Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
als Verwaltungsgericht
Einzelrichterin für
Zwangsmassnahmen im
Ausländerrecht
AUS.2017.27
URTEIL
vom 7.
April 2017
Beteiligte
Migrationsamt des Kantons
Basel-Stadt,
Spiegelgasse 12, Postfach, 4001
Basel
gegen
A____, geb. [...], von der
Türkei,
zur Zeit im Gefängnis Basel-Stadt
Bässlergut,
Freiburgerstrasse 48,
4057 Basel
Gegenstand
Verfügung des
Migrationsamtes vom 7. April 2017
betreffend Anordnung der
Ausschaffungshaft
Sachverhalt
Mit Verfügung
des Migrationsamts vom 24. Februar 2014 wurde das Gesuch des türkischen Staatsangehörigen
A____, geb. am [...], um Verlängerung der Kontrollfrist abgewiesen und es wurde
festgestellt, dass die Niederlassungsbewilligung des A____ mit Ablauf der
Gültigkeitsdauer erloschen sei. In der Begründung des Entscheids wurde ihm
Frist bis zum 30. April 2014 gesetzt, um die Schweiz zu verlassen. Dies nachdem
A____ der mehrmaligen Aufforderung des Migrationsamt ab Juni 2013, er solle seinen
Aufenthalt in der Schweiz ab Juli 2007 belegen, nicht nachgekommen war und er
mit Schreiben vom 4. Dezember 2013 aufgefordert worden war, innert gesetzter
Frist zu der nunmehr beabsichtigten Feststellung der Erlöschens seiner
Niederlassungsbewilligung bzw. der beabsichtigten Nichtverlängerung derselben
Stellung zu nehmen und er auch diese Frist ungenutzt hatte verstreichen lassen.
Mit A-Plus Postversand wurde ihm eine Ausreisemeldung, datiert vom 27. Februar
2014, zugestellt. Am 28. Dezember 2016 ersuchte das Migrationsamt das Einwohneramt
die „Bewilligung bzw. Person des A____ im Einwohnerregisteramt inaktiv zu
setzen“.
Am 11. Januar
2017 sprach A____ nach entsprechender telefonischer Aufforderung des Migrationsamts
bei diesem vor, nachdem das Betreibungsamt das Migrationsamt auf den Aufenthalt
des A____ in Basel aufmerksam gemacht hatte. A____ gab gegenüber dem
Migrationsamt an, er habe die obgenannten Verfügungen und Schreiben nie
erhalten. Die Verfügung betreffend das Erlöschen seiner Aufenthaltsbewilligung
sowie eine erneute Ausreisemeldung mit Frist zur Ausreise bis 13. Februar 2017
wurden ihm deshalb gegen Unterschrift ausgehändigt. Am 6. April 2017 wurde
sein Bruder, B____, polizeilich kontrolliert. Nachdem B____ mit den Polizeibeamten
zwecks Sicherstellung seiner Ausweispapiere zu seinem Wohnort gegangen war,
wurde in der Wohnung A____ betroffen und zu Handen des Migrationsamts festgenommen.
Mit Verfügungen
vom 7. April 2017 wies das Migrationsamt A____ aus der Schweiz weg und verfügte
die Ausschaffungshaft für die Dauer von einem Monat. A____ hat unterschriftlich
auf die Durchführung einer Haftverhandlung verzichtet.
Erwägungen
Gemäss Art. 80
Abs. 2 Ausländergesetz (AuG, SR 142.20) sind die Rechtmässigkeit und Angemessenheit
der Haft spätestens nach 96 Stunden durch eine richterliche Behörde aufgrund
einer mündlichen Verhandlung zu überprüfen. Das Gericht kann allerdings auf die
Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichten, wenn die Ausschaffung
voraussichtlich innerhalb von acht Tagen nach der Haftanordnung erfolgen wird
und die betroffene Person sich damit schriftlich einverstanden erklärt hat
(Art. 80 Abs. 3 AuG).
A____ hat
unterschriftlich auf die Durchführung einer Verhandlung verzichtet. Aufgrund
des Vorhandenseins einer türkischen Identitätskarte (Nüfu), ist eine
Rückführung in seine Heimat Türkei voraussichtlich innert der genannten kurzen
Frist möglich. Damit sind die Voraussetzungen zur Fällung eines Entscheides im
schriftlichen Verfahren grundsätzlich gegeben. Allerdings ist A____ aus der
Haft zu entlassen (s. unten Ziff. 3.2 und Dispositiv). Da damit ein Entscheid
zu seinen Gunsten ergeht, drängt sich die Durchführung einer Verhandlung aus
anderen Gründen ebenfalls nicht auf.
Die
Ausschaffungshaft setzt einen erstinstanzlichen Weg- oder Ausweisungsentscheid voraus,
dessen Vollzug mit der entsprechenden Festhaltung sichergestellt werden soll.
Die Verfügung muss (noch) nicht in Rechtskraft erwachsen sein (Busslinger/Segessenmann, Ausschaffung im
Dublin-Verfahren, in: Rechtsschutz bei Schengen Dublin,
Breitenmoser/Gless/Lagodny [Hrsg.], Zürich/St. Gallen 2013, S. 207, 214; Göksu, in: Handkommentar AuG,
Caroni/Gächter/Thurnherr [Hrsg.], Bern 2010, Art. 76 AuG N 2). A____ wurde
bereits mit Verfügung des Migrationsamts vom 24. Februar 2014 aus der Schweiz
weggewiesen und hat die Schweiz gemäss seinen Angaben nicht mehr verlassen seit
er ca. 15 oder 16 Jahre alt war (s. Einvernahme durch das Migrationsamt vom 7. April
2017). Eine erneute Wegweisung wurde seitens des Migrationsamts am heutigen Tag
ausgesprochen. Ein Weg- oder Ausweisungstitel liegt damit in jedem Fall vor.
3.1 Nach
den gesetzlichen Vorschriften kann ein Ausländer zur Sicherstellung des
Vollzugs eines
eröffneten erstinstanzlichen Weg- oder Ausweisungsentscheids insbesondere in
Haft genommen werden, wenn Gründe nach Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 i.V.m.
Art. 75 Abs. 1 lit. b, c, g oder h AuG vorliegen, so etwa wenn gegen eine
Einreisesperre für das Gebiet der Schweiz verstossen wird (Art. 76 Abs. 1 lit.
b Ziff. 1 i.V.m. Art. 75 Abs. 1 lit. c AuG). Ausserdem kann er in Haft genommen
werden, wenn konkrete Anzeichen befürchten lassen, dass er sich der
Ausschaffung entziehen will, insbesondere weil er besonderen
Mitwirkungspflichten nicht nachkommt (Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 AuG), oder
wenn Untertauchensgefahr vorliegt (Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 und 4
AuG). Dies ist regelmässig der Fall, wenn der Ausländer bereits einmal
untergetaucht ist, behördlichen Auflagen keine Folge leistet, hier straffällig
geworden ist, durch erkennbar unglaubwürdige und widersprüchliche Angaben die
Vollzugsbemühungen der Behörden zu erschweren versucht oder sonst klar zu
erkennen gibt, dass er auf keinen Fall in sein Heimatland zurückzukehren bereit
ist (BGE 128 II 241 E. 2.1 S. 243, 125 II 369 E. 3 b/aa S. 375).
Untertauchensgefahr ist auch zu bejahen bei eigentlichen Täuschungsmanövern, um
die Identität zu verschleiern bzw. die Papierbeschaffung zu erschweren (z.B.
Verwendung gefälschter Papiere, Auftreten unter mehreren Namen). Das Gleiche
gilt bei strafrechtlich relevantem Verhalten, ist bei einem straffällig
gewordenen Ausländer doch eher als bei einem unbescholtenen davon auszugehen,
er werde in Zukunft behördliche Anordnungen missachten (vgl. auch Art. 75 Abs.
1 lit. g und h AuG). Gemäss Art. 76 Abs. 1 lit b Ziff. 4 AuG kann ein Ausländer
ferner auch dann in Haft genommen werden, wenn sein Verhalten darauf schliessen
lässt, dass er sich behördlichen Anordnungen widersetzt.
Die angeordnete Haft
als Ganzes muss in jedem Fall dem Prinzip der Verhältnismässigkeit gerecht werden
(vgl. BGE 130 II 56 E. 1S. 58 und BGE 125 II 369 E. 3a S. 374 f.).
3.2 Gemäss
den Ausführungen des Migrationsamts in der Verfügung betreffend die angeordnete
Ausschaffungshaft hat A____ nachdrücklich aufgezeigt, dass er nicht gewillt
ist, sich an behördliche Anordnungen zu halten. Aufgrund seines Verhaltens und
seiner Aussagen sei nicht davon auszugehen, dass er der Wegweisung selbständig
nachkommen werde.
Tatsächlich hat A____
auf diverse Aufforderungen der Migrationsbehörde im Jahr 2013, er solle seinen
Aufenthalt in der Schweiz nachweisen, nicht reagiert und auch die Frist zur
Wahrung des rechtlichen Gehörs vor der behördlichen Feststellung des Erlöschens
seiner Niederlassungsbewilligung ungenutzt verstreichen lassen. Gleichzeitig
ist hingegen festzuhalten, dass ihm im Februar 2014 zwar eine zu retournierende
Ausreisebestätigung zugestellt wurde, deren Nichtrücksendung indessen das
Migrationsamt nicht zu weiteren Nachforschungen betreffend den tatsächlichen
Aufenthaltsort des A____ veranlasst hat. Gemäss den Angaben von A____ erhielt
er gar bis ins vergangene Jahr Steuerunterlagen zugestellt und ist den Akten zu
entnehmen, dass seine Daten erst im Dezember 2016 auf Anweisung des
Migrationsamts im Einwohnerregister inaktiv gesetzt wurden. Die Behörden haben
mit anderen Worten einen möglichen illegalen Aufenthalt des A____ in der
Schweiz in Kauf genommen. Festzustellen ist in diesem Zusammenhang auch, dass
bereits die behördlichen Aufforderungen zur Belegung des Aufenthalts in der
Schweiz ab Juni 2013 rund drei Jahre nach Ablauf der Kontrollfrist betreffend
die Niederlassungsbewilligung und damit erst nach Ablauf einer langen Zeitdauer
erfolgten. Insgesamt erweckte das Migrationsamt damit nicht den Eindruck, ein
vehementes Interesse daran zu haben, die tatsächlichen Gegebenheiten zu
überprüfen.
A____
seinerseits meldete sich umgehend beim Migrationsamt nachdem er am 11. Januar
2017 aufgrund der Meldung des Betreibungsamt dazu telefonisch aufgefordert
worden war. An der heutigen Einvernahme durch das Migrationsamt erklärte er auf
die Frage, weshalb er der nochmaligen Aufforderung die Schweiz zu verlassen
nicht nachgekommen sei, sein Pass sei abgelaufen und er habe nicht genügend
Geld, um die Reise zu bezahlen, da er seit dem Jahr 2010 kein Einkommen mehr
erziele.
Er hat sich im
Übrigen offenbar immer an der Adresse aufgehalten, an welcher er zum Zeitpunkt
des festgestellten Erlöschens seiner Niederlassungsbewilligung gemeldet war.
Gemäss seinen Angaben handelt es sich dabei um die Wohnung seines Bruders. An
dieser Wohnadresse wurde er denn auch bei der Festnahme betroffen. Das
Vorliegen einer Untertauchensgefahr wurde seitens des Migrationsamts denn auch
zu Recht nicht behauptet. Im Übrigen hat A____ offensichtlich auch ein Interesse
mit den Behörden zukünftig zu kooperieren, hat er doch ausgeführt, er würde
sich im Falle seiner Freilassung um den Erhalt eines Aufenthalttitels kümmern.
Immerhin ist in diesem Zusammenhang festzustellen, dass A____ im Rahmen des
Familiennachzugs im Alter von sechs Jahren in die Schweiz gekommen ist und
gemäss seinen Angaben seither hier lebt.
Vor diesem
Hintergrund ist die Anordnung der Ausschaffungshaft nicht verhältnismässig. Das
Migrationsamt hat vielmehr mittels milderen Massnahmen, wie etwa einer
regelmässigen Meldepflicht und der Hinterlegung der Ausweispapiere, die
Kooperation von A____ sicherzustellen.
Es werden keine
Kosten erhoben (§ 4 Gesetz über den Vollzug der Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht,
SG 122.300).
Demgemäss
erkennt die Einzelrichterin:
://: Die mit Verfügung des Migrationsamts vom
7. April 2017 angeordnete Ausschaffungshaft bis zum 5. Mai 2017 ist aufzuheben
und A____ ist unverzüglich aus der Haft zu entlassen.
Es werden keine Kosten erhoben.
Mitteilung an:
Migrationsamt
Staatssekretariat für Migration
VERWALTUNGSGERICHT BASEL-STADT
Die Einzelrichterin für Zwangsmassnahmen im
Ausländerrecht
lic. iur. Barbara Grange
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die
Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem
Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Diese ist mit einem
Antrag und einer Begründung zu versehen. Die Beschwerde hat keine aufschiebende
Wirkung.
Der inhaftierte
Ausländer kann einen Monat nach der Haftüberprüfung ein Haftentlassungsgesuch
einreichen beim Verwaltungsgericht
Basel-Stadt, Bäumleingasse 1, 4051 Basel.
Bestätigung
Dieses Urteil
wurde A____ durch das Migrationsamt
in
_________________ Sprache eröffnet.
Datum:
Unterschrift
Beurteilter:
Unterschrift
Migrationsamt: