Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Obere Aufsichtsbehörde über
das
Betreibungs- und Konkursamt
BEZ.2016.49
ENTSCHEID
vom 27.
Dezember 2016
Mitwirkende
Dr. Olivier Steiner, Dr. Claudius
Gelzer, lic. iur. André Equey
und Gerichtsschreiber
Dr. Alexander Zürcher
Beteiligte
A____ Beschwerdeführerin
[...]
gegen
Betreibungsamt Basel-Stadt
Beschwerdegegner
Bäumleingasse 1, 4051 Basel
B____ Gläubigerin
[...]
Gegenstand
Beschwerde gegen einen
Entscheid der unteren Aufsichtsbehörde über das Betreibungs- und Konkursamt vom
20. September 2016
betreffend Kollokationsplan und
Verteilungsliste
Sachverhalt
Am
14. März 2014 wurde A____ (Schuldnerin)
der Zahlungsbefehl der B____ (Gläubigerin) zugestellt. Der dagegen erhobene
Rechtsvorschlag wurde mit Verfügung der Gläubigerin vom
28. November 2014 beseitigt. Die Verfügung erwuchs unangefochten in
Rechtskraft, woraufhin die Gläubigerin das Fortsetzungsbegehren stellte. Am
18. Mai 2015 wurde für die Dauer eines Jahres monatlich der Betrag
von CHF 1'800.– der Unterhaltsansprüche der Schuldnerin
in der Pfändungsgruppe Nr. 1506231 gepfändet. Die Pfändungsurkunde wurde
der Schuldnerin am
30. Juni 2016 zugestellt, wogegen keine Einwände erhoben wurden. Die
Erstellung des Kollokationsplans und der Verteilungsliste erfolgte am
13. Juli 2016 und ging der Schuldnerin
am 19. Juli 2016 zu. Eine gegen die Anzeige der Auflage des Kollokationsplans
gerichtete Beschwerde wurde von der unteren Aufsichtsbehörde mit Entscheid vom
20. September 2016 abgewiesen, soweit darauf einzutreten war.
Hiergegen hat A____
am 16. Oktober 2016 bei der oberen Aufsichtsbehörde Beschwerde mit
den folgenden Anträgen erhoben:
"1) Sistieren alle Verfahren gegen mir.
-
Es ist alle Entscheiden zu abweisen.
-
Mein Geld vom Betreibungsamt blockiert ab sofort
frei lassen und zurück an mich bezahlen.
-
Mein Name sauber lassen.
-
Alle Schaden an mich zurück bezahlen.
-
Ersetzung von alle Richtern des Zivil Gericht und
des Appellationsgericht, und der Betreibungsamt [...], dafür involvierten. Es
ist Aufgabe des Appellationsgericht alles schaffen gemäss unsre Kantons
Verfassung."
Die
Einzelheiten der Vorbringen ergeben sich, soweit sie vorliegend von Bedeutung
sind, aus den nachfolgenden Erwägungen. Auf die Einholung einer Beschwerdeantwort
ist verzichtet worden. Der vorliegende Entscheid ist unter Beizug der Vorakten
auf dem Zirkulationsweg ergangen.
Erwägungen
1.1 Entscheide
der unteren Aufsichtsbehörde können innert 10 Tagen nach der Eröffnung an
die obere Aufsichtsbehörde weitergezogen werden (Art. 18 Abs. 1 des
Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs [SchKG; SR 281.1]). Als
solches amtet das Dreiergericht des Appellationsgerichts (§ 5 Abs. 3
des basel-städtischen Gesetzes betreffend Einführung des Bundesgesetzes über
Schuldbetreibung und Konkurs [EG SchKG; SG 230.100] in Verbindung mit
§ 92 Abs. 1 Ziff. 13 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG;
SG 154.100]).
1.2 Das
Verfahren richtet sich nach Art. 20a SchKG. Im Übrigen gelten die Vorschriften
der Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO; SR 272) sinngemäss (§ 5
Abs. 4 EG SchKG), insbesondere die Bestimmungen von
Art. 319 ff. ZPO über das Beschwerdeverfahren. Die
Aufsichtsbehörde stellt den Sachverhalt von Amtes wegen fest und würdigt die
Beweise frei. Unter Vorbehalt von Art. 22 SchKG betreffend nichtige
Verfügungen darf sie nicht über die Anträge der Parteien hinausgehen
(Art. 20a Abs. 2 Ziff. 2 f. SchKG). Mit der
Beschwerde an die obere Aufsichtsbehörde können keine neuen Anträge gestellt,
keine neuen Tatsachenbehauptungen vorgetragen und keine neuen Beweismittel
vorgelegt werden (Art. 326 Abs. 1 ZPO).
1.3 Der
angefochtene Entscheid der unteren Aufsichtsbehörde wurde der Beschwerdeführerin am 6. Oktober 2016
zugestellt. Ihre Beschwerde an die obere Aufsichtsbehörde erfolgte am
16. Oktober 2016 und damit rechtzeitig.
2.1 Aus
der gesetzlichen Pflicht, die Beschwerde zu begründen (Art. 321
Abs. 1 ZPO), fliesst die Pflicht, mit der Beschwerde konkrete Anträge zu
stellen, ansonsten auf die Beschwerde nicht eingetreten werden kann. Mit den
konkreten Rechtsbegehren gibt die beschwerdeführende Person bekannt, in welchem
Umfang der vorinstanzliche Entscheid angefochten wird, mithin dieser Entscheid
zu ihren Gunsten abgeändert werden soll (näher dazu Kunz, in: Kunz/Hoffmann-Nowotny/Stauber [Hrsg.],
ZPO-Rechtsmittel Berufung und Beschwerde. Kommentar zu den
Art. 308–327a ZPO, Basel 2013, Art. 321 N 30 und
Art. 311 N 60 f.; Freiburghaus/Afheldt,
in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen
Zivilprozessordnung, 3. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2016, Art. 321
N 14 und Reetz/ Theiler,
ebenda, Art. 311 N 34).
Im Weiteren ist
der Beschwerdeführer gehalten darzutun,
auf welchen Beschwerdegrund (Art. 320 ZPO) er sich beruft und an
welchen Mängeln der angefochtene Entscheid leidet (Freiburghaus/Afheldt, a.a.O., Art. 321 N 15). Der
Beschwerdeführer hat somit zu erklären, weshalb der erstinstanzliche Entscheid
im angefochtenen Punkt unrichtig sein soll; es wird vorausgesetzt, dass er sich
mit der Begründung des angefochtenen Entscheids auseinandersetzt (so betreffend
Berufung, aber mit gleicher Gültigkeit für die Beschwerde Reetz/Theiler, a.a.O., Art. 311
N 36; BGer 5D_65/2014 vom 9. September 2014 E. 5.4.1;
BGE 138 III 374 E. 4.3.1 S. 375 f.). Auch wenn
bei einer rechtsunkundigen Person an diese Substantiierungs- und
Begründungpflicht praxisgemäss keine allzu strengen Anforderungen gestellt
werden, muss doch auch ein juristischer Laie zumindest sinngemäss sagen,
weshalb er den angefochtenen Entscheid für fehlerhaft hält und inwieweit dieser
geändert oder aufgehoben werden soll (BEZ.2013.73 vom 24. Januar 2014
E. 2.).
2.2 Die
Vorinstanz hat den angefochtenen Entscheid damit begründet, dass die
Gläubigerin auf den von der Beschwerdeführerin
gegen den Zahlungsbefehl erhobenen Rechtsvorschlag hin die Zahlungsverfügung
erlassen habe, mit welcher sie ausdrücklich auch den Rechtsvorschlag aufgehoben
habe. Da die Beschwerdeführerin in der
Folge gegen diese Zahlungsverfügung bei der Gläubigerin keine Einsprache geführt
habe, sei die Verfügung nach Ablauf der dreissigtägigen Einsprachefrist in
Rechtskraft erwachsen, so dass einer Fortsetzung der Betreibung nichts mehr im
Wege gestanden habe. Diesbezüglich sei die Beschwerde abzuweisen (E. 1.d).
Nicht eingetreten ist die Vorinstanz auf das Vorbringen der Beschwerdeführerin, sie habe keinen Vertrag mit
der Gläubigerin gehabt. Die Rüge des Nichtbestehens von Forderungen sei eine
materiell-rechtliche Rüge, welche im Verfahren vor der Aufsichtsbehörde nicht
vorgebracht werden könne. Dies hätte die Beschwerdeführerin
innert 30 Tagen ab Zustellung der Zahlungsverfügung vorbringen müssen. In
diesem Punkt könne daher auf die Beschwerde nicht eingetreten werden
(E. 2).
Die Beschwerdeführerin setzt sich in der vorliegend
zu beurteilenden Beschwerde in keiner Weise mit den Ausführungen der Vorinstanz
auseinander. Sie zeigt auch nicht im Ansatz, an welchem Mangel der angefochtene
Entscheid denn leiden soll. Sie wiederholt alleine ihre Vorbringen im
erstinstanzlichen Beschwerdeverfahren, namentlich ihre Einwände gegen den
Bestand der von der Gläubigerin in Betreibung gesetzten Forderung ("Ich
bin gar nicht in SchKG verfahren weil ich schaffe keinen Schulden, es sind auf
mich illegalen geworfen die Schulden von mein Exmann …" und "Dazu ich
hatte nie ein Vertrag mit B____. Ich war nach die Ehetrennung für vielen Jahren
in Ausland. Wenn war zurück in Basel, ich habe ein Vertrag mit einen andere
Versicherung gemacht, aber die B____ hat das blockiert …"). Wie die
Vorinstanz zu Recht bemerkt hat, handelt es sich bei diesen Vorbringen um
materiell-rechtliche Rügen, die im Rahmen eines betreibungsrechtlichen
Beschwerdeverfahrens nicht mehr gehört werden können. Was an diesen Erwägungen
falsch sein soll, begründet die Beschwerdeführerin
nicht einmal ansatzweise. Da es ihrer Beschwerde somit an einer minimalen
Anforderungen genügenden Beschwerde mangelt, kann darauf nicht eingetreten
werden.
2.3 Die
Beschwerdeführerin stellt mit ihrer
Beschwerde unter Ziff. 6 Antrag auf "Ersetzung von alle Richtern des
Zivil Gericht und des Appelationsgericht und der Betreibungsamt […], dafür
involvierten". Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass die Beschwerdeführerin im Beschwerdeverfahren vor
der unteren Aufsichtsbehörde kein entsprechendes Ausstandsbegehren gestellt hat.
Da im Beschwerdeverfahren vor der oberen Aufsichtsbehörde keine neuen Anträge
gestellt werden können (Art. 326 Abs. 1 ZPO), kann auf dieses
Begehren, zumindest soweit wie es sich auf die Richterinnen und Richter des
Zivilgerichts sowie auf den Vorsteher des Betreibungs- und Konkursamts bezieht,
nicht eingetreten werden, zumal die Beschwerdeführerin
auch nicht darlegt, dass sie mögliche Ausstandsgründe erst nach Mitteilung des
vorinstanzlichen Beschwerdeentscheids entdeckt habe (vgl. BGE 139 III 466
E. 3 S. 468 ff.).
Soweit sich das
Ausstandsbegehren der Beschwerdeführerin in
allgemeiner Weise gegen die Mitglieder des Appellationsgerichts richtet, so kann
auch darauf nicht eingetreten werden. Denn solche Begehren haben sich immer
gegen individuelle Gerichtspersonen, aus denen sich das Gericht zusammensetzt,
zu richten und nicht gegen das Gericht als Gesamtbehörde (BGer 2C_305/2011
vom 22. August 2011 E. 2.5). Soweit man aus der Begründung unter
Ziff. 4, wonach "ein Verwandte von von Appellationsgericht Präsident [...]
habe die illegalen Forderung von B____ an mich zugestellt", ableiten
wollte, dass sich das Ausstandsgesuch alleine gegen dieses Gerichtsmitglied
richtet, ist es offensichtlich unbegründet, zumal dieses Vorbringen nicht
weiter ausgeführt wird. Unter diesen Umständen ist die obere Aufsichtsbehörde
auch befugt, über ihren eigenen Ausstand bzw. über denjenigen ihrer Mitglieder
zu befinden (BGer 8C_557/2011 vom 1. Februar 2012 E. 3.2
mit Hinweisen).
Gemäss
Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG ist das Verfahren vor einer
Aufsichtsbehörde grundsätzlich kostenlos. Der Beschwerdeführerin
werden demensprechend keine Kosten auferlegt.
Demgemäss
erkennt die obere Aufsichtsbehörde:
://: Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit
darauf eingetreten werden kann.
Es werden keine Kosten erhoben.
Mitteilung an:
Beschwerdeführerin
Betreibungsamt Basel-Stadt
Untere Aufsichtsbehörde über das Betreibungs- und Konkursamt
Gläubigerin
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Gerichtsschreiber
Dr. Alexander Zürcher
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
(BGG) innert 10 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Zivilsachen
erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000
Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art.
42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.
Ob an Stelle der
Beschwerde in Zivilsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die
subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG),
ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl
Beschwerde in Zivilsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide
Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.