Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Dreiergericht
SB.2016.12
URTEIL
vom 26.
August 2016
Mitwirkende
lic. iur. Eva Christ (Vorsitz),
Dr. Annatina Wirz, Dr. Andreas Traub
und Gerichtsschreiber Dr. Urs
Thönen
Beteiligte
A____, geb. [...] Berufungskläger
letztbekannte Adresse: [...] Beschuldigter
[...]
vertreten durch [...]
gegen
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt Berufungsbeklagte
Binningerstrasse 21, 4001
Basel
Gegenstand
Berufung gegen ein Urteil
des Einzelgerichts in Strafsachen
vom 10. November 2015
betreffend gewerbsmässigen Betrug
Sachverhalt
A____
(Berufungskläger) wurde mit Urteil des Einzelgerichts in Strafsachen vom 10.
November 2015 des gewerbsmässigen Betrugs schuldig erklärt und verurteilt
zu 4 Monaten Freiheitsstrafe, unter Einrechnung des Polizeigewahrsams vom 26.
auf den 27. November 2009 (1 Tag) sowie des Freiheitsentzuges vom 25. August
bis zum 23. September 2015 (29 Tage). Die beschlagnahmten Unterlagen (ein Bettelbrief
und insgesamt 22 Spendenlisten) sowie der Deliktserlös von CHF 400.– wurden in
Anwendung von Art. 69 Abs. 1 bzw. Art. 70 Abs. 1 des Strafgesetzbuches eingezogen.
Mit Schreiben
vom 16. November 2015 meldete der Verteidiger von A____ Berufung an. Nach
Empfang der Urteilsbegründung des Strafgerichts reichte er am 9. Februar
2016 die Berufungserklärung ein. Er beantragt einen kostenlosen Freispruch und
eine Entschädigung für die erlittene Haft, eventualiter die Verurteilung zu
einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu CHF 10.–. Die Staatsanwaltschaft
beantragt mit Eingabe vom 14. April 2016 die kostenfällige Abweisung der
Berufung und die Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils.
An der heutigen
Berufungsverhandlung ist der Verteidiger des Berufungsklägers zum Vortrag
gelangt. Der Berufungskläger ist nicht erschienen, nachdem sein Dispensationsgesuch
mit Verfügung der Instruktionsrichterin vom 24. August 2016 bewilligt worden
war. Für sämtliche Ausführungen wird auf das Verhandlungsprotokoll verwiesen.
Die Tatsachen und die Einzelheiten der Standpunkte ergeben sich, soweit sie für
den Entscheid von Bedeutung sind, aus dem erstinstanzlichen Urteil und den
nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
1.1 Der
Berufungskläger hat die Berufung innert der Frist gemäss Art. 399 Abs. 1 der
Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) angemeldet und im Einklang
mit Art. 399 Abs. 3 StPO form- und fristgerecht die Berufungserklärung eingereicht.
Auf die Berufung ist einzutreten. Zuständig für die Behandlung von Berufungen
gegen Urteile des Einzel- bzw. Dreiergerichts in Strafsachen ist gemäss § 88
Abs. 1 in Verbindung mit § 92 Abs. 1 Ziff. 1 des baselstädtischen
Gerichtsorganisationsgesetzes in der seit 1. Juli 2016 geltenden Fassung
(GOG, SG 154.100) ein Dreiergericht des Appellationsgerichts.
1.2 Der
Berufungskläger ist von der Pflicht zur Teilnahme an der Berufungsverhandlung auf
Gesuch seines Verteidigers dispensiert worden. Die Berufungsverhandlung wurde
in Anwesenheit des Verteidigers durchgeführt. Das Abwesenheitsverfahren kommt in
einem solchen Fall nicht zur Anwendung (Art. 336 Abs. 3 i.V. mit Art. 405
Abs. 1 und 2 StPO; AGE SB.2014.97 vom 15. Januar 2016 E. 1.4; Wyder, in: Basler Kommentar StPO, 2. Auflage
2014, Art. 336 N 19; Schmid,
Praxiskommentar StPO, 2. Auflage 2013, Art. 336 N 8).
2.1 Im
Strafbefehl vom 21. Februar 2011, der im vorliegenden Verfahren die Anklageschrift
bildet (Art. 356 Abs. 1 StPO), wird dem Berufungskläger vorgeworfen, dass er
zusammen mit weiteren Beteiligten in die Schweiz eingereist sei, um auf der
Strasse in Basel zahlreiche Passanten anzusprechen und Geldbeträge zu erwirken.
Die Beschuldigten hätten angeblich für eine Organisation für Taubstumme,
Behinderte und arme Kinder gesammelt, in Tat und Wahrheit das Geld aber für
sich selber verwendet. Der Berufungskläger habe die Mitbeteiligten mit dem Auto
nach Basel gefahren, die Sammlung überwacht und bisweilen Anweisungen erteilt,
während er sich im Hintergrund gehalten habe. Dabei seien die Beschuldigten zweimal
– am 22. Juni 2009 beim [...]platz und am 26. November 2009 beim [...]platz
– in eine Polizeikontrolle geraten. Beim ersten Mal habe der Berufungskläger
gemeinsam mit seiner Tochter (und eventuell mit einer weiteren Begleiterin),
beim zweiten Mal mit seiner Tochter und seiner Schwester gehandelt. Beide Male
seien Spendenlisten sowie Geldbeträge sichergestellt worden.
2.2 Das
Strafgericht erachtete es als erwiesen, dass der Berufungskläger seine
Begleiterinnen mit dem Auto von Mulhouse in die Schweiz gefahren habe. Dort hätten
sie mittels der Spendenformulare Passanten getäuscht, die für den vorgegebenen
gemeinnützigen Zweck (Taubstumme, Behinderte und arme Kinder) Geldbeträge in
der Höhe von CHF 10.– bis CHF 50.– gespendet hätten. Der Berufungskläger habe
die erlangten Geldbeträge eingezogen und mit dem Spendenzettel selber Passanten
angesprochen. Die Personen, welche die Spendenformulare gelesen und diese
korrekt mit Angabe eines Geldbetrags ausgefüllt und unterschrieben hätten,
seien arglistig getäuscht und somit betrogen worden. Der Berufungskläger sei berufsmässig
vorgegangen und habe einen namhaften Deliktserlös erzielt, daher sei
Gewerbsmässigkeit anzunehmen.
2.3 Der
Berufungskläger bestreitet, dass die Passanten getäuscht worden seien. Die verwendeten
Spendenlisten hätten vielmehr dazu gedient, mit ihnen ins Gespräch zu kommen.
Es handle sich bloss um eine intensivere Form des Bettelns, was für jedermann
erkennbar gewesen sei. So sei die Zeugin B____ davon ausgegangen, dass der
Berufungskläger für sich selber sammle. Er habe ihr dies auch gesagt und sich
nicht taubstumm oder behindert gestellt. Die Annahme, dass die Beschuldigten
zugunsten einer gemeinnützigen offiziellen Organisation gesammelt hätten, sei
nach den Gesamtumständen eher lebensfremd. Es gebe auch bezüglich der anderen
Spender, die sich in die Listen eingetragen hätten, keine entsprechenden Hinweise.
Jeder, der betteln gehe, versuche psychisch auf sein Gegenüber einzuwirken. Die
Bettler müssten sich etwas ausdenken, um gegenüber anderen Bettlern einen
gewissen Vorsprung zu haben. Schon die verwendeten Spendenlisten seien erkennbar
selbst angefertigt gewesen. Es seien keine gefälschten Ausweise eingesetzt oder
Spendenbescheinigungen ausgefertigt worden. Sein Verhalten sei auch nicht mit
Sammlungen vergleichbar, bei denen die Spendenbüchse des Roten Kreuzes
eingesetzt werde. Nach der allgemeinen Lebenserfahrung könne man davon
ausgehen, dass jeder, der Geld gegeben habe, einem Bettelnden etwas geschenkt
habe. Die Schweizer seien nach Angabe vieler Bettler sehr grosszügig und die
Gabe von Beträgen von CHF 10.– oder CHF 20.–, sogar bis zu CHF 50.–, sei nicht
ungewöhnlich. Im vorliegenden Fall komme das Geld der Familie des
Berufungsklägers und insofern auch wirklich armen Kindern zugute. Es seien
erkennbar Rumänen aus einfachsten Verhältnissen gewesen. Es handle sich nicht
um typische Kriminaltouristen, sondern um Menschen in extrem engen
wirtschaftlichen Verhältnissen, die ausser EUR 450.– Sozialhilfe und Kindergeld
nichts hätten. Der Berufungskläger habe einfach über die Runden kommen wollen.
Er sei krank und während des Gefängnisaufenthalts vom August/September 2015
mehrmals hospitalisiert worden. Nach Angaben seines Sohnes sei er nach
Timisoara (Rumänien) zurückgekehrt, könne nicht mehr reisen und werde nicht
mehr betteln.
3.1 Der
Berufungskläger wurde wegen gewerbsmässigen Betrugs schuldig gesprochen. Der
Verteidiger macht geltend, es handle sich bloss um eine intensivere Form des
Bettelns und nicht um strafbares Handeln. In tatsächlicher Hinsicht ist
unbestritten, dass der Berufungskläger mit seinen Helferinnen auf der Strasse
Passanten angesprochen hat, um Geldbeträge zu erlangen, und dass er dabei
zweimal von der Polizei kontrolliert wurde. Beide Polizeikontrollen sind protokolliert
wurden (Akten S. 86, 113). Die Vorinstanz hat drei damals beteiligte
Polizeibeamte als Zeugen einvernommen. Diese haben das Rapportierte, soweit aus
der Erinnerung möglich, anlässlich der vorinstanzlichen Gerichtsverhandlung
bestätigt (Akten S. 315 ff.).
3.2 Gemäss
Art. 146 Abs. 1 des Strafgesetzbuches (StGB, SR 311.0) macht sich des Betrugs
schuldig, wer in der Absicht, sich oder einen andern unrechtmässig zu
bereichern, jemanden durch Vorspiegelung oder Unterdrückung von Tatsachen arglistig
irreführt oder ihn in einem Irrtum arglistig bestärkt und so den Irrenden zu
einem Verhalten bestimmt, wodurch dieser sich selbst oder einen andern am
Vermögen schädigt.
Der Berufungskläger
und seine Mitbeteiligten haben mit der Absicht, sich selber zu bereichern, gegenüber
den Passanten vorgegeben, es handle sich um eine Sammlung für eine bestimmte
Menschengruppe mit einer besonderen Notlage. Sie haben dazu Spendenlisten
benutzt, auf der eine entsprechende Organisation bezeichnet war. Auf diese Listen
haben die Spender ihre Angaben samt Unterschrift eingetragen und einen
Geldbetrag gespendet.
3.3 Wesentlich
für die Beurteilung des Betrugsvorwurfs im vorliegenden Fall ist die
Voraussetzung der arglistigen Täuschung. Betrügerisches Verhalten ist strafrechtlich
nur relevant, wenn der Täter mit einer gewissen Raffinesse oder
Durchtriebenheit täuscht. Arglist ist nach der Rechtsprechung gegeben, wenn der
Täter ein ganzes Lügengebäude errichtet oder sich besonderer Machenschaften
oder Kniffe bedient. Bei einfachen falschen Angaben ist das Merkmal erfüllt,
wenn deren Überprüfung nicht oder nur mit besonderer Mühe möglich oder nicht
zumutbar ist, sowie dann, wenn der Täter den Getäuschten von der möglichen
Überprüfung abhält oder nach den Umständen voraussieht, dass dieser die
Überprüfung der Angaben aufgrund eines besonderen Vertrauensverhältnisses
unterlassen werde (BGE 135 IV 76 E. 5.2 S. 81 f. mit Hinweisen). Auf Seiten des
Getäuschten wird eine gewisse Eigenverantwortung erwartet, die jedoch nicht
überspannt werden darf: Je grösser der Täuschungsaufwand ist, desto stärker
tritt die Opfermitverantwortung in den Hintergrund (AGE AS.2009.330 vom 25.
August 2010 E. 3; BGer 6S.168/2006 vom 6. November 2006 E. 2.3). Der
strafrechtliche Schutz entfällt nicht bei jeder Fahrlässigkeit des Getäuschten,
sondern nur bei Leichtfertigkeit, welche das betrügerische Verhalten des Täters
in den Hintergrund treten lässt. Die Mitverantwortung des Opfers kann nur in
Ausnahmefällen bejaht werden (BGer 6B_988/2015 vom 8. August 2016 E. 2.3).
Gewöhnliches
Betteln allein ist kein Betrug und wird im Kanton Basel-Stadt mit Busse
bestraft (§ 28 i.V. mit § 9 und § 11 Übertretungsstrafgesetz, SG 253.100). Nach
der Rechtsprechung begeht ein Mann, der in Kriegszeiten als Schweizer Flüchtling
bei Institutionen für sich selber bettelt und dabei nur teilweise unrichtige
Angaben macht, keinen Betrug, weil die Täuschung nicht entscheidend für die
Spende sei (BGE 70 IV 193 = Praxis 1945 S. 66). Anders wurde hingegen der
Fall beurteilt, in dem die Täter ein kirchliches Buch mit der falschen
Behauptung verkauften, der Erlös komme teilweise kirchlichen Institutionen
zugute, und dabei Listen mit Namenszug und Stempel einsetzten. Das
Bundesgericht erkannte hier auf Betrug (BGE 72 IV 126 = Praxis 1946
S. 445).
3.4 Im
vorliegenden Fall wurden bei den Beschuldigten insgesamt 22 Kopien von
Spendenlisten gefunden. Bei zwei voneinander unabhängigen Polizeikontrollen
haben unterschiedliche Beamte beobachtet, dass der Berufungskläger und seine
Helferinnen diese Listen einsetzten. Mit der Angabe der Verwendung für
besonders benachteiligte Menschen und mit der entsprechenden Bebilderung, teils
ergänzt durch einen imitierten Firmenstempel (Akten S. 106–109, 120 f.), wurde
in gesteigerter Weise an das Mitleid und die Moral der Passanten appelliert.
Angesprochen waren damit nicht die eigenen Bedürfnisse einer Zigeunerfamilie,
die vom Betteln lebt, sondern das Engagement für vergleichsweise stärker
benachteiligte Drittpersonen, die mit körperlichen Einschränkungen leben
müssen. Dies schliesst nicht aus, dass einzelne Passanten misstrauisch geworden
sind und die Täuschung durchschaut haben, wie dies die Zeugin B____ aussagt.
Diese Aussage ist aber in mehrerer Hinsicht zu relativieren: Zum einen wollte
die Zeugin CHF 10.– spenden und hat eine Zwanzigernote gegeben. Ihre Hauptsorge
war, dass der Berufungskläger sie um das Wechselgeld geprellt hatte, was dem
Anschein einer seriösen Geldsammlung von Anfang an entgegenstand. Die Zeugin
spricht kein Deutsch (Akten S. 242), hat die Spendenliste offensichtlich
nicht verstanden (vgl. ihre Eintragungen, Akten S. 108) und sie später auch
nicht erwähnt bzw. sich nicht daran erinnert (Akten S. 90, 314). Stattdessen
hat sie sich an die Angaben des Berufungsklägers gehalten, der ihr auf
Französisch gesagt habe, er wolle Geld für sich selbst zum Essen (Akten S.
315). Ihre Situation ist daher nicht vergleichbar mit jenen Spendern, die die
auf Deutsch geschriebenen Angaben auf der Spendenliste verstanden haben und
sich korrekt eingetragen haben.
Mit dem auf den
Listen angegebenen Verwendungszweck und dem dadurch gesteigerten moralischen
Wert einer Spende lässt sich auch erklären, weshalb auf den Spendenlisten
unüblich hohe Beträge von CHF 10.– bis CHF 50.– eingetragen sind, welche bei
gewöhnlichem Betteln kaum erzielt würden. Entsprechende Geldbeträge sind bei
den Beschuldigten tatsächlich gefunden worden. Auf den Spendenlisten wird in
Schrift und Bild ausdrücklich auf Taubstumme, Behinderte und Kinder Bezug
genommen. Wer sich auf einer solchen Liste mit seiner Unterschrift einträgt,
wünscht, dass sein Beitrag dem schriftlich ausgewiesenen Zweck zufliesst. Bei
den Spendenlisten handelt es sich um Kopien von Computerausdrucken mit
einkopierten Bildern. Freilich sind dies keine professionell gestalteten
Drucksachen. Die Verwendung von selbstgestalteten Unterlagen für kleinere
Spendenaktionen ist aber keine Seltenheit. Überdies wurde in der Rechtsprechung
genau dieser Umstand als Hinweis auf den wirksamen Einsatz der Spenden
gewertet, weil so die Unkosten reduziert würden (BGE 106 IV 26 E. 4b S. 29 f. =
Praxis 1980 S. 401). In der einer Unterschriftensammlung für Benachteiligte
nachempfundenen Vorgehensweise liegt eine gewisse Raffinesse, die sich von
einer einfachen Täuschung abhebt. Die Passanten, die auf der Strasse
angesprochen werden, haben keine Zeit für weitere Erkundigungen und können die
schriftlichen Angaben unmöglich überprüfen. Insgesamt ist daher die Ansicht der
Vorinstanz zu bestätigen, wonach die auf den Formularen verzeichneten Personen
getäuscht wurden und das Geld nicht gegeben hätten, wenn sie über die wahre
Verwendung informiert gewesen wären.
4.1 Die
Vorinstanz erachtete das Qualifikationsmerkmal der Gewerbsmässigkeit (Art. 146
Abs. 2 StGB) als erfüllt, weil ein berufsmässiges Vorgehen vorliege. Die
Fahrten von Mulhouse nach Basel, die vorgefertigten Spendenformulare und das
arbeitsteilige Vorgehen der Täter seien mit einem Arbeitsweg, beruflichen
Unterlagen und Teamarbeit vergleichbar. Verglichen mit seinem bescheidenen
monatlichen Einkommen sei der Deliktserlös von ein paar hundert Franken
durchaus namhaft.
4.2 Gewerbsmässigkeit
bedeutet nach der Rechtsprechung berufsmässiges Handeln. Der Täter handelt
berufsmässig, wenn sich aus der Zeit und den Mitteln, die er für die
deliktische Tätigkeit aufwendet, aus der Häufigkeit der Einzelakte innerhalb
eines bestimmten Zeitraums sowie aus den angestrebten und erzielten Einkünften
ergibt, dass er die deliktische Tätigkeit nach der Art eines Berufes ausübt. Eine
„nebenberufliche“ deliktische Tätigkeit kann genügen. Wesentlich ist, dass der
Täter sich darauf einrichtet, durch sein deliktisches Handeln relativ
regelmässige Einnahmen zu erzielen, die einen namhaften Beitrag an die Kosten
seiner Lebensgestaltung darstellen. Zudem muss er die Tat bereits mehrfach
begangen haben und es muss aufgrund der Taten geschlossen werden, er sei zu
einer Vielzahl von unter den fraglichen Tatbestand fallenden Handlungen bereit
gewesen (BGE 129 IV 188 E. 3.1.2 S. 191; 119 IV 129 E. 3a S. 132 f.; BGE
116 IV 319 E. 4 S. 330 ff.). Die Annahme von Gewerbsmässigkeit setzt mindestens
zwei vollendete Taten voraus (BGer 6S.89/2005 vom 11. Mai 2005 E. 3.3; AGE
SB.2012.27 vom 28. August 2014 E. 2.3; SB.2013.105 vom 28. Januar 2014 E.
3.4.4).
4.3 Der
Verteidiger bezeichnet das vorgeworfene Verhalten als Betteln und macht
geltend, dass es heute kaum mehr erfolgsversprechend sei, wenn man nur die Hand
aufhalte. Der moderne Bettler müsse sich „etwas ausdenken“. Zwar mag damit –
wie es der Verteidiger ausführt – ein Vorsprung im Konkurrenzkampf mit anderen
Bettlern erreicht werden. Gleichzeitig deutet dies aber auch auf ein
Geschäftsmodell hin, das zur Deckung der täglichen Bedürfnisse eingesetzt wird.
Der
Berufungskläger wurde zweimal polizeilich angehalten. Dabei wurde dokumentiert,
dass er auf betrügerische Weise Geld sammelt. Die Anhaltungen fanden an
unterschiedlichen Orten und mit einem zeitlichen Abstand von mehreren Monaten
statt (22. Juni 2009 und 26. November 2009; Akten S. 86, 113). Der Berufungskläger
hat keine Berufsausbildung und hat als Arbeitsloser die nötige Zeit, um
Spendenlisten vorzubereiten, längere Fahrten zu unternehmen und gemeinsam mit
seinen Helferinnen in der Stadt aktiv zu werden. Eine Spendenliste bietet Platz
für 13 Einträge bzw. Spenden. Die Listen wurden mehrfach vervielfältigt;
beschlagnahmt wurden insgesamt 22 Kopien. Der Berufungskläger hat seine
Strategie trotz des ersten polizeilichen Zugriffs weiterverfolgt und hat
dadurch regelmässige Zusatzeinkünfte erzielt. Das Einkommen des
Berufungsklägers beläuft sich nach eigenen Angaben auf CHF 450.– sowie ein
Kindergeld von CHF 600.– monatlich (Akten S. 7). Im Vergleich dazu ist der
bereits um die Mittagszeit festgestellte Ertrag eines Einsatzes von
CHF 165.– bzw. CHF 465.– eine beträchtliche Summe. Daraus muss geschlossen
werden, dass der Berufungskläger ein Erwerbseinkommen erzielen wollte und zu
einer Vielzahl von betrügerischen Geldsammlungen bereit gewesen ist. In seinem
Verhalten zeigt sich eine bedeutende kriminelle Energie und soziale
Gefährlichkeit. Insgesamt ist daher der Vorwurf der Gewerbsmässigkeit zu
bestätigen.
5.1 Zur
Strafzumessung hat die Vorinstanz erwogen, die Deliktsbeträge seien
entsprechend der Ausrichtung auf Kleinbeträge gering. Der Berufungskläger habe
die Schweiz nur aufgesucht, um hier deliktisch tätig zu werden. Sein Vorgehen
weise Züge von Bandenmässigkeit auf. Es sei bedenklich uneinsichtig, dass er
sich durch die erste Anhaltung nicht habe abschrecken lassen. Er habe trotz
einer einschlägigen Vorstrafe weitere Vermögensdelikte begangen. Der bedingte
Strafvollzug könne angesichts dieser Vorstrafe und der unveränderten
wirtschaftlichen und familiären Verhältnisse nicht gewährt werden. Eine
Geldstrafe sei im Ausland weder durchsetzbar noch sei in konkreten Fall mit
deren Bezahlung zu rechen. Daher sei eine Freiheitsstrafe von 4 Monaten
angemessen.
Der
Berufungskläger beantragt im Eventualpunkt die Aussprechung einer Geldstrafe
von 90 Tagessätzen zu CHF 10.–.
5.2 Ausgangspunkt
für die Bemessung der Strafe bildet der Strafrahmen für gewerbsmässigen Betrug
gemäss Art. 146 Abs. 2 StGB, der Freiheitsstrafe bis zu 10 Jahren oder
Geldstrafe nicht unter 90 Tagessätzen vorsieht. Straferhöhungs- oder
Strafmilderungsgründe liegen keine vor.
Das Verschulden
des Berufungsklägers liegt im unteren Bereich. Der Berufungskläger ist
vorbestraft: Im deutschen Strafregister ist eine Vorstrafe wegen eines
Vermögensdelikts verzeichnet (Urteil des Amtsgerichts Bad Säckingen vom
6. März 2008: 12 Monate Freiheitsstrafe auf Bewährung wegen
gemeinschaftlichen Diebstahls, Akten S. 257). Die im schweizerischen
Strafregister eingetragene Vorstrafe wegen ausländerrechtlicher Verstösse
(Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich vom 30. April 2007: bedingte
Geldstrafe von 45 Tagessätzen zu CHF 30.– und Busse von CHF 400.–) ist für
den vorliegenden Fall nur insoweit von Bedeutung, als der Berufungskläger bei
den hier zu beurteilenden Vorwürfen aus dem Ausland in die Schweiz angereist
ist, um Straftaten zu begehen. Nach zutreffender Ansicht der Vorinstanz sind
die weiteren im deutschen Strafregister verzeichneten Vorstrafen nicht zu
berücksichtigen, da sie in der Schweiz von Amtes wegen aus dem Strafregister
entfernt worden wären und dem Betroffenen nicht mehr entgegengehalten werden
dürften (Art. 369 Abs. 1 lit. b, Abs. 3 und 7 StGB). Diese
Nichtberücksichtigung gilt nach der Rechtsprechung auch für ausländische
Urteile (BGer 6B_1280/2015 vom 1. Juni 2016 E. 2.3.2; 1B_88/2015 vom
7. April 2015 E. 2.2.1).
Bei der
Strafzumessung wird zugunsten des Berufungsklägers die Dauer der
Strafverfahrens von nunmehr bald sieben Jahren berücksichtigt, die
hauptsächlich auf die erfolglose Zustellung des Strafbefehls vom 21. Februar
2011 zurückzuführen ist (vorinstanzliches Urteil S. 4). Zu seinen Ungunsten
muss hingegen das Verhalten nach der Tat gewertet werden. So ist der
Berufungskläger erneut straffällig geworden (Urteil des Amtsgerichts Amberg vom
26. März 2013: Verurteilung zu einer Geldstrafe von 35 Tagessätzen zu EUR 15.–
wegen vorsätzlichen Gebrauchs eines Fahrzeugs ohne Haftpflichtversicherung in
zwei tatmehrheitlichen Fällen; Strafbefehl des Tribunal Correctionnel de
Mulhouse vom 21. Juni 2011: Busse von EUR 150.– wegen Benutzung eines
Motorfahrzeugs ohne Versicherung). Zudem lässt sich im vorliegenden Verfahren
keine persönliche Auseinandersetzung mit seinem Fehlverhalten erkennen;
stattessen hat sich der Berufungskläger von den Verhandlungen des Strafgerichts
und des Berufungsgerichts dispensieren lassen. Aus allen diesen Gründen ist die
Strafdauer von vier Monaten dem Verschulden des Berufungsklägers angemessen
(Art. 47 StGB).
5.3 Was
den Eventualantrag des Verteidigers betrifft, so steht der Aussprechung einer
Geldstrafe nach Art. 34 StGB das Kriterium der Zweckmässigkeit der Strafe und
ihrer präventiven Effizienz entgegen (BGE 134 IV 97 E. 4.1 S. 85). Der
Berufungskläger ist zweifach vorbestraft und wurde zu einer bedingten
Freiheitsstrafe und zu einer bedingten Geldstrafe verurteilt. Diese Sanktionen
haben die erwünschte präventive Wirkung nicht erzielt. Überdies wäre wegen der
wirtschaftlichen Lage des Berufungsklägers und seines Aufenthalts in Rumänien
auch nicht mit der Bezahlung der Geldstrafe zu rechen. Zwischen der Vorstrafe
(Urteil vom 6. März 2008) und den hier vorgeworfenen Handlungen (22. Juni und
26. November 2009) ist nur etwas mehr als ein Jahr vergangen, weshalb für einen
Strafaufschub besonders günstige Umstände vorausgesetzt werden (Art. 42 Abs. 2
StGB). Diese sind vorliegend nicht gegeben, weshalb die Strafe unbedingt
auszusprechen ist. Insgesamt erweist die Anordnung einer kurzen Freiheitsstrafe
nach Art. 41 StGB als begründet. Solche kurzen Freiheitsstrafen sind immer
unbedingt auszusprechen (BGer 6B_1013/2010 vom 17. Mai 2011 E. 7.1.4; Mazzuchelli, in: Basler Kommentar zum
StGB, 3. Auflage 2013, Art. 41 N 29).
Nach dem
Gesagten ist das angefochtene Urteil im Schuld- und Strafpunkt zu bestätigen.
Bei diesem Ergebnis erweist sich auch die Einziehung der beschlagnahmten
Unterlagen (Art. 69 Abs. 1 StGB) und des Deliktserlöses (Art. 70 Abs. 1 StGB)
als rechtmässig. Die Berufung ist abzuweisen.
Ausgangsgemäss
sind die ordentlichen Kosten des Berufungsverfahrens gemäss Art. 428 Abs. 1
StPO dem Berufungskläger aufzuerlegen. Dem amtlichen Verteidiger ist ein
angemessenes Honorar aus der Gerichtskasse auszurichten, wobei für die
Bemessung auf seine Honorarrechnung abgestellt werden kann (9 ½ Stunden
einschliesslich Berufungsverhandlung zum Ansatz von CHF 200.–, zuzüglich
Auslagen von CHF 50.–). Eine Rückforderung der Verfahrenskosten nach Massgabe
von Art. 135 Abs. 4 StPO bleibt vorbehalten.
Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):
://: Es wird festgestellt, dass folgender
Punkt des Urteils des Einzelgerichts in Strafsachen vom 10. November 2015
mangels Anfechtung in Rechtskraft erwachsen ist:
- Entschädigung der amtlichen Verteidigung
A____ wird des gewerbsmässigen Betrugs schuldig
erklärt und verurteilt zu 4 Monaten Freiheitsstrafe, unter Einrechnung
des Polizeigewahrsams vom 26. auf den 27. November 2009 (1 Tag) sowie des
Freiheitsentzuges vom 25. August bis zum 23. September 2015 (29 Tage),
in Anwendung von Art. 146 Abs. 1 und 2
sowie Art. 41 und 51 des Straf-gesetzbuches.
Die beschlagnahmten Unterlagen (1 Bettelbrief
„Fastenopfer“, 1 „Spen-denliste“ ausgefüllt und zerrissen, 1 „Spendenliste“
ausgefüllt, 4 leere „Spendenlisten“, 16 leere „Spendenlisten“ mit 1. Zeile
vorgedruckt) sowie der Deliktserlös von CHF 400.– werden in Anwendung von Art. 69
Abs. 1 bzw. Art. 70 Abs. 1 des Strafgesetzbuches eingezogen.
Der Berufungskläger trägt die Kosten von CHF 730.– und
eine Urteilsgebühr von CHF 400.– für das erstinstanzliche Verfahren sowie die
Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens mit Einschluss einer Urteilsgebühr von
CHF 700.– (inkl. Kanzleiauslagen, zuzüglich allfällige übrige Auslagen).
Dem amtlichen Verteidiger, Rechtsanwalt [...], werden für die zweite
Instanz ein Honorar von CHF 1‘900.– und ein Auslagenersatz von CHF 50.–
aus der Gerichtskasse zugesprochen. Art. 135 Abs. 4 der Strafprozessordnung
bleibt vorbehalten.
Mitteilung an:
Berufungskläger
Staatsanwaltschaft
Justiz- und Sicherheitsdepartement, Abteilung Strafvollzug
Strafgericht
Strafregister-Informationssystem VOSTRA
Migrationsamt Basel-Stadt
APPELLATIONSGERICHT
BASEL-STADT
Die Präsidentin Der
Gerichtsschreiber
lic. iur. Eva Christ Dr.
Urs Thönen
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde
in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am
letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu
dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder
konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs.
1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art.
42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.
Die amtliche
Verteidigung kann gegen den Entscheid betreffend ihre Entschädigung für das
zweitinstanzliche Verfahren gemäss Art. 135 Abs. 3 lit. b der
Strafprozessordnung (StPO) innert 10 Tagen seit schriftlicher Eröffnung
Beschwerde beim Bundesstrafgericht (Viale Stefano Franscini 7, Postfach 2720,
6501 Bellinzona) erheben (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 6B_360/2014 vom
30. Oktober 2014).