Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Ausschuss
DG.2016.5
ENTSCHEID
vom 12. April 2016
Mitwirkende
Dr.
Marie-Louise Stamm, Dr. Heiner Wohlfart, Dr. Olivier Steiner
und a.o. Gerichtsschreiberin BLaw Emily Gasparini
Parteien
A____ Gesuchsteller
[...]
gegen
B____ Gesuchsgegner
[...]
vertreten
durch [...]
Gegenstand
Revisionsgesuch
betreffend einen Entscheid des Appellationsgerichts vom 23. Dezember 2015
Sachverhalt
Mit Entscheid vom
23. Dezember 2015 trat das Appellationsgericht auf die Beschwerde des
Gesuchstellers gegen eine Verfügung der Zivilgerichtspräsidentin vom
25. November 2015 nicht ein mit der Begründung, die angefochtene Verfügung
stelle für den Gesuchsteller keinen nicht leicht wieder gutzumachenden Nachteil
dar. Gleichzeitig wurde das Gesuch um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege
abgewiesen, da die Beschwerde als unbegründet und deshalb von vorneherein als
aussichtslos bezeichnet wurde (Art. 117 ZPO).
Mit „Gesuch infolge Novum gegen
Entscheid des Appellationsgerichts vom 23. De-zember 2015“ vom
25. Januar 2016 beantragt der Gesuchsteller, dass der Entscheid vom
23. Dezember 2015 vollständig aufzuheben sei, dies wegen angeblicher Verjährung
der beiden in einem vorherigen Verfahren beurteilten Wehrsteuerforderungen in den
Jahren 1976 und 1977. Das vorliegende Revisionsgesuch ist dem damaligen
Beschwerdegegner nicht zugestellt worden, da es gemäss Art. 330 ZPO
offensichtlich unbegründet ist (vgl. dazu Freiburghaus/Afheldt,
in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen
Zivilprozessordnung [ZPO]), 3. Auflage, Zürich 2016, Art. 330 ZPO N 5 ff.).
Der vorliegende Entscheid ist auf dem Zirkulationsweg gefällt worden.
Erwägungen
Eine Partei kann beim Gericht,
welches als letzte Instanz in der Sache entschieden hat, die Revision des
rechtskräftigen Entscheids verlangen, wenn sie nachträglich erhebliche
Tatsachen erfährt oder entscheidende Beweismittel findet, die sie im früheren
Verfahren nicht beibringen konnte; ausgeschlossen sind Tatsachen und
Beweismittel, die erst nach dem Entscheid entstanden sind (Art. 328
Abs. 1 lit. a ZPO).
Beim vorliegenden Gesuch, das der
Gesuchsteller als „Gesuch infolge Novum gegen Entscheid des
Appellationsgerichts vom 23. Dezember 2015“ bezeichnet, handelt es sich in der
Sache um ein Revisionsgesuch im Sinn von Art. 328 ff. ZPO. Örtlich
und sachlich zuständig zur Beurteilung eines Revisionsgesuchs ist das Gericht,
das zuletzt in der Sache geurteilt hat. Wurde auf ein Rechtsmittel nicht eingetreten,
so ist die Rechtsmittelinstanz nur dann zur Prüfung eines Revisionsgesuchs
zuständig, sofern sich der Revisionsgrund auf den Nichteintretensentscheid
bezieht; andernfalls ist das Revisionsgesuch bei der Vorinstanz zu stellen (Freiburghaus/Afheldt, a.a.O.,
Art. 328 ZPO N 7 und 10). Im vorliegenden Fall ist das
Appellationsgericht mit seinem Entscheid vom 23. Dezember 2015 auf die Beschwerde
des Gesuchstellers nicht eingetreten. Der vom Gesuchsteller angeführte
Revisionsgrund – die Verjährung der beiden Wehrsteuerforderungen in den Jahren
1976 und 1977 – bezieht sich nicht auf die Frage des Eintretens. Das
Appellationsgericht ist deshalb für die Beurteilung des Revisionsgesuchs nicht
zuständig. Auf das Gesuch ist folglich nicht einzutreten.
Auf das Revisionsgesuch ist auch
deshalb nicht einzutreten, weil es an einem revisionsfähigen Entscheid fehlt.
Der Revision zugänglich sind gemäss Art. 328 Abs. 1 ZPO Entscheide
„in der Sache“. Mit dem Entscheid vom 23. Dezember 2015, dessen Revision
der Gesuchsteller beantragt, hat das Appellationsgericht nicht „in der Sache“
entschieden, sondern ist lediglich auf eine Beschwerde gegen eine
verfahrensleitende Verfügung der Zivilgerichtspräsidentin nicht eingetreten.
Damit hat es keinen Entscheid in der Sache gefällt, welcher der Revision unterliegen
würde.
Auf das Revisionsgesuch des
Gesuchstellers ist nach dem Gesagten nicht einzutreten.
Gemäss dem Ausgang des Verfahrens
gehen dessen Kosten zu Lasten des Ge-suchstellers (Art. 106 Abs. 1
ZPO). Seinen offensichtlich ungünstigen wirtschaftlichen Verhältnissen ist
Rechnung zu tragen, sodass die Gerichtskosten am unteren Rand des
Gebührentarifs auf CHF 200.– festzulegen sind. Das Gesuch des Gesuchstellers
um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege ist abzuweisen, da das
Revisionsgesuch von vorneherein aussichtslos ist (Art. 117 ZPO).
Demgemäss erkennt das
Appellationsgericht (Ausschuss):
://: Auf das Revisionsgesuch vom 25. Januar 2016 wird
nicht eingetreten.
Der Gesuchsteller trägt die Kosten des Verfahrens von
CHF 200.–.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
Mitteilung an:
Gesuchsteller
Gesuchsgegner
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die a.o. Gerichtsschreiberin
BLaw Emily Gasparini
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann unter
den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes [BGG] innert 30
Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Zivilsachen erhoben
werden. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten gilt dies nur dann, wenn der
Streitwert die Beschwerdesumme gemäss Art. 74 Abs. 1 lit. a oder b BGG erreicht
(CHF 15'000.– bei Streitigkeiten aus Miete oder Arbeitsverhältnis bzw.
CHF 30'000.– in allen übrigen Fällen) oder wenn sich eine Rechtsfrage von
grundsätzlicher Bedeutung stellt. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem
Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren
Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels
entscheidet das Bundesgericht.
Ob an Stelle der Beschwerde in
Zivilsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre
Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich
aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in
Zivilsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in
der gleichen Rechtsschrift einzureichen.