Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
als Verwaltungsgericht
VD.2016.66
URTEIL
vom 20. Juni 2016
Mitwirkende
Dr. Stephan Wullschleger, Dr. Heiner Wohlfart,
lic. iur. Christian Hoenen, Dr.
Claudius Gelzer, Dr. Jeremy Stephenson
und Gerichtsschreiber Dr. Nicola
Inglese
Beteiligte
A____ Rekurrent
[...]
vertreten durch [...], Advokat,
[...]
gegen
Kantonspolizei Basel-Stadt
Binnigerstrasse 21, 4001 Basel
Gegenstand
Rekurs gegen einen
Entscheid des Justiz- und Sicherheitsdepartements
vom 11. Dezember 2015
betreffend Rayonverbot
Sachverhalt
Unter Hinweis
auf den Polizeirapport vom 8. Juni 2015, in dem A____ (Rekurrent) als
Beteiligter bei einer gewalttätigen Auseinandersetzung in der Steinenvorstadt
am 7. Juni 2015 im Nachgang zum Schweizerischen Fussball-Cupfinal zwischen
dem FC Basel und dem FC Sion identifiziert worden war, auferlegte ihm
die Kantonspolizei Basel-Stadt mit Verfügung vom 24. Juni 2015 ein Rayonverbot
für den Zeitraum vom 3. Juli 2015 bis und mit 2. Juli 2016 für das
Areal St. Jakob. Damit wurde ihm „[…] untersagt, im erwähnten Zeitraum während
den Fussballheimspielen (Meisterschafts-, Schweizercup-, Uefa Europa League,
Champions League oder Freundschaftsspiele) der ersten Mannschaft des FC Basel,
der zweiten Mannschaft des FC Basel (U21), des Frauenteams des FC Basel, der
Eishockey Mannschaft EHC Basel Kleinhüningen, sowie sämtlichen
Fussballländerspielen 4 Stunden vor und nach dem Anlass, sich innerhalb
des Rayons, gemäss beigelegten Plänen, aufzuhalten.“
Den gegen dieses
Rayonverbot erhobenen Rekurs hiess das Justiz- und Sicherheitsdepartement (JSD)
mit Entscheid vom 11. Dezember 2015 teilweise gut und beschränkte das Rayonverbot
auf sämtliche Fussballheimspiele (Meisterschaft, Schweizer Cup, UEFA Europa
League, UEFA Champions League oder Freundschaftsspiele) der ersten Mannschaft
des FC Basel 1893 sowie sämtliche Fussballspiele, die im Stadion St. Jakob-Park
Basel stattfinden. Im Übrigen wies es den Rekurs mit einer Spruchgebühr in Höhe
von CHF 650.– kostenfällig ab.
Gegen diesen
Entscheid richtet sich der mit Eingaben vom 22. Dezember 2015 und
29. Februar 2016 vom Rekurrenten erhobene und begründete Rekurs an den
Regierungsrat, mit dem er die kosten- und entschädigungsfällige Aufhebung des
angefochtenen Entscheids und des angeordneten Rayonverbots beantragt. Diesen
Rekurs hat das Präsidialdepartement dem Verwaltungsgericht mit Schreiben vom
10. März 2016 zum Entscheid überwiesen. Das JSD beantragte mit Vernehmlassung
vom 15. April 2016 die kostenfällige Abweisung des Rekurses. Mit Replik
vom 2. Mai 2016 hielt der Rekurrent an seinen Anträgen vollumfänglich fest. Die
weiteren Tatsachen und die Vorbringen der Parteien ergeben sich, soweit sie für
das vorliegende Urteil von Bedeutung sind, aus dem angefochtenen Entscheid und
den nachfolgenden Erwägungen. Das vorliegende Urteil ist unter Beizug der
Vorakten auf dem Zirkulationsweg ergangen.
Erwägungen
1.1 Die
Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts zur Beurteilung des vorliegenden Rekurses
ergibt sich aus dem Überweisungsbeschluss des Präsidialdepartements vom 10. März
2016, gestützt auf § 42 des Gesetzes betreffend die Organisation des
Regierungsrates und der Verwaltung des Kantons Basel-Stadt (OG; SG 153.100) und
§ 12 des baselstädtischen Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsrechtspflege
(VRPG; SG 270.100).
1.2 Der
Rekurrent ist durch den angefochtenen Entscheid aufgrund des noch immer
fortgeltenden Rayonverbots offensichtlich berührt und hat ein aktuelles,
schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung. Er ist daher gemäss
§ 13 Abs. 1 VRPG zum Rekurs berechtigt.
1.3 Die
Kognition des Verwaltungsgerichts richtet sich mangels ausdrücklicher
spezialgesetzlicher Regelung nach der allgemeinen Vorschrift von § 8 VRPG.
Demnach prüft das Gericht, ob die Vorinstanz den Sachverhalt unrichtig
festgestellt, wesentliche Form- oder Verfahrensvorschriften verletzt, das
öffentliche Recht nicht oder nicht richtig angewendet oder von dem ihr
zustehenden Ermessen einen unzulässigen Gebrauch gemacht hat (vgl. statt vieler
VGE VD.2010.189 vom 9. Februar 2011 E. 1.1, mit Hinweisen).
Im
Rekursverfahren vor Verwaltungsgericht gilt das Rügeprinzip. Das Gericht prüft
einen angefochtenen Entscheid gestützt auf die Begründungsobliegenheit gemäss §
16 Abs. 2 VRPG nicht von sich aus unter allen in Frage kommenden Aspekten,
sondern untersucht nur die rechtzeitig vorgebrachten konkreten Beanstandungen (Wullschleger/Schröder, Praktische Frage
des Verwaltungsprozesses im Kanton Basel-Stadt, in: BJM 2005, S. 277 ff., 305; Stamm, Die Verwaltungsgerichtsbarkeit,
in: Buser [Hrsg.], Neues Handbuch des Staats- und Verwaltungsrechts des Kantons
Basel-Stadt, Basel 2008, S. 477 ff., 504; VGE VD.2015.91 vom 6. August 2015 E.
1.2.1, VD.2015.36 vom 18. August 2015 E. 2.7).
Mit seinem
Rekurs ficht der Rekurrent das – ihm mit Verfügung der Kantonspolizei vom 24.
Juni 2015 auferlegte und mit dem angefochtenen Entscheid des JSD auf
Fussballheimspiele der ersten Mannschaft des FC Basel 1893 sowie sämtliche im
Stadion St. Jakob-Park Basel stattfindenden Fussballspiele beschränkte – Verbot
an, sich im Zeitraum vom 3. Juli 2015 bis und mit 2. Juli 2016 4 Stunden vor
und nach dem Anlass innerhalb des Rayons Stadion St. Jakob-Park aufzuhalten.
Der Rayon wird dabei durch eine Planskizze der Kantonspolizei Basel-Stadt und
der Polizei Basel-Landschaft genau bezeichnet. Er bestreitet damit, dass das
vorliegend angeordnete Rayonverbot eine genügende gesetzliche Grundlage
aufweise.
2.1 Ein
Rayonverbot bildet eine Massnahme polizeilicher Natur und dient präventiv der
Gefahrenabwehr (BGE 137 I 31 E. 5.2 S. 43; BGer 1C_88/2011 vom 15. Juni 2011 E.
3.5; VGE VD.2015.257 vom 18. März 2016 E. 2.1). Es darf nach Art. 4 Abs. 1 des
Konkordats über Massnahmen gegen Gewalt anlässlich von Sportveranstaltungen
(Konkordat; SG 123.400) angeordnet werden, wenn sich eine Person
nachweislich an Gewalttätigkeiten gegen Personen oder Sachen beteiligt hat. In
Art. 2 Abs. 1 lit. a-h des Konkordats findet sich eine nicht abschliessende
Aufzählung von im Schweizerischen Strafgesetzbuch (StGB; SR 311.0) geregelten
Straftatbeständen, bei deren Begehung oder Anstiftung ein Rayonverbot
angeordnet werden kann. Dazu gehören Straftaten gegen Leib und Leben,
Sachbeschädigungen, Landfriedensbruch sowie Gewalt und Drohung gegen Behörden
und Beamte. Als Nachweis für gewalttätiges Verhalten gelten gemäss Art. 3
des Konkordats entsprechende Gerichtsurteile oder polizeiliche Anzeigen,
glaubwürdige Aussagen oder Bildaufnahmen der Polizei, der Zollverwaltung, des
Sicherheitspersonals oder der Sportverbände und -vereine, Stadionverbote von
Sportverbänden und -vereinen sowie Meldungen zuständiger ausländischer
Behörden. Ausser bei Gerichtsurteilen kommt in allen diesen Fällen lediglich
ein Verdacht zum Ausdruck. Ausgangspunkt für die polizeiliche Massnahme des
Rayonverbots ist somit, ähnlich wie bei strafprozessualen Massnahmen, der
Verdacht gewalttätigen Handelns (vgl. BGE 137 I 31 E. 5.2 S. 43 f.). Ein förmlicher,
strafprozessual erbrachter Beweis oder gar eine rechtskräftige strafrechtliche
Verurteilung wird nicht verlangt (BGer 1C_88/2011 vom 15. Juni 2011 E. 3.5 mit
Hinweis auf die Botschaft zur Änderung des Bundesgesetzes über Massnahmen zur
Wahrung der inneren Sicherheit [BWIS]; VGE VD.2014.212 vom 16. März 2015 E. 2.4.3;
in allgemeiner Weise zum herabgesetzten Beweismass: Moeckli/Keller, Wegweisungen und Rayonverbote – ein
Überblick, in: Sicherheit & Recht 3/2012, S. 231 ff., 239 f.; vgl.
auch VGE VD.2015.257 vom 18. März 2016 E. 2.1, VD.2014.248 vom 2. September
2015 E. 2.1, VD.2014.212 vom 16. März 2015 E. 2.4; VGE SG B 2009/22
vom 22. September 2009 E. 3.2.2).
Der Rekurrent
rügt die Erfüllung dieser Voraussetzungen für den Nachweis seiner Beteiligung an
Gewalttätigkeiten nicht mehr (vgl. Rekursbegründung Ziff. 8 f.). Es kann daher
auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (E. II. 3 bis
18 des angefochtenen Entscheids).
2.2 Mit
seinem Rekurs bestreitet der Rekurrent aber weiterhin, dass die ihm
vorgeworfenen Gewalttätigkeiten „anlässlich“ einer Sportveranstaltung erfolgt
seien.
2.2.1 Zur
Begründung macht er im Wesentlichen geltend, die Auslegung des unbestimmten
Begriffs der Beteiligung an Gewalttätigkeiten „anlässlich von Sportveranstaltungen“
ergebe, dass die Gewalttätigkeiten „bei“, „aus Anlass“ oder „bei Gelegenheit“
einer Sportveranstaltung erfolgt sein müsse. Es sei aktenkundig, dass er sich
nach dem um 16.06 Uhr erfolgten Spielschluss vom Umfeld des St. Jakob-Parks entfernt
und in die Innenstadt begeben habe. Auch die Sion-Fans hätten das Areal St.
Jakob rasch verlassen, da die Mannschaft um 23.30 Uhr zur grossen Feier in
Sitten erwartet worden sei. Die ihm vorgeworfene Tat sei mithin mehr als sechs
Stunden nach Spielschluss in der Steinenvorstadt in 3,3 km Entfernung zum
Stadion erfolgt. Das Opfer des Angriffs sei in Basel wohnhaft, er selber lebe
in Eschenz. Der Umstand allein, dass er Fanartikel des FC Basel und das Opfer
einen Fanschal des FC Sion getragen habe, lasse die Tat nicht als „anlässlich“
des Cupfinals begangen erscheinen. Es liege kein direkter Zusammenhang zwischen
dem Matchbesuch und der vorgeworfenen Tat vor. Auch wenn der verlorene Cupfinal
das Motiv für die mögliche Tat gewesen sein könnte, so werde nicht dargelegt,
inwiefern eine „Einheit“ und „Ereigniskette“ vorliege. Eine systematische
Auslegung ergebe mit Blick auf Art. 2 Abs. 2 des Konkordats, dass ein
gewalttätiges Verhalten dann zu einem Rayonverbot führen solle, wenn es sich in
Sportstätten, deren Umgebung sowie – mit Bezug auf Fans der Gästemannschaft –
auf dem An- und Rückreiseweg ereignet. Eine Ausweitung des räumlichen
Anwendungsbereichs auf die Innenstadt lasse sich daher nicht rechtfertigen.
Schliesslich sei zu beachten, dass es sich beim Rayonverbot um eine präventive,
nicht um eine rein repressive Massnahme handle. Hier gehe es aber um nichts
anderes als um eine repressive Massnahme, welche im Lichte der Prävention
keinerlei Auswirkungen zu entfalten vermöge. Das bis vier Stunden nach dem
Spielende wirkende Rayonverbot vermöge eine sechs Stunden nach dem Match
erfolgte Tat, wie sie ihm vorgeworfen werde, nicht zu verhindern. Er habe sich
rund um das Stadion absolut tadellos verhalten.
2.2.2 Mit
ihrem Entscheid hat die Vorinstanz diesbezüglich erwogen, zwischen den
Gewalttätigkeiten und Sportveranstaltungen werde ein zeitlicher und
thematischer Zusammenhang vorausgesetzt. Dieser sei erfüllt, wenn die
Vorkommnisse während oder im Nachgang zu einer Sportveranstaltung stattfinden
würden. Dabei müsse ein Zeitraum von einigen Stunden vor und nach den Spielen
abgedeckt werden, um das Ziel der Gewaltprävention zu erreichen. Zudem dürfe
der räumliche Anwendungsbereich nicht zu eng gefasst werden, da sich die der
Sportveranstaltung beziehungsweise deren Besuchern zuzurechnenden Gewalttaten
oft nicht nur im Stadion oder dessen unmittelbarer Umgebung, sondern in einem
weiteren Umkreis wie z.B. in den Innenstädten oder auf den Reisewegen
ereigneten. Es dürfe aber nur solches gewalttätiges Verhalten zu einer
Massnahme nach dem Konkordat führen, das einen konkreten Zusammenhang mit der
Sportveranstaltung und der Anhängerschaft zu einer der Mannschaften aufweise.
Vorliegend sei notorisch, dass die Innenstadt von Basel und insbesondere der Bereich
Barfüsserplatz und Steinenvorstadt an den Spieltagen von den Fans lange vor und
nach dem Spiel frequentiert werde. Es bilde geradezu einen unverzichtbaren
Bestandteil der Fankultur, sich vor bzw. nach einem Fussballspiel des FCB dort
zu treffen und „bei einem Bier“ über das Spiel zu sinnieren. Zudem seien die
Innenstadt und das Stadion bestens miteinander verbunden. Es sei daher ein
räumlicher Zusammenhang zu bejahen. In thematischer Hinsicht sei notorisch,
dass die Fans des FC Sion den Sieg ihres Teams noch lange nach Spielschluss und
Pokalübergabe an verschiedenen Orten gefeiert hätten. Es sei daher nicht
überraschend, dass der Rekurrent auch noch am Abend einen Fan des FC Sion mit
einem Fanschal angetroffen habe, um dessen Abnahme es ihm gegangen sei. Es bestehe
daher ein thematischer Zusammenhang zum Cupfinal.
2.2.3 Zu
Recht unbestritten ist, dass die Anordnung eines Rayonverbots die Beteiligung
an einer Gewalttat voraussetzt, die in zeitlicher und thematischer Nähe zu
einer Sportveranstaltung steht und einen Zusammenhang mit der Anhängerschaft zu
einer der beteiligten Mannschaften aufweist. Dabei muss – wie von der
Vorinstanz treffend festgestellt – ein „gewisser Zeitraum von einigen Stunden
vor und nach den Spielen abgedeckt werden […], um das Ziel der Gewaltprävention
zu erreichen“. Zudem darf der räumliche Anwendungsbereich nicht zu eng gefasst
werden, da sich die der Sportveranstaltung bzw. deren Besuchern zuzurechnenden
Gewalttaten oft nicht nur im Stadion oder in dessen unmittelbarer Umgebung
ereignen, sondern in einem weiteren Umkreis wie z.B. in den Innenstädten oder
auf den Reisewegen (BGE 140 I 2 E. 7.2 S. 20 mit Hinweis auf die Botschaft des
Bundesrats zur Änderung des BWIS sowie die Botschaft vom 28. August 2013 zur
Änderung des Personenbeförderungsgesetzes [Fan-Transporte]). Im Rahmen der
Anwendung des Konkordats ist darauf zu achten, dass nur solches gewalttätiges
Verhalten zu Massnahmen führt, das einen konkreten Zusammenhang mit der Sportveranstaltung
und der Anhängerschaft bei einer der Mannschaften aufweist (BGE 140 I 2 E. 7.2.
S. 20). Die Vorinstanz hat einen solchen Zusammenhang vorliegend zu Recht
anerkannt. Wie sie zutreffend ausführt, folgt das Verhalten der Anhängerschaft
von Fussballvereinen im Allgemeinen und des FC Basel im Besonderen in notorischer
Weise bestimmten Ritualen. Zu diesen eingespielten Abläufen gehört es in Basel,
dass sich Fans vor dem Match in der Innenstadt vornehmlich im Bereich zwischen
dem Barfüsserplatz und der Heuwaage treffen, sich mit Bekannten auf das Spiel
einstimmen und nach dem Match dorthin zurückkehren, um das Fussballspiel zu
analysieren, gegebenenfalls gemeinsam zu feiern oder zu trauern und Schlüsse
für die Zukunft des eigenen Teams aus der Fanperspektive zu ziehen. Die
heutigen Fussballspiele werden von gewissen Fangruppen zu Ganztagesausflügen
umfunktioniert. Man trifft sich mehrere Stunden vor Spielbeginn, um sich auf
das Spiel einzustimmen und findet sich nach dem Spiel in ähnlichen Gruppen
wieder in der Innenstadt des jeweiligen Spielortes. Dieses Phänomen muss dazu
führen, dass die gesetzlichen Bestimmungen sowohl in zeitlicher wie in
räumlicher Hinsicht dem veränderten Verhalten potentieller Gewalttäter
angepasst bzw. entsprechend ausgelegt werden. Anlässlich des UEFA Cupfinals in
Basel trafen sich bekanntlich die Sevilla Anhänger (polizeilich organisiert)
auf dem Claraplatz und die Liverpool Anhänger auf dem Barfüsserplatz – und zwar
viele Stunden vor dem Matchbeginn. Von dort aus marschierten sie dann in den
St. Jakobs-Park. Wären beim Marsch zum Stadion Straftaten begangen worden, so
wären z.B. diese Gewalttätigkeiten „bei Gelegenheit einer Sportveranstaltung“
begangen worden, obwohl das Stadion noch lange nicht in Sichtweite war.
Gleiches gilt für die zeitliche Geltung der fraglichen Gesetzesbestimmungen.
Die bekannte Meisterfeier des FCB findet jeweils viele Stunden nach dem Abpfiff
des entscheidenden Spieles statt. Auch hier besteht noch ein zeitlicher und
thematischer Zusammenhang mit dem vorangegangenen Spiel. Gerade bei
internationalen Begegnungen und im St. Jakob-Park ausgetragenen
Cup-Finalspielen kommt es dabei regelmässig vor, dass die einheimischen
Supporter auf Anhänger der Gästemannschaft stossen, die sich ebenfalls in der
Innenstadt treffen oder in gleicher Weise in diese zurückkehren. Ebenfalls
notorisch ist dabei, dass sich die gesellige Nachbereitung – zumindest bei einigen
Fans und insbesondere bei wichtigen, an Nachmittagen ausgetragenen Spielen – auch
noch über Stunden in den Abend und in die Nacht hineinziehen kann (VGE
VD.2015.257 vom 18. März 2016 E. 2.4.2). Daran ändert grundsätzlich nichts,
dass gerade nach verlorenen Spielen im St. Jakob-Park es viele FCB-Fans
vorziehen, das gesellige Beisammensein früher zu beenden.
Vor diesem
Hintergrund steht die dem Rekurrenten vorgeworfene Beteiligung an der
gewaltsamen Behändigung eines Fanschals eines Supporters der siegreichen
Mannschaft des FC Sion als archaisches Ritual offensichtlich in räumlichem,
zeitlichem und thematischem Zusammenhang zu dem rund sechs Stunden zuvor zu
Ende gegangenen Cup-Final (VGE VD.2015.257 vom 18. März 2016 E. 2.4.2). Dieser
Zusammenhang wird auch durch die hohe, beim Rekurrenten gemessene Alkoholkonzentration
unterstrichen. Diese belegt zusammen mit seiner Fanausrüstung und dem
„kollegialen“ Kreis, mit dem er die ihm vorgeworfene Tat begangen haben soll,
dass der Rekurrent noch immer an der „Verarbeitung“ und „Nachbereitung“ des
zuvor erlebten – aus Sicht der heimischen Supporter überaus unglücklich verlaufenen
– Spiels gewesen ist. Dieser Zusammenhang ergibt sich in teleologischer
Auslegung des Begriffs der Beteiligung an anlässlich einer Sportveranstaltung
begangenen Gewalttätigkeiten auch mit Bezug auf den präventiven Charakter der
Massnahme. Steht der spätabendliche Aufenthalt des Rekurrenten in der Innenstadt
in einem quasi rituellen Zusammenhang mit dem zuvor erfolgten gemeinsamen
Besuch des Fussballspiels im Stadion St. Jakob-Park, so erweist sich das
angeordnete Rayonverbot, mit dem ihm dieser Besuch für die Dauer eines Jahres
untersagt worden ist, als nicht ungeeignet, im Rahmen dieses Rituals begangene
Gewalttaten ausserhalb des örtlichen und zeitlichen Geltungsbereichs des
Rayonverbots zu verhindern. Darauf wird im Folgenden zurückzukommen sein.
Weiter
bestreitet der Rekurrent die Verhältnismässigkeit der gegen ihn angeordneten
Massnahme und rügt einen Grundsrechtseingriff.
3.1 Die
Anordnung eines Rayonverbots greift in den Schutzbereich der Bewegungsfreiheit
als Teil der persönlichen Freiheit im Sinne von Art. 10 Abs. 2 der
Bundesverfassung (BV; SR 101) ein. Diese kann – wie andere Grundrechte – nach
den Kriterien von Art. 36 BV eingeschränkt werden. Einschränkungen bedürfen
dabei einer gesetzlichen Grundlage, müssen durch ein öffentliches Interesse
oder durch den Schutz von Grundrechten Dritter gerechtfertigt sein und haben
sich schliesslich als verhältnismässig zu erweisen. Strittig ist vorliegend
allein die Frage der Verhältnismässigkeit. Unstrittig sind dagegen die
gesetzliche Grundlage in Art. 4 des Konkordats und der Bestand eines öffentlichen
Interesses an der Anordnung präventiver Massnahmen zum Schutz vor Gewalt im
Zusammenhang mit Sportveranstaltungen.
3.2 Das
Gebot der Verhältnismässigkeit verlangt, dass eine behördliche Massnahme für
das Erreichen des im öffentlichen Interesse liegenden Ziels geeignet und
erforderlich ist und sich für die Betroffenen in Anbetracht der Schwere des
Grundrechtseingriffs als zumutbar erweist. Unter mehreren möglichen Massnahmen
ist die mildeste zu wählen. Sie darf in sachlicher, räumlicher, zeitlicher und
personeller Hinsicht nicht über das Notwendige hinausgehen (zum Grundsatz der
Verhältnismässigkeit etwa Häfelin/Müller/Uhlmann,
Allgemeines Verwaltungsrecht, 7. Auflage, Zürich/St. Gallen 2016, N 515 ff.).
Diese Grundsätze gelten auch für die Auferlegung von Rayonverboten (Moeckli/Keller, a.a.O., S. 242 ff.; vgl.
hierzu auch BGer 1C_50/2010 vom 16. November 2010 E. 6 mit Bezug auf die
Meldeauflage [Art. 6 Konkordat]; VGE VD.2014.248 vom 2. September 2015 E. 3.1).
3.3 Als
Verletzung des Verhältnismässigkeitsprinzips rügt der Rekurrent zunächst, dass
das verfügte Rayonverbot ausschliesslich einen pönalen Charakter aufweise.
Soweit er zur Begründung dieser Rüge geltend macht, der alleinige Umstand, dass
sowohl der vermeintliche Täter sowie das Opfer Vereinsfarben tragen würden,
könne für die Anordnung eines Rayonverbots nicht genügen, kann auf die vorstehenden
Ausführungen zum räumlichen, zeitlichen und thematischen Zusammenhang zwischen
der vorgeworfenen Gewalttätigkeit und dem Cupfinal verwiesen werden (vgl. E.
2.2.3 oben).
3.4 Ebenfalls
nicht gefolgt werden kann dem Rekurrenten, wenn er rügt, dass das Rayonverbot weder
in zeitlicher noch in sachlicher Hinsicht erforderlich sei, um den Zweck des
Konkordats zu erreichen. Er macht diesbezüglich geltend, dass sich die dem
Rekurrenten vorgeworfene Tat sechs Stunden nach Spielende am anderen Ende der
Stadt zugetragen habe. Das angeordnete Rayonverbot hätte die ihm vorgeworfene
Tat nicht verhindert. Mit diesem solle er vielmehr für ein nicht gebilligtes
Verhalten zusätzlich bestraft werden.
Der Rekurrent
lebt in Eschenz, einer Nachbargemeinde von Stein am Rhein. Die Fahrzeit
zwischen seinem Wohnort und Basel beträgt somit sowohl mit dem öffentlichen
Verkehrsmittel wie mit einem eigenen Motorfahrzeug rund zwei Stunden. Mit dem
angeordneten Rayonverbot wird dem Rekurrenten die Teilnahme an Heimspielen des
FC Basel verwehrt. Damit wird dem Rekurrenten die Teilnahme am zentralen
Ereignis, an welches sich die übrigen, rituellen Handlungen in der Innenstadt
anschliessen, verunmöglicht. Er ist in diesem Sinne nicht mehr ein voll aktives
Mitglied der Fanszene, sodass auch die Teilnahme an der geselligen Vor- und
Nachbereitung des Spiels in der Innenstadt ihres Sinnes beraubt wird. Auch wenn
mit dem angefochtenen Rayonverbot eine Wiederholung der angezeigten Gewalttaten
grundsätzlich möglich bleibt, wie das Verwaltungsgericht bereits mit Entscheid
VGE VD.2015.257 vom 18. März 2016 E. 2.6.3 festgestellt hat, ist das angeordnete
Rayonverbot daher nach allgemeiner Lebenserfahrung geeignet, den Rekurrenten
auch von der Teilnahme an Gewalttätigkeiten abzuhalten, die auch längere Zeit
nach Spielschluss von gesellig und alkoholisiert in der Innenstadt verweilenden,
potentiell aggressiven Fangruppen gegenüber dort angetroffenen Fans der gegnerischen
Mannschaft verübt werden. Jedenfalls wird die entsprechende Gefahr mit der
angefochtenen Massnahme präventiv erheblich vermindert.
3.5 Vor
diesem Hintergrund zielt auch der Hinweis auf den zeitlichen Geltungsbereich
des Rayonverbots, welches ohnehin vier Stunden nach Spielschluss ende, an der
Sache vorbei. Da nach Ablauf von vier Stunden nach Spielschluss kaum mehr mit
einem massgebenden Fanaufkommen in Stadionnähe zu rechnen ist, erweist sich die
entsprechende Beschränkung des Aufenthaltsverbotes um das Stadion St.
Jakob-Park herum als sachlich geboten. Es ist aber, wie dargestellt, auch
geeignet, sowohl in räumlicher wie auch in zeitlicher Hinsicht darüber hinaus
präventive Wirkung zu entfalten.
3.6 Weiter
rügt der Rekurrent die fehlende Zumutbarkeit der angefochtenen Mass-nahme. Das
öffentliche Interesse an der Aufrechterhaltung eines Rayonverbots bestehe
einzig und alleine darin, gewalttätiges Verhalten im vorgeschriebenen Rayon vor
und nach Sportveranstaltungen zu unterbinden. Dagegen habe der Rekurrent weder
vor noch nach dem 7. Juni 2015 verstossen. Angehalten worden sei er erst sechs
Stunden nach dem Cupfinal in der Steinenvorstadt. Dem stehe sein privates
Interesse als langjähriger Fan des FC Basel, mit seinen Freunden und Bekannten
die Heimspiele im St. Jakob-Stadion besuchen zu können. Damit verkennt der
Rekurrent aber das Ausmass der Gewalttätigkeiten, an denen ihm eine Teilnahme
vorgeworfen wird. Gemäss dem Rapport der Kantonspolizei vom 7. Juni 2015 wies
das angegriffene Opfer eine Rissquetschwunde am Hinterkopf, eine blutende Wunde
an der Stirn und Schürfungen an Ellbogen und Knien auf und musste während den
Abklärungen mehrmals an Ort erbrechen, weshalb die Ambulanz gerufen werden
musste. Gemäss den rapportierten Aussagen des Opfers und der Auskunftspersonen
vor Ort sei dieses von hinten angegriffen und geschlagen und bereits am Boden
liegend mit Schlägen und Tritten traktiert worden. Dem Rekurrenten wird daher
vorgeworfen, im Verbund mit seinen Kollegen massive Gewalt ausgeübt zu haben.
An deren Verhinderung und Eindämmung im Zusammenhang mit Fussballspielen
besteht ein grosses Interesse, welches das Interesse des Rekurrenten am
ungehinderten Besuch von Heimspielen des FC Basel während des einjährigen
Rayonverbots klar überwiegt.
3.7 In
räumlicher Hinsicht sieht der Rekurrent eine Verletzung der
Verhältnismässigkeit darin begründet, dass er an Spieltagen während vier
Stunden vor und nach den Sportveranstaltungen sich weder im Shopping Center St.
Jakob-Park, im Gartenbad St. Jakob oder in der Gartenanlage St. Jakob aufhalten
könne und weder Kranke im Bethesda-Spital oder Bekannte und Freunde im Freidorf
in Muttenz oder im Gellertquartier besuchen könne.
Der Rekurrent
lebt im 138 km von Basel entfernten Eschenz am Untersee im Kanton Thurgau. Er
substantiiert nicht, inwieweit ihn vor diesem Hintergrund die Hinderung am
Besuch des genannten Shopping Centers, Gartenbades und Gartenanlage in seiner
Lebensgestaltung konkret betrifft (vgl. auch VGE ZH VB.2014.00407 vom 24. September
2014 E. 3.3.3). Ebenfalls konkretisiert und belegt der Rekurrent nicht weiter,
dass er jemals Kranke im Bethesdaspital besucht hat oder Freunde und Bekannte
im Perimeter des Rayons im Freidorf in Muttenz oder im Gellertquartier hat, die
er regelmässig besuchen würde. Soweit der Rekurrent darüber hinaus geltend
macht, es werde ihm auch verwehrt, mit dem Zug nach Basel zu fahren, kann ihm
nicht gefolgt werden. Zutreffend ist zwar, dass die Strecke zum Bahnhof Basel
SBB durch den Rayon führt. Soweit er sich aber im geschlossenen Zug auf der
Durchfahrt befindet, hält er sich nicht im Rayon auf. Das Rayonverbot hindert
den Rekurrenten daher nicht an einer Zugfahrt nach Basel während der Dauer des
Rayonverbots.
Substantiiert
der Rekurrent aber kein konkretes Interesse an einer räumlichen Eingrenzung des
Rayons, so braucht auch nicht im Einzelnen geprüft zu werden, wie das
polizeiliche Präventionsinteresse mit Bezug auf die einzelnen, vom Rayon betroffenen
Gebiete zu gewichten ist. Jedenfalls ist notorisch, dass der gesamte verbotene
Rayon Gebiete umfasst, welche vor und nach Fussballspielen im St. Jakob-Park
von Fans der Mannschaften bei der Hin- und Wegreise oder bei der Parkplatzsuche
stark frequentiert werden.
3.8 Soweit
sich der Rekurrent schliesslich mit Bezug auf den sachlichen Geltungsbereich
über Fussballspiele der ersten Mannschaft des FC Basel und sonstige
Fussballspiele im St. Jakob-Park hinaus auf solche der zweiten Mannschaft (U21)
und des Frauenteams des FC Basel bezieht, verkennt er die mit dem angefochtenen
Entscheid vorgenommene Einschränkung des Rayonverbots.
3.9 Zusammenfassend
erweist sich die Massnahme daher als verhältnismässig.
Daraus folgt, dass der Rekurs
abzuweisen ist. Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt Rekurrent dessen Kosten
mit einer Gebühr von CHF 900.– (inkl. Auslagen).
Demgemäss
erkennt das Verwaltungsgericht:
://: Der Rekurs wird abgewiesen.
Der Rekurrent trägt die Kosten des
Rekursverfahrens mit einer Gebühr von CHF 900.–, einschliesslich Auslagen.
Mitteilung an:
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Gerichtsschreiber
Dr. Nicola Inglese
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
(BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die
Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14)
einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG
verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.
Ob an Stelle der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre
Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich
aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten als auch Verfassungsbeschwerde erhoben,
sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.