsprüchen zu Grunde liegt – insbesondere Verbrechen und Vergehen gegen
das BetmG, einzig aus finanziellen Motiven und ohne finanzielle Notlage, zahlreiche
Verstösse gegen das SVG, welche auf eine gewisse Rücksichtslosigkeit schliessen
lassen, Delinquenz während der Probezeit, während hängiger neuer Strafverfahren,
teilweise sogar während der Verbüssung einer Strafe im Electronic Monitoring – vermag
eine – noch voll bedingt vollziehbare – Freiheitsstrafe von maximal 2 Jahren
hier nicht zu rechtfertigen. Ausserdem ist bei einer
Freiheitsstrafe von 2 ¼ Jahren jedenfalls der teilbedingte Strafvollzug
möglich, welcher es dem Berufungskläger grundsätzlich erlaubt, den unterdessen
eingeschlagenen positiven Weg weiter zu verfolgen (vgl. dazu unten E. 2.4).
2.4
2.4.1 Die
Vorinstanz hat erwogen, beim Strafmass von 2 ¼ Jahren sei die Gewährung
des teilbedingten Vollzugs zwar möglich, dafür bedürfe es aber der begründeten
Aussicht auf Bewährung respektive beim Berufungskläger gar der besonders günstigen
Umstände im Sinne von Art. 42 Abs. 2 StGB, da dieser am 18. Juni
2010, also innerhalb der letzten fünf Jahre vor den beurteilten Straftaten, zu
einer (bedingten) Freiheitsstrafe von 18 Monaten verurteilt worden ist. Sie
ist zum Schluss gekommen, dass solche Umstände nicht vorliegen und hat die
Bewilligung des teilbedingten Vollzugs verweigert.
Die
Staatsanwaltschaft vertritt zunächst die Auffassung, dass eine teilbedingte
Strafe schon aus formellen Gründen nicht in Frage komme. Sie stützt sich dafür auf
BGer 6B_492/2008 vom 19. Mai 2009 und führt aus, im Bereich von
Art. 42 Abs. 2 gebe es nur entweder den vollständig bedingten oder den vollständig
unbedingten Vollzug. Vorliegend geht es aber – anders als bei dem von der
Staatsanwaltschaft zitierten Bundesgerichtsurteil (Freiheitsstrafe von
22 Monaten, wo der voll bedingte Strafvollzug formell an sich möglich gewesen
wäre ) – um eine Freiheitstrafe von 2 ¼ Jahren, wo der vollbedingte
Vollzug ohnehin nicht möglich ist und nur der teilbedingte Vollzug in Frage
kommt. Für solche Freiheitsstrafen,
die zwischen zwei und drei Jahren liegen, sieht Art. 43 StGB einen
eigenständigen Anwendungsbereich des teilbedingten Strafvollzuges vor. An die
Stelle des vollbedingten Strafvollzuges, der
hier ausgeschlossen ist (Art. 42 Abs. 1 StGB), tritt der teilbedingte Vollzug, wenn die subjektiven Voraussetzungen dafür
gegeben sind. Zwar fehlt ein entsprechender Verweis auf Art. 42 StGB, doch ergibt sich dies aus Sinn und Zweck
von Art. 43 StGB. Die Auffassung, dass die
subjektiven Voraussetzungen von Art. 42 StGB
auch für die Anwendung von Art. 43 StGB gelten
müssen, entspricht ganz überwiegender Lehrmeinung (Schneider/Garré, in: Basler Kommentar, Strafrecht I,
3. Auflage, Basel 2013, Art. 43 N 11 f; BGE 134 IV 1 E. 5.3
S. 10 mit Hinweisen, AGE 394/2007 vom 30. Mai 2008, AGE
AS.2009.334 vom 5. November 2010). Ist – wie hier – keine fünfjährige
straffreie Zeit im Sinne von Art. 42 Abs. 2 StGB gegeben, ist eine
teilbedingte Strafe nur – aber immerhin – möglich, wenn „besonders günstige Umstände“
vorliegen, wobei die Kriterien dieselben sind wie für eine bedingte Strafe (Schneider/Garré, a.a.O., Art. 43 N 13).
2.4.2 Erforderlich
ist heute somit eine qualifizierte Gutprognose. Dabei bedarf es einer
Gesamtwürdigung der Persönlichkeit; zur Strafaussetzung kommt es namentlich,
wenn sich die Lebensumstände des Täters in besonders positiver Weise verändert
haben, wenn beispielsweise ein junger Erwachsener eine innere Umkehr vollzogen
hat (vgl. Trechsel/Pieth, in:
Trechsel/Pieth [Hrsg.], Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar,
2. Auflage 2013, Art. 42 N 17; Schneider/Garré,
a.a.O., Art. 42 N 85). Massgebend für die Prognose sind die Verhältnisse zur
Zeit des Urteils, d.h. nun zur Zeit der zweitinstanzlichen Verhandlung (Schneider/Garré, a.a.O., Art. 42 N 44; vgl.
AGE AS.2010.83 vom 24. Juni 2011; 2/2009 vom 11. September 2009 mit
Hinweis auf BGer 6B_152/2009 vom 2. Juni 2009 E. 2.2). Eine Gesamtwürdigung
aller massgebenden Faktoren – insbesondere Vorleben und Charakter des Beurteilten,
Verhalten während und nach der Tat, Reaktion des Täters auf die Bestrafung,
Zeitablauf – muss den Schluss zulassen, dass trotz der Vortat begründete
Aussicht auf Bewährung besteht Eine solche Gesamtwürdigung der relevanten Umstände
ergibt hier Folgendes:
Der Berufungskläger
hat die dem Schuldspruch zugrunde liegenden Delikte im Zeitraum Mai 2011 bis
Ende März 2012, also vor nunmehr 3 ½ bis 4 ½ Jahren, mit rund 20
Jahren begangen, in einem Alter also, in dem viele junge Erwachsene sich noch
in einer Phase der Entwicklung befinden, ihre Identität, ihre Rolle als
Erwachsene und im Erwerbsleben suchen. Diese Altersgruppe hat zwar die höchste
Kriminalitätsbelastung; die meisten dieser „Frühdelinquenten“ treten indes
später nicht mehr als Straftäter in Erscheinung (vgl. Botschaft zur Änderung
des Schweizerischen Strafgesetzbuches vom 21. September 1998, Bundesblatt
1999 S. 1979, 2081 mit Hinweisen). Eine solche Suche nach Identität und
nach der Rolle als Erwachsener ist beim Berufungskläger im Tatzeitpunkt
augenfällig: Er versuchte sich damals als […] und führte ein entsprechendes Leben,
welches er durch Betäubungsmittelhandel finanzierte. Über Regeln und
Vorschriften setzte er sich dabei, teilweise ziemlich rücksichtslos und dreist,
hinweg. Seinen Traum, als […] gross zu werden, hat er mittlerweile aufgegeben
und sich stattdessen seit über einem Jahr in der Arbeitswelt bewährt und dabei auch
Zufriedenheit gefunden. Damit ist er der im Urteil des Strafgerichts vom 18. Juni
2010 geäusserten Hoffnung nachgekommen, dass „er auf übersteigerte
Ich-Phantasien verzichtet und bereit ist, sich im Leben so banale Ziele zu
setzen, wie dass er fleissig arbeitet und sein Leben anständig verdient“ (vgl.
act. 59). Allenfalls haben die vorinstanzliche Verhandlung und das
Damoklesschwert der Verbüssung einer (unter Berücksichtigung der widerrufenen
Vorstrafe) insgesamt 3 ¾–jährigen Freiheitsstrafe den Berufungskläger nun
nachhaltig beeindruckt. Er scheint seinem Leben insgesamt eine Wende zum
Besseren gegeben zu haben: Die letzte Strafuntersuchung ist am 16. April
2012 verzeichnet; ausserdem sind keine neuen Verurteilungen dazu gekommen (vgl.
Strafregisterauszug vom 24. November 2015). Auch die überlegten Äusserungen
des Berufungsklägers an der Berufungsverhandlung lassen auf eine Reifung und
innere Umkehr schliessen. Dass es sich hier nicht um ein blosses
Lippenbekenntnis handelt, erhellt immerhin aus dem ausgezeichneten
Arbeitszeugnis des Berufungsklägers, welcher seit über einem Jahr zur vollen
Zufriedenheit seines Arbeitgebers tätig ist. Bedeutsam in Zusammenhang mit dem
vorliegenden Verfahren ist dabei, dass er sich bei seiner Tätigkeit als Fahrer nun
auch im Strassenverkehr bewährt hat. Es kann deshalb insgesamt von unterdessen
eingetretenen besonders günstigen Umständen ausgegangen werden, welche heute
die Bewilligung des teilbedingten Strafvollzugs erlauben.
An dieser
Einschätzung ändert auch der Umstand nichts, dass laut Staatsanwaltschaft gegen
den Berufungskläger ein polizeiliches Ermittlungsverfahren wegen des Verdachts
auf Vergehen gegen das BetmG und Nötigung geführt werde. Wie sich aus den von
der Staatsanwaltschaft der Berufungsantwort beigelegten Ermittlungsakten
ergibt, geht es offenbar um einen Vorfall vom 12. März 2014, also rund
drei Monate vor der vorinstanzlichen Verhandlung und rund ein halbes
Jahr, bevor der Berufungskläger die Arbeitsstelle angetreten hat. Der Berufungskläger
ist gemäss den vorliegenden Akten am 12. März 2014 einmal – und zwar als
Auskunftsperson – einvernommen worden. Laut Angaben des Staatsanwalts gebe es
weitere Einvernahmen. Es ist schwer nachvollziehbar, dass und aus welchen
Gründen dieses Verfahren nach mehr als anderthalb Jahren noch nicht weiter
gediehen ist. Kommt dazu, dass die Aussagen der belastenden Person, die
ihrerseits als Beschuldigte einvernommen wurde, jedenfalls prima vista, widersprüchlich
und wenig aussagekräftig erscheinen. Laut Strafregisterauszug sind zudem, wie
erwähnt, seit dem 16. April 2012 keine neuen Strafuntersuchungen gegen den
Berufungskläger mehr eingeleitet worden. Damit relativiert sich die Bedeutung
des polizeilichen Ermittlungsverfahrens für die Prognose doch sehr stark.
2.4.3 Es
ist unter diesen Umständen von besonders günstigen Umständen ausgegangen und
dem Berufungskläger somit der teilbedingte Strafvollzug zu gewähren. Der
unbedingt vollziehbare Teil darf die Hälfte der Strafe nicht übersteigen; bei
der teilbedingten Freiheitsstrafe müssen sowohl der aufgeschobene als auch der
zu vollziehende Teil mindestens 6 Monate betragen (vgl. Art. 43 Abs. 2, 3
StGB). Bis zur Grenze eines Jahre Freiheitsstrafe bestehen die Vollzugsformen
der Halbgefangenschaft (Art. 77b StGB) respektive des Electronic
Monitoring (§ 62 ff. Justizvollzugsverordnung; SG 258.219), durch welche
vermieden werden kann, dass der Betroffene aus seiner beruflichen Stellung
herausgerissen wird (vgl. Trechsel/Affolter-Eijsten,
in Trechsel/Pieth [Hrsg.], Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 2. Auflage
2013, Art. 47 N 11 mit Hinweisen). Somit rechtfertigt es sich vorliegend, dem Berufungskläger
für 15 Monate der Freiheitsstrafe von 2 ¼ Jahren, den bedingten
Vollzug zu bewilligen. Die Probezeit wird auf 3 Jahre angesetzt.
2.5
Die Vorinstanz
hat eine am 18. Juni 2010 vom Strafgericht Basel-Stadt wegen Freiheitsberaubung
und Entführung, mehrfacher einfacher Körperverletzung, Raufhandels, mehrfacher
Drohung, versuchter Nötigung, Beschimpfung, Hausfriedensbruchs und
Widerhandlung gegen das Waffengesetz bedingt ausgesprochene Freiheitsstrafe von
18 Monaten, unter Einrechnung der Untersuchungshaft vom 11. November
bis 4. Dezember 2009 (23 Tage), Probezeit 5 Jahre, sowie die
Geldstrafe von 15 Tagessätzen zu CHF 30.–, Probezeit 2 Jahre, in
Anwendung von Art. 46 Abs. 1 des Strafgesetzbuches vollziehbar
erklärt. In Bezug auf die Geldstrafe sind unterdessen seit Ablauf der
zweijährigen Probezeit mehr als 3 Jahre vergangen, so dass der Widerruf
insoweit ohnehin nicht mehr angeordnet werden kann (Art. 46 Abs. 5 StGB). In
Bezug auf die bedingt ausgesprochene Freiheitsstrafe wäre der Widerruf formell
noch möglich. Angesichts der ausgesprochen positiven Entwicklung, welche der Berufungskläger
indes im letzten Jahr gemacht hat, ist ihm allerdings – wie soeben dargelegt –
eine günstige Prognose zu stellen. Es ist nach dem oben ausgeführten nicht zu
erwarten, dass der Berufungskläger, welcher immerhin eine Freiheitsstrafe von
12 Monaten wird verbüssen müssen, weitere Straftaten begehen wird, so dass
sich der Verzicht auf einen Widerruf rechtfertigt.
Die am 18. Juni
2010 vom Strafgericht Basel-Stadt gegen A____ bedingt ausgesprochene
Freiheitsstrafe von 18 Monaten, unter Einrechnung der Untersuchungshaft
vom 11. November bis 4. Dezember 2009 (23 Tage), Probezeit 5 Jahre, sowie die
Geldstrafe von 15 Tagessätzen zu CHF 30.–, Probezeit 2 Jahre, werden somit in
Anwendung von Art. 46 Abs. 2 StGB respektive von Art. 46 Abs. 5 StGB
nicht vollziehbar erklärt.
2.6 Die
mehrfache Verletzung der Verkehrsregeln und die mehrfache Übertretung des BetmG
sind mit einer Busse zu ahnden, welche die Vorinstanz auf CHF 400.–
festgesetzt hat. Der Berufungskläger ersucht, indes ohne jede Begründung oder
Substantiierung seines Begehrens, um Herabsetzung der Busse auf CHF 200.–.
Für eine solche Herabsetzung besteht indes kein Anlass. Der Konsum von Cannabis
alleine – noch dazu mehrfach – würde praxisgemäss bereits mit einer Busse von rund
CHF 300.– bestraft (vgl. etwa AGE SB.2011.27 vom 3. Mai 2013
E. 7.4). Die Busse ist nun wegen der weiteren Übertretungen – mehrfache
Verletzung der Verkehrsregeln (mehrfaches Überschreiten der signalisierten
Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h um 10 km/h respektive von 50 km/h um 20
km/h und Nichtanpassen der Geschwindigkeit) – in Anwendung von Art. 49
Abs. 1 StGB zu erhöhen (Asperation; vgl. Trechsel/Affolter-Eijsten,
a.a.O., Art. 49 N 7). Diese Verkehrsregelverletzungen deuten auf eine gewisse
damals bestehende Leichtsinnigkeit des Berufungsklägers im Strassenverkehr hin
und sind nicht zu bagatellisieren. Eine „Gesamt“-Busse von CHF 400.–
erscheint unter allen Aspekten als angemessen und korrekt.
Die Kosten des
Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder
Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Eine Änderung des erstinstanzlichen
Kostenentscheids ist vom Berufungskläger nicht beantragt und wäre im Übrigen –
insbesondere sind die Schuldsprüche nicht angefochten und korrekt – auch nicht
begründet. Der Berufungskläger ist mit seinen Begehren teilweise durchgedrungen.
Zwar wurde die erstinstanzlich ausgesprochene Strafe nicht reduziert. Es wurde
ihm indes der teilbedingte Strafvollzug gewährt; ausserdem wird auf den Vollzug
einer bedingt ausgesprochenen 18-monatigen Vorstrafe verzichtet. Beides ist für
ihn von grosser Tragweite. Es rechtfertigt sich, ihm die Kosten des
zweitinstanzlichen Verfahrens rund zur Hälfte aufzuerlegen. Er trägt somit die
reduzierten Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens mit Einschluss einer
reduzierten Urteilsgebühr von CHF 800.00 (inkl. Kanzleiauslagen, zuzüglich
allfällige übrige Auslagen).
Anlässlich der
Hauptverhandlung wurde beschlossen, dass dem Berufungskläger nach Eingang der
Honorarnote seines Verteidigers eine noch festzusetzende reduzierte
Parteientschädigung zugesprochen werde (Art. 436 Abs. 2 StPO). Sein Vertreter
macht einen Betrag von CHF 3‘144.30, inklusive Auslagen und Mehrwertsteuer
geltend (Honorarnote vom 15. Dezember 2015). Angesichts des Verfahrensausgangs
werden dem Berufungskläger gut die Hälfte davon, d.h. CHF 1'600.–,
inklusive Auslagen und Mehrwertsteuer, als Parteientschädigung ausgerichtet
(Zirkulationsbeschluss vom 17. Dezember 2015). Diese wird mit der reduzierten
zweitinstanzlichen Urteilsgebühr im entsprechenden Umfang verrechnet.
Demgemäss
erkennt das Appellationsgericht (Ausschuss):
://: Es wird festgestellt, dass folgende
Punkte des Urteils des Strafgerichts vom 4. Juni 2014 mangels Anfechtung in
Rechtskraft erwachsen sind:
-
Schuldsprüche wegen Verbrechens
nach Art. 19 Abs. 2 lit. b und c des Betäubungsmittelgesetzes, mehrfachen
Vergehens nach Art. 19 Abs. 1 BetmG, mehrfacher grober Verletzung der
Verkehrsregeln, Entwendung zum Gebrauch, Fahrens trotz Entzugs des
Führerausweises (Motorfahrzeug), mehrfachen Überlassens eines Motorfahrzeugs an
einen Führer ohne erforderlichen Ausweis, mehrfacher Übertretung nach
Art. 19a BetmG und mehrfacher Verletzung der Verkehrsregeln;
-
Verfügung über die
beschlagnahmten Gegenstände;
-
Entschädigung der amtlichen
Verteidigung.
A____
wird verurteilt zu 2 ¼ Jahren Freiheitsstrafe, unter Einrechnung des
Polizeigewahrsams vom 28./29. März 2012 (1 Tag), davon 15 Monate mit bedingtem
Strafvollzug, unter Auferlegung einer Probezeit von 3 Jahren, sowie zu
einer Busse von CHF 400.– (bei schuldhafter Nichtbezahlung 4 Tage
Ersatzfreiheitsstrafe),
in Anwendung von Art. 19 Abs. 1 und 2 lit. b und c
sowie 19a Ziff. 1 des Betäubungsmittelgesetzes, Art. 90 Ziff. 2 des
Strassenverkehrsgesetzes (Fassung vom 1. Januar 2011) in Verbindung mit Art. 35
Abs. 1 des Strassenverkehrsgesetzes sowie Art. 8 Abs. 3 der Verkehrsregelnverordnung,
Art. 94 Ziff. 1 Abs. 1 und 95 Ziff. 2 des Strassenverkehrsgesetzes
(Fassung vom 1. Januar 2011), 95 Abs. 1 lit. e des
Strassenverkehrsgesetzes und 90 Ziff. 1 des Strassenverkehrsgesetzes (Fassung
vom 1. Januar 2011) in Verbindung mit Art. 27 Abs. 1 und 32 Abs. 2 des Strassenverkehrsgesetzes,
Art. 4a Abs. 1, 2 und 3 der Verkehrsregelnverordnung sowie Art. 49 Abs. 1,
43 Abs. 1, 44 Abs. 1, 51 und 106 des Strafgesetzbuches.
Die am 18. Juni 2010 vom Strafgericht Basel-Stadt gegen
A____ bedingt ausgesprochene Freiheitsstrafe von 18 Monaten, unter Einrechnung
der Untersuchungshaft vom 11. November bis 4. Dezember 2009 (23 Tage),
Probezeit 5 Jahre, sowie die Geldstrafe von 15 Tagessätzen zu CHF 30.–,
Probezeit 2 Jahre, werden in Anwendung von Art. 46 Abs. 2 StGB respektive von
Art. 46 Abs. 5 des Strafgesetzbuches nicht vollziehbar erklärt.
A____ trägt die Kosten von CHF 7‘094.– und eine
Gebühr von CHF 4‘600.– für das erstinstanzliche Verfahren sowie die Kosten
des zweitinstanzlichen Verfahrens mit Einschluss einer reduzierten
Urteilsgebühr von CHF 800.00 (inkl. Kanzleiauslagen, zuzüglich allfällige
übrige Auslagen).
A____ wird aus der Gerichtskasse eine reduzierte
Parteientschädigung von CHF 1‘600.– zugesprochen. Diese wird mit der
reduzierten zweitinstanzlichen Urteilsgebühr im entsprechenden Umfang verrechnet.
Mitteilung an:
Berufungskläger
Staatsanwaltschaft
Strafgericht
JSD, Abteilung Strafvollzug
Strafregister-Informationssystem VOSTRA
Kantonspolizei, Verkehrsabteilung
Migrationsamt
Bundesamt für Polizei
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Präsident Die
Gerichtsschreiberin
lic. iur. Christian Hoenen lic.
iur. Barbara Pauen Borer
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
(BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen
erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist
beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der
Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung
der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen
an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die
Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.