Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
als Verwaltungsgericht
Dreiergericht
VD.2016.7
URTEIL
vom 19. Oktober 2016
Mitwirkende
Dr. Stephan Wullschleger, lic. iur. André
Equey,
Prof. Dr. Daniela Thurnherr Keller
und Gerichtsschreiber
Dr. Nicola Inglese
Beteiligte
A____ Rekurrentin
[...]
vertreten durch [...], Advokat,
[...]
gegen
Amt für Wirtschaft und Arbeit
Utengasse 36, 4005 Basel
Gegenstand
Rekurs gegen einen Beschluss
des Departements für Wirtschaft,
Soziales und Umwelt vom 19.
Oktober 2015
betreffend Aufenthalt / arbeitsmarktlicher
Vorentscheid
Sachverhalt
Die […]
Staatsangehörige A____ (Rekurrentin) zog am 2. Dezember 2006 anlässlich der
Studienaufnahme in den Kanton Basel-Stadt, wo sie am […] zunächst als Doktorandin
und anschliessend bis im Dezember 2014 als Postdoktorandin arbeitete. Während
dieser Zeit war sie im Besitz einer Aufenthaltsbewilligung. Mit Schreiben vom
8. Dezember 2014 stellte die B____ als zukünftige Arbeitgeberin der Rekurrentin
beim Amt für Wirtschaft und Arbeit Basel-Stadt (AWA) ein Gesuch um Verlängerung
der Arbeitsbewilligung einer ausländischen Arbeitskraft für Drittstaatsangehörige.
Vorgesehen war, die Rekurrentin im Rahmen eines befristeten Arbeitsverhältnisses
– vom 1. Januar 2015 bis 31. Dezember 2016 – mit einer 40 Stundenwoche als „Scientist"
anzustellen. Mit Vorentscheid vom 22. Dezember 2014 bewilligte das AWA den
Aufenthalt im Rahmen einer Kurzaufenthaltsbewilligung als Wissenschaftlerin für
vorerst zwölf Monate. In der Folge erteilte das Staatssekretariat für Migration
(SEM) unter Vorbehalt der Zustimmung des Migrationsamtes Basel-Stadt seine Zustimmung
zum Vorentscheid des AWA vom 22. Dezember 2014. Gegen den Entscheid des AWA vom
22. Dezember 2014 erhob die Rekurrentin mit Schreiben vom 26. Januar und 30. März
2015 Rekurs beim Departement für Wirtschaft, Soziales und Umwelt des Kantons
Basel-Stadt (WSU) und beantragte, die angefochtene Verfügung sei teilweise
aufzuheben, ihr im Zuge des arbeitsmarktlichen Vorentscheids der Aufenthalt mit
Arbeitstätigkeit im Rahmen einer Aufenthaltsbewilligung zu bewilligen und dem
SEM entsprechend zur Zustimmung vorzulegen. Mit Entscheid vom 19. Oktober 2015
wies das WSU diesen Rekurs mit einer Spruchgebühr in Höhe von CHF 300.– ab.
Gegen diesen
Entscheid richtet sich der mit Eingaben vom 26. Oktober und 21. Dezember 2015
erhobene und begründete Rekurs an den Regierungsrat, mit dem die Rekurrentin beantragt,
den Entscheid des WSU vom 19. Oktober 2015 teilweise aufzuheben sowie den
Aufenthalt mit Arbeitstätigkeit im Rahmen einer Aufenthaltsbewilligung zu
bewilligen und dem SEM entsprechend zur Zustimmung vorzulegen. Eventualiter sei
die Angelegenheit zur neuen Entscheidung im Sinne der Erwägungen an die
Vorinstanz zurückzuweisen; unter o/e-Kostenfolge. Diesen Rekurs überwies das
Präsidialdepartement mit Schreiben vom 4. Januar 2016 dem Verwaltungsgericht
zum Entscheid. Mit Vernehmlassung vom 23. März 2016 beantragt das WSU die kostenfällige
Abweisung des Rekurses. Dazu hat die Rekurrentin mit Eingabe vom 19. April
2016 repliziert. Das vorliegende Urteil ist auf dem Zirkulationsweg ergangen.
Die Tatsachen und Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für den Entscheid
von Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
1.1 Die
Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts zur Beurteilung des vorliegenden Rekurses
ergibt sich aus dem Überweisungsbeschluss des Präsidialdepartements vom 4.
Januar 2016 sowie aus § 42 des Organisationsgesetzes (OG; SG 153.100) i.V.m. §
12 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes (VRPG; SG 270.100). Zuständig zur
Beurteilung des Rekurses ist das Dreiergericht (§ 92 Abs. 1 Ziff. 11 i.V.m. § 99
des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG; SG 154.100]). Für das Verfahren gelten
die Bestimmungen des VRPG. Die Rekurrentin ist als Adressatin des angefochtenen
Entscheids von diesem unmittelbar berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse
an dessen Aufhebung oder Abänderung, weshalb sie gemäss § 13 Abs. 1 VRPG zum
Rekurs legitimiert ist. Auf den frist- und formgerecht erhobenen Rekurs ist
somit einzutreten.
1.2 Die
Kognition des Verwaltungsgerichts richtet sich nach der allgemeinen Vorschrift
von § 8 VRPG. Demnach hat es zu prüfen, ob die Vorinstanz den Sachverhalt
unrichtig festgestellt, wesentliche Form- oder Verfahrensvorschriften verletzt,
öffentliches Recht nicht oder nicht richtig angewendet oder von dem ihr
zustehenden Ermessen einen unzulässigen Gebrauch gemacht hat.
2.1 Ausländerinnen
und Ausländer können zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit gemäss Art. 21 Abs. 1 des
Ausländergesetzes (AuG; SR 142.20) nur zugelassen werden, wenn nachgewiesen
wird, dass keine dafür geeigneten inländischen Arbeitnehmerinnen und
Arbeitnehmer oder Angehörige von Staaten, mit denen ein Freizügigkeitsabkommen
abgeschlossen wurde, gefunden werden können. Ausländerinnen und Ausländer mit
Schweizer Hochschulabschluss können in Abweichung von Art. 21 Abs. 1 AuG
zugelassen werden, wenn ihre Erwerbstätigkeit von hohem wissenschaftlichem oder
wirtschaftlichem Interesse ist (Art. 21 Abs. 3 AuG). Über einen Schweizer
Hochschulabschluss im Sinne von Art. 21 Abs. 3 AuG verfügen auch Personen, die
nur das Masterstudium oder das Doktorat in der Schweiz absolviert haben (SEM,
Weisungen und Erläuterungen Ausländerbereich [Weisungen AuG], Bern Oktober 2013,
aktualisiert am 18. Juli 2016, Ziff. 5.1.3). Die Zulassung der genannten
Personenkategorie erfolgt gemäss Art. 21 Abs. 3 AuG ohne Prüfung des Vorrangs
nach Art. 21 Abs. 1 AuG. Diese Regelung ermöglicht namentlich Unternehmen und
akademischen Institutionen in der Schweiz die Rekrutierung von gut und hoch
qualifizierten Fachpersonen, die vorgängig ein Studium in der Schweiz
erfolgreich abgeschlossen haben. Diese bleiben jedoch weiterhin den rechtlichen
Zulassungsvoraussetzungen für die Ausübung einer Erwerbstätigkeit, die in Art.
20 ff. AuG vorgesehen sind, unterstellt (Weisungen AuG, Ziff. 4.4.6; BVGer
C-857/2013 vom 19. Mai 2014 E. 8.1). Unbestritten ist, dass die Rekurrentin
aufgrund ihrer qualifizierten Ausbildung in der Schweiz von Art. 21 Abs. 3 AuG
profitieren kann.
2.2 Streitgegenstand
bildet die Frage, welche Bewilligungsart in den Fällen zu erteilen ist, in
denen – wie die Rekurrentin – ehemals zu Studienzwecken zugelassene Ausländerinnen
und Ausländer nach Studienabschluss eine Arbeitstätigkeit aufnehmen wollen und
folglich eine Bewilligung beantragen.
2.2.1 Die
Vorinstanzen stellen sich auf den Standpunkt, dass der Rekurrentin lediglich eine
Kurzaufenthaltsbewilligung (L-Bewilligung) erteilt werden könne. Sie begründen
dies im Wesentlichen damit, dass Art. 33 Abs. 1 AuG für die Erteilung einer
ordentlichen Aufenthaltsbewilligung (B-Bewilligung) einen dauerhaften
Aufenthalt in der Schweiz erfordere, welchen die Rekurrentin mit dem für zwei
Jahre befristeten Arbeitsverhältnis nicht nachzuweisen vermöge. Art. 33 Abs. 1 AuG
stelle im Lichte von Art. 18 VZAE (recte Art. 18a VZAE) eine „Kann-Vorschrift“
dar, weshalb kein Rechtsanspruch auf die Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung
für Drittstaatsangehörige bestünde. Es sei somit gemäss Art. 3 und Art. 20 ff.
AuG im Ermessen des AWA gelegen, den Aufenthaltszweck der Rekurrentin als nicht
auf längere Zeit ausgerichtet zu qualifizieren. Diese Einschätzung sei auch vom
SEM gestützt worden. Das AWA habe bei seinem Entscheid das ihm zustehende
Ermessen nicht missbräuchlich ausgeübt, lasse sich doch nicht erkennen, dass
sich dieses auf unsachliche Motive abstütze oder allgemeine Rechtsprinzipien
verletze. Auch die Behauptung der Rekurrentin, die Ausstellung einer
Kurzaufenthaltsbewilligung bedeute für sie, dass ihre achtjährige Anwesenheit
während des Studiums nicht zur Berechnung der Zehnjahresfrist gemäss Art. 34
AuG berücksichtigt werde, sei unbehelflich, da die Erteilung der
Niederlassungsbewilligung (C-Bewilligung) ohnehin erst in Frage komme, wenn die
Rekurrentin während zwei Jahren im Besitz einer Aufenthaltsbewilligung für
einen dauerhaften Aufenthalt gewesen sei. Dies sei angesichts des befristeten
Anstellungsverhältnisses nicht der Fall. Zugleich sei darauf hinzuweisen, dass
gemäss informeller Auskunft des SEM zur konkreten Situation im Falle einer
künftigen Erlangung einer Aufenthaltsbewilligung der Rekurrentin für einen
dauerhaften Aufenthalt nebst dem Studienaufenthalt auch der Aufenthalt während
dem zweijährigen Arbeitsvertrag unabhängig von der Bewilligungsart rückwirkend
an die Frist zur Erlangung der Niederlassungsbewilligung gemäss Art. 34 Abs. 5 AuG
angerechnet werden müsste. Mit der strittigen Kurzaufenthaltsbewilligung würde
somit entgegen der Behauptung der Rekurrentin keine neue Karenzfrist von zehn
Jahren für den Antrag auf eine Niederlassungsbewilligung zu laufen beginnen.
Schliesslich vermöge die Rekurrentin auch nichts aus den vorgebrachten familiären
Nachteilen zu ihren Gunsten abzuleiten, denn die bisherige Anwesenheit habe
sich auf einen befristeten Sonderzweck der Aus- und Weiterbildung abgestützt.
2.2.2 Demgegenüber
ist die Rekurrentin der Ansicht, dass ihr eine ordentliche Aufenthaltsbewilligung
(B-Bewilligung) zu erteilen sei. So werde für unterjährige Aufenthalte gemäss
Art. 32 AuG eine Kurzaufenthaltsbewilligung und für überjährige gemäss Art. 33 AuG
eine Aufenthaltsbewilligung erteilt. Die Rekurrentin habe einen auf zwei Jahre
befristeten Arbeitsvertrag mit der Option auf Verlängerung um ein weiteres Jahr
abgeschlossen, womit der Aufenthalt auf die Dauer von mehr als einem Jahr ausgelegt
sei. Wie die Rekurrentin replicando anführt, sei der befristete Arbeitsvertrag
als Anknüpfungspunkt für die Bewilligungserteilung auch deshalb stossend, weil
befristete Arbeitsverhältnisse lediglich ausserordentlich gekündigt werden
könnten und der Arbeitsplatz der Rekurrentin mit grösster Wahrscheinlichkeit
für die beiden Jahre gesichert sei. Zudem bestünde die Möglichkeit, den
Arbeitsvertrag um ein weiteres Jahr zu verlängern. Diese potentielle
Verlängerung sei Inhalt eines neuen Arbeitsvertrages, welcher konsequenterweise
nicht vor bzw. mit dem erstmaligen Arbeitsvertrag ausgearbeitet werde. Sie
führt die Pflicht zur Erteilung einer ordentlichen Aufenthaltsbewilligung
ferner auf Art. 34 Abs. 5 AuG zurück, aus welchem bezüglich der
Bewilligungserteilung eine Privilegierung für Drittstaatsangehörige abgeleitet
werden könne, die einen qualifizierten Studienabschluss vorweisen würden und
sich bereits vor Antritt einer regulären Arbeitstätigkeit längere Zeit in der
Schweiz aufgehalten und mit der schweizerischen Bevölkerung und deren Sprache
sowie Sitten auseinandergesetzt hätten. Sodann könne sich die Vorinstanz nicht
auf die Einschätzung des SEM verlassen, wonach der zweijährige Aufenthalt mit
Kurzaufenthaltsbewilligungen an die Frist zur Erlangung der Niederlassungsbewilligung
gemäss Art. 34 Abs. 5 AuG angerechnet würde. Dies widerspreche dem Gesetz,
wonach die ersuchende Person in den letzten 5 Jahren ununterbrochen im Besitz
einer Aufenthaltsbewilligung für einen dauerhaften Aufenthalt gewesen sein
müsse. Der jetzige zweijährige Aufenthalt mit Kurzaufenthaltsbewilligung würde
nur bei einer Karenzfrist von 10 Jahren berücksichtigt, woraus ein
ungerechtfertigter Rechtsnachteil resultiere. Schliesslich zeitige die
Kurzaufenthaltsbewilligung für die Familie tatsächliche Nachteile im Alltag,
wie etwa bei der Arbeitssuche des Ehemannes der Rekurrentin. Zusammenfassend
bestünde kein sachlicher Grund, weshalb von einer Aufenthaltsbewilligung abzusehen
sei. Demgegenüber entstünden der Rekurrentin erhebliche Nachteile, weshalb die
angefochtene Verfügung willkürlich und in diesem Punkt aufzuheben sei.
2.3
2.3.1 Der
Rekurrentin ist im Ergebnis beizupflichten. Wenn sich Ausländerinnen und
Ausländer – wie im vorliegenden Fall – nicht auf eine Sondernorm des
Bundesrechts oder eines Staatsvertrags, die ihnen einen Anspruch auf eine
entsprechende Bewilligung gewährt, berufen können, steht die Erteilung einer
Kurzaufenthalts- oder Aufenthaltsbewilligung zwar im Ermessen der zuständigen
Behörde (vgl. Klaus, Ausländische
Personen als Arbeitnehmende, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.],
Ausländerrecht, Basel 2009, 819 ff. N 17.48; Nüssle,
in: Caroni/Gächter/Thurnherr [Hrsg.], Handkommentar AuG, Bern 2010, Art. 32 N 7
und Art. 33 N 7; Uebersax,
Einreise und Anwesenheit, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.],
Ausländerrecht, Basel 2009, 221 ff. N 7.101 und 7.227). Die Vorinstanz
übersieht bei der entsprechenden Prüfung im verwaltungsinternen
Beschwerdeverfahren aber, dass die zuständige Behörde, wenn sie in Ausübung
ihres Ermessens eine Bewilligung erteilt, an die gesetzliche Abgrenzung
zwischen Kurzaufenthalts- und Aufenthaltsbewilligung gebunden ist. Gemäss Art.
32 Abs. 1 AuG wird die Kurzaufenthaltsbewilligung für befristete Aufenthalte
bis zu einem Jahr erteilt und gemäss Art. 18a Abs. 1 der Verordnung über
Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit [VZAE; SR 142.201]) können
Kurzaufenthaltsbewilligungen nach Anhang I VZAE für befristete Aufenthalte mit
Erwerbstätigkeit bis zu einem Jahr erteilt werden. Gemäss Art. 33 Abs. 1 AuG
wird die Aufenthaltsbewilligung für Aufenthalte mit einer Dauer von mehr als
einem Jahr erteilt und gemäss Art. 18a Abs. 2 VZAE können
Aufenthaltsbewilligungen nach Anhang 2 VZAE für Aufenthalte mit Erwerbstätigkeit,
die länger als ein Jahr dauern, erteilt werden (Art. 18a Abs. 2 VZAE). Nach
Gesetz und Verordnung beantwortet sich die Frage, ob im Falle der
Bewilligungserteilung eine Kurzaufenthalts- oder Aufenthaltsbewilligung zu
erteilen ist, mit der zutreffenden Ausführung der Rekurrentin demgemäss einzig
danach, ob der Aufenthalt höchstens ein Jahr oder mehr als ein Jahr dauert. Ob
ein Aufenthalt mit einer Dauer von mehr als einem Jahr vorübergehend oder
dauerhaft ist, ist irrelevant. Die in diesen Normen zur Unterscheidung von
Kurzaufenthalts- und Aufenthaltsbewilligung verbürgten unmissverständlichen
Fristen werden durch Lehre und Rechtsprechung bestätigt. Die
Kurzaufenthaltsbewilligung nach Art. 32 AuG regelt gemäss Nüssle alle befristeten Anwesenheiten
mit oder ohne Erwerbstätigkeit von Drittstaatsangehörigen mit einer Dauer von
höchstens einem Jahr (Nüssle,
a.a.O., Art. 32 N 5). Gemäss dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, Nüssle und Uebersax ist die Aufenthaltsbewilligung Ausländern zu
erteilen, die sich dauernd, auf vorerst unbestimmte Zeit oder jedenfalls für
eine Dauer von mindestens einem Jahr in der Schweiz aufhalten wollen (vgl. VGE
ZH VB.2013.00418 vom 4. September 2013 E. 2.3; Nüssle,
a.a.O., Art. 33 N 4; Uebersax,
a.a.O., N 7.236). Nüssle
schreibt zwar weiter, die Aufenthaltsbewilligung sei die ordentliche
Bewilligungsart für Aufenthaltszwecke, die nicht nur vorübergehender Natur sind
(Nüssle, a.a.O., Art. 33 N 4).
Daraus kann jedoch nicht geschlossen werden, für Aufenthalte mit einer Dauer
von mehr als einem Jahr sei nur dann eine Aufenthaltsbewilligung zu erteilen,
wenn diese dauerhaft bzw. nicht vorübergehend sind. Dies stünde im Widerspruch
zu den eigenen Ausführungen von Nüssle
sowie der Auffassung des Zürcher Verwaltungsgerichts und von Uebersax. Jedenfalls für Aufenthalte mit
Erwerbstätigkeit kann auch den Weisungen AuG des SEM nichts Derartiges entnommen
werden. Es entspricht denn auch keineswegs ständiger Praxis des SEM, bei einem
auf zwei Jahre befristeten Arbeitsvertrag zuerst nur eine
Kurzaufenthaltsbewilligung zu erteilen. Auf die Frage, ob es eine ständige
Praxis des SEM, dass bei einem auf zwei Jahre befristeten Arbeitsvertrag zuerst
nur eine Kurzaufenthaltsbewilligung erteilt wird, gebe (E-Mail von [...] vom
29. April 2015), hat der Chef der Sektion Arbeitskräfte Deutsche Schweiz des
SEM, [...], vielmehr geantwortet, dies komme auch auf den Fall an, und bloss
festgestellt „[i]m Grundsatz oder in der Tendenz ist es so, dass Kantone und
SEM bei Verträgen bis 24 Monate vorerst Kurzaufenthalterkontingente gewähren“ (E-Mail
von [...] vom 6. Mai 2015). Vom klaren Wortlaut einer Bestimmung darf nur
abgewichen werden, wenn triftige Gründe zur Annahme bestehen, dass der
scheinbar klare Wortlaut nicht dem wahren Sinn der Norm entspricht (vgl. Häfelin/Müller/Uhlmann, Allgemeines
Verwaltungsrecht, 7. Aufl., Zürich/St. Gallen 2016, N 175 und 179, mit
Hinweisen). Solche Gründe sind nicht ersichtlich und werden auch nicht geltend
gemacht. Zusammenfassend ergibt sich, dass dem AWA angesichts des klaren Gesetzeswortlauts
hinsichtlich der Bewilligungsform im Falle der Bewilligungserteilung kein
Ermessen eingeräumt wird. Dieses hat im Falle der Bewilligungserteilung bezüglich
der Bewilligungsform einzig zu prüfen, ob von einem unter- oder überjährigen
Aufenthalt auszugehen ist.
2.3.2 Die
Rekurrentin befindet sich unbestrittenermassen in einem Arbeitsverhältnis mit
Maximalfrist. Dieses hat am 1. Januar 2015 begonnen und endet vorbehältlich
einer einvernehmlichen Verlängerung spätestens am 31. Dezember 2016 und ist
während seiner Dauer kündbar (vgl. Contract of Employment for Temporary
Employees vom 30. Oktober 2014/3. November 2014 und General
Terms and Conditions of Employment for Temporary Employees). Damit ist vorliegend
von einem Aufenthalt mit einer Dauer von zwei Jahren auszugehen. In Missachtung
des klaren Wortlauts von Art. 33 Abs. 1 AuG, wonach Bewilligungen für Aufenthalte mit einer Dauer von mehr als einem Jahr in Form von Aufenthaltsbewilligungen
zu erteilen sind, hat das AWA sein Ermessen überschritten, indem es den
Aufenthalt im Rahmen einer Kurzaufenthaltsbewilligung bewilligt hat (vgl. Häfelin/Müller/Uhlmann, a.a.O., N 437). Sofern
die Höchstzahlen nach Anhang 2 Ziff. 1 lit. a VZAE für Aufenthaltsbewilligungen
für Personen nach Art. 20 VZAE nicht erschöpft waren, hätte das AWA den
Aufenthalt der Rekurrentin somit im Rahmen einer Aufenthaltsbewilligung und
nicht bloss einer Kurzaufenthaltsbewilligung bewilligen müssen.
2.3.3 Zu
beachten ist schliesslich, dass das AWA die Kurzaufenthaltsbewilligung für ein
Jahr befristet hat, wie dies gemäss Art. 58 Abs. 1 VZAE grundsätzlich auch bei
Aufenthaltsbewilligungen vorgesehen ist. Das AWA hätte der Rekurrentin daher genauso
gut eine Aufenthaltsbewilligung erteilen können. Dies umso mehr, als die
Rekurrentin bereits einige Jahre in der Schweiz lebt und ihr mit der Kurzaufenthaltsbewilligung
unbestrittenermassen Nachteile drohen, während die Vorinstanzen – wie erwähnt –
nicht dargelegt haben und auch nicht erkennbar ist, welche überwiegenden
öffentlichen Interessen hier für die Erteilung einer Kurzaufenthaltsbewilligung
sprechen. Die Nichterteilung der Aufenthaltsbewilligung erscheint daher vorliegend
als unverhältnismässig, was aber mit Blick auf die vorstehende Erwägung nicht
weiter erörtert werden muss.
Aus dem Gesagten
folgt, dass in Gutheissung des Rekurses der Entscheid des WSU vom 19. Oktober
2015 aufgehoben und die Sache zur neuen Entscheidung im Sinne der Erwägungen an
die Vorinstanz zurückgewiesen wird. Der Rekurrentin wird der Kostenvorschuss in
Höhe von CHF 1‘200.00 zurückerstattet. Für das verwaltungsgerichtliche
Rekursverfahren werden der unterliegenden Vorinstanz keine ordentlichen Kosten auferlegt.
Indessen hat diese der Rekurrentin für das vorliegende Verfahren eine
angemessene Parteientschädigung auszurichten (§ 30 Abs. 1 VRPG).
Da die Rekurrentin dem Verwaltungsgericht keine Honorarnote eingereicht hat,
ist der entsprechende Aufwand zu schätzen. Letzterer beträgt mithin für die
Rekursanmeldung, die Rekursbegründung und die Replik 12 Stunden. Die
Rekursanmeldung und die Rekursbegründung sind von MLaw [...] und die Replik von
MLaw [...] verfasst worden. Da beide nicht im Anwaltsregister des Kantons
Basel-Stadt verzeichnet sind, ist davon auszugehen, dass es sich um
Volontärinnen des Vertreters der Rekurrentin, [...], Advokat, handelt. Der
betreffende Aufwand ist deshalb mit einem Stundenansatz von CHF 165.00 zu
entschädigen. Zudem ist ein Betreuungs- und Kontrollaufwand von geschätzt rund
2 Stunden zum Stundenansatz von CHF 250.00 zu berücksichtigen. Daraus
ergibt sich eine Parteientschädigung von rund CHF 2‘500.–, einschliesslich
Auslagen, zuzüglich 8 % MWST in Höhe von CHF 200.–.
Demgemäss
erkennt das Verwaltungsgericht (Dreiergericht):
://: In Gutheissung des Rekurses wird der
Entscheid des Departements für Wirtschaft, Soziales und Umwelt vom 19. Oktober
2015 aufgehoben und die Sache zur neuen Entscheidung im Sinne der Erwägungen an
die Vorinstanz zurückgewiesen.
Für das verwaltungsgerichtliche
Rekursverfahren werden keine ordentlichen Kosten erhoben.
Das Departement für Wirtschaft, Soziales und Umwelt hat
der Rekurrentin eine Parteientschädigung in Höhe von CHF 2‘500.–
einschliesslich Auslagen zuzüglich 8% MWST von CHF 200.– zu bezahlen.
Mitteilung an:
Rekurrentin
Departement für Wirtschaft, Soziales und Umwelt des Kantons Basel-Stadt
(WSU)
Regierungsrat
Staatssekretariat für Migration (SEM)
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Gerichtsschreiber
Dr. Nicola Inglese
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
(BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die
Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen.
Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die
Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.
Ob an Stelle der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre
Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich
aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten als auch Verfassungsbeschwerde erhoben,
sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.