Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Einzelgericht
HB.2017.11
ENTSCHEID
vom 23.
März 2017
Mitwirkende
lic. iur. Liselotte Henz
und Gerichtsschreiberin
lic. iur. Saskia Schärer
Beteiligte
A____, geb. [...] Beschwerdeführer
c/o Untersuchungsgefängnis, Beschuldigter
Innere Margarethenstrasse
18, 4051 Basel
vertreten durch [...], Advokat,
[...]
gegen
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
Beschwerdegegnerin
Binningerstrasse 21, 4001 Basel
Gegenstand
Beschwerde gegen eine
Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts
vom 28. Februar 2017
betreffend Abweisung des
Haftentlassungsgesuchs
Sachverhalt
In der Nacht vom
14. Januar 2017 fand vor dem Steinengrill in der Steinentorstrasse in Basel
eine gewalttätige Auseinandersetzung statt, welche ein Eingreifen der Polizei
erforderte. In der Folge konnten die drei mutmasslichen Angreifer, darunter
auch A____, ermittelt werden. Am 25. Januar 2017 leitete die Staatsanwaltschaft
ein Strafverfahren wegen Angriffs und Körperverletzung gegen A____ ein. Dieser
wurde gleichentags vorläufig festgenommen. Am 26. Januar 2017 beantragte
die Staatsanwaltschaft die Anordnung von Untersuchungshaft auf die vorläufige
Dauer von drei Monaten. Mit Verfügung vom 27. Januar 2017 hat das
Zwangsmassnahmengericht Basel-Stadt nach Durchführung einer mündlichen
Verhandlung über A____ Untersuchungshaft auf die vorläufige Dauer von 12
Wochen, d.h. bis zum 21. April 2017, verfügt.
Am 21. Februar
2017 liess A____ durch seinen Verteidiger ein Haftentlassungsgesuch einreichen.
Die Staatsanwaltschaft hat dem Ersuchen nicht entsprochen und in Anwendung von
Art. 228 Abs. 2 der Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) das Verfahren mit dem
Antrag auf Ablehnung des Haftentlassungsgesuchs am 22. Februar 2017 an das
Zwangsmassnahmengericht überwiesen. Dieses hat mit Verfügung vom 28. Februar
2017 das Haftentlassungsgesuch abgewiesen.
Gegen diese
Verfügung hat A____ rechtzeitig Beschwerde erhoben, mit der er seine umgehende
Entlassung aus der Haft, eventualiter unter Auflagen, beantragt. Die
Staatsanwaltschaft schliesst auf kostenfällige Abweisung der Beschwerde. Mit
Verfügung vom 17. März 2017 hat die instruierende Appellationsgerichtspräsidentin
Vorakten der Jugendanwaltschaft und einen USB-Stick mit Aufzeichnungen von
Videokameras beigezogen. Nach Eingang dieser Unterlagen hat sie dem
Beschwerdeführer fakultativ Gelegenheit zur Einsichtnahme bis spätestens
Mittwoch, 23. März 2017 geboten. Mit Eingabe vom 22. März 2017 hat
Vertreter des Beschwerdeführers eine Replik und seine Honorarnote eingereicht.
Die Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für den
Entscheid von Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
Die verhaftete
Person kann Entscheide des Zwangsmassnahmengerichts über die Anordnung und Verlängerung
der Untersuchungs- oder Sicherheitshaft mit Beschwerde anfechten (Art. 393
Abs. 1 lit. c in Verbindung mit Art. 222 StPO). Zuständiges
Beschwerdegericht ist das Appellationsgericht als Einzelgericht (§ 88 Abs. 1 in
Verbindung mit § 93 Abs. 1 Ziff. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG,
SG 154.100]). Das Rechtsmittel ist nach Art. 396 Abs. 1 StPO innert
10 Tagen nach Eröffnung des Entscheids schriftlich und begründet bei der
Beschwerdeinstanz einzureichen. Die vorliegende Beschwerde ist form- und
fristgerecht eingereicht worden, so dass darauf einzutreten ist. Die Kognition
des Beschwerdegerichts ist nach Art. 393 Abs. 2 StPO frei und nicht auf
Willkür beschränkt.
Die Anordnung
oder Verlängerung von Untersuchungshaft ist nach Art. 221 Abs. 1 StPO
zulässig, wenn die beschuldigte Person eines Verbrechens oder Vergehens
dringend verdächtig ist und zudem Flucht-, Kollusions- oder Fortsetzungsgefahr
besteht. Die Haft muss überdies verhältnismässig sein. Sie ist aufzuheben,
sobald Ersatzmassnahmen zum gleichen Ziel führen (Art. 197 Abs. 1 lit. c,
Art. 212 Abs. 2 lit. c StPO), und darf nicht länger dauern als die zu
erwartende Freiheitsstrafe (Art. 212 Abs. 3 StPO).
3.1 Gegen
den Beschwerdeführer wird wegen Angriffs und Körperverletzung ermittelt. Er
bestreitet das Vorliegen eines dringenden Tatverdachts im Wesentlichen mit dem
Hinweis, er habe seine beiden in den Streit verwickelten Kollegen an jenem
Abend lediglich begleitet; an der Schlägerei sei er nicht beteiligt gewesen.
Für die Bejahung eines dringenden Tatverdachts ist erforderlich, dass aufgrund
von genügend konkreten Tatsachen oder Informationen im Lichte aller Umstände
objektiv darauf zu schliessen ist, der Betroffene habe das fragliche Verbrechen
oder Vergehen begangen. Nicht notwendig ist dagegen, dass der Sachverhalt
bereits vollständig aufgeklärt ist. Weder das Zwangsmassnahmengericht noch die
Beschwerdeinstanz haben dem Sachrichter mit einem eigenen Beweisverfahren,
einer erschöpfenden Abwägung sämtlicher belastender und entlastender Umstände
oder einer umfassenden Bewertung der Glaubwürdigkeit der beteiligten Personen
vorzugreifen (BGE 137 IV 122 E. 3.2 S. 126; statt vieler: AGE HB.2013.10
vom 8. April 2013). Macht ein Inhaftierter geltend, er befinde sich ohne ausreichenden
Tatverdacht in strafprozessualer Haft, ist vielmehr zu prüfen, ob aufgrund der
bisherigen Untersuchungsergebnisse genügend konkrete Anhaltspunkte für eine
Straftat und eine Beteiligung des Beschwerdeführers an dieser Tat vorliegen, ob
die Justizbehörden somit das Bestehen eines dringenden Tatverdachts mit
vertretbaren Gründen bejahen durften. Hiefür genügt der Nachweis von konkreten
Verdachtsmomenten, wonach das inkriminierte Verhalten mit erheblicher
Wahrscheinlichkeit die fraglichen Tatbestandsmerkmale erfüllen könnte (BGer 1B_552/2011
vom 24. Oktober 2011 E. 3).
3.2 Dass
der Beschwerdeführer in der Nacht vom 14. Januar 2017 mit seinen beiden
Kollegen B____ und C____ unterwegs war, ist unbestritten. Fraglich ist, ob er
auch in die gewalttätige Auseinandersetzung vor dem Steinengrill verwickelt gewesen
ist. Diesbezüglich ergibt sich bereits aus dem Polizeirapport, dass mehrere Beobachter
der Auseinandersetzung, insbesondere D____ und E____, von einem Übergriff auf
das Opfer durch drei Personen gesprochen haben. In ihrer Befragung vom 23. Januar
2017 als Auskunftsperson hat D____ mehrmals bestätigt, dass es drei Täter
waren, die auf das Opfer eingeschlagen beziehungsweise es „gekickt“ haben. Auch
E____ hat in ihrer Befragung vom 10. Februar 2017als Auskunftsperson auf die
Frage, wie viele Personen involviert gewesen seien, erklärt: „Vier Personen.
Ein Opfer und drei Personen, welche geschlagen haben.“ Auf die Frage, ob sie
die genaue Situation beschreiben könne, gab sie zur Antwort: „Ich ging hinaus.
Das Opfer sass auf der Position 2. Sie schlugen auf ihn hinein. Jemand, welcher
dort stand, schrie wegen der Polizei und anschliessend sind die drei Täter
weggerannt.“ Diese Aussagen belasten den Beschwerdeführer schwer. Ob die
bejahende Antwort von E____ auf die Schlussfrage des Verteidigers des
Beschwerdeführer („Könnte es auch so gewesen sein, dass nur zwei Personen das
Opfer schlugen“), an ihren zuvor deponierten Aussagen, die sie auf offen
gestellte Fragen in freier Rede gemacht hat, etwas zu Gunsten des
Beschwerdeführers ändert, wird nach dem oben Gesagten (Ziff. 3.1) Sache des
erstinstanzlich entscheidenden Strafgerichts sein. Dieser Beurteilung kann im
vorliegenden Haftbeschwerdeverfahren nicht vorgegriffen werden. Ebenso hat eine
umfassende Bewertung der Glaubwürdigkeit von D____ vorliegend zu unterbleiben.
Nur am Rande ist deshalb diesbezüglich darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer
als einziger zumindest eine helle Hose getragen hat und die Auskunftsperson
unmissverständlich den Mann mit rotem Pulli und Dreitagebart als Haupttäter
bezeichnet hat und nicht die durch sie fotografierte Person.
3.3 Auch
der Mitbeschuldigte C____ hat in seiner Einvernahme vom 25. Januar 2017 auf die
Frage, was seine Kollegen zu dem Zeitpunkt gemacht hätten, als er sie vom Opfer
habe wegziehen müssen, ausgesagt, sie hätten geschlagen, getreten. Auf die
Frage, wer wie getreten habe, hat er erklärt, beide hätten das Opfer getreten.
Auf die Frage, wie genau, hat er geantwortet, sie hätten einfach Kicks gegeben,
keine Ahnung. Aus der gesamten Einvernahme dieses Beschuldigten kommt deutlich
zum Ausdruck, dass C____ versucht hat, möglichst wenig zuzugeben. Auch hat er
den Beschwerdeführer, der seiner Meinung nach zu diesem Zeitpunkt noch nicht
identifiziert war, geschützt und dessen Namen nicht genannt. Erst, nachdem er
gefragt wurde, ob ihm der Name A____ etwas sage, hat er gelacht und erklärt, er
lache, weil er gemeint habe, dass die ihn einvernehmende Person es nicht wisse.
Schliesslich werden der Ablauf und die Zuordnung des Beschwerdeführers zur
Gruppe B____/C____ indiziell durch die Aufnahmen der Überwachungskamera
gestützt, wenn auch wegen der späteren Entfernung der Gruppierung ein Teil des
Geschehens von der Kamera nicht mehr erfasst wurde. Wie die Vorinstanz richtig
festhält, ergibt sich aber zumindest auf Grund der Bilder der
Überwachungskamera, dass sich der Beschwerdeführer zusammen mit B____ zu der
Stelle begibt, wo das Opfer am Boden gelegen haben muss. Insgesamt kann das
Vorliegen eines dringenden Tatverdachts gegen den Beschwerdeführer nicht
zweifelhaft sein.
4.1 Bei
den Haftgründen steht für die Beschwerdeinstanz die durch die Vorinstanz offen
gelassene Fortsetzungsgefahr im Vordergrund. Diese liegt vor, wenn ernsthaft zu
befürchten ist, dass die beschuldigte Person durch schwere Verbrechen oder
Vergehen die Sicherheit anderer erheblich gefährdet, nachdem sie bereits früher
gleichartige Straftaten verübt hat (Art. 221 Abs. 1 lit. c StPO). Voraussetzung
dafür ist, dass der Beschuldigte in der Regel mindestens zwei schwere, die
Sicherheit anderer erheblich gefährdende Verbrechen oder Vergehen begangen hat,
wobei sich diese nicht notwendigerweise aus einem rechtskräftig abgeschlossenen
Strafverfahren ergeben müssen. Vielmehr kann auch die sehr grosse
Wahrscheinlichkeit einer Verurteilung im konkreten Einzelfall genügen (Hug, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber
[Hrsg.], Kommentar zur StPO, 2. Aufl. 2014, Art. 221 N 32 ff.; Schmid, Praxiskommentar StPO, 2. Aufl.
2013, Art. 221 N 11). In der Regel beruht die Befürchtung betreffend die Begehung
weiterer gleichartiger Delikte auf der Tat, derer die betroffene Person
dringend verdächtigt wird (Botschaft zur Vereinheitlichung des
Strafprozessrechts vom 21. Dezember 2005, in: BBl 2006 1085, 1229). In dieselbe
Richtung gehen die Erwägungen des Bundesgerichts in BGE 137 IV 13, wo es festgehalten
hat, dass eine Inhaftierung auch ohne Vorliegen früherer gleichartiger
Straftaten gestützt auf Art. 221 Abs. 1 lit. c StPO möglich sei, soweit die
Sicherheit anderer nicht weniger gefährdet erscheine als im Falle der
angedrohten Begehung einer schweren Straftat im Sinne von Art. 221 Abs. 2
StPO (E. 3 und 4; vgl. auch AGE HB.2013.63 E. 5.3). Weitere Voraussetzung des
Haftgrunds der Fortsetzungsgefahr ist, dass konkrete Anhaltspunkte dafür
bestehen, dass der Beschuldigte in Freiheit weitere gleichartige Delikte
begehen würde (Schmid, a.a.O.,
Art. 221 StPO N 13). Aus Gründen der Verhältnismässigkeit bedarf es dazu
einer sehr ungünstigen Rückfallprognose (Hug,
a.a.O., Art. 221 StPO N 38; Forster,
a.a.O., Art. 221 N 15); vgl. BGE 135 I 71 E. 2.3 S. 73; 133 I 270 E. 2.2 S.
276). Als drohende schwere Delikte nennt das Bundesgericht bisher zum Beispiel
Einbruchdiebstähle, Körperverletzungen und Drohungen sowie Drogendelikte (BGE
137 IV 84 E. 3.2 S. 85 f.; BGer 1B_247/2016 vom 27. Juli 2016 E. 2.1; 1B_437/2016
vom 5. Dezember 2016 E. 2.1; vgl. Hinweise bei Forster,
a.a.O., Art. 221 StPO N 15 FN 62; BGer 1B_161/2009 vom 2. Juli 2009 E.
5.4). Als Vordelikte kommen vorab solche schwerer Art gegen Leib und Leben oder
die sexuelle Selbstbestimmung in Betracht (Schmid,
a.a.O., Art. 221 StPO N 11; zum Ganzen AGE HB.2013.51 vom 5 November 2013 E.
5.1; HB.2016.4 vom 17. März 2016 E. 2.1).
4.2 Seit
Juli 2014 fällt der Beschwerdeführer immer wieder durch ähnlich
fremdaggressives Verhalten auf, das meistens gleich abläuft. Unter einem
Vorwand wird eine Person „angestresst“ – im vorliegenden Fall angerempelt, - um
dann eine Schlägerei vom Zaun reissen zu können. Dabei ist der Beschwerdeführer
immer mit ähnlich Gesinnten (am 16. August 2014 u.a. auch schon mit C____) unterwegs,
die sich dann gegenseitig unterstützen und motivieren. Auch wenn das Opfer
schon wehrlos am Boden liegt, wird noch weitergemacht. Der Beschwerdeführer
weist bereits zwei einschlägige Vorstrafen auf, nämlich den Strafbefehl der
Jugendanwaltschaft vom 19. Juni 2013 wegen Angriffs sowie das Urteil des
Jugendgerichts vom 28. April 2016 wegen Angriffs und versuchter schwerer
Körperverletzung, wobei sich der Beschwerdeführer anlässlich der
Auseinandersetzung vom 16. August 2014 am Angriff auf mehrere Personen
beteiligt hat und das Gericht von zwei Straftatbeständen mit verschiedenen
Handlungsphasen und mehreren Geschädigten ausgegangen ist. Das gemäss
bundesgerichtlicher Rechtsprechung verlangte Erfordernis von zwei einschlägigen
Vorstrafen ist somit bei weitem erfüllt, auch wenn die weiteren Vorstrafen, die
der Beschwerdeführer gemäss Urteil des Jugendgerichts vom 28. April 2016
aufweist, für die Beurteilung der Fortsetzungsgefahr in vorliegender Sache
nicht ausschlaggebend sind.
4.3 Dem
Beschwerdeführer muss auch eine miserable Rückfallprognose gestellt werden.
Seit geraumer Zeit ist er ohne Arbeit und Tagesstruktur. Seine ihm im Rahmen
einer vorsorglichen Unterbringung ermöglichte Lehre als Koch mit
Eidgenössischem Fähigkeitszeugnis hat er bereits nach wenigen Wochen
abgebrochen. Wie sich ferner aus den Erwägungen im Urteil des Jugendgerichts
und dem Nachentscheid der Jugendanwaltschaft vom 29. Dezember 2016 ergibt, ist
der Beschwerdeführer weder absprachefähig noch gewillt, ihm gemachte Auflagen
einzuhalten. Nicht einmal die im Rahmen des Strafverfahrens wegen Angriffs und
versuchter schwerer Körperverletzung ausgestandene Untersuchungshaft bzw.
vorsorgliche Unterbringung von 68 Tagen hat ihn – entgegen seinen Beteuerungen
anlässlich der Verhandlung vor Jugendgericht – vom weiteren Delinquieren
abgehalten. Das vorliegend zur Diskussion stehende Delikt fällt in die
Probezeit des Urteils vom 28. April 2016. Zusammenfassend kann
festgehalten werden, dass im Falle des Beschwerdeführers eine beträchtliche
Fortsetzungsgefahr besteht. Ersatzmassnahmen, die diese Gefahr zu bannen
vermögen, sind weit und breit nicht ersichtlich. Insbesondere ist nicht
nachvollziehbar, inwiefern die blosse Anmeldung beim „Beschäftigungsprogramm
für junge Erwachsene“ der Dreirosen-Freizeithalle eine Stabilisierung des Beschwerdeführers
und damit eine Herabsetzung der Fortsetzungsgefahr bewirken könnte, zumal der Beschwerdeführer
bis anhin an den verschiedensten Arbeitsstellen kein Durchhaltevermögen gezeigt
hat (vgl. Urteil des Jugendgerichts vom 28. April 2016).
Die Vorinstanz
hat das Vorliegen von Kollusionsgefahr geprüft und bejaht. Da nach dem bereits
Dargelegten Fortsetzungsgefahr gegeben ist, braucht auf die Kollusionsgefahr
nicht mehr weiter eingegangen zu werden. Nur am Rande sei deshalb erwähnt, dass
die Ausführungen des Beschwerdeführers in der Replik nicht zu überzeugen
vermögen. Angesichts des Bestreitens des Beschwerdeführers erscheinen die drei
geplanten Einvernahmen als notwendig. Würde die Staatsanwaltschaft darauf verzichten,
würde sie sich im späteren Verlauf des Verfahrens dem Vorwurf ausgesetzt sehen,
sie hätte nicht gründlich genug und in alle möglichen Richtungen ermittelt.
Aus dem Gesagten
ergibt sich, dass die Beschwerde abzuweisen ist. Bei diesem Ausgang des Verfahrens
hat der Beschwerdeführer dessen ordentliche Kosten zu tragen (Art. 428 Abs. 1 StPO).
Dem amtlichen Verteidiger ist für seine Bemühungen ein Honorar aus der
Gerichtskasse auszurichten, wobei auf die eingereichte Honorarnote abgestellt
werden kann. Der Beschwerdeführer hat dem Gericht diesen Betrag zurückzuzahlen,
sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135
Abs. 4 StPO).
Demgemäss
erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):
://: Die Beschwerde wird abgewiesen.
Der Beschwerdeführer trägt die Kosten des
Beschwerdeverfahrens mit einer Gebühr von CHF 500.– (einschliesslich Auslagen).
Dem amtlichen Verteidiger, […], wird für
das Beschwerdeverfahren ein Honorar von CHF 1‘500.– aus der Gerichtskasse
zugesprochen. Art. 135 Abs. 4 StPO bleibt vorbehalten.
Mitteilung an:
Beschwerdeführer
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
Zwangsmassnahmengericht Basel-Stadt
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die Präsidentin Die
Gerichtsschreiberin
lic. iur. Liselotte Henz lic.
iur. Saskia Schärer
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde
in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am
letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu
dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen
Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für
die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen.
Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.
Der amtliche Verteidiger
kann gegen den Entscheid betreffend seine Entschädigung für das zweitinstanzliche
Verfahren gemäss Art. 135 Abs. 3 lit. b der Strafprozessordnung (StPO) innert
10 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde beim Bundesstrafgericht (Viale
Stefano Franscini 7, Postfach 2720, 6501 Bellinzona) erheben (vgl. dazu Urteil
des Bundesgerichts 6B_360/2014 vom 30. Oktober 2014).