Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Einzelgericht
BES.2015.180
ENTSCHEID
vom 16.
Februar 2016
Mitwirkende
Dr. Marie-Louise Stamm
und Gerichtsschreiberin
MLaw Derya Avyüzen
[...]
gegen
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
Beschwerdegegnerin
Binningerstrasse 21, 4001 Basel
Gegenstand
Beschwerde gegen eine Verfügung
des Einzelgerichts in Strafsachen
vom 4. Dezember 2015
betreffend Kosten des
Strafbefehlsverfahrens
Sachverhalt
A____
(nachfolgend Beschwerdeführerin) wurde mit Übertretungsanzeige vom 3. April
2014 wegen Überschreitens der signalisierten Höchstgeschwindigkeit von der Kantonspolizei
Basel-Stadt mit einer Ordnungsbusse von CHF 120.– bestraft. Mit Zahlungserinnerung
vom 5. Juni 2014 und 19. November 2014 sandte die Kantonspolizei die Busse an
die Beschwerdeführerin unter ihrem früheren Namen an ihre frühere Adresse „B____,
[...]“ erneut zu. Sodann gingen eine weitere Übertretungsanzeige vom 5. Februar 2015
und Zahlungserinnerung vom 9. April 2015 an A____, [...][...]“ und damit an die
Adresse, welche die Beschwerdeführerin unter ihrem neuen Namen aktuell als die
ihrige bezeichnet. Als die Busse nicht fristgerecht bezahlt wurde, überwies die
Kantonspolizei das Verfahren am 15. Juni 2015 an das Strafbefehlsdezernat der
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt. Dieses erklärte die Beschwerdeführerin mit
Strafbefehl vom 19. Oktober 2015 der einfachen Verletzung der Verkehrsregeln
schuldig und bestrafte sie mit einer Busse von CHF 120.–. Zudem wurden ihr Gebühren
von CHF 200.– und Auslagen von CHF 8.60 auferlegt. Hiergegen erhob die Beschwerdeführerin
mit Datum vom 26. Oktober 2015 Einsprache und führte darin sinngemäss aus, sie
habe vorgängig zum Strafbefehl keine Post von der Kantonspolizei betreffend die
Bussenverfügung erhalten. Mit Schreiben vom 29. Oktober 2015 machte die
Staatsanwältin sie auf die Rechtsprechung des Appellationsgerichts zur Frage
der Zustellung von Postsendungen aufmerksam und teilte ihr mit, dass sie ihr
bis zum 20. November 2015 die vollständigen Personalien des tatsächlichen
Lenkers zukommen lassen solle, falls es sich beim verantwortlichen Lenker nicht
um sie handle. Da die Beschwerdeführerin weder die Koordinaten des
tatsächlichen Lenkers angab noch die Ordnungsbusse bezahlte, überwies die
Staatsanwaltschaft den Strafbefehl am 16. November 2015 an das Strafgericht Basel-Stadt.
Mit Verfügung vom 4. Dezember 2015 stellte das Einzelgericht in Strafsachen
fest, dass sich die Einsprache gegen den Strafbefehl nur auf die Kosten beziehe
und dieser deshalb im Schuld- und Strafpunkt (Busse von CHF 120.– wegen
einfacher Verletzung der Verkehrsregeln gemäss Art. 90 Abs. 1 SVG) zum
rechtskräftigen Urteil geworden sei. Im Weiteren wurden der Beschwerdeführerin
die Verfahrenskosten von CHF 208.60 auferlegt; auf die Erhebung von
Gerichtskosten wurde ausnahmsweise verzichtet.
Hiergegen hat die
Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 10. Dezember 2015 Beschwerde beim Appellationsgericht
erhoben. Darin verlangt sie wiederum die Aufhebung der Verfahrenskosten des
Strafbefehlsverfahrens. Die Strafgerichtspräsidentin beantragt mit
Vernehmlassung vom 18. Dezember 2015 die kostenpflichtige Abweisung der
Beschwerde. Dazu hat die Beschwerdeführerin mit Replik vom 16. Januar 2016
Stellung genommen. Die Einzelheiten der Standpunkte ergeben sich, soweit sie
für den Entscheid relevant sind, aus den nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
1.1 Angefochten
ist Ziff. 2 der Verfügung des Einzelgerichts in Strafsachen vom 4. Dezember
2015, mit der über die Verfahrenskosten des Strafbefehlsverfahrens erkannt
wurde. Dagegen ist nach Art. 393 Abs. 1 lit. b in Verbindung mit Art. 80 Abs. 1
der Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) die Beschwerde zulässig (Schmid, StPO Praxiskommentar, 2. Auflage,
Zürich 2013, Art. 356 StPO N 3; Schwarzenegger,
in: Donatsch et al. [Hrsg.], Kommentar zur StPO, 2. Auflage, Zürich 2014, Art.
356 StPO N 2). Zuständig ist das Appellationsgericht als Einzelgericht (§ 17
lit. b des Gesetzes über die Einführung der Schweizerischen Strafprozessordnung
[EG StPO, SG 257.100], § 73a Abs. 1 lit. b des Gerichtsorganisationsgesetzes
[GOG, SG 154.100]).
1.2 Zur
Beschwerde legitimiert ist jede Partei, die ein rechtlich geschütztes Interesse
an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheides hat (Art. 382 Abs. 1 StPO);
dies ist bei der Beschwerdeführerin als Adressatin der angefochtenen Verfügung
der Fall. Auf die frist- und formgemäss eingereichte und begründete Beschwerde
ist somit einzutreten.
1.3 Mit
der Beschwerde können Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschrei-tung und
Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung, die
unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts sowie Unangemessenheit
gerügt werden (Art. 393 Abs. 2 StPO).
2.1 Das
Einzelgericht in Strafsachen hat die Kostenauferlegung an die Beschwerdeführerin
damit begründet, dass vor Zustellung des Strafbefehls bereits insgesamt fünf
(uneingeschriebene) Briefe an die Beschwerdeführerin versandt worden seien. Am 3.
April 2014 seien ihr die Übertretungsanzeige, am 5. Juni 2014 und 19. November
2014 die Zahlungserinnerungen unter ihrem früheren Namen an ihre frühere
Anschrift sowie am 5. Februar 2015 und 9. April 2015 eine weitere Übertretungsanzeige
und Zahlungserinnerung an ihre aktuelle Anschrift und Namen gesandt worden.
Unter diesen Umständen sei nach der zutreffenden Rechtsprechung des Appellationsgerichts
davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin zumindest eines dieser Schreiben
erhalten habe. Da die Beschwerdeführerin innert der dort gesetzten Fristen
entgegen der in den Schreiben enthaltenen Aufforderungen weder die Koordination
des tatsächlichen Lenkers angegeben noch die Ordnungsbusse bezahlt habe, sei zu
Recht das Strafbefehlserfahren eingeleitet worden.
2.2 Die
Beschwerdeführerin macht in ihren Eingaben geltend, sie habe vor dem
Strafbefehl keine (eingeschriebene) Post erhalten. Zur Begründung bezieht sie
sich auf den Umstand, dass sie im Jahr 2014 geheiratet habe und seither einen
anderen Namen trage sowie im Frühjahr 2014 umgezogen und spätestens seit Juli
2014 unter der neuen Adresse angemeldet sei. In der Zeit von Januar 2014
bis Juli 2014 habe sie die Post, die an die ehemalige Anschrift adressiert
worden sei, grundsätzlich von der Grossmutter erhalten. Die Übertretungsanzeige
vom 3. April 2014 und die beiden Zahlungserinnerungen vom 5. Juni 2014 und
19. November 2014 seien mit ihrem Ledignamen an die frühere Anschrift und
somit falsch adressiert worden, weshalb sie diese nicht erhalten habe. Die
weitere Übertretungsanzeige vom 5. Februar 2015 und Zahlungserinnerung vom
9. April 2015, die an ihre aktuelle Anschrift zugeschickt worden seien, hätten
sie ebenfalls nie erreicht, was sie selbst nicht nachvollziehen könne. Demnach habe
sie keine Kenntnis von der Busse gehabt.
3.1 In
der Begründung seiner Verfügung nimmt das Einzelgericht in Strafsachen Bezug
auf den Entscheid des Appellationsgerichts AGE BES.2013.31 vom 12. Juli 2013 E.
3.1. Danach obliegt die Beweislast für die Zustellung von Verfügungen und
Entscheiden grundsätzlich der Behörde. Sie hat auf geeignete Art den Beweis
dafür zu erbringen, dass und wann die Zustellung erfolgt ist (vgl. BGE 129 I 8
E. 2.2 S. 10 f.; BGer 2C_128/2012 vom 29. Mai 2012 E. 2.2; Rhinow et al., Öffentliches Prozessrecht,
2. Auflage, Basel 2010, N 905). Ein Fehler bei der Postzustellung liegt
nicht derart ausserhalb jeder Wahrscheinlichkeit, dass nicht damit gerechnet
werden müsste und die Behörde sich für den Nachweis ausschliesslich mit einer
aus Wahrscheinlichkeitsüberlegungen fliessenden Fiktion begnügen könnte. Allerdings
kann der Nachweis der Zustellung auch aufgrund von Indizien oder gestützt auf
die gesamten Umstände erbracht werden (BGer 2A.293/2001 vom 21. Mai 2002 E. 1b
mit weiteren Hinweisen; vgl. Amstutz/Arnold
in: Basler Kommentar zum Bundesgerichtsgesetz, 2. Auflage, Basel 2011, Art. 44
BGG N 14). So hat das Appellationsgericht es ausgeschlossen, dass in einer
Strafsache mit drei Beschuldigten alle drei zu unterschiedlichen Zeitpunkten,
an unterschiedliche Adressen und (damals zulässigerweise) nicht eingeschrieben
versandten Strafbefehle um Wochen verspätet zugestellt worden seien (AGE
937-939/2006 vom 11. September 2006 E. 3.3.2). Weiter erachtete das
Appellationsgericht die Zustellung von drei Ordnungsbussen, drei Strafbefehlen
sowie einer Mahnung als nachgewiesen, die zu unterschiedlichen Zeitpunkten mit
gewöhnlicher Post (d.h. nicht eingeschrieben) an die richtige Adresse versandt
wurden, ohne dass die Adressatin darauf reagiert hätte (VGE VD.2010.257 vom 3.
Mai 2011; bestätigt durch BGer 6B_462/2011 vom 17. Oktober 2011 E. 3). Im
Entscheid BES.2014.44 vom 28. Juli 2014 hat das Appellationsgericht
festgehalten, dass bei einer zweimaligen Zustellung derartiger Dokumente
(Übertretungsanzeige und Zahlungserinnerung) die Möglichkeit eines
Zustellungsfehlers vernachlässigbar klein sei, zumal sich die Adresse des
Beschwerdeführers auch bei allen weiteren Zustellungen der Behörden als richtig
und funktionsfähig herausgestellt habe. Von dieser Praxis ist auch im
vorliegenden Fall auszugehen.
3.2 Seit
dem Inkrafttreten der schweizerischen Strafprozessordnung am 1. Januar 2011
werden Strafbefehle grundsätzlich mit eingeschriebener Post zugestellt. Dies
ergibt sich aus Art. 85 Abs. 2 StPO, wonach die Zustellung von
Mitteilungen im Geltungsbereich der schweizerischen Strafprozessordnung durch
eingeschriebene Postsendung oder auf andere Weise gegen Empfangsbestätigung zu
erfolgen hat, insbesondere durch die Polizei. Diese Bestimmung ist jedoch auf
die Übertretungsanzeigen und Zahlungserinnerungen nicht anwendbar. Sie sind im
Rahmen des Ordnungsbussenverfahrens versandt worden, in welchem Zustellungen
praxisgemäss nicht eingeschrieben erfolgen. Das Ordnungsbussenverfahren ist vom
ordentlichen Strafverfahren zu unterscheiden; es handelt sich um ein
vereinfachtes Verfahren, in welchem keine Kosten erhoben werden dürfen (Art. 1
Abs. 1 und Art. 7 Ordnungsbussengesetz, OBG, SR 741.03). Überdies ist es durch
den Vorbehalt von Art. 1 Abs. 2 StPO vom Geltungsbereich der Strafprozessordnung
ausgenommen (so ausdrücklich die Botschaft, BBl 2006, S. 1127, vgl. auch
Erläuternder Bericht zum Vorentwurf zur Totalrevision des Ordnungsbussengesetzes,
Vernehmlassungsvorlage, S. 2 f.). Daher ist der nicht eingeschriebene Versand
von Übertretungsanzeigen und Zahlungserinnerungen im Ordnungsbussenverfahren
grundsätzlich zulässig. Die Rüge der Beschwerdeführerin, sie habe erstmals mit
Schreiben der Staatsanwältin vom 29. Oktober 2015 die Übertretungsanzeige und
die Zahlungserinnerung per Einschreiben erhalten, vermag demnach an der
Zulässigkeit des Vorgehens der Kantonspolizei nichts zu ändern.
3.3 In
den Akten liegen die Kopien einer polizeilichen Übertretungsanzeige und einer
Zahlungserinnerung vom 5. Juni 2014 und 19. November 2014, die mit gewöhnlicher
Post an die nunmehr ehemalige Adresse der Beschwerdeführerin sowie am 5.
Februar 2015 und 9. April 2015 mit Angabe ihres neuen Namens an ihre aktuelle
Adresse versandt worden sind. Dabei ist entsprechend der vorstehend dargestellten
Praxis davon auszugehen, dass im Falle eines einmaligen Versandes mit einfacher
Post nicht auszuschliessen ist, dass die Sendung nicht ankommt, etwa weil sie
verloren geht oder weil sie nicht korrekt adressiert ist. Bei einer zweimaligen
Zustellung solcher Dokumente wird die Möglichkeit eines Zustellungsfehlers
jedoch vernachlässigbar klein. Hinzu kommt auch in diesem Fall, dass die Adresse
der Beschwerdeführerin, die auch bei allen weiteren Zustellungen (Strafbefehl
vom 19. Oktober 2015, Schreiben der Staatsanwältin vom 29. Oktober 2015 und Verfügung
der Strafgerichtspräsdidentin vom 4. Dezember 2015) verwendet wurde, sich
als funktionsfähig herausgestellt hat; die Beschwerdeführerin hat diese Adresse
selbst in ihrer Einsprache und Beschwerde bestätigt. Aufgrund dieser Umstände
ist der Einwand der Beschwerdeführerin, dass weder die Übertretungsanzeige noch
die Zahlungserinnerung bei ihr angekommen seien, obwohl diese (zumindest
diejenigen an ihre aktuelle Adresse) korrekt adressiert und zu
unterschiedlichen Zeitpunkten versandt worden sind, nicht als stichhaltig
anzusehen. Insgesamt besteht kein vernünftiger Zweifel daran, dass die
Beschwerdeführerin mindestens eines der beiden Schreiben vor der nachfolgenden
Zustellung des Strafbefehls erhalten hat und dadurch hinreichend über die
vorgeworfene Tat, die Busse und ihre Möglichkeiten, die Busse zu bezahlen oder
den Vorwurf zu bestreiten, in Kenntnis gesetzt worden ist. Ihre Behauptung in
der Einsprache (Akten S. 5), sie habe im Vorfeld des Strafbefehls keine
Sendung erhalten, erweist sich damit als Schutzbehauptung (so auch AGE
BES.2013.31 vom 12. Juli 2013). Daran vermag auch der Umstand, dass der Briefkasten
im Zeitpunkt der Zusendung der letzten zwei Schreiben nicht richtig angeschrieben
gewesen sei und diesbezüglich selbst unter den Nachbarn Anonymität geherrscht
habe, nichts zu ändern, liegt doch die richtige Beschriftung des Briefkastens
im Verantwortungsbereich der Beschwerdeführerin. Demzufolge kann den zutreffenden
Ausführungen der Staatsanwältin sowie des Einzelgerichts in Strafsachen vollumfänglich
gefolgt werden.
Da die Bezahlung
der Busse erst nach Erlass des Strafbefehls erfolgt ist, hat die Beschwerdeführerin
gemäss Art. 426 Abs. 1 StPO dessen Kosten zu tragen. Die Gebühr von CHF 200.–
entspricht, wie bereits das Einzelgericht in Strafsachen in der angefochtenen
Verfügung festgehalten hat, dem gesetzlichen Minimum für den Erlass eines
Strafbefehls (§ 7 Abs. 1 lit. a/aa der Verordnung betreffend die Verfahrenskosten
für Strafverfolgungsbehörden, SG 154.980), weshalb der vorinstanzliche Kostenentscheid
zu bestätigen ist.
Aus dem
Dargelegten ergibt sich, dass die Beschwerde abzuweisen ist. Bei diesem Ausgang
des Verfahrens hat die Beschwerdeführerin dessen Kosten gemäss Art. 428
Abs. 1 StPO zu tragen. Dabei wird die Gebühr auf CHF 500.– festgelegt (§ 11
Ziff. 4.1 der Verordnung über die Gerichtsgebühren; SG 154.810). Somit hat die
Beschwerdeführerin die Kosten des Strafbefehlsverfahrens von CHF 208.60 an die
Staatsanwaltschaft und diejenigen des Beschwerdeverfahrens von CHF 500.– an das
Appellationsgericht zu bezahlen.
Demgemäss
erkennt das Einzelgericht:
://: Die Beschwerde wird abgewiesen.
Die Beschwerdeführerin trägt die Kosten
des Beschwerdeverfahrens mit einer Gebühr von CHF 500.– (einschliesslich
Auslagen).
Mitteilung an:
Beschwerdeführerin
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
Kantonspolizei Basel-Stadt, Verkehrsabteilung
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die Präsidentin Die
Gerichtsschreiberin
Dr. Marie-Louise Stamm MLaw
Derya Avyüzen
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
(BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen
erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist
beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der
Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung
der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen
an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die
Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.