Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Dreiergericht
BEZ.2017.8
ENTSCHEID
vom 25.
April 2017
Mitwirkende
Dr. Olivier Steiner, Dr. Claudius
Gelzer, lic. iur. André Equey
und Gerichtsschreiber
PD Dr. Benedikt Seiler
Parteien
A____ Rechtsmittelkläger
[...]
[...]
gegen
B____ Rechtsmittelbeklagter
1
[...]
C____ Rechtsmittelbeklagter
2
[...]
D____ Rechtsmittelbeklagter
3
[...]
Gegenstand
Beschwerde gegen einen
Entscheid des Zivilgerichts
vom 11. Oktober 2016
betreffend Klage auf Eigentumsherausgabe
Sachverhalt
Am 9. September
2016 reichte A____ (nachfolgend Rechtsmittelkläger) beim Zivilgericht eine Eigentumsherausgabeklage
ein. Mit Verfügung vom 19. Sep-tember 2016 setzte die
Zivilgerichtspräsidentin dem Rechtsmittelkläger eine Frist bis 17. Oktober
2016 zur konkreten Bezeichnung der herauszugebenden Gegenstände und Angabe des
Streitwerts. Am 20. September 2016 reichte der Rechtsmittelkläger dem
Zivilgericht eine verbesserte Eigentumsherausgabeklage ein. Darin machte er
Entschädigungen von CHF 55‘000.– geltend. Am 3. Oktober 2016 verfügte
die Zivilgerichtspräsidentin, dass der Rechtsmittelkläger dem Gericht innert
Frist bis 31. Oktober 2016, einmal erstreckbar, mitzuteilen habe, ob er an
seiner Klage festhalte oder diese zurückziehe. Für den Fall, dass er an der
Klage festhält, wurde ein Kostenvorschuss von CHF 3‘900.– verlangt. Zudem wies
die Zivilgerichtspräsidentin den Rechtsmittelkläger unter anderem darauf hin,
dass im vorliegenden Fall eine Klagebewilligung Prozessvoraussetzung sei und
ohne eine solche auf die Klage nicht eingetreten werden könne. Der
Rechtsmittelkläger bezahlte den Kostenvorschuss am 5. Oktober 2016 und
hielt mit Eingabe vom 5. Oktober 2016 sinngemäss an seiner Eigentumsherausgabeklage
fest. Mit Entscheid vom 11. Oktober 2016 trat das Zivilgericht auf die
Herausgabeklage des Rechtsmittelklägers nicht ein und auferlegte diesem die
Gerichtskosten von CHF 1‘000.– ohne schriftliche Begründung des Entscheids
bzw. CHF 2‘000.– für den Fall, dass eine schriftliche Begründung verlangt
wird. Mit der Rechtsmittelbelehrung dieses Entscheids wurde der
Rechtsmittelkläger darauf hingewiesen, dass eine schriftliche Begründung
nachgeliefert werde, wenn eine Partei dies innert der nicht erstreckbaren Frist
von 10 Tagen seit der Eröffnung des Entscheids verlangt, und dass es als
Verzicht auf die Anfechtung des Entscheids gelte, wenn keine Begründung
verlangt wird. Mit Eingabe vom 14. Oktober 2016 schrieb der Rechtsmittelkläger
dem Zivilgericht unter anderem den folgenden Satz: „Eine schriftliche
Begründung Ihres Leerlaufs werde ich wohl benötigen um bei der nächsten Instanz
mein Recht zu bekommen.“ Mit „Antrag auf Fristenverlängerung“ vom 29. Oktober
2016 machte der Rechtsmittelkläger unter anderem geltend, er habe am 18. Oktober
2016 von der Schlichtungsbehörde eine Klagebewilligung verlangt. Für den Fall,
dass diese beim Zivilgericht noch nicht eingetroffen sei, sei auf die Klage des
Rechtsmittelklägers ohne Klagebewilligung einzutreten oder die mit Verfügung
vom 3. Oktober 2016 angesetzte Frist bis 31. Oktober 2016 zu
verlängern, bis sich die Schlichtungsbehörde und das Zivilgericht einig seien,
ob eine Klagebewilligung obligatorisch sei oder nicht. Am 31. Oktober 2016
verfügte die Zivilgerichtspräsidentin, die Eingabe vom 14. Oktober 2016
werde als Antrag auf schriftliche Begründung des Entscheids vom 11. Oktober
2016 entgegengenommen und der Antrag auf Fristverlängerung vom 29. Oktober
2016 werde abgewiesen, soweit darauf einzutreten sei. Zudem wurde der
Rechtsmittelkläger darauf hingewiesen, dass er seine Rügen am Entscheid vom 11. Oktober
2016 nach der Zustellung der schriftlichen Begründung im Rechtsmittelverfahren
vor dem Appellationsgericht geltend machen könne, sofern die übrigen
Voraussetzungen für das Rechtsmittelverfahren eingehalten werden, und dass weitere
Eingaben des Rechtsmittelklägers im vorliegenden Verfahren vom Zivilgericht
nicht mehr berücksichtigt werden. Mit Eingabe vom 3. November 2016 an die
Zivilgerichtspräsidentin machte der Rechtsmittelkläger geltend, er habe eine
Klagebewilligung bei der Schlichtungsbehörde verlangt, weil die Zivilgerichtspräsidentin
der Meinung sei, dass er eine solche benötige. Da ihm eine einmal erstreckbare
Frist bis am 31. Oktober 2016 gewährt worden sei, gebe es keine rechtliche
Grundlage, vor Ablauf dieser einmal zu erstreckenden Frist wegen Fehlens der Klagebewilligung
einen Entscheid zu fällen. Mit dieser Eingabe übte der Rechtsmittelkläger
Kritik am bereits gefällten Nichteintretensentscheid des Zivilgerichts vom 11.
Oktober 2016, jedoch ohne einen Antrag zu stellen. Mit Eingabe an das
Zivilgericht vom 12. November 2016 erklärte der Rechtsmittelkläger, mit
der erwähnten Formulierung in seiner Eingabe vom 14. Oktober 2016 habe er
keine schriftliche Begründung des Entscheids vom 11. Oktober 2016
verlangen wollen. Er schrieb wörtlich: „Sollten Sie meine Worte als Antrag auf
schriftliche Begründung des Entscheids vom 11. Oktober 2016 verstanden
haben, dann widerrufe ich diesen Antrag hiermit.“ Zudem ersuchte der
Rechtsmittelkläger das Zivilgericht, ihm den Vorschuss von CHF 3‘900.– auf
sein Postkonto zu überweisen. Mit Verfügung vom 18. November 2016 stellte
die Zivilgerichtspräsidentin fest, dass der Rechtsmittelkläger auf eine
schriftliche Begründung verzichte und der Entscheid vom 11. Oktober 2016
einschliesslich Kostenentscheid rechtskräftig und vollstreckbar sei. Die dem
Rechtsmittelkläger mit Entscheid vom 11. Oktober 2016 auferlegten
Gerichtskosten von CHF 1‘000.– verrechnete das Zivilgericht mit dem von
diesem geleisteten Kostenvorschuss. Die restlichen CHF 2‘900.– erstattete
es ihm zurück. Mit Eingabe vom 15. Februar 2017 erhob der
Rechtsmittelkläger am 16. Februar 2017 (Datum der Postaufgabe) ein als
Beschwerde wegen „Rechtsbehinderung und –verweigerung“ bezeichnetes
Rechtsmittel. Die Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie
von Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
1.1
1.1.1 Gegenstand
einer Rechtsverzögerungs- oder Rechtsverweigerungsbeschwerde gemäss Art. 319
lit. c ZPO bildet ausschliesslich die Verweigerung oder Verzögerung eines
Entscheids (Freiburghaus/Afheldt,
in: Sutter-Somm et al. [Hrsg.], Kommentar zur ZPO, 3. Auflage, Zürich 2016,
Art. 319 N 16 f.; Hoffmann-Nowotny,
in: Kunz et al. [Hrsg.], ZPO-Rechtsmittel Berufung und Beschwerde, Basel 2013,
Art. 319 N 39 und 41 ff.). Wenn sich die behauptete Rechtsverzögerung oder
‑verweigerung aus einem formellen Entscheid ergibt, stehen gegen diesen
unter den entsprechenden Voraussetzungen die allgemeinen Rechtsmittel zur
Verfügung (vgl. Hoffmann-Nowotny,
a.a.O., Art. 319 N 43; Spühler,
in: Basler Kommentar, 2. Auflage, 2013, Art. 319 ZPO N 23). Der
Rechtsmittelkläger rügt mit seinem Rechtsmittel vom 15. Februar 2017, dass
das Zivilgericht seine Eigentumsherausgabeklage am 10. oder 11. Oktober
2016 mit einer Abweisung wegen fehlender Klagebewilligung beendet habe, obwohl
ihm für deren Einreichung aufgrund der Ansetzung einer einmal erstreckbaren
Frist bis 31. Oktober 2016 noch mindestens 20 Tage zur Verfügung gestanden
hätten. Für das widerrechtlich gefällt Urteil sei sein Vorschuss mit CHF 1‘000.–
belastet worden. Dass die Vorinstanz betreffend einen Antrag des
Rechtsmittelklägers keinen Entscheid gefällt hätte, wird nicht geltend gemacht
und ist auch nicht ersichtlich. Damit richtet sich das Rechtsmittel des
Rechtsmittelklägers nicht gegen die Verweigerung oder Verzögerung eines
Entscheids, sondern vielmehr gegen den seiner Ansicht nach unrichtigen
Entscheid des Zivilgerichts vom 11. Oktober 2016. Folglich handelt es sich
nicht um eine Rechtsverweigerungs- oder ‑verzögerungsbeschwerde gemäss
Art. 319 lit. c ZPO, sondern um eine Berufung gemäss Art. 308
Abs. 1 lit. a ZPO oder eine Beschwerde gemäss Art. 319 lit. a
oder b ZPO. Aufgrund der Angaben in der Eingabe des Rechtsmittelklägers vom 20. September
2016 ist davon auszugehen, dass der Streitwert seiner Klage mindestens CHF 55‘000.–
beträgt. Folglich ist das gegen den Nichteintretensentscheid und den
Kostenentscheid vom 11. Oktober 2016 gerichtete Rechtsmittel als Berufung
zu qualifizieren (vgl. Art. 308 Abs. 2 ZPO).
1.1.2 Mit
Eingabe vom 13. März 2017 erklärte der Rechtsmittelkläger, die
Eigentumsherausgabeklage sei für ihn erledigt, weil er gegen die
Verantwortlichen für die Enteignung seiner Werke bei der Staatsanwaltschaft
Lenzburg-Aargau Strafanzeige eingereicht sowie Schadenersatz- und Genugtuungsansprüche
geltend gemacht habe. An seiner Forderung auf Rückzahlung des der Vorinstanz
geleisteten Kostenvorschusses im vollen Umfang hielt er hingegen fest. Mit
Eingabe vom 14. März 2017 erklärte der Rechtsmittelkläger, er verzichte
auf die Wiederaufnahme seiner Eigentumsherausgabeklage, weil er inzwischen
einen für ihn befriedigenderen Rechtsweg eingeschlagen habe. Die Eingaben vom
13. und 14. März 2017 enthalten einen sinngemässen Rückzug der Berufung gegen
den Nichteintretensentscheid vom 11. Oktober 2016 (vgl. zur
Möglichkeit eines Teilrückzugs Seiler,
Die Berufung nach ZPO, Zürich 2013, N 641). Das Berufungsverfahren
betreffend den Nichteintretensentscheid der Vorinstanz vom 11. Oktober 2016 ist
deshalb abzuschreiben (vgl. Spühler,
a.a.O., Art. 318 ZPO N 2 und Stauber,
in: Kunz et al. [Hrsg.], ZPO-Rechtsmittel Berufung und Beschwerde, Basel 2013,
Art. 318 N 27). Damit richtet sich das Rechtsmittel nur noch gegen den
Kostenentscheid der Vorinstanz vom 11. Oktober 2016. Der Kostenentscheid
ist selbständig nur mit Beschwerde anfechtbar (Art. 110 ZPO). Wenn eine
Partei einzig den Kostenpunkt der erneuten Beurteilung unterbreiten will, steht
ihr deshalb nur die Beschwerde gemäss Art. 319 lit. b Ziff. 1 in Verbindung
mit Art. 110 ZPO offen, selbst wenn es sich in der Hauptsache um eine berufungsfähige
Angelegenheit handelt (Seiler,
a.a.O., N 399). Nach dem Teilrückzug ist das vorliegende Rechtsmittel folglich
als Beschwerde zu qualifizieren. Gleichsam ist der Entscheid der Vorinstanz vom
11. Oktober 2016 insoweit in Rechtskraft erwachsen, als damit auf die
Herausgabeklage nicht eingetreten wurde (vgl. zu den Wirkungen des
Rückzugs der Berufung Seiler,
a.a.O., N 640).
1.2. Der
angefochtene Entscheid des Zivilgerichts ist ohne schriftliche Begründung
eröffnet worden. Ein ohne schriftliche Begründung eröffneter Entscheid kann
nicht direkt mit Berufung oder Beschwerde angefochten werden (Killias, in: Berner Kommentar, 2012,
Art. 239 ZPO N 20; Seiler, a.a.O.,
N 828; D. Staehelin, in:
Sutter-Somm et al. [Hrsg.], Kommentar zur ZPO, 3. Auflage, Zürich 2016, Art.
239 N 31). Folglich ist auf das Rechtsmittel bereits mangels tauglichen
Anfechtungsobjekts nicht einzutreten. Eine Weiterleitung des Rechtsmittels an
die Vorinstanz zur Entgegennahme als sinngemässer Antrag auf Ausfertigung einer
schriftlichen Begründung ist nicht angezeigt, weil die Frist für einen solchen
Antrag längst abgelaufen ist und der Rechtsmittelkläger seinen sinngemässen
Antrag auf Nachlieferung einer schriftlichen Begründung vom 14. Oktober 2016 am
12. November 2016 ausdrücklich widerrufen und damit auf eine schriftliche
Begründung verzichtet hat. Mit dem Verzicht auf eine schriftliche Begründung
hat der Rechtsmittelkläger auch auf die Anfechtung des Entscheids der
Vorinstanz vom 11. Oktober 2016 mit Berufung oder Beschwerde verzichtet (vgl.
Art. 239 Abs. 2 ZPO; Killias,
a.a.O., Art. 239 ZPO N 12; Steck,
in: Basler Kommentar, 2. Auflage, 2013, Art. 239 ZPO N 23). Dieser Verzicht ist
bindend und endgültig (Killias,
a.a.O., Art. 239 ZPO N 12; Steck,
in: Basler Kommentar, 2. Auflage, 2013, Art. 239 ZPO N 23).
Mit Eingabe vom
14. März 2017 ersuchte der Rechtsmittelkläger um Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege. Eine Person hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn
sie nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und ihr Rechtsbegehren nicht
aussichtslos erscheint (Art. 117 ZPO). Als aussichtslos sind Begehren
anzusehen, bei denen die Gewinnaussichten beträchtlich geringer sind als die
Verlustgefahren und die deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können. Ob
im Einzelfall genügende Erfolgsaussichten bestehen, beurteilt sich aufgrund
einer vorläufigen und summarischen Prüfung der Prozessaussichten, wobei die
Verhältnisse im Zeitpunkt der Einreichung des Gesuchs massgebend sind (BGE 138
III 217 E. 2.2.4 S. 218). Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt
sich, dass bereits im Zeitpunkt der Einreichung des Gesuchs um unentgeltliche
Rechtspflege vom 14. März 2017 zweifelsfrei feststand, dass auf ein
Rechtsmittel gegen den angefochtenen Entscheid der Vorinstanz vom 11. Oktober
2016 nicht eingetreten werden kann. Damit sind die Rechtsbegehren des
Rechtsmittelklägers aussichtslos. Folglich hat er keinen Anspruch auf
unentgeltliche Rechtspflege.
3.1 Die
Prozesskosten werden der unterliegenden Partei auferlegt. Bei Nichteintreten
und bei Klagerückzug gilt die klagende Partei als unterliegend (Art. 106 Abs. 1
ZPO). Diese Regelung gilt auch für die Kostenverlegung im Rechtsmittelverfahren
(Rüegg, in: Basler Kommentar, 2.
Auflage, 2013, Art. 106 ZPO N 1). Da der Rechtsmittelkläger seine Berufung
gegen den Nichteintretensentscheid vom 11. Oktober 2016 zurückgezogen hat
und auf seine Beschwerde gegen den Kostenentscheid vom 11. Oktober 2016
nicht einzutreten ist, hat er die Gerichtskosten des Rechtsmittelverfahrens zu
tragen.
3.2 Aufgrund
der Angaben des Rechtsmittelklägers ist davon auszugehen, dass der Streitwert
der Berufung gegen den Nichteintretensentscheid mindestens CHF 55‘000.–
beträgt. Bei einem Streitwert über CHF 30‘000.– bis CHF 100‘000.–
beträgt die normale erstinstanzliche Gebühr CHF 3‘000.– bis CHF 5‘400.–
(§ 2 Abs. 3 der Verordnung über die Gerichtsgebühren [GebV, SG 154.810]).
Bei prozessualen Entscheidungen kann die normale Gebühr bis auf die Hälfte
ermässigt werden (§ 4 Abs. 1 Ziff. 1.2 GebV). Die Prozessgebühren des
Appellationsgerichts betragen das Ein- bis Anderthalbfache der Ansätze der §§ 2
bis 4 GebV (§ 11 Abs. 1 Ziff. 1 GebV). Soweit ein Prozess ohne
Entscheid erledigt wird, kann die nach §§ 2 bis 4 GebV errechnete Gebühr bis
auf ein Viertel und bei besonders geringer Inanspruchnahme des Gerichts bis auf
ein Zehntel ermässigt werden (vgl. § 6 Abs. 1 und 2 in Verbindung mit § 11 Abs.
2 GebV). Aufgrund des im Vergleich zum Streitwert geringen Aufwands ist vom unteren
Rand des Gebührenrahmens auszugehen. Da auf die Klage nicht eingetreten und
damit ein Prozessentscheid gefällt wurde, ist die Gebühr von CHF 3‘000.–
auf CHF 1‘500.– zu ermässigen. Eine Erhöhung dieses Ansatzes für das
Berufungsverfahren ist angesichts des im Vergleich zum Streitwert geringen
Aufwands nicht angezeigt. Da die Berufung gegen den Nichteintretensentscheid
aufgrund des Teilrückzugs ohne Entscheid erledigt wird und die Inanspruchnahme
des Gerichts diesbezüglich besonders gering ist, wird die Gebühr von CHF 1‘500.–
auf CHF 150.– ermässigt. Sind bloss noch die Prozesskosten streitig, so
wird eine Gebühr von einem Fünftel bis zu einem Drittel der Endentscheidgebühr
erhoben (§ 6 Abs. 3 in Verbindung mit § 11 Abs. 2 GebV). Die Gebühr für die
Beschwerde gegen den Kostenentscheid wird deshalb auf ein Fünftel der
Entscheidgebühr von CHF 1‘500.– und damit auf CHF 300.– festgesetzt.
Insgesamt belaufen sich die vom Rechtsmittelkläger zu tragenden Kosten des
Rechtsmittelverfahrens damit auf CHF 450.–.
Demgemäss
erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):
://: Das Verfahren betreffend die Berufung
gegen den Nichteintretensentscheid des Zivilgerichts des Kantons Basel-Stadt
vom 11. Oktober 2016 (K3.2016.57) wird abgeschrieben.
Auf die Beschwerde gegen den Kostenentscheid des Zivilgerichts
des Kantons Basel-Stadt vom 11. Oktober 2016 (K3.2016.57) wird nicht
eingetreten.
Der Rechtsmittelkläger trägt die Gerichtskosten des
Rechtsmittelverfahrens von CHF 450.–.
Mitteilung an:
Rechtsmittelkläger
Rechtsmittelbeklagter 1
Rechtsmittelbeklagter 2
Rechtsmittelbeklagter 3
Zivilgericht Basel-Stadt
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Gerichtsschreiber
PD Dr. Benedikt Seiler
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
(BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Zivilsachen
erhoben werden. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten gilt dies nur dann,
wenn der Streitwert die Beschwerdesumme gemäss Art. 74 Abs. 1 lit. a oder b BGG
erreicht (CHF 15'000.– bei Streitigkeiten aus Miete oder Arbeitsverhältnis
bzw. CHF 30'000.– in allen übrigen Fällen) oder wenn sich eine Rechtsfrage
von grundsätzlicher Bedeutung stellt. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht
dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an
deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des
Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.
Ob an Stelle der
Beschwerde in Zivilsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die
subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG),
ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl
Beschwerde in Zivilsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide
Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.