Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Obere Aufsichtsbehörde über
das
Betreibungs- und Konkursamt
BEZ.2016.7
ENTSCHEID
vom 21.
März 2016
Mitwirkende
Dr. Marie-Louise Stamm, Dr. Heiner
Wohlfart, Dr. Olivier Steiner
und Gerichtsschreiberin Dr. Salome Wolf Kramer
Beteiligte
A____ Beschwerdeführer
[…]
gegen
Kanton Basel-Stadt
Amt für Sozialbeiträge, Alimentenhilfe und Finanzen
Hochstrasse 37/39, 4002 Basel
Kanton Basel-Stadt
Steuerverwaltung, Ressort Rechnungswesen
Fischmarkt 10, 4001 Basel
[…]
Betreibungsamt Basel-Stadt
Bäumleingasse 1, 4051 Basel
Gegenstand
Beschwerde gegen einen
Entscheid der unteren Aufsichtsbehörde über das Betreibungs- und Konkursamt vom
3. Februar 2016
betreffend Pfändung
Sachverhalt
In der
Betreibung Nr. 14073008 wurde dem Beschwerdeführer am 2. März 2015 die Pfändung
angekündigt. Anlässlich der Einvernahme vom 14. April 2015 wurde er zu seinen
finanziellen Verhältnissen befragt. Der Beschwerdeführer reichte in diesem
Zusammenhang auch die Belege zu seinen Unterhaltsverpflichtungen, seiner Krankenkassenprämie
und seinen Mietkosten ein. Die Pfändungsurkunde vom 22. Mai 2015 betreffend
Lohnpfändung wurde vom Beschwerdeführer nicht abgeholt. Mit Eingabe an die
untere Aufsichtsbehörde vom 21. Dezember 2015 erhob der Beschwerdeführer
Beschwerde gegen die Lohnpfändung beziehungsweise gegen die Berechnung des
Existenzminimums. Die untere Aufsichtsbehörde trat mit Entscheid vom 3. Februar
2016 auf die Beschwerde wegen Verspätung nicht ein. Der Entscheid wurde dem
Beschwerdeführer am 13. Februar 2016 zugestellt.
Gegen diesen
Entscheid erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 21. Februar 2016
Beschwerde bei der oberen Aufsichtsbehörde. Er beantragt, die Lohnpfändung sei wegen
verschiedener gravierender Verfahrensmängel rückgängig zu machen und es sei ihm
Gehör zu bieten, um das Existenzminimum richtig zu berechnen und eine stille
Lohnpfändung zu verhandeln. Die wesentlichen Vorbringen des Beschwerdeführers
ergeben sich aus den nachstehenden Erwägungen. Die Akten der Vorinstanz wurden
beigezogen. Der vorliegende Entscheid ist auf dem Zirkulationsweg ergangen.
Erwägungen
1.1 Entscheide
der unteren Aufsichtsbehörde können innert zehn Tagen nach der Eröffnung an die
obere Aufsichtsbehörde weitergezogen werden (Art. 18 Abs. 1 des Bundesgesetzes
über Schuldbetreibung und Konkurs [SchKG; SR 281.1]). Als solche amtet ein
Ausschuss des Appellationsgerichts (§ 5 Abs. 3 des baselstädtischen Gesetzes
betreffend Einführung des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs [EG
SchKG; SG 230.100]). Das Verfahren richtet sich nach Art. 20a SchKG. Im
Übrigen gelten die Vorschriften der Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO;
SR 272) sinngemäss (§ 5 Abs. 4 EG SchKG), insbesondere die
Art. 319 ff. ZPO zum Beschwerdeverfahren.
1.2 Der
angefochtene Entscheid der unteren Aufsichtsbehörde wurde dem Beschwerdeführer
am 13. Februar 2016 zugestellt. Seine Beschwerde an die obere Aufsichtsbehörde
erfolgte am 21. Februar 2016 und damit rechtzeitig. Auf die Beschwerde ist
daher einzutreten.
2.1 Mit
der Beschwerde können die unrichtige Rechtsanwendung und die offensichtlich
unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden
(Art. 320 ZPO). In der Beschwerdebegründung ist darzulegen, auf
welchen Beschwerdegrund sich der Beschwerdeführer beruft und an welchen Mängeln
der angefochtene Entscheid leiden soll. Der Beschwerdeführer muss erklären,
weshalb der vorinstanzliche Entscheid in den angefochtenen Punkten unrichtig
sein soll, und es wird verlangt, dass er sich mit der Begründung des
angefochtenen Entscheids auseinandersetzt (vgl. Spühler,
in: Spühler/Tenchio/Infanger [Hrsg.], Basler Kommentar ZPO, 2. Auflage 2013,
Art. 321 ZPO N 4; vgl. auch BGer 5A_292/2012 vom 10. Juli 2012 E. 1.3;
BGE 138 III 374 E. 4.3.1 S. 375 f.).
Die untere
Aufsichtsbehörde ist auf die bei ihr eingereichte Beschwerde nicht eingetreten.
Gemäss ihren Erwägungen hat der Beschwerdeführer die Pfändungsurkunde
betreffend Lohnpfändung vom 22. Mai 2015 nicht auf der Post abgeholt und auch
nicht abholen lassen. Da der Beschwerdeführer aber um das laufende
Pfändungsverfahren gewusst habe, habe er es selbst zu vertreten, dass ihm im entsprechenden
Zeitraum die Pfändungsurkunde nicht tatsächlich zugestellt worden sei. Die
Pfändungsurkunde gelte nach Ablauf der siebentägigen Abholfrist als zugestellt,
demnach am 2. Juni 2015. Beschwerden gegen Verfügungen des Betreibungsamts
seien nach Art. 17 Abs. 2 SchKG binnen zehn Tagen seit Kenntnis der Verfügung zu
erheben. Aus diesem Grund sei die Beschwerde vom 21. Dezember 2015 verspätet
und es sei nicht darauf einzutreten (angefochtener Entscheid E. 3.).
In seiner
Beschwerde an die obere Aufsichtsbehörde gesteht der Beschwerdeführer ein, es
sei sein Fehler, wenn er zum Zeitpunkt der gescheiterten Zustellung der
Pfändungsurkunde im Ausland geweilt habe. Inwiefern die vorinstanzliche
Erwägung zur Fiktion der Zustellung am 2. Juni 2015 falsch sein soll, führt der
Beschwerdeführer nicht aus. Er behauptet lediglich, wenn man über eine
bevorstehende Lohnpfändung nicht informiert sei, helfe die Lektüre der
Pfändungsurkunde wenig. Ob dies den Anforderungen an eine genügende Begründung
der Beschwerde genügt, kann offen gelassen werden. Die Erwägungen der unteren
Aufsichtsbehörde zur Zustellfiktion sind nämlich ohnehin zutreffend. Gemäss
Art. 138 Abs. 3 lit. a ZPO gilt die Zustellung bei einer eingeschriebenen
Postsendung als am siebten Tag nach dem erfolglosen Zustellversuch erfolgt,
wenn der Adressat mit einer Zustellung rechnen musste. Bei einem hängigen
Verfahren muss der Empfänger grundsätzlich mit einer Zustellung rechnen, es sei
denn, der letzte Kontakt mit dem Gericht beziehungsweise mit dem Betreibungsamt
liege längere Zeit, etwa über ein Jahr, zurück (Staehelin,
in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen
Zivilprozessordnung [ZPO], 3. Auflage 2016, Art. 138 ZPO N 8 f.). Der Empfänger
muss dafür sorgen, dass Entscheide und Verfügungen zugestellt werden können,
allenfalls muss er eine andere Person mit der Entgegennahme der Post
beauftragen (Frei, Berner
Kommentar, Art. 138 ZPO N 24 ff.). Vorliegend wusste der Beschwerdeführer, dass
ein Betreibungsverfahren mit Pfändung hängig war. In seiner Beschwerde an die
untere Aufsichtsbehörde hält er sogar ausdrücklich fest, der Betreibungsbeamte
habe ihm anlässlich der Einvernahme gesagt, er werde später von ihm hören. Damit
musste der Beschwerdeführer mit der Zustellung insbesondere auch Ende
Mai/Anfang Juni 2015 rechnen und die Zustellung gilt nach dem erfolglosen
Zustellversuch am 26. Mai 2015 als am 2. Juni 2015 erfolgt.
Gilt die
Pfändungsurkunde als am 2. Juni 2015 zugestellt, so ist die Einreichung der
Beschwerde bei der unteren Aufsichtsbehörde am 21. Dezember 2015 klar
verspätet. Die Vorinstanz ist zu Recht nicht auf sie eingetreten, weshalb die
vorliegende Beschwerde gegen den Nichteintretensentscheid abzuweisen ist.
2.2 Die
übrigen Ausführungen des Beschwerdeführers zu „verschiedenen gravierenden Verfahrensmängeln“
sind nicht substantiiert. Verfahrensmängel liegen denn auch keine vor.
Insbesondere ist es nicht die Pflicht des Betreibungsamts, den Schuldner nebst
der Zustellung der Pfändungsurkunde separat auf die Höhe der Lohnpfändung
aufmerksam zu machen oder ihn auf mögliche Folgen bei der Steuerzahlung
hinzuweisen.
2.3 Für
die Möglichkeit der Rückvergütung von Spesenzahlungen und der Berücksichtigung
von Selbstbehalten sowie höheren Krankenkassenprämien wird auf die Erwägung 4. des
angefochtenen Entscheids verwiesen.
Gemäss Art. 20a
Abs. 2 Ziff. 5 SchKG ist das Verfahren vor der Aufsichtsbehörde grundsätzlich
kostenlos. Es werden dementsprechend keine Gerichtskosten erhoben.
Demgemäss
erkennt die Obere Aufsichtsbehörde:
://: Die Beschwerde wird abgewiesen.
Das Verfahren ist kostenlos.
Mitteilung an:
Beschwerdeführer
Kanton Basel Stadt, Amt für Sozialbeiträge
Kanton Basel-Stadt, Steuerverwaltung
[…]
Betreibungsamt Basel-Stadt
Untere Aufsichtsbehörde über das Betreibungs- und Konkursamt Basel-Stadt
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die Gerichtsschreiberin
Dr. Salome Wolf Kramer
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
(BGG) innert 10 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Zivilsachen
erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000
Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art.
42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.
Ob an Stelle der
Beschwerde in Zivilsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die
subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG),
ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl
Beschwerde in Zivilsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide
Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.