Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Dreiergericht
SB.2015.50
URTEIL
vom 24.
August 2016
Mitwirkende
Dr. Claudius Gelzer (Vorsitz), lic.
iur. Lucienne Renaud,
MLaw Jacqueline Frossard
und
Gerichtsschreiberin lic. iur. Saskia Schärer
Beteiligte
A____, geb. [...] Berufungskläger
vertreten durch Dr. [...],
Advokat,
[...]
gegen
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt Berufungsbeklagte
Binningerstrasse 21, 4001 Basel
Privatkläger
B____
vertreten durch lic. iur. [...],
Advokat,
[...]
Gegenstand
Berufung gegen ein Urteil
des Strafdreiergerichts
vom 4. Februar 2015
betreffend versuchte schwere
Körperverletzung
Sachverhalt
Mit Urteil des
Strafdreiergerichts vom 4. Februar 2015 wurde A____ der versuchten schweren
Körperverletzung schuldig erklärt und verurteilt zu 2¼ Jahren Freiheitsstrafe.
Die am 1. Juni 2011 vom Strafgericht Basel-Stadt wegen versuchter schwerer
Körperverletzung und Angriffs bedingt ausgesprochene Freiheitsstrafe von 24 Monaten,
Probezeit 2 Jahre (durch Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg
vom 14. Mai 2013 um 1 Jahr verlängert), wurde vollziehbar erklärt. A____ wurde
zu CHF 6'000.– Genugtuung zuzüglich 5 % Zins seit dem 1. Januar 2013
sowie zu einer Parteientschädigung von CHF 4‘725.– inklusive
Mehrwertsteuer an B____ verurteilt. Die Schadenersatzforderung von B____
gegenüber A____ in Höhe von CHF 46‘500.– wurde auf den Zivilweg verwiesen.
Ferner wurden A____ Verfahrenskosten im Betrage von CHF 1‘930.50 und eine
Urteilsgebühr von CHF 4‘500.– auferlegt und dem amtlichen Verteidiger ein
Honorar von insgesamt CHF 5‘848.50 aus der Gerichtskasse ausgerichtet. Mit
gleichem Urteil wurde B____ von der Anklage der einfachen Körperverletzung, eventualiter
des Angriffs, kostenlos freigesprochen.
Gegen dieses
Urteil hat A____ rechtzeitig Berufung anmelden und erklären lassen. Er
beantragt die Aufhebung des angefochtenen Urteils und kostenlose Freisprechung
von der Anklage der versuchten schweren Körperverletzung. Eventualiter sei er
der einfachen Körperverletzung schuldig zu sprechen und zu einer
Freiheitsstrafe von 12 Monaten, davon 6 Monate mit bedingtem Vollzug, zu
verurteilen. Auf den Widerruf der am 1. Juni 2011 vom Strafgericht ausgefällten
Strafe von 24 Monaten sei zu verzichten und er sei an dessen Stelle zu
verwarnen und die Probezeit um ein Jahr zu verlängern. Die Genugtuungsforderung
von Herrn B____ sei abzuweisen, ev. auf den Zivilweg zu verweisen. Die Herrn B____
zugesprochene Parteientschädigung sei zu reduzieren, einerseits entsprechend
dem Verfahrensausgang und andererseits in Anwendung eines anwaltlichen
Stundenansatzes von CHF 200.–, ev. 220.–. Dies alles unter o/e Kostenfolge zu
Lasten des Staats. Während die Staatsanwaltschaft auf Bestätigung des
erstinstanzlichen Urteils schliesst, hat der Privatkläger auf die Einreichung
einer fakultativen Stellungnahme verzichtet. Der instruierende
Appellationsgerichtspräsident hat dem Berufungskläger für das Berufungsverfahren
die amtliche Verteidigung bewilligt. Mit Verfügung vom 20. April 2016 hat er
unter Vorbehalt eines abweichenden Entscheids des Berufungsgerichts die Beweisanträge
des Berufungsklägers abgewiesen. In der Verhandlung des Appellationsgerichts
vom 24. August 2016 ist der Berufungskläger befragt worden und sind sein Verteidiger,
Staatsanwalt lic. iur. [...] und der Vertreter des Privatklägers zum Vortrag
gelang. Für alle Ausführungen wird auf das Protokoll verweisen. Die Tatsachen ergeben
sich, soweit sie für den vorliegenden Entscheid von Bedeutung sind, aus dem
erstinstanzlichen Urteil und den nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
1.1 Gemäss
Art. 398 Abs. 1 der Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) unterliegt
das angefochtene Urteil der Berufung an das Appellationsgericht. Der
Berufungskläger ist vom angefochtenen Urteil berührt und hat ein rechtlich
geschütztes Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung, so dass er zur
Berufungserhebung legitimiert ist (Art. 382 Abs. 1 StPO). Die Berufung ist nach
Art. 399 StPO form- und fristgemäss angemeldet und erklärt worden. Es ist daher
auf sie einzutreten. Zuständiges Berufungsgericht ist gemäss § 88 Abs. 1 in
Verbindung mit § 92 Abs. 1 Ziff. 1 des baselstädtischen Gerichtsorganisationsgesetzes
(GOG, SG 154.100) ein Dreiergericht des Appellationsgerichts.
1.2 Nicht
angefochten und damit in Rechtskraft erwachsen sind die Verweisung der
Schadenersatzforderung von B____ auf den Zivilweg und die Entschädigung der
amtlichen Verteidigung.
2.1 Die
Vorinstanz hat den Berufungskläger der versuchten schweren Körperverletzung
schuldig erklärt. Er soll in der Nacht auf den 1. Januar 2013 im Club C____
B____ ohne Vorwarnung und ohne dass er selbst angegriffen worden wäre einen
Faustschlag und in der Folge auch einen Fusstritt ins Gesicht verpasst und B____
dadurch schwer verletzt haben. Die Kieferverletzung, die der Berufungskläger
selbst in der fraglichen Nacht erlitten habe, sei wahrscheinlich von einem
Türsteher verursacht worden, könne aber jedenfalls nicht B____ zugeschrieben
werden. B____ ist denn auch von der Anklage der einfachen Körperverletzung,
eventualiter des Angriffs, kostenlos freigesprochen worden. Der Berufungskläger
bestreitet diesen Sachverhalt nach wie vor. Wie bereits vor erster Instanz will
er sich lediglich gegen einen Angriff von B____ zur Wehr gesetzt haben. Nachdem
er von diesem an den Kopf geschlagen worden sei, sei er ins Straucheln geraten,
habe sich im Reflex umgedreht und B____ ein einziges Mal mit der Faust ins
Gesicht geschlagen, woraufhin dieser umgefallen sei. Zum Nachweis dieser
Darstellung hat der Berufungskläger zwei Beweisanträge eingereicht. Er verlangt
die Einvernahme von D____ als Zeugin oder Auskunftsperson und ihre Befragung
namentlich zur Entstehung der Streitigkeiten im Tanzlokal C____ am 1. Januar
2013, zur Aussage, dass es keinen Fusstritt gegeben habe und zum Verhalten der
Gruppe um B____. Des Weiteren sei in den Örtlichkeiten des Tanzlokals C____ ein
Augenschein durchzuführen, um die Gegebenheiten vor Ort besser einschätzen zu
können. Der Instruktionsrichter hat diese Beweisanträge mit Verfügung vom 20.
April 2016 unter Vorbehalt eines abweichenden Entscheids des Berufungsgerichts
abgewiesen. Nachdem der Verteidiger sie in der Verhandlung des
Appellationsgerichts erneut vorgebracht hat, ist nachfolgend darauf einzugehen.
2.2 Die
Parteien haben Anspruch darauf, mit rechtzeitig und formgültig angebotenen
Beweisanträgen und Vorbringen gehört zu werden, soweit diese erhebliche
Tat-sachen betreffen und nicht offensichtlich beweisuntauglich sind. Ein
Verzicht auf die Abnahme von weiteren Beweisen ist auch zulässig, wenn sich das
Gericht aufgrund der bereits erhobenen Beweise seine Überzeugung gebildet hat
und ohne Willkür in vorweggenommener Beweiswürdigung annehmen kann, dass die
abgelehnten Beweisanträge nichts an seiner Überzeugung zu ändern vermögen. (BGE
134 I 140 E. 5.3 S. 148; 131 I 153 E. 3 S. 157; 125 I 127 E. 6c/cc S. 135,
je mit Hinweisen; BGer 6B_751/2010 vom 13. Dezember 2010 E. 6.2; statt vieler:
AGE SB.2011.6 vom 13. September 2011 E. 3.7 mit Hinweisen).
2.3 D____
wurde im Untersuchungsverfahren zwei Mal befragt (Akten, S. 213 ff. und 255
ff.). Bereits bei ihrer zweiten Einvernahmen vom 24. April 2014 anlässlich
einer Konfrontation mit B____ hat sie ihre früheren Aussagen relativiert („Es
könnten einfach auch nur Männer gewesen sein, die da gestanden haben“ [Akten,
S. 257]) beziehungsweise auf verschiedene Fragen geantwortet, dass sie sich
nicht mehr daran erinnern könne (Akten, S. 256 und 258; „Und eigentlich kann
ich ganz ehrlich sagen, dass ich mich bis auf den ‘Chläpper‘ an nichts mehr
erinnern kann“ [Akten S. 258]). Weiter hat sie ausgeführt, dass sie zum
Kerngeschehen keine Aussagen machen könne (Akten, S. 257). Der
Argumentation der Verteidigung, wonach dieses Verhalten in erster Linie darauf
zurückzuführen sei, dass die Auskunftsperson anlässlich dieser
Konfrontationseinvernahme anderes im Kopf und einfach keine Lust zum Aussagen
gehabt habe, kann nicht gefolgt werden. Immerhin ging es darum, den genauen
Ablauf der Auseinandersetzung zwischen dem Berufungskläger und B____ zu klären.
Hätte die Auskunftsperson Aussagen machen können, die den zur Zeit des Vorfalls
mit ihrer Freundin E____ liierten Berufungskläger entlastet und den ihr völlig
unbekannten B____ stärker belastet hätten, hätte sie dies getan, auch wenn sie
keine Freude an ihrer erneuten Befragung hatte. Es kann daher ausgeschlossen werden,
dass aus einer erneuten Befragung von D____ relevante neue Erkenntnisse zu
gewinnen sind.
2.4 Was
den beantragten Augenschein im Club C____ betrifft, so sind die räumlichen
Verhältnisse aufgrund der verschiedenen von den befragten Personen
angefertigten Skizzen (Akten, S. 246, 254, 204) in genügender Weise bekannt.
Das Gericht kann sich auch die Verhältnisse in diesem Club während einer
Neujahrsparty in den frühen Morgenstunden vorstellen, ohne dafür das Lokal
aufsuchen zu müssen. Es ist denn auch gar nicht bestritten, dass es im Club
schummrig und sehr laut war und die vielen anwesenden Leute dicht gedrängt
standen. Ein Augenschein vor Ort ist daher nicht erforderlich.
2.5 Erst
in Verhandlung des Appellationsgerichts hat der Verteidiger die Befragung des
Privatklägers beantragt und eine DVD einreichen wollen, auf welcher ein
Partyevent im Club C____ aus dem Jahr 2013 zu sehen sei. Gemäss Art. 399 Abs.
3 lit. c StPO müssen Beweisanträge für das Berufungsverfahren mit der
Berufungserklärung gestellt werden. Die Praxis des Basler Appellationsgerichts
ist diesbezüglich streng. Wird ein Beweisantrag erst nach der
Berufungserklärung gestellt, muss begründet werden, warum er nicht vorher
erfolgt ist (vgl. AGE SB.2014.103 vom 18. Juli 2016). Bezüglich der Befragung
des Privatklägers hat er keine Erklärung für den späten Zeitpunkt seines
Antrags abgegeben. Hinsichtlich der DVD hat der Verteidiger ausgeführt, dass
deren Einreichung erst durch die Ablehnung eines Augenscheins durch den
Instruktionsrichter erforderlich geworden sei. Damit ist jedoch noch nicht
begründet, weshalb er sie dem Gericht nicht unverzüglich nach der Verfügung des
Instruktionsrichters vom 20. April 2016 hat zukommen lassen. Ohnehin könnte die
auf der DVD vorhandene Filmsequenz nichts zeigen, was dem Gericht nicht ohnehin
schon bekannt ist (vgl. dazu oben Ziff. 2.4). Auch diese beiden Beweisanträge
sind nach dem Gesagten abzuweisen.
Die Vorinstanz
hat die Vorbringen der diversen Beteiligten sehr sorgfältig geprüft und mit
ausführlicher Begründung aufgezeigt, weshalb sie den in der Hauptanklage
geschilderten Sachverhalt als nachgewiesen erachtet (Urteil S. 5 ff.) und diesen
als mit Eventualvorsatz begangene versuchte schwere Körperverletzung eingeordnet
hat (Urteil S. 13). Auf diese überzeugenden Erwägungen der Vorinstanz ist
vollumfänglich zu verweisen (Art. 82 Abs. 4 StPO). Was die Behauptungen,
die der Berufungskläger im Zusammenhang mit der angeblichen Notwehrlage, in der
er sich befunden haben will, betrifft, muss auch hier mit der Vorinstanz in
Würdigung aller Aussagen festgehalten werden, dass das Beweisergebnis keine wie
auch immer geartete Bedrohung des Berufungsklägers durch B____ oder dessen Kollegenkreis
ergeben hat. Der Berufungskläger führt seine eigene Kieferverletzung an und
macht geltend, diese müsse ihm im Zuge des Vorgefallenen zugefügt worden sein. Die
Vorinstanz hat jedoch mit den Türstehern, die den sich wehrenden
Berufungskläger aus dem Lokal geführt haben, eine plausible Alternative
aufgezeigt. Ein starkes Indiz dafür, dass auch der Berufungskläger bezüglich
des Verursachers seiner Verletzung nicht länger von einer Täterschaft von B____
ausgeht, besteht darin, dass er dessen durch die Vorinstanz ausgesprochenen
kostenlosen Freispruch von der Anklage der einfachen Körperverletzung,
eventualiter des Angriffs, nicht angefochten hat, obschon er sich mit seinem
Strafantrag als Privatkläger konstituiert hatte (Art. 118 Abs. 1 und 2 StPO,
[Akten S. 287] und dementsprechend die Möglichkeit gehabt hätte. Zusammenfassend
ist der Vorinstanz in allen Teilen zu folgen und der ergangene Schuldspruch
wegen versuchter schwerer Körperverletzung zu bestätigen.
4.1 Auch
bei der Strafzumessung hat die Vorinstanz alle relevanten Gesichtspunkte
angemessen berücksichtigt. Sie ist zu Recht von einem schweren Verschulden des
Berufungsklägers ausgegangen, der absolut grundlos brutal und ohne Vorwarnung
sein Opfer geschlagen und zusätzlich mit dem Fuss ins Gesicht getreten habe,
als es bereits wehrlos am Boden gelegen sei. Die Folgen seien für B____ schwer;
noch zwei Jahre nach der Tat habe er mit gesundheitlichen Problemen zu kämpfen
gehabt. Sehr negativ ins Gewicht falle auch die Vorstrafe des Berufungsklägers,
der mit Urteil vom 1. Juni 2011 der versuchten schweren Körperverletzung
und des Angriffs schuldig erklärt und zu einer bedingten Freiheitsstrafe von
zwei Jahren verurteilt worden sei. Die damalige Tat habe im gleichen Stil stattgefunden
wie die vorliegend beurteilte. Auch dass der Berufungskläger gegen sein Opfer
Strafanzeige eingereicht habe und dieses damit in die Rolle des Täters habe
drängen wollen, sei ihm als Verschulden anzulasten. Der Berufungskläger will im
Eventualstandpunkt stärker zu seinen Gunsten berücksichtigt wissen, dass er
sich seit der Silvesternacht 2012/2013 absolut wohl verhalten habe und dass er
bei Ausfällung einer unbedingten Freiheitsstrafe, noch dazu gegebenenfalls mit
Widerruf der Vorstrafe, aus seiner angestammten sozialen Lebensstruktur und
Umgebung gerissen würde. Insofern bestehe eine erhebliche Strafempfindlichkeit.
Dem kann nicht gefolgt werden: Weder ist seit der Tat eine derart lange Zeit
vergangen, dass dieser Umstand zu berücksichtigen wäre, noch ist beim
Berufungskläger eine überdurchschnittliche Strafempfindlichkeit erkennbar, die
ihn von anderen Straftätern, die zu einer unbedingten Freiheitsstrafe
verurteilt werden, unterscheiden würde. Entgegen seinen Ausführungen wird dem
Berufungskläger auch im Zusammenhang mit der Strafzumessung kein dolus directus
angelastet. Es wird ihm vielmehr vorgeworfen, er habe den wahrscheinlichen
Erfolg in Kauf genommen. Es ist an dieser Stelle klar festzuhalten, dass der
Berufungskläger keinen Einfluss darauf hatte, dass dieser letztlich
ausgeblieben ist. Mit seinem schwungvollen Fusstritt in den Gesichtsbereich des
Opfers hatte der Berufungskläger gerade auch unter Berücksichtigung der von ihm
immer wieder angerufenen beengten Raumverhältnisse keinerlei Kontrolle über die
Folgen. Wenn er schliesslich geltend macht, er habe nicht aus absolut nichtigem
Anlass zugeschlagen, sondern es sei von der Situation auszugehen, wie er sie
wahrgenommen habe, so muss auf das deutliche Beweisergebnis hingewiesen werden,
welches keine wie auch immer geartete Bedrohung des Berufungsklägers durch B____
ergeben hat. Auch dass es im Club C____ in der Silvesternacht zweifellos eng,
schummrig und laut war, kann sein Verhalten nicht rechtfertigen. Vielmehr
erweist sich die vom Berufungskläger geschilderte Bedrohungs- respektive
Angriffssituation als Schutzbehauptung. Mit der Vorinstanz erscheint nach dem
Gesagten eine Freiheitsstrafe von 2¼ Jahren dem Verschulden des
Berufungsklägers angemessen.
4.2 Bei
diesem Strafmass stellt sich die Frage nach der Gewährung eines teilbedingten
Vollzugs der Strafe. Dazu hat das Bundesgericht ausgeführt, Grundvoraussetzung
für die teilbedingte Strafe im Sinne von Art. 43 StGB sei eine begründete
Aussicht auf Bewährung. Zwar fehle ein entsprechender Verweis auf Art. 42 StGB,
doch ergebe sich dies aus Sinn und Zweck von Art. 43 StGB. Wenn und soweit die
Legalprognose des Täters nicht schlecht ausfalle, verlange die Bestimmung, dass
zumindest ein Teil der Strafe auf Bewährung ausgesetzt werde. Umgekehrt gelte,
dass bei einer Schlechtprognose auch ein bloss teilweiser Aufschub der Strafe
nicht gerechtfertigt sei. Denn wo keinerlei Aussicht bestehe, der Täter werde
sich in irgendeiner Weise durch den - ganz oder teilweise - gewährten Strafaufschub
beeinflussen lassen, müsse die Strafe in voller Länge vollzogen werden (BGE 134
IV 1 E. 5.3.1 S. 10). Vorliegend ist der Berufungskläger innerhalb von
fünf Jahren, nachdem er zu einer Freiheitsstrafe von 24 Monaten verurteilt
wurde, erneut straffällig geworden, weshalb ein Aufschub nur zulässig wäre,
wenn besonders günstige Umstände vorlägen (Art. 42 Abs. 2 StGB). Dies ist nicht
der Fall: Der Beschuldigte hat sich bereits zum zweiten Mal innert kürzester
Zeit aus absolut nichtigem Anlass zu massiver Gewalt hinreissen lassen, ohne
dass der drohende Vollzug der zweijährigen Vorstrafe eine abschreckende Wirkung
gehabt hätte. Der Berufungskläger lässt nicht nur in Bezug auf die aktuell zu
beurteilende Tat jegliche Einsicht vermissen, sondern will seine
Verantwortlichkeit auch hinsichtlich der einschlägigen Vorstrafe bis heute
nicht wahrhaben. Von besonders günstigen Umständen kann deshalb keine Rede
sein. Die Strafe ist demzufolge unbedingt auszusprechen.
Mit Urteil des
Strafgerichts Basel-Stadt vom 1. Juni 2011 ist der Berufungskläger wegen
versuchter schwerer Körperverletzung und Angriffs zu einer Freiheitsstrafe von
24 Monaten verurteilt worden, wobei ihm der bedingte Strafvollzug bei einer
Probezeit von zwei Jahren gewährt worden ist. Diese Probezeit ist durch die
Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg in ihrem Strafbefehl vom 14. Mai 2013
um ein Jahr verlängert worden. Sie ist somit bis zum 1. Juni 2014
gelaufen. Gestützt auf Art. 46 Abs. 5 StGB, wonach der Widerruf nicht
mehr angeordnet werden darf, wenn seit dem Ablauf der Probezeit drei Jahre
vergangen sind, kann die bedingte Strafe noch bis zum 1. Juni 2017 widerrufen
werden. Der Berufungskläger ist damit nicht einverstanden. Er macht geltend,
dass Art. 353 StPO im Einzelnen festlege, was mit einem Strafbefehl verfügt
werden könne. Die Verlängerung der Probezeit werde hier nicht erwähnt, sondern
lediglich der Widerruf einer bedingt ausgesprochenen Sanktion. Von diesem
Wortlaut der Bestimmung müsse ausgegangen werden. Daraus folge, dass keine
rechtmässige Verlängerung der Probezeit stattgefunden habe und die bedingte
Strafe deshalb nur noch bis zum 1. Juni 2016 hätte widerrufen werden können. Dem
kann nicht gefolgt werden. Der Berufungskläger hätte den Strafbefehl der
Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg vom 14. Mai 2013 anfechten können,
wenn er der Meinung gewesen wäre, eine Verlängerung der Probezeit sei nicht
zulässig. Der Strafbefehl ist jedoch mit der entsprechenden Anordnung in
Rechtskraft erwachsen. Ohnehin ist die Argumentation des Berufungsklägers nicht
zutreffend. Wenn es möglich ist, mit einem Strafbefehl eine bedingt ausgesprochene
Sanktion zu widerrufen, so muss es zu Gunsten eines Beurteilten auch möglich
sein, auf den Widerruf zu verzichten und lediglich die Probezeit zu verlängern.
Aufgrund der rechtsgültig verlängerten Probezeit bis zum 1. Juni 2014 sind
somit seit deren Ablauf noch keine drei Jahre im Sinne von Art. 46 Abs. 5 StPO
vergangen. Vorliegend ist deshalb zu prüfen, ob aufgrund der neuen Tat des Berufungsklägers
zu erwarten ist, dass er weitere Straftaten verüben wird (Art. 46 Abs. 1 StGB).
Diesbezüglich hat die Vorinstanz zutreffend darauf hingewiesen, dass der
Berufungskläger die dem Urteil vom 1. Juni 2011 zugrundeliegende Gewalttat
praktisch wiederholt habe. Ohne Rücksicht auf den drohenden Widerruf habe er
seiner Aggression erneut freien Lauf gelassen und einen Menschen erheblich verletzt,
der ihm nichts zuleide getan habe. Die Sinnlosigkeit seiner Tat und seine
völlig fehlende Einsicht liessen für die Zukunft nichts Gutes erahnen, und es sei
angesichts seines schon fast als hartnäckig zu bezeichnenden Beharrens auf
seiner Unschuld in Bezug auf die hier zum Vollzug anstehende Vorstrafe auch
nicht zu erwarten, dass die Verbüssung der aktuell ausgesprochenen
Freiheitsstrafe ausreiche, um ihn von weiteren Delikten abzuhalten. Diesen
Erwägungen ist nichts beizufügen. Mit der Vorinstanz ist deshalb die Vorstrafe
vollziehbar zu erklären.
Die Vorinstanz
hat die Genugtuungsforderung von CHF 10‘000.– des Opfers B____ gegenüber
dem Berufungskläger in der Höhe von CHF 6‘000.– gutgeheissen und die
Mehrforderung abgewiesen. Nachdem der Schuldspruch wegen versuchter schwerer
Körperverletzung im Berufungsverfahren bestätigt wird und sich der
Berufungskläger im Eventualstandpunkt keine Einwendungen gegen die Bemessung
der Genugtuung erhebt, erweist sich das angefochtene Urteil auch in diesem
Punkt als zutreffend (vgl. Urteil, S. 17).
7.1 Schliesslich
beantragt der Berufungskläger, dass die dem Privatkläger B____ zugesprochene
Parteientschädigung zu reduzieren sei, einerseits entsprechend dem
Verfahrensausgang und andererseits in Anwendung eines anwaltlichen
Stundenansatzes von CHF 200.–, eventualiter CHF 220.–. In diesem Zusammenhang
ist darauf hinzuweisen, dass B____ im erstinstanzlichen Verfahren vorwiegend
die Rolle eines Beschuldigten innehatte. Es sind deshalb nicht nur 30 Stunden
seines gesamten Aufwands von 47,5 Stunden aus der Gerichtskasse auszurichten,
sondern überdies die Hälfte der restlichen 17,5 Stunden, somit insgesamt 38,75
Stunden, und zwar zum Ansatz von CHF 250.– (zuzüglich Mehrwertsteuer). Hinzu
kommen die Auslagen in Höhe von CHF 64.80. Die verbleibenden 8,75 Stunden
Aufwand seines Verteidigers sind im Zusammenhang mit seiner Privatklage zu
sehen. In dieser Rolle hat sich B____ als Straf- und als Zivilkläger im gegen
den Berufungskläger geführten Strafverfahren beteiligt. Allerdings hat er als
Strafkläger keinen Aufwand gehabt, der über denjenigen hinausging, den er auch
als Beschuldigter hatte und für den er durch den Staat entschädigt wird. Als
Zivilkläger hat er Forderungen im Gesamtbetrag von CHF 56‘500.– geltend
gemacht. Davon ist ihm lediglich eine Genugtuung in Höhe von CHF 6‘000.–
zugesprochen worden. Die Genugtuungsmehrforderung im Betrage von CHF 4‘000.–
ist abgewiesen und die Schadenersatzforderung in Höhe von CHF 46‘500.– auf
den Zivilweg verwiesen worden. Der Privatkläger ist damit mit seinen
Zivilforderungen in einem wesentlichen Umfang unterlegen. Es rechtfertigt sich
deshalb, dass ihn der Berufungskläger nur für eine Stunde Aufwand, diese zum
üblichen Ansatz von CHF 250.– (zuzüglich Mehrwertsteuer) zu entschädigen
hat. In analoger Weise sind die zweitinstanzlichen Kosten zu verlegen, wobei
hier bei einem gesamten Aufwand von 13,08 Stunden und Auslagen von CHF 10.50 dem
Berufungskläger 15 % der geschuldeten Parteientschädigung aufzuerlegen sind und
85 % zu Lasten der Staatskasse gehen. Ferner hat der Berufungskläger, der im
Berufungsverfahren unterliegt, auch dessen Kosten zu tragen. Sein amtlicher
Verteidiger ist für den geltend gemachten Aufwand aus der Gerichtskasse zu
entschädigen. Für die weiteren Einzelheiten ist auf das Urteilsdispositiv zu
verweisen. Es ist in diesem Zusammenhang darauf aufmerksam zu machen, dass sich
dieses vom im Nachgang zur Verhandlung bereits schriftlich eröffneten
Urteilsdispositiv teilweise unterscheidet, da die dort unterlaufenen (Berechnungs)fehler
vorliegend korrigiert werden, was sich indessen im Ergebnis zu Gunsten der betroffenen
Parteien auswirkt.
Demgemäss
erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):
://: Es wird festgestellt, dass folgende
Punkte des Urteils des Strafdreiergerichts vom 4. Februar 2015 mangels
Anfechtung in Rechtskraft erwachsen sind:
Verweisung der Schadenersatzforderung von B____ auf den Zivilweg
Entschädigung der amtlichen Verteidigung.
A____ wird der versuchten schweren
Körperverletzung schuldig erklärt und verurteilt zu 2¼ Jahren
Freiheitsstrafe,
in Anwendung von Art. 122 in
Verbindung mit 22 Abs. 1 des Strafgesetzbuches.
Die am 1. Juni 2011 vom Strafgericht
Basel-Stadt wegen versuchter schwerer Körperverletzung und Angriffs bedingt
ausgesprochene Freiheitsstrafe von 24 Monaten, Probezeit 2 Jahre (durch
Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg vom 14. Mai 2013 um 1
Jahr verlängert), wird in Anwendung von Art. 46 Abs. 1 des
Strafgesetzbuches vollziehbar erklärt.
A____ wird zu CHF 6'000.– Genugtuung
zuzüglich 5 % Zins seit dem 1. Januar 2013 an B____ verurteilt. Die
Genugtuungsmehrforderung im Betrage von CHF 4'000.– wird abgewiesen.
A____ trägt die Kosten von
CHF 1‘930.50 und eine Urteilsgebühr von CHF 4‘500.– für das erstinstanzliche
Verfahren und die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens mit Einschluss einer
Urteilsgebühr von CHF 1‘200.– (inkl. Kanzleiauslagen, zuzüglich allfällige
übrige Auslagen).
A____ hat dem Privatkläger B____ eine
Parteientschädigung von CHF 270.– für das erstinstanzliche Verfahren und
eine Parteientschädigung von CHF 531.60 für das zweitinstanzliche Verfahren,
beides inklusive Mehrwertsteuer, auszurichten. Dem Privatkläger wird zu Lasten
der Gerichtskasse eine Parteientschädigung von CHF 10‘532.50 für das
erstinstanzliche Verfahren und eine Parteientschädigung von CHF 3‘012.25
für das zweitinstanzliche Verfahren, beides inklusive Mehrwertsteuer,
zugesprochen.
Dem amtlichen Verteidiger, Dr. [...], werden für die
zweite Instanz ein Honorar von CHF 4‘720.– und ein Auslagenersatz von
CHF 84.50, zuzüglich 8 % MWST von insgesamt CHF 384.35, aus der
Gerichtskasse zugesprochen. Art. 135 Abs. 4 der Strafprozessordnung bleibt
vorbehalten.
Mitteilung an:
Berufungskläger
Staatsanwaltschaft
Privatkläger
Strafgericht Basel-Stadt
Strafregister-Informationssystem VOSTRA
Justiz- und Sicherheitsdepartement, Abteilung Strafvollzug
Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Präsident Die
Gerichtsschreiberin
Dr. Claudius Gelzer lic.
iur. Saskia Schärer
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde
in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am
letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu
dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen
Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für
die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG
verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.
Die amtliche
Verteidigung kann gegen den Entscheid betreffend ihre Entschädigung für das
zweitinstanzliche Verfahren gemäss Art. 135 Abs. 3 lit. b der
Strafprozessordnung (StPO) innert 10 Tagen seit schriftlicher Eröffnung
Beschwerde beim Bundesstrafgericht (Viale Stefano Franscini 7, Postfach 2720,
6501 Bellinzona) erheben (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 6B_360/2014 vom
30. Oktober 2014).