Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
als Verwaltungsgericht
Einzelrichterin für
Zwangsmassnahmen im
Ausländerrecht
AUS.2017.52
URTEIL
vom 12.
Juli 2017
Beteiligte
Migrationsamt des Kantons
Basel-Stadt,
Spiegelgasse 12, Postfach, 4001
Basel
gegen
A____, geb. [...], von
Kosovo,
zurzeit im Gefängnis Bässlergut, Freiburgerstrasse 48,
4057 Basel
Gegenstand
Verfügung des
Migrationsamtes vom 11. Juli 2017
betreffend Anordnung der
Ausschaffungshaft
Nach
Durchsicht der Akten und in Erwägung,
dass der mehrfach und in Bezug auf die Delikte
gegen die Betäubungsmittel- und Ausländergesetzgebung einschlägig vorbestrafte
kosovarische Staatsangehörige A____, geb. am [...], mit Urteil des
Appellationsgerichts vom 28. Juni 2017 wegen der Begehung eines Verbrechens
nach Art. 19 Abs. 2 lit. b Betäubungsmittelgesetz (BetmG, SR 812.121;
grosse Gesundheitsgefährdung), der mehrfachen Ausnutzung einer Notlage, der
mehrfachen rechtswidrigen Einreise, des mehrfachen rechtswidrigen Aufenthalts sowie
der mehrfachen Übertretung nach Art. 19a BetmG zu einer Freiheitsstrafe von 2 ¾
Jahren verurteilt wurde,
dass A____ mit Verfügung des Präsidenten des
Appellationsgerichts vom 6. Juli 2017 am 11. Juli 2017 zu Handen des
Migrationsamts aus dem vorzeitigen Strafvollzug entlassen wurde,
dass gegen A____ ein Einreiseverbot in das Gebiet
der Schweiz und Liechtenstein gültig seit dem 21. August 2014 bis zum 20.
August 2017 besteht und gegen ihn mit Verfügung des Staatssekretariats für
Migration (SEM) vom 11. Juli 2017 ein neues Einreiseverbot, geltend ab 21.
August 2017 bis 27. August 2027, ausgesprochen wurde,
dass A____ mit Verfügung des Migrationsamtes vom 28.
Juni 2017 aus der Schweiz weggewiesen und mit Verfügung des Migrationsamts vom
11. Juli 2017 für längstens 12 Tage in Ausschaffungshaft versetzt worden
ist,
dass gemäss § 2 des Gesetzes über den Vollzug der
Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht (SG 122.300) ein Einzelrichter am
Appellationsgericht als Verwaltungsgericht für die in Art. 80 Abs. 2 des
Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20)
vorgesehene Überprüfung der Haft zuständig ist,
dass das Gericht auf die Durchführung einer
mündlichen Verhandlung verzichten kann, wenn die Ausschaffung voraussichtlich
innerhalb von acht Tagen nach der Haftanordnung erfolgen wird und die
betroffene Person sich damit schriftlich einverstanden erklärt hat (Art. 80
Abs. 3 AuG),
dass diese Voraussetzungen vorliegend erfüllt sind
und eine mündliche Verhandlung aufgrund der klaren Aktenlage auch entbehrlich
erscheint,
dass mit der heutigen Überprüfung der Haft im
schriftlichen Verfahren die Frist von 96 Stunden für die gerichtliche
Haftüberprüfung eingehalten ist (Art. 80 Abs. 2 und 3 AuG),
dass nach den gesetzlichen Vorschriften ein
Ausländer zur Sicherstellung des Vollzugs eines erstinstanzlichen Weg- oder
Ausweisungsentscheids oder einer erstinstanzlichen Landesverweisung nach den
Art. 66a und 66abis Strafgesetzbuch (StGB, SR 311.0)
unter anderem in Haft genommen werden kann, wenn er trotz Einreiseverbot das
Gebiet der Schweiz betritt (Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 i.V.m. Art. 75 Abs. 1
lit. c AuG) oder wenn konkrete Anzeichen befürchten lassen, dass er sich der
Ausschaffung entziehen will,
dass Untertauchensgefahr regelmässig dann
vorliegt, wenn der Ausländer bereits einmal untergetaucht ist, behördlichen
Auflagen keine Folge leistet, hier straffällig geworden ist, durch erkennbar
unglaubwürdige und widersprüchliche Angaben die Vollzugsbemühungen der Behörden
zu erschweren versucht
oder sonst klar zu erkennen gibt, dass er auf keinen Fall in sein Heimatland
zurückzukehren bereit ist (BGE 128 II 241 E. 2.1 S. 243; 125 II 369 E. 3 b/aa
S. 375) sowie bei eigentlichen Täuschungsmanövern, um die Identität zu verschleiern
bzw. die Papierbeschaffung zu erschweren (z.B. Verwendung gefälschter Papiere,
Auftreten unter mehreren Namen),
dass das Migrationsamt den Haftgrund der
Missachtung einer Einreisesperre gemäss Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 i.V.m.
Art. 75 Abs. 1 lit. c AuG und den Haftgrund der ernsthaften Bedrohung oder erheblichen
Gefährdung von Personen an Leib und Leben gemäss Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 1
i.V.m. Art. 75 Abs. 1 lit. g AuG als gegeben erachtet hat,
dass diese Beurteilung zutreffend ist, nachdem A____
nachweislich mehrfach gegen das bestehende Einreiseverbot verstossen hat und als
wegen des Vertreibens einer qualifizierten Menge von Heroin und Kokain – wenn
auch noch nicht rechtskräftig – verurteilter Drogendealer eine Gefahr im Sinne
von Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 i.V.m. Art. 75 Abs. 1 lit. g AuG darstellt (vgl.
Zünd, in Spescha et al [Hrsg.],
Kommentar Migrationsrecht, Art. 75 AuG N 10), womit zwei Haftgründe
vorliegen
dass auch eine Untertauchensgefahr zu bejahen ist,
da sich A____ bislang in keiner Art und Weise an behördliche Anordnungen
gehalten hat, strafrechtlich in Erscheinung getreten ist und im Laufe der Jahre
immer wieder zum Ausdruck gebracht hat, dass er wegen persönlicher Probleme
nicht in den Kosovo zurück kehren will
dass dieses Verhalten insgesamt deutlich macht,
dass A____ in Freiheit untertauchen würde, um seinen weiteren Verbleib in der
Schweiz oder im Schengenraum zu ermöglichen,
dass keine mildere Massnahme als die angeordnete
Haft zur Sicherstellung des Wegweisungsvollzugs zweckmässig erscheint und das
Beschleunigungsgebot gewahrt ist, nachdem ein Rückflug in den Kosovo für den
14. Juli 2017 gebucht wurde und A____ gemäss ärztlichem Attest auch reisefähig
ist,
dass die angeordnete Haft für die Dauer von 12
Tagen damit verhältnismässig und rechtmässig ist,
dass das Verfahren kostenlos ist (§ 4 Abs. 1 des
Gesetzes über den Vollzug der Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht).
erkennt die
Einzelrichterin:
://: Auf
die Durchführung einer mündlichen Verhandlung wird verzichtet.
Die über A____ angeordnete Ausschaffungshaft ist 11.
Juli 2017 bis 23. Juli 2017 rechtmässig und angemessen.
Es werden keine Kosten erhoben.
Das Migrationsamt wird angewiesen, A____ das
vorliegende Urteil in einer für ihn verständlichen Sprache zu eröffnen.
VERWALTUNGSGERICHT
BASEL-STADT
Die
Einzelrichterin für Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht
lic. iur. Barbara
Grange
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die Beschwerdeschrift
ist fristgerecht dem Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Diese ist
mit einem Antrag und einer Begründung zu versehen. Die Beschwerde hat keine
aufschiebende Wirkung.
Bestätigung
Dieses Urteil
wurde A____ durch das Migrationsamt
in
_________________ Sprache eröffnet.
Datum: