Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Dreiergericht
BEZ.2017.4
ENTSCHEID
vom 19. Juni 2017
Mitwirkende
Dr. Olivier Steiner, Dr. Claudius
Gelzer, lic. iur. André Equey
und Gerichtsschreiber
PD Dr. Benedikt Seiler
Parteien
A____ Beschwerdeführerin
c/o [...]
gegen
B____ Beschwerdegegner
1
[...]
vertreten durch Dr. iur. C____, Advokat,
[...]
D____ Beschwerdegegner
2
[...]
vertreten durch Dr. iur. C____, Advokat,
[...]
Gegenstand
Beschwerde gegen einen Entscheid
des Zivilgerichts
vom 20. Dezember 2016
betreffend Forderung
Sachverhalt
B____
(Beschwerdegegner 1) und D____ (Beschwerdegegner 2) sind Miteigentümer je zur
Hälfte der Liegenschaft [...] in [...]. Am 1. August 2014 offerierte die A____
(Beschwerdeführerin) die Malerarbeiten an der Fassade der Liegenschaft der Beschwerdegegner
für CHF 17‘010.–. Mit E-Mail vom 2. September 2014 richtete die Beschwerdeführerin
eine Offerte für Minder- resp. Zusatzarbeiten für einen Pauschalpreis von CHF
5‘200.– zuzüglich CHF 416.– MWST, total CHF 5‘616.–, an den Generalunternehmer
E____. Mit Schreiben vom 3. September 2014 erteilte E____ im Namen der
Beschwerdegegner der Beschwerdeführerin den Auftrag zur Ausführung der Arbeiten
gemäss den Offerten vom 1. August 2014 und 2. September 2014 im
Gesamtbetrag von CHF 22‘626.–.
Mit Quittungen
vom 15. September 2014 respektive 3. Oktober 2014 bestätigte die
Beschwerdeführerin Akontozahlungen von CHF 10‘000.– respektive
CHF 3‘000.–. Mit Schreiben vom 24. Oktober 2014 stellte die
Beschwerdeführerin eine erste Akontorechnung über 90% des Auftragsvolumens,
worin sie von den Beschwerdegegnern nach Abzug der erfolgten Akontozahlungen in
Höhe von CHF 13‘000.– den Betrag von CHF 7’364.– verlangte. An diesen
Betrag leisteten die Beschwerdegegner eine Akontozahlung von CHF 5‘855.–.
Der Vater der Beschwerdegegner übergab der Beschwerdeführerin im Namen der
Beschwerdegegner am 10. November 2014 nochmals den Betrag von
CHF 5‘855.– in bar. Am 12. November 2014 stellte die Beschwerdeführerin
eine weitere Akontorechnung aus über CHF 3‘8183.30. Mit Schreiben vom
14. November 2014 forderten die Beschwerdegegner die Beschwerdeführerin
auf, die erneute Zahlung von CHF 5‘855.– bis spätestens 21. November
2014 zurückzuerstatten. Mit Schreiben vom 10. Dezember 2014 bestätigte die
Beschwerdeführerin die beiden Akontozahlungen von je CHF 5‘855.– und
stellte die Schlussabrechnung aus, wonach noch eine Restschuld von
CHF 1‘099.30 bestehe.
Nach erfolglos
durchgeführtem Schlichtungsverfahren reichten die Beschwerdegegner am
18. Mai 2016 beim Zivilgericht Klage ein, worin sie von der Beschwerdeführerin
CHF 8‘018.82 zuzüglich Zins zu 5% seit dem 25. Juli 2015 forderten,
unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerdeführerin. An der erstinstanzlichen
Verhandlung vom 4. Oktober 2016 verliess […], Vertreter der Beschwerdeführerin,
den Gerichtssaal, wobei der Zivilgerichtspräsident ihn auf die Säumnisfolgen
aufmerksam machte. Mit Entscheid vom 20. Dezember 2016 verurteilte das
Zivilgericht die Beschwerdeführerin zur Zahlung von CHF 4‘518.85 nebst Zins zu
5% seit dem 25. Juli 2015 an die Beschwerdegegner und auferlegte die
Gerichtskosten von CHF 1‘075.– den Parteien je zur Hälfte. Die Parteikosten
wurden wettgeschlagen.
Mit Beschwerde an
das Appellationsgericht vom 30. Januar 2017 beantragt die Beschwerdeführerin
die Aufhebung des Entscheids des Zivilgerichts vom 20. Dezember 2016
zwecks Rückweisung der Sache, eventualiter sei die Gerichtsbarkeit an den
Firmensitz ([...]) zu verlegen. Mit Schreiben vom 20. März 2017 hat die
Vorinstanz eine Stellungnahme eingereicht. Demgegenüber haben die Beschwerdegegner
innert Frist keine Beschwerdeantwort eingereicht. Die Tatsachen und Parteistandpunkte
ergeben sich, soweit sie für den vorliegenden Entscheid von Bedeutung sind, aus
den nachfolgenden Erwägungen. Der Entscheid wurde nach Beizug der zivilgerichtlichen
Akten auf dem Zirkulationsweg gefällt.
Erwägungen
Erstinstanzliche
Endentscheide in vermögensrechtlichen Angelegenheiten sind mit Berufung anfechtbar,
wenn der Streitwert der zuletzt aufrechterhaltenen Rechtsbegehren mindestens
CHF 10'000.– beträgt (Art. 308 Abs. 2 der Schweizerischen Zivilprozessordnung
[ZPO, SR 272]). Beim angefochtenen Entscheid des Zivilgerichts handelt es
sich um einen Endentscheid der ersten Instanz. Der Streitwert beträgt weniger
als CHF 10'000.–, womit Beschwerde erhoben werden kann (Art. 319
lit. a ZPO). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist
einzutreten.
Zum Entscheid
über die Beschwerde ist das Dreiergericht des Appellationsgerichts zuständig
(§ 92 Abs. 1 Ziff. 6 des Gesetzes betreffend die Organisation
der Gerichte und der Staatsanwaltschaft [GOG, SG 154.100]). Mit der
Beschwerde können die unrichtige Rechtsanwendung und die offensichtlich unrichtige
Feststellung des Sachverhalts gerügt werden (Art. 320 ZPO).
Die
Beschwerdeführerin bestreitet die Zuständigkeit der Gerichte von Basel-Stadt. Die
Vorinstanz erachtete die örtliche Zuständigkeit des von den Beschwerdegegnern
angerufenen Gerichts gestützt auf Art. 31 ZPO als gegeben. Gemäss dieser Bestimmung
ist für Klagen aus Vertrag das Gericht am Sitz der beklagten Partei oder am
Ort, an dem die charakteristische Leistung zu erbringen ist, zuständig. Gegen
die Feststellung der Vorinstanz, die Beschwerdegegner hätten die vier
Teilzahlungen im Sinn von eigentlichen Akontozahlungen im Rahmen des zwischen
den Parteien bestehenden Vertragsverhältnisses geleistet (Entscheid E. 1 S. 5),
wendet die Beschwerdeführerin ein, dass die Parteien einen Pauschalpreis
vereinbart hätten (Beschwerde A.b.2 S. 3). Diese Rüge ist unbehelflich.
Die Vereinbarung eines Pauschalpreises steht der Qualifikation der Zahlungen
als auf den Werkvertrag zwischen den Parteien gestützte Akontozahlungen nicht
entgegen.
Die Beschwerdeführerin
macht geltend, eine Geldleistung könne durchaus die charakteristische Leistung
im Sinn von Art. 31 ZPO sein (Beschwerde A.b.3 S. 3). Dies ist
richtig (Gasser/Rickli, ZPO Kurzkommentar,
2. Auflage, Zürich 2014, Art. 31 N 2; Walter,
in: Berner Kommentar, 2012, Art. 31 ZPO N 4). Die Beschwerdeführerin kann
daraus aber nichts zu ihren Gunsten ableiten. Gegenstand des vorliegenden
Verfahrens sind Forderungen aus einem Werkvertrag. Bei einem solchen ist die
Dienstleistung die charakteristische Leistung (vgl. Art. 117 Abs. 3 IPRG; Gasser/
Rickli, a.a.O., Art. 31 N 2; Kaiser
Job, in: Basler Kommentar, 2. Auflage, 2013, Art. 31 ZPO N 9 und
16; Lambelet, in: Stämpflis
Handkommentar ZPO, Bern 2010, Art. 31 N 11 und 16; Schwander, in: Brunner et al. [Hrsg.], ZPO Kommentar, 2. Auflage,
Zürich 2016, Art. 31 N 13). Diese war im vorliegenden Fall in [...] zu
erbringen. Damit sind die hiesigen Gerichte gemäss Art. 31 ZPO örtlich
zuständig, wie die Vorinstanz richtig festgestellt hat.
3.1 Die
Beschwerdeführerin behauptet, der für sie an der Verhandlung vom
4. Oktober 2016 anwesende F____ habe gesagt, der ebenfalls anwesende G____
solle ihn nicht anfassen und den Raum verlassen. G____ habe F____ attackiert,
ihn drohend am Hals gegriffen, während der Gerichtspräsident absichtlich
weggeschaut und der Gerichtsschreiber unkorrekt protokolliert habe (Beschwerde
A.a.1 S. 2).
3.2 Gemäss
dem Verhandlungsprotokoll waren an der Verhandlung der Vorinstanz vom 4.
Oktober 2016 auf der Seite der Beschwerdegegner B____ als Kläger mit seinem
Vater G____ und der Parteivertreter H____ [richtig H____ (Klage vom 18. Mai
2016 S. 12)] und auf der Seite der Beschwerdeführerin F____ mit Vollmacht
des Gesellschafters und Geschäftsführers der Beschwerdeführerin anwesend. Im
Verhandlungsprotokoll finden sich folgende Angaben (Verhandlungsprotokoll vom
4. Oktober 2016 S. 2):
„Bek: … G____ darf heute auch nicht
da sein. Ich will, dass er den Raum verlässt.
Protokoll: G____ verlässt den Raum.
Bek: Ich will nicht, dass mich G____
anfasst. Ich werde den Saal nun verlassen.
Protokoll: F____ verlässt unter Hinweis des GP
auf Art. 234 ZPO den Gerichtssaal.“
Die Parteien
haben die Möglichkeit, beim betreffenden Gericht ein Gesuch um Protokollberichtigung
zu stellen (vgl. Art. 235 Abs. 3 ZPO). Derartige
Berichtigungsbegehren müssten unverzüglich nach Kenntnisnahme des
vermeintlichen Fehlers gestellt werden, ansonsten darauf nicht einzutreten ist
(Pahud, in: Brunner et al.
[Hrsg.], ZPO Kommentar, 2. Auflage, Zürich 2016, Art. 235 N 24; Nägeli, in: Oberhammer et al. [Hrsg.],
Kurzkommentar ZPO, 2. Auflage, Basel 2014, Art. 235 N 14; Leuenberger, in: Sutter-Somm et al. [Hrsg.],
Kommentar zur ZPO, 3. Auflage, Zürich 2016, Art. 235 N 18; Killias, in: Berner Kommentar, 2013,
Art. 235 ZPO N 19; Willisegger,
in: Basler Kommentar, 2. Auflage, 2013, Art. 235 ZPO N 45; vgl.
BGer 4D_59/2016 vom 4. Januar 2017 E. 4.2; 4A_160/2013 vom 21. August
2013 E. 3.4). Gemäss Art. 235 Abs. 3 ZPO entscheidet diejenige
Instanz über ein Gesuch um Protokollberichtigung, die das Protokoll verfasst
hat. Auf ein vor der Beschwerdeinstanz gestelltes Gesuch um Berichtigung des
vorinstanzlichen Protokolls ist mangels Zuständigkeit nicht einzutreten (Pahud, a.a.O., Art. 235 N 25 mit
weiteren Hinweisen). Im vorliegenden Fall hat die Beschwerdeführerin kein
Gesuch um Berichtigung bzw. Ergänzung des Verhandlungsprotokolls vom 4. Oktober
2016 bei der Vorinstanz gestellt. Mangels eines solchen Gesuchs ist somit auf
das Protokoll in der vorliegenden Fassung abzustellen (vgl. BGer
4D_59/2016 vom 4. Januar 2017 E. 4.2).
Aus dem
Protokoll ergibt sich, dass F____ entgegen den Behauptungen in der Beschwerde
erst gesagt hat, G____ solle ihn nicht anfassen, nachdem dieser zumindest
begonnen hatte, den Saal zu verlassen.
Gemäss der
Stellungnahme des Gerichtspräsidenten und des Gerichtsschreibers der Vorinstanz
sei der Gerichtspräsident dem Wunsch von F____, dass G____ den Raum verlässt,
nachgekommen, ohne auf dem Nachweis eines schutzwürdigen Interesses als
Voraussetzung eines ganzen oder teilweisen Ausschluss der Öffentlichkeit gemäss
Art. 54 Abs. 3 ZPO zu bestehen. Folglich habe G____ den Gerichtssaal
verlassen müssen. Aufgrund der Sitzordnung habe er zum Verlassen des Saals
zwischen den Zuschauerbänken und dem Parteitisch der Beschwerdeführerin nahe
hinter F____ vorbeigehen müssen. Dabei habe G____ soweit erkennbar
verabschiedend kurz an der Schulter angefasst. Von einer Attacke oder einem
drohenden Griff an den Hals könne keine Rede sein. Da den anwesenden
Gerichtsmitgliedern bewusst gewesen sei, dass eine Gerichtsverhandlung für die
beteiligten Parteien oft mit einer hohen Stressbelastung verbunden ist, hätten
sie die Geschehnisse genau beobachtet und in ihrer objektiven Tragweite auch
protokolliert (Stellungnahme vom 20. März 2017 S. 2). Angesichts dieser
detaillierten und schlüssigen Darstellung ist die Behauptung der
Beschwerdeführerin, G____ habe F____ attackiert, der Gerichtspräsident habe
absichtlich weggeschaut und der Gerichtsschreiber habe unkorrekt protokolliert,
unglaubhaft.
Im Übrigen hätte
F____ selbst dann keinen Anlass gehabt, den Gerichtssaal zu verlassen, wenn ihn
G____ attackiert hätte. Aufgrund des Verhandlungsprotokolls und der
Stellungnahme des Gerichtspräsidenten und des Gerichtsschreibers besteht nicht
der geringste Zweifel, dass G____ den Gerichtssaal nach der angeblichen Attacke
verlassen hat. Damit war F____ im Gerichtssaal in Sicherheit und musste
keinerlei Angriffe befürchten. Folglich hat er den Saal grundlos und freiwillig
verlassen.
Die
Beschwerdeführerin behauptet, G____ habe eine Rechnung ins Recht gelegt bzw.
dem Gerichtspräsidenten übergeben, obwohl er keine Parteistellung gehabt habe
(Beschwerde A.a.2 S. 2).
Im Verhandlungsprotokoll
vom 4. Oktober 2016 findet sich der folgende Vermerk: „Anwesend Kläger: G____
(Kl), mit G____ (Vater), vertreten durch H____ [richtig H____ (Klage vom
18. Mai 2016 S. 12)] (PV Kl)“ (Verhandlungsprotokoll vom
4. Oktober 2016 S. 2). Daraus ergibt sich klar, dass H____ als
Parteivertreter der Kläger an der Verhandlung teilgenommen hat. Gemäss dem
Verhandlungsprotokoll hat der Parteivertreter der Kläger Rechnungen aufgelegt
(Verhandlungsprotokoll vom 4. Oktober 2016 S. 2). Damit ist die Behauptung
der Beschwerdeführerin aktenwidrig. Dies wird durch die Stellungnahme des
Gerichtspräsidenten und des Gerichtsschreibers der Vorinstanz bestätigt, gemäss
der nicht G____, sondern der Parteivertreter der Kläger Akten ins Recht gelegt
hat (Stellungnahme vom 20. März 2017 S. 3).
Die
Beschwerdeführerin macht geltend, die Nebenarbeiten gemäss Akontorechnung vom
12. November 2014 seien vom Bauherr und Vater der Beschwerdegegner, G____,
in Auftrag gegeben worden. Zudem reicht sie erstmals im Beschwerdeverfahren
eine E-Mail des Generalunternehmers vom 19. Januar 2015 (Beschwerdebeilage
4) ein und behauptet, darin werde bestätigt, dass die Auftragserteilung ohne
Wissen des Generalunternehmers durch G____ erfolgt sei (Beschwerde B.I.3 ff.
S. 4).
Bei den
vorstehend erwähnten Behauptungen und dem vorstehend erwähnten Beweismittel
handelt es sich um unzulässige Noven (Art. 326 Abs. 1 ZPO). Zudem wird die
Behauptung der Beschwerdeführerin durch die ins Recht gelegte E-Mail nicht
bewiesen. Darin schrieb der Generalunternehmer unter Bezugnahme auf eine
Besprechung mit F____ vom gleichen Tag unter anderem Folgendes: „Ich meinerseits
sitze mit den Bauherren zusammen und kläre die Angelegenheit mit den nicht
verrechneten und ohne mein Wissen in Auftrag gegebenen Arbeiten, sowie Ihre
vorläufige Schlussrechnung ohne die erwähnten Restarbeiten.“ Es ist
naheliegend, dass F____ anlässlich der Besprechung behauptet hat, die Arbeiten
seien in Auftrag gegeben worden, dass der Generalunternehmer davon nichts
gewusst hat und dass er die Angelegenheit deshalb mit den Bauherren hat
besprechen wollen. In der E-Mail kann deshalb keine Bestätigung dafür gesehen
werden, dass die Arbeiten tatsächlich in Auftrag gegeben worden sind.
Schliesslich würde ein Auftrag des Vaters der Beschwerdegegner ohnehin keine
Forderung der Beschwerdeführerin gegen die Beschwerdegegner begründen. Dass der
Vater als bevollmächtigter Stellvertreter seiner Söhne gehandelt habe, hat die
Beschwerdeführerin nicht einmal behauptet.
Die
Beschwerdeführerin macht geltend, es sei widersprüchlich, einerseits die
Nebenarbeiten gemäss Akontorechnung vom 12. November 2014 beziehungsweise
diese Rechnung zu bestreiten und anderseits einen Teil der Arbeiten zu genehmigen
und zu bezahlen (vgl. Beschwerde B.II.1 und B.II.2 S. 5).
Der von der
Beschwerdeführerin behauptete Widerspruch besteht nicht. Es ist ohne Weiteres
möglich und nicht zu beanstanden, nur einen Teil der nicht bestellten Arbeiten
nachträglich zu genehmigen und zu bezahlen. Ein Besteller ist in keiner Art und
Weise verpflichtet, nicht bestellte Arbeiten entweder gänzlich zurückzuweisen
oder vollständig zu genehmigen. Entgegen der Behauptung der Beschwerdeführerin
hat sich die Vorinstanz keineswegs geweigert, die Rechnung vom 12. November
2014 als erstellt zu betrachten. Die Vorinstanz hat nur festgestellt, die
Rechnung beweise nicht, dass die Beschwerdegegner den betreffenden Arbeiten
zugestimmt haben (Entscheid E. 3 S. 7). Dies ist zweifellos richtig.
Die
Beschwerdeführerin macht geltend, bezüglich des Hofbodens habe kein
Schuldnerverzug vorgelegen, weil der Boden entgegen der vertraglichen
Vereinbarung mit Gegenständen und einem Gerüst versperrt gewesen sei
(Beschwerde B.II.3 S. 6).
Aus der eigenen
Darstellung der Beschwerdeführerin ergibt sich, dass der Hofboden im Zeitpunkt
der Schlussabrechnung vom 10. Dezember 2014 längst frei gewesen ist und die
Beschwerdeführerin den Anstrich deshalb längst hätte anbringen können. Gemäss
den Angaben der Beschwerdeführerin ist das Gerüst am 25. Oktober 2014 entfernt
worden (Beschwerde B.II.3 S. 6). Da die Parteien vereinbart haben, dass
das Streichen des Hofbodens nach dem Entfernen des Gerüsts „ab ca. 15. Oktober
2014“ erfolgt, kann darin kein Gläubigerverzug gesehen werden. Die
Beschwerdeführerin hätte den Hofboden deshalb ab Montag 27. Oktober 2014
streichen können und müssen. Indem sie dies während mehr als einem Monat nicht
getan hat und am 10. Dezember 2014 trotz der ausstehenden Arbeit eine
Schlussrechnung gestellt hat, hat sie klar zum Ausdruck gebracht, dass sie
nicht gewillt gewesen ist, diese Arbeit zu erledigen. Damit wären eine Mahnung
und eine Nachfristansetzung zwecklos gewesen.
Ist eine
Verbindlichkeit fällig, so wird der Schuldner gemäss Art. 102 Abs. 1
des Schweizerischen Obligationenrechts (OR, SR 220) durch Mahnung des
Gläubigers in Verzug gesetzt. Wurde für die Erfüllung ein bestimmter Verfalltag
verabredet, oder ergibt sich ein solcher infolge einer vorbehaltenen und
gehörig vorgenommenen Kündigung, so kommt der Schuldner gemäss Art. 102
Abs. 2 OR schon mit Ablauf dieses Tages in Verzug. Über die in Art. 102
Abs. 2 OR genannten Fälle hinausgehend ist eine Mahnung auch dann
entbehrlich, wenn sie zwecklos oder dem Gläubiger nicht zumutbar ist. Dies gilt
insbesondere, wenn der Schuldner ernsthaft und endgültig die Erfüllung
verweigert (Schwenzer,
Schweizerisches Obligationenrecht Allgemeiner Teil, 7. Auflage, Bern 2016,
N 65.13). Die Ansetzung einer Frist zur nachträglichen Erfüllung ist
gemäss Art. 108 Ziff. 1 OR nicht erforderlich, wenn aus dem Verhalten
des Schuldners hervorgeht, dass sie sich als unnütz erweisen würde. Dies ist
insbesondere der Fall, wenn der Schuldner ernsthaft und endgültig die Erfüllung
verweigert (Schwenzer, a.a.O., N 66.19).
Da die Beschwerdeführerin in Kenntnis der teilweise nicht ausgeführten Arbeiten
bereits am 10. Dezember 2014 eine Schlussabrechnung gestellt hat, wären eine
Mahnung und eine Nachfristansetzung nutzlos gewesen, wie die Vorinstanz
bezüglich der Nachfristansetzung zutreffend festgestellt hat (Entscheid E. 3 S.
9). Aus diesem Grund ist die Beschwerdeführerin ohne Mahnung in Verzug geraten
und haben die Beschwerdegegner ohne Nachfristansetzung teilweise vom Vertrag
zurücktreten dürfen.
Die
Beschwerdeführerin bestreitet die Höhe der Rechnung vom 24. November 2015
(Beschwerde B.II.4 S. 7). Dabei handelt es sich um ein unzulässiges Novum
im Sinn von Art. 326 Abs. 1 ZPO. Da die Beschwerdeführerin die Höhe
der Rechnung im vor-instanzlichen Verfahren nicht bestritten hat, gilt sie als
zugestanden. Weiter macht die Beschwerdeführerin geltend, die Rechnung vom 24. November
2015 sei mutmasslich eine Gefälligkeitsrechnung, weil für das Streichen gemäss
dem Tarif des Malerverbands höchstens CHF 1‘125.– gerechtfertigt wären und
die Rechnung erst sieben Monate nach Ausführung der Arbeit Ende April 2015
ausgestellt worden sei (Beschwerde B.II.4 S. 7). Auch dabei handelt es
sich um unzulässige Noven. Zudem hat die Beschwerdeführerin weder den
behaupteten Tarif noch den behaupteten Zeitpunkt des Streichens des Hofbodens
bewiesen.
Aus den
Erwägungen folgt, dass die Beschwerde abzuweisen ist. Bei diesem Ausgang des
Verfahrens sind die Prozesskosten des Beschwerdeverfahrens der
Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Die
Beschwerdeführerin trägt die Gerichtskosten von CHF 800.– (§ 11
Abs. 1 Ziffer 6.1 der Verordnung über die Gerichtsgebühren [GebV,
SG 154.810]). Parteikosten sind keine entstanden, weshalb keine
Parteientschädigung zuzusprechen ist.
Demgemäss
erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):
://: Die Beschwerde gegen den Entscheid des
Zivilgerichts vom 20. Dezember 2016 (V.2016.536) wird abgewiesen.
Die Beschwerdeführerin trägt die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens
von CHF 800.–.
Mitteilung an:
Beschwerdeführerin
Beschwerdegegner 1
Beschwerdegegner 2
Zivilgericht Basel-Stadt
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Gerichtsschreiber
PD Dr. Benedikt Seiler
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
(BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Zivilsachen
erhoben werden. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten gilt dies nur dann,
wenn der Streitwert die Beschwerdesumme gemäss Art. 74 Abs. 1 lit. a oder b BGG
erreicht (CHF 15'000.– bei Streitigkeiten aus Miete oder Arbeitsverhältnis
bzw. CHF 30'000.– in allen übrigen Fällen) oder wenn sich eine Rechtsfrage
von grundsätzlicher Bedeutung stellt. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht
dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an
deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des
Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.
Ob an Stelle der
Beschwerde in Zivilsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die
subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG),
ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl
Beschwerde in Zivilsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide
Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.