Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Dreiergericht
SB.2016.45
URTEIL
vom 21.
April 2017
Mitwirkende
lic. iur. Eva Christ (Vorsitz), Dr.
Andreas Traub, Dr. Carl Gustav Mez
und Gerichtsschreiberin lic. iur.
Barbara Grange
Beteiligte
A____,, geb. […]
Berufungskläger
[…] Beschuldigter
gegen
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt Berufungsbeklagte
Binningerstrasse 21, 4001 Basel
Gegenstand
Berufung gegen ein Urteil der
Strafgerichtspräsidentin
vom 30. März 2016
betreffend Nötigung
Sachverhalt
Mit Urteil des
Strafgerichts vom 30. März 2016 wurde der als Anwalt tätige A____ der Nötigung
schuldig erklärt und zu einer bedingt vollziehbaren Geldstrafe von 20 Tagessätzen
zu CHF 330.–, unter Auferlegung einer Probezeit von 2 Jahren, sowie zur Tragung
der Verfahrenskosten und einer Urteilsgebühr verurteilt.
Gegen dieses
Urteil hat A____ rechtzeitig und begründet Berufung eingelegt. Er beantragt den
kostenlosen Freispruch vom Vorwurf der Nötigung sowie die Feststellung einer
Verletzung des rechtlichen Gehörs. In beweisrechtlicher Hinsicht beantragt er, seiner
Berufung beigelegte Kopien der Spezialbeilage sowie eine Akten-CD des
Strafgerichts zu den Akten zu nehmen, die Vervollständigung der Akten des Verfahrens
V150710 134 durch die Staatsanwaltschaft, insbesondere betreffend die Kontakte
mit B____, die Einholung eines Strafregisterauszuges von B____ sowie von
Auskünften über Anzeigen und Verfahren betreffend B____ bei den Strafverfolgungsbehörden
der Kantone BS und BL, den Beizug der Akten in Sachen [...]/B____ und die
Befragung von [...], C____, [...], [...], Kriminalkommissär [...] und dem [...]
als Zeugen. Die Staatsanwaltschaft hat schriftlich auf Einreichung einer
Stellungnahme verzichtet und um Dispensation von der Verhandlung ersucht. Mit
begründeter Verfügung der Instruktionsrichterin vom 23. Februar 2017 wurden
sämtliche Beweisanträge vorbehältlich eines anders lautenden Entscheids des
Gesamtgerichts abgewiesen und wurde die Staatsanwaltschaft von der Verhandlung
dispensiert. Mit Eingabe vom 6. April 2017 reichte der Berufungskläger ein
Eltern-Merkblatt der Polizei BL zum Thema „Schulwegsicherung“ ein, erklärte,
dass sich die gemäss seinem Antrag als Zeugin zu befragende C____
voraussichtlich für eine Befragung an der Berufungsverhandlung zur Verfügung
halten werde und wies (wiederholt) darauf hin, dass seines Erachtens seitens
der Staatsanwaltschaft nicht alle für den Entscheid relevanten Akten
eingereicht worden seien.
Hintergrund der
erstinstanzlichen Verurteilung des Berufungsklägers wegen Nötigung ist ein
Schreiben des Berufungsklägers vom 23. Juni 2015 an B____ in seiner Funktion
als Anwalt von C____. Diese hatte sich an den Berufungskläger gewandt, nachdem B____
in dieselbe Mietliegenschaft eingezogen war, in der sie und ihre Kinder leben.
Der neue Mieter B____ war C____ innert kurzer Zeit negativ aufgefallen, da sie
den Eindruck hatte, er passe sie und ihre Kinder absichtlich im Treppenhaus ab
und interessiere sich auffällig für ihre Kinder. Auch soll dieser sich immer
wieder längere Zeit auf seinem Balkon aufgehalten und (unbestrittenermassen) die
im Hinterhof spielenden Kinder beobachtet und sogar mehrmals beim Spielen
fotografiert haben. C____ hatte sich deshalb an die Polizei gewandt, welche ihr
aber mehrmals beschieden hatte, das die von ihr geschilderten Vorgänge nicht
von strafrechtlicher Relevanz seien. Aufgrund der Reaktion der Polizei hatte C____
sich aber gleichwohl in ihrem Verdacht, B____ könnte ein sexuelles Interesse an
ihren Kindern haben, bestätigt gefühlt. Schliesslich befürchtete C____ aufgrund
einer Beobachtung ihrer Mutter gar, B____ habe ihre damals noch nicht siebenjährige
Tochter auf deren Schulweg begleitet, sich also in ihrer Abwesenheit dem Kind
genähert. Aufgrund dieser von C____ gegenüber dem Berufungskläger als grosse
Not geschilderte Situation, konfrontierte der Berufungskläger B____ in dem
genannten Schreiben mit den von seiner Mandantin als äussert beunruhigend
empfundenen Vorfällen und teilte ihm mit, diese habe das „Verhalten als auffällig
betrachtet und der Polizei gemeldet.“. Seine Mandantin fühle sich durch das
Verhalten „…in ihrer Privatsphäre ausgeforscht und bedroht“, die Situation sei
für sie „.unerträglich und inakzeptabel“ und die polizeiliche Reaktion habe die
Befürchtung ausgelöst, „dass das Kindswohl gefährdet sein könnte“. Sodann
forderte er B____ im Namen seiner Mandantin auf, seine Wohnung per Einschreiben
„mit Postaufgabe spätestens am 29. Juni auf Ende September zu kündigen und
das Haus zu verlassen“. Überdies solle er dem Berufungskläger eine Kopie der
Kündigung zustellen. Sollten die Befürchtungen von C____ unbegründet sein,
solle B____ die beiliegende Entbindung der kantonalen und eidgenössischen
Behörden vom Amtsgeheimnis gegenüber C____ und dem Berufungskläger unterzeichnen.
Sollte der Berufungskläger nichts von B____ hören, sei er beauftragt „unverzüglich
weitere Schritte einzuleiten“. Dem Schreiben beigelegt war nebst dem genannten
Entbindungsschreiben ein Kündigungsschreiben. B____ unterzeichnete in der Folge
beide Schreiben und stellte die Kündigung innert der geforderten Frist der
Hausverwaltung zu.
An der
Berufungsverhandlung wurde der Berufungskläger zu seiner Person und zur Sache
befragt. Er führt aus, an sämtlichen Beweisanträgen sowie an den Anträgen in
der Sache festzuhalten. Über den Antrag auf Befragung von C____ als Zeugin
wurde nach einer Unterbrechung der Verhandlung entschieden. Der Antrag wurde abgelehnt.
Über die restlichen Beweisanträge wurde vorab der Beratung und Entscheidung in
der Sache entschieden. Die Einzelheiten des Sachverhalts und der Parteistandpunkte
ergeben sich, soweit für den Entscheid von Belang, aus den nachfolgenden
Erwägungen.
Erwägungen
1.1 Gegen
das Verfahren ganz oder teilweise abschliessende Urteile des Einzelgerichts des
Strafgerichts kann Berufung erhoben werden (Art. 398 Abs. 1 Strafprozessordnung
[StPO, SR 312.0]). Zuständig für die Beurteilung der Berufung ist der Ausschuss
des Appellationsgerichts (§ 18 Abs. 1 Gesetz über die Einführung der Strafprozessordnung
[EG StPO, SG 257.100] i.V.m. § 73 Ziff. 1 Gerichtsorganisationsgesetz [GOG,
SG 154.100]). Auf die rechtzeitig und in Erfüllung der formalen Voraussetzungen
eingereichte Berufung ist einzutreten (Art. 399 StPO).
1.2 Die
Kognition des Berufungsgerichts ist frei und nicht auf Willkür beschränkt (Art.
398 Abs. 2 und 3 StPO). Allfällige Verletzungen des rechtlichen Gehörs sind
damit grundsätzlich heilbar, wobei der Berufungskläger nicht schlüssig darlegt,
weshalb eine Gehörsverletzung im vorinstanzlichen Verfahren erfolgt sein soll
und weshalb eine solche im Dispositiv festzuhalten wäre. Soweit er sich dazu
auf die im Berufungsverfahren wiederholt gestellten Beweisanträge bezieht,
erweist sich seine Rüge jedenfalls als grundlos (s. unten Ziff. 2.).
2.1 Der
Berufungskläger hält an der Berufungsverhandlung an den mit
instruktionsrichterlicher Verfügung vom 23. Februar 2017 abgewiesenen
Beweisanträgen fest, insbesondere an der Befragung der Zeugin C____. Nach den
aus Art. 29 Abs. 2 Bundesverfassung (BV, SR 101) fliessenden Verfahrensgarantien
sind alle Beweise abzunehmen, die sich auf entscheidrelevante Tatsachen
beziehen (BGer 6B_463/2013 vom 25. Juli 2013 E. 2.1 mit Hinweisen). Die
beschuldigte Person hat Anspruch darauf, mit rechtzeitig und formgültig
angebotenen Beweisanträgen und Vorbringen gehört zu werden, soweit diese
erhebliche Tatsachen betreffen und nicht offensichtlich beweisuntauglich sind.
Ein Verzicht auf die Abnahme von weiteren Beweisen ist aber zulässig, wenn sich
das Gericht aufgrund der bereits erhobenen Beweise seine Überzeugung gebildet
hat und ohne Willkür in vorweggenommener Beweiswürdigung annehmen kann, dass
die abgelehnten Beweisanträge nichts an seiner Überzeugung zu ändern vermöchten
(BGE 136 I 229 E. 5.3 S. 236, 134 I 140 E. 5.3 S. 148; Hofer, in: Niggli/Heer/Wiprächtiger
[Hrsg.], Basler Kommentar StPO/JStPO, 2. Auflage 2014, Art. 10
N 67 ff.).
2.2 Das
Gesamtgericht lehnt sämtliche Beweisanträge ab und folgt der Begründung der
Instruktionsrichterin. So sind die Akten soweit ersichtlich vollständig und befand
sich insbesondere die seitens des Berufungsklägers eingereichte, kopierte
Separatbeilage bereits in den Akten, als diese von der Staatsanwaltschaft an
die Vorinstanz überwiesen wurden, schliesslich verweist das Strafgericht in
seinem Urteil explizit auf diese (Strafurteil S. 7, 8, 13, 14, 15). Die Seiten der
Separatbeilage sind –wie beanstandet – nicht paginiert. Dies erschwert
allenfalls den Verweis auf eine konkrete Seite, beeinträchtigt ihre
Tauglichkeit aber nicht grundsätzlich, weshalb einer Paginierung nicht
nachzuholen ist. Die beantragte Befragung weiterer Zeugen und die Einholung
eines aktuellen Strafregisterauszugs des B____ sowie Erkundigungen zu seiner
Person bei den Strafverfolgungsbehörden BS und BL zielt vorwiegend darauf ab,
die seitens der damaligen Mandantin des Berufungsklägers, C____, empfundene
Gefährdungslage aufgrund der Anwesenheit des B____ als Mieter einer Wohnung in
der auch von C____ und ihren Kindern bewohnten Mietliegenschaft nachträglich zu
objektivieren. Dies ist der Sache allerdings nicht dienlich, da zur Beurteilung
des Sachverhalts auf das Wissen des Berufungsklägers zum inkriminierten
Zeitpunkt abzustellen ist. Entscheidend ist mit anderen Worten einzig, von
welcher Sachlage der Berufungskläger aufgrund seiner Erkenntnisse zum
Tatzeitpunkt ausging und ausgehen durfte. Wie sich die Situation zum
Tatzeitpunkt darstellte, ist nach Ansicht des Berufungsgerichts in den
vorhandenen Akten bereits umfassend dokumentiert (s. Separatbeilage), weshalb dazu
keine weiteren Beweiserhebungen notwendig sind. Sämtliche Beweisanträge wurden
deshalb vorab der Urteilsfindung abgewiesen.
3.1 Der
Berufungskläger rügt eine Verletzung des Akkusationsprinzips. Im zur
Anklageschrift gewordenen Strafbefehl sei der Sachverhalt zu wenig präzis
umschrieben. Die Staatsanwaltschaft habe es versäumt, die Rechtswidrigkeit der
angeklagten Nötigung zu begründen. Sie habe nicht beschrieben, welcher
unerlaubte Zweck durch welche Handlung verfolgt, welches unerlaubte Mittel wo
und wann eingesetzt worden oder weshalb das Vorgehen rechtsmissbräuchlich oder
sittenwidrig gewesen sein soll.
3.2
3.2.1 Diese
Rüge erhob der Berufungskläger bereits vor Strafgericht, welches sich
ausführlich damit befasst hat (Strafurteil S. 4 ff.). Auf dessen korrekte
Erwägungen kann deshalb grundsätzlich verwiesen werden (Art. 82 Abs. 4 StPO) und
es sind einzig zusammenfassende und ergänzende Ausführungen zu machen.
3.2.2 Wie
in Art. 356 Abs. 1 StPO vorgesehen, wurde im vorliegenden Verfahren der
Strafbefehl zu Anklageschrift, nachdem die Staatsanwaltschaft nach Eingang der
Einsprache entschied, am Strafbefehl festzuhalten und die Akten dem
Strafgericht überwies. Der Inhalt des Strafbefehls wird durch seine
Doppelfunktion als Anklageersatz im Falle einer Einsprache und als
rechtskräftiges Urteil beim Verzicht auf Einsprache (Art. 354 Abs. 3 StPO)
bestimmt. Die Sachverhaltsumschreibung muss jedenfalls den Anforderungen an
eine Anklageschrift genügen, wie sie auch allgemein gelten (BGE 140 IV 188
E. 1.4 f. S. 190 f.).
3.2.3 Zu
beachten ist stets, dass der Anklagegrundsatz keinen Selbstzweck verfolgt,
sondern die Funktionen der Umgrenzung und Information gewährleisten soll.
Entscheidend ist, dass der Betroffene genau weiss, welcher Handlungen er
beschuldigt und wie sein Verhalten rechtlich qualifiziert wird, damit er sich
in seiner Verteidigung richtig vorbereiten kann (BGer 6B_657/2015 vom 1. Juni
2016 E. 3.3). Eine Verurteilung trotz eines formellen oder materiellen
Mangels der Anklageschrift verletzt daher den Anklagegrundsatz nicht in jedem
Fall, sondern nur, wenn sich dieser Mangel auch tatsächlich auf die
Verteidigung ausgewirkt hat. So hält das Bundesgericht in konstanter
Rechtsprechung fest, dass an eine Anklageschrift keine überspitzt
formalistischen Anforderungen gestellt werden dürfen und dass es auf
überspitzten Formalismus hinauslaufen würde, eine Verurteilung unter Hinweis
auf das Akkusationsprinzip auszuschliessen, wenn der Angeklagte bzw. sein
Verteidiger von Anfang gewusst habe, worauf es im Zusammenhang mit einem
Vorwurf in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht ankomme (BGer 6B_1079/2015
vom 29. Februar 2016 E. 1.1, 6B_983/2010 vom 19. April 2011
E. 2.5). Weder die BV noch das Strafprozessrecht verlangen zwingend, dass
jedes einzelne Tatbestandsmerkmal explizit in der Anklageschrift spezifiziert
wird (Urteil 6B_528/2007 vom 7. Dezember 2007 E. 2.2.2).
An dieser Auffassung
hat das Bundesgericht gerade auch betreffend den Tatbestand der Nötigung gemäss
Art. 181 Strafgesetzbuch (StGB, SR 311.0) und dessen Erfordernis einer besonderen,
positiven Begründung der Rechtswidrigkeit wiederholt festgehalten: „Gemäss der
Rechtsprechung steht einem Schuldspruch unter dem Gesichtswinkel des
Anklagegrundsatzes aber nicht entgegen, dass die Anklageschrift nichts zum
Bewusstsein des Angeklagten über die Rechts- oder Sittenwidrigkeit der genannten
Verknüpfung von Mittel und Zweck erwähnt. Das Bundesgericht hat erwogen, eine
Verurteilung aus diesem Grund auszuschliessen, liefe auf einen überspitzten
Formalismus hinaus, zumal der Angeklagte bzw. sein Verteidiger von Anfang
gewusst habe, worauf es im Zusammenhang mit dem Vorwurf der Nötigung in
tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht ankomme.“ (Urteil 1P.547/2004 vom 11.
Februar 2005 E. 1.4 am Ende und E. 1.5).
3.2.4 Der
zur Anklage gewordene Strafbefehl nennt als Tatbestand die Nötigung nach
Art. 181 StGB und schildert, nach einer längeren Darstellung der
Vorgeschichte (s. oben Sachverhalt), dass der Berufungskläger von C____ mandatiert
worden sei und in seiner Funktion als deren Rechtsvertreter am 23. Juni 2015 ein
„wohl in seiner Kanzlei an der […] in […] verfasstes“ Schreiben an B____ geschickt
habe. Der Inhalt dieses Schreibens wird zusammenfassend wiedergegeben: C____ habe
wegen der umschriebenen Vorfälle die Polizei informiert und deren Reaktion auf
diese Meldung habe bei ihr die Befürchtung ausgelöst, dass das Kindeswohl
gefährdet sein könnte. Der letzte Absatz des Schreibens lautend: „Sollte ich
von Ihnen nichts hören, bin ich beauftragt, unverzüglich weitere Schritte
einzuleiten, da die Angelegenheit das Wohlbefinden meiner Mandantin
beeinträchtigt. Allenfalls müsste eine Untersuchung ungeklärter Vorfälle
beantragt werden, was ich persönlich nicht hoffe.“ wird in der Anklageschrift
wörtlich und in kursiver Schrift zitiert. Weiter wird ausgeführt, dass der
Berufungskläger seinem Schreiben ein bereits vorverfasstes, nur noch zu
unterzeichnendes Kündigungsschreiben für die Wohnung und eine ebensolche
Erklärung betreffend die Entbindung vom Amtsgeheimnis beigelegt hatte. Sodann
hält die Anklageschrift fest: „Unter dem Druck der vom Beschuldigten in seinem
Schreiben in Aussicht gestellten Übelszufügung (weitere Schritte bzw.
Beantragung einer Untersuchung ungeklärter Vorfälle) sah sich der dadurch
eingeschüchterte B____ veranlasst, beide Schreiben umgehend zu unterzeichnen
und das Kündigungsschreiben für seine Wohnung am 27. Juni 2015 der Post zu
übergeben. […] Eine Kopie des Kündigungsschreibens sandte B____ zudem zusammen
mit der ebenfalls unterzeichneten Entbindungserklärung wie verlangt an den
Beschuldigten“.
3.2.5 In
dieser Umschreibung sind, wie Art. 325 Abs. 1 lit. f und g StPO es
verlangen, die Tathandlung, der Tatort, die Tatzeit und die Art und Folgen der
Tatausführung samt vorgeworfenem Straftatbestand und anwendbaren Gesetzesbestimmungen
in der angemessenen Kürze und mit hinreichender Präzision angegeben. Nicht
ausdrücklich aufgeführt sind die Elemente, welche die Rechtswidrigkeit einer Nötigung
begründen. Das ist nach dem Gesagten auch nicht erforderlich. Hingegen fällt
auf, dass in der Anklageschrift nicht explizit ausgeführt wird, der
Berufungskläger habe mit der Einleitung strafrechtlicher Schritte
gedroht, wie dies die Vorinstanz geprüft und als erstellt erachtet hat
(Strafurteil S. 8 ff.). Immerhin wird festgehalten, im Schreiben stehe, C____
habe die Polizei betreffend die sie beunruhigenden Vorfälle, welche ebenfalls
im Brief Erwähnung fänden, informiert, und deren Reaktion habe die Befürchtung
ausgelöst, das Kindswohl könnte gefährdet sein. Diese Aussage enthält implizit
den Vorhalt, die geschilderten Vorgänge seien von strafrechtlicher Relevanz. Die
im Nichtbefolgungsfalle seitens des Berufungsklägers geplanten weiteren
Schritte sind sodann wörtlich widergegeben und können vor dem Hintergrund des in
der Anklage beschriebenen einleitenden Textes des Briefes nicht anders als die
Androhung einer Strafanzeige verstanden werden.
Entscheidend ist
in diesem Zusammenhang aber vor allem, dass der Berufungskläger – selbst
praktizierender Anwalt – die gegen ihn gerichtete Strafuntersuchung und spätere
Anklage nie anders verstanden hat, hat er doch im Vorverfahren wie auch vor
Strafgericht die ihm vorgeworfene Nötigung bestritten und in Abrede gestellt,
mit einer Strafanzeige gedroht zu haben (act. 58). Vom Verunmöglichen einer
wirksamen Verteidigung kann unter diesen Umständen keine Rede sein, vielmehr
hat die Anklageschrift ihre Informationsfunktion offensichtlich erfüllt.
3.2.6 In
der Anklage unerwähnt bleibt hingegen der Inhalt der mitgesandten Entbindung
vom Amtsgeheimnis. Damit enthält die Anklage keine Angaben darüber, wer mittels
Entbindungserklärung gegenüber wem und betreffend die Geheimhaltung welcher
Informationen vom Amtsgeheimnis entbunden werden sollte. Keinen Eingang in die
Anklage findet zudem der Umstand, dass B____ dem Berufungskläger zwar auch die
unterzeichnete Entbindungserklärung zusammen mit einer Kopie des Kündigungsschreibens
zustellte, diese danach aber widerrief (act. 30) und es zu keiner
Auskunftserteilung gestützt auf diese Entbindungserklärung gekommen ist. Die
Anklage dürfte damit in Bezug auf das Entbindungsschreiben als ungenügend zu
qualifizieren sein, weshalb auf dessen Inhalt nicht im Einzelnen abzustellen
ist. Freilich wirkt sich auch dies auf den vorgenannten Gründen unter dem Gesichtspunkt
des Akkusationsprinzips im Ergebnis nicht aus.
4.1 Der Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB macht sich schuldig, wer
jemanden durch Gewalt oder Androhung ernstlicher Nachteile oder durch andere
Beschränkung seiner Handlungsfreiheit nötigt, etwas zu tun, zu unterlassen oder
zu dulden. Bei der Androhung ernstlicher Nachteile stellt der Täter dem Opfer
die Zufügung eines Übels in Aussicht, dessen Eintritt er als von seinem Willen
abhängig erscheinen lässt. Ernstlich sind die Nachteile, wenn ihre Androhung
nach einem objektiven Massstab geeignet ist, auch eine besonnene Person in der
Lage des Betroffenen gefügig zu machen und so seine freie Willensbildung und
-betätigung einzuschränken (statt vieler: BGE 122 IV 322 E. 1a S. 325; BGer
6B_192/2014 vom 13. November 2014 E. 2.2). Zwischen dem Nötigungsmittel und dem
Erfolg bedarf es eines Kausalzusammenhangs, der etwa dort fehlt, wo das Opfer
den Erfolg ohnehin wollte oder dieser aus anderen Gründen eingetreten ist (Delnon/Rüdy, in: Niggli/Wiprächtiger
[Hrsg.], Basler Kommentar Strafrecht II, Art. 181 StGB N 50). Unrechtmässig ist
eine Nötigung, wenn das Mittel oder der Zweck unerlaubt ist, wenn das Mittel
zum erstrebten Zweck nicht im richtigen Verhältnis steht oder wenn die
Verknüpfung zwischen einem an sich zulässigen Mittel und einem erlaubten Zweck
rechtsmissbräuchlich oder sittenwidrig ist (statt vieler: BGE 141 IV 437 E.
3.2.1 S. 441, 137 IV 326 E. 3.3.1 S. 328, 134 IV 216 E. 4.1 S. 218).
4.2 Der
Berufungskläger machte bereits im Vorverfahren und vor Strafgericht geltend, er
habe im Schreiben vom 23. Juni 2013 gar nicht mit der Erhebung einer
Strafanzeige gedroht und folglich gar keine ernstlichen Nachteile im
Nichtbefolgungsfalle in Aussicht gestellt. Auch hier kann auf die ausführlichen
und folgerichtigen Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (Strafurteil S. 8
ff.). Denn – wie bereits in den Ausführungen zur Anklageschrift dargelegt (s. oben
Ziff. 3.2.5) – kann das in Aussicht stellen der Einleitung „weiterer Schritte“
und „einer Untersuchung ungeklärter Vorfälle“ vor dem Hintergrund der B____ im
Schreiben vorgeworfenen Handlunge, deren Auswirkungen auf C____ und ihre Kinder
sowie der Angabe, diese habe deswegen bereits mit der Polizei Kontakt
aufgenommen, nicht anders verstanden werden.
4.3
4.3.1 Der
Berufungskläger moniert weiter, es sei entgegen den Ausführungen des
Strafgerichts nicht erstellt, dass B____ seine Wohnung aufgrund seines
Schreibens bzw. der darin enthaltenen Drohung gekündigt habe. Auch diesen
Einwand trug er bereits dem Strafgericht vor, welches sich ausführlich damit
auseinandergesetzt hat (Strafurteil S. 11 f.). Mit dem Strafgericht ist einig
zu gehen, wenn es ausführt, dass sich B____ an der gerichtlichen Befragung mit der
direkten Beantwortung der Frage, ob er wegen der im Brief angekündigten
Konsequenzen die Wohnung gekündigt habe, schwer tat. Aber auch wenn man davon
ausgeht, dass das Schreiben objektiv einzig als die Androhung des Stellens einer
Strafanzeige verstanden werden kann, bleibt fraglich, ob B____ tatsächlich
primär wegen des inkriminierten Inhalts seine Wohnung kündigte und die
Entbindungserklärung (zunächst) unterzeichnete. Der Berufungskläger macht
geltend, B____ habe nicht unter Druck gestanden, sondern habe aus einer
moralischen Verpflichtung gehandelt. Ausserdem habe er B____ Handlungsalternativen
angeboten, indem er im letzten Absatz schrieb: „Sollte ich von Ihnen nichts
hören, bin ich beauftragt, unverzüglich weitere Schritte einzuleiten…“ Damit
habe er weitere Schritte nur ins Auge gefasst, wenn B____ auf das Schreiben
nicht reagiert hätte (act. 58, 62).
4.3.2 B____
gab bei seiner ersten Einvernahme an, er habe nach Erhalt des Schreibens
ziemlich schnell die Wohnung gekündigt, und zwar „weil er [der Berufungskläger]
mich im Namen von seiner Mandantin aufgefordert hatte und es für C____ und ihre
Kinder offensichtlich nicht mehr zu ertragen war, und es war auch eine
Panikaktion muss ich zugeben“ (act. 36). Auf die Frage, ob er sich zur Kündigung
der Wohnung verpflichtet gefühlt habe, „weil das so im Brief stand“, meinte er
„Das kann man so sagen“. Es habe keine anderen Gründe für die Wohnungskündigung
gegeben, ausser den Brief (act. 37). Das Unterzeichnen der
Entbindungserklärung sei – wie auch die Wohnungskündigung – aus einer
Panikreaktion erfolgt. Er habe sich dazu zwar nicht unter Druck, aber
verpflichtet gefühlt (act. 40). An der Strafgerichtsverhandlung
präzisierte er diese Angaben. Auf Hinweis des Gerichts, es sei wichtig zu
wissen, was ihn in Panik versetzt habe, führte er aus: „Mich versetzte
in Panik, dass er [der Berufungskläger] mir die Wohnungskündigung nahe legte
und ich eine neue Wohnung suchen muss. Mit den Fotos hat das eigentlich nichts
zu tun.“. Auf die Frage des Gerichts, was seinem Erachten nach im Falle des
Nichtbefolgens der Aufforderung zu kündigen geschehen wäre, antwortete B____: „Da
kann ich mir gar nichts vorstellen, ich weiss auch nicht. Dazu kann ich nichts
sagen.“. Die Möglichkeit, nichts zu unternehmen, habe er nicht erwogen. Er habe
sich gesagt: „…okay, ich kündige und es kommt wieder Ruhe in das Haus. Sonst
habe ich mir nichts überlegt, nein.“ Auf die Frage des Strafgerichts, ob seine
Panik mit seiner strafrechtlichen Verurteilung im Jahr 2000 zu tun gehabt habe,
antwortete er: „Damit hat die Panik nichts zu tun, nein. Darüber habe ich gar
nicht nachgedacht.“ Auf das direkte Nachhaken, ob er davon ausgegangen sei,
dass eine Strafanzeige eingereicht oder einer Verfahren ins Rollen gebracht
werde, meinte er: „Nein, das habe ich mir gar nicht überlegt.“ (s. zum Ganzen
Prot. HV act. 164 f.).
4.3.3 Mit
diesen Aussagen entlastet B____ den Berufungskläger, da er unmissverständlich
und wiederholt zum Ausdruck bringt, die Wohnung nicht wegen der angedrohten Strafanzeige
gekündigt zu habe, sondern um grundsätzlich eine Eskalation des Konflikts zu
vermeiden. Damit fehlt es aber am Kausalzusammenhang zwischen der dem
Berufungskläger vorgeworfenen Nötigungshandlung und dem (eingetretenen) Erfolg,
weshalb sich der Berufungskläger einzig der versuchten Nötigung schuldig
gemacht haben kann.
4.4
4.4.1 Die Vorinstanz kommt sodann zum
Schluss, das gebrauchte Mittel – die Drohung mit einer Strafanzeige – sei nicht
unerlaubt gewesen. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung sei die Androhung,
eine Strafanzeige einzureichen, grundsätzlich eine rechtmässige Handlung,
ausser es fehle an einem ernsthaften Verdacht (Strafurteil S. 13). Das sei
vorliegend nicht der Fall gewesen. Vielmehr hätten gewisse Hinweise vorgelegen,
die den Verdacht des Vorliegens einer Straftat zu untermauern vermochten.
Ebenfalls als nicht unerlaubt taxiert das Strafgericht den verfolgten Zweck. Es
verstosse nicht per se gegen die Rechtsordnung, jemanden aufzufordern, seine
eigene Wohnung zu kündigen. Indessen könne die Rechtswidrigkeit sich auch aus einer
rechtsmissbräuchlichen oder sittenwidrigen Zweck-Mittel-Relation ergeben. Sie
werde beim Androhen einer Strafanzeige bejaht, wenn zwischen dem zu
beanzeigenden Straftatbestand und dem Gegenstand des gestellten Begehrens kein
sachlicher Zusammenhang bestehe. Dies sei vorliegend gegeben, da der
Berufungskläger keinen Anspruch auf den beabsichtigten Erfolg gehabt habe.
Indem er B____ gegen dessen Willen zu dieser Handlungsweise gezwungen habe,
habe er sich eine Rechtsposition angemasst, die er ohne die Androhung des Übels
nicht innegehabt hätte (Strafurteil S. 13).
4.4.2 Das
Bundesgericht geht in ständiger Rechtsprechung davon aus, dass die Drohung mit
einer Strafanzeige die Anforderungen an eine Drohung im Sinne des Art. 181
StGB erfüllt. Ein Strafverfahren stelle für die betroffene Person
regelmässig eine erhebliche Belastung dar, weshalb sie geneigt sei, dem Druck,
der von der Strafanzeige ausgehe, nachzugeben (BGE 120 IV 17 E. 2a/aa, 101 IV
47 E. 2b; BGer 6B_192/2014 vom 13. November 2014 E. 2.2, vgl. auch
6B_47/2010 vom 30. März 2010 E. 2.2.). Indessen ist es nach der
Rechtsprechung grundsätzlich erlaubt, jemandem eine Strafanzeige anzudrohen,
wenn diese nicht völlig unbegründet erscheint. Dass das vorliegend aufgrund der
vorhandenen Verdachtsmomente nicht der Fall war, hat die Vorinstanz zutreffend
erkannt. Es ist daher mit ihr festzuhalten, dass die Androhung einer
Strafanzeige vorliegend kein unerlaubtes Mittel darstellt. Auch in Bezug auf
den angestrebten Zweck ist der vorinstanzlichen Auffassung zu folgen: Sowohl
die Kündigung der Wohnung als auch das Einverständnis mit der Entbindung vom
Amtsgeheimnis sind nicht per se unzulässige Zwecke.
4.4.3 In seiner neueren Rechtsprechung hält
das Bundesgericht in einer gegenüber älteren Entscheidungen etwas einschränkenderen
Formulierung fest, dass die Androhung einer Strafanzeige nur dann als unzulässige
Nötigungshandlung erscheint, wenn zwischen dem Straftatbestand, der angezeigt
werden soll, und der gestellten Forderung jeglicher Zusammenhang fehle
oder wenn mit der Drohung das Erlangen einer ungerechtfertigten Zuwendung beabsichtigt
werde (BGE 120 IV 17 E. 2 bb S. 20; BGer 6B_192/2014 vom 13.
November 2014 E. 2.2). Dementsprechend bejahte es das Bestehen
eines Sachzusammenhangs in einem Fall, in dem die Forderung nach einer
Umtriebsentschädigung und die Drohung mit einer Strafanzeige, sollte die
Umtriebsentschädigung nicht bezahlt werden, je an das unbefugte Parkieren des
Betroffenen anknüpfte (BGer 6B_192/2014 vom 13. November 2014
E. 4.1). Entgegen den vorinstanzlichen Ausführungen lässt sich demnach
vorliegend nicht sagen, dass zwischen den potentiellen Straftaten, die der
Berufungskläger in seinem Schreiben als Gegenstand einer Anzeige ansprach, und
der Forderung – Wohnungskündigung und Einverständnis mit der Entbindung vom
Amtsgeheimnis – jeglicher sachlicher Zusammenhang fehlt. Vielmehr sollte der
Wegzug des B____ aus der unmittelbaren Nachbarschaft, die Besorgnis von C____ beseitigen,
die auf dem Verdacht einer Gefährdung des Kindeswohls durch strafbares,
pädosexuelles Verhalten beruhte. Die Entbindung vom Amtsgeheimnis sollte –
alternativ – dazu dienen, eben diese Vorhalte zu entkräften. Beide Forderungen
hatten damit just das Ziel, „die Untersuchung ungeklärter Vorfälle“ obsolet zu
machen. Denn wenn der Angeschriebene in der unmittelbaren Nachbarschaft
geblieben wäre, nachdem er sich durch sein auffälliges Verhalten gegenüber den
Kindern verdächtig gemacht hatte, hätte sich die Klientin des Berufungsklägers
veranlasst gesehen, der Sache auf den Grund zu gehen, namentlich untersuchen zu
lassen, ob B____ tatsächlich schon pädosexuell aufgefallen war. Daraus hätte C____
naheliegenderweise geschlossen, dass von ihm weiterhin eine Gefahr ausgehe und
man diese durch strafrechtliche Schritte unterbinden könnte – oder aber, die
Klientin hätte sich aufgrund des Resultats dieser Untersuchungen gezwungen
gesehen, selbst einen Wohnungswechsel vorzunehmen. Das alles konnte B____ verhindern,
indem er selber die Wohnung kündigte oder C____ mittels der Entbindungserklärung
mehr Mittel für ihre Recherchen in die Hand gab. Ein sachlicher Zusammenhang
zwischen der angedrohten Strafanzeige und den gestellten Forderungen ist damit
offensichtlich gegeben.
4.4.4 Letztlich
in Übereinstimmung mit dieser Erwägung knüpft die Vorinstanz die Unzulässigkeit
der Nötigungshandlung denn auch vor allem daran, dass C____ mit der
Wohnungskündigung durch B____ einen Vorteil erlangt habe, auf den sie keinen
Anspruch gehabt habe. Auch das Bundesgericht machte im zitierten Entscheid die
mögliche Strafbarkeit des Androhens einer Strafanzeige zusätzlich davon abhängig,
ob auf die in jenem Fall gestellte Geldforderung ein zivilrechtlicher Anspruch
bestand (BGer 6B_192/2014 vom 13. November 2014 E. 4.1.).
Vorliegend ist in diesem Zusammenhang allerdings auch von Bedeutung, dass der
Berufungskläger das Schreiben in seiner Funktion als anwaltlicher Vertreter von
C____ verfasste und versandte. Er kann sich damit auf seine
Berufspflicht gemäss Art. 12 Anwaltsgesetz (BGFA, SR 935.61) berufen.
Das
Bundesgericht hat sich auch im Zusammenhang mit anwaltsrechtlichen
Disziplinarverfahren damit befasst, inwieweit das Androhen einer Strafanzeige
zulässig sein soll, und zwar in der vorliegenden Konstellation, dass die
Androhung der Strafanzeige vom Anwalt ausging, der die Interessen seiner Klientin
wahrnehmen wollte (BGer 2C_620/2016 vom 30. November 2016; vgl auch BGer
2C_1‘03/2016 vom 30. August 2016). Die Berufspflicht war in den zitierten
Entscheiden unter aufsichtsrechtlichen Gesichtspunkten zu beurteilen. Sie stellt
gestützt auf Art. 14 StGB aber auch einen Rechtfertigungsgrund im Sinne des
Strafgesetzbuches dar (BGer 1B_158/21012 vom 15. Oktober 2012 E. 2.7, BGE
131 IV 154 E. 1.3.1, 118 IV 153 E. 4b; AGE SB.2015.106 vom 22.
November 2016 E. 4.2.1 m.w.H.). Das Bundesgericht hat in seinen
Entscheiden zum Aufsichtsrecht auch Bezug auf Entscheide der bundesgerichtlichen
Strafkammer betreffend Nötigung unter strafrechtlichen Gesichtspunkten (BGE 120
IV 17 und 101 IV 47) genommen. Es hat dazu festgehalten, dass
die Berufspflicht nach Art. 12 BGFA für die gesamte Berufstätigkeit
Geltung habe und neben der Beziehung zum eigenen Klienten auch die Kontakte mit
der Gegenpartei und mit den Behörden umfasse. Weiter hat es ausgeführt: „Als Berufspflicht obliegt den Anwältinnen und den Anwälten in erster
Linie, die Interessen ihres Klienten bestmöglich zu vertreten. Als Verfechter
von Parteiinteressen sind sie einseitig tätig. Dabei dürfen sie energisch auftreten
und sich den Umständen entsprechend scharf ausdrücken. Sie sind insbesondere
nicht verpflichtet, stets das für die Gegenpartei mildeste Vorgehen zu wählen.“
(BGer 2C_620/2016 vom 30. November 2016 E. 2.2, 2C_103/2016 vom 30.
August 2016 E. 3.2.1; vgl. auch BGE 131 IV 154 E. 1.3.2
S. 158, 130 II 270 E. 3.2.2 S. 278). Ein schwerer
Vorwurf, wie namentlich die Unterstellung eines strafbaren Verhaltens, dürfe geäussert
werden, wenn dafür ein begründeter Anlass bestehe und dies zur Wahrung der
Parteiinteressen des Klienten erforderlich erscheine (BGer 2C_103/2016 vom 30. August 2016
E. 3.2.3). Dem Anwalt sei es grundsätzlich „erlaubt der Gegenpartei die (mögliche) Einleitung eines Strafverfahrens
anzukünden (BGE 120 IV 17 E. 2bb S. 20; 101 IV 47 E. 2b; BGer 2C_103/2016
vom 30. August 2016 E. 3.2.3 m.w.H.). Mit der Pflicht zur sorgfältigen und
gewissenhaften Berufsausübung (Art. 12 lit. a BGFA) sicher nicht mehr vereinbar
ist hingegen das Inaussichtstellen einer Strafanzeige zwecks Durchsetzung einer
gestellten Forderung, wenn zwischen dem Gegenstand der Drohung (Strafanzeige)
und demjenigen der Forderung ein sachlicher Zusammenhang fehlt.“ (BGer 2C_620/2016 vom 30. November 2016 E. 2.2). Dabei
ergänzt das Bundesgericht, dass sich der geforderte Sachzusammenhang in
spezifischen Konstellationen auch aus einem anderen, inhaltlich
zusammenhängenden und zwischen denselben Parteien anhängigen Verfahren ergeben könne
(BGer 2C_620/2016 vom 30. November 2016 E. 2.2 f.).
Auch in der Literatur wird eine nicht allzu restriktive Handhabung der
Berufspflicht als Rechtfertigungsgrund postuliert. So soll eine Drohung
zulässig sein, wenn das angedrohte Mittel und das verfolgte Ziel je für sich
erlaubt seien und zudem zwischen Mittel und Zweck ein sachlicher Zusammenhang
bestehe. Es sei insbesondere erlaubt, mit der Einleitung eines Verfahrens zu
drohen, das der Durchsetzung des angestrebten und erlaubten Zwecks diene. Drohungen
seien unter dem Blickwinkel des Art. 12 lit. a BGFA dann nicht
statthaft, wenn ein sachlicher Zusammenhang zwischen Mittel und Zweck fehle,
also etwa mit einer Strafanzeige wegen eines Verhaltens gedroht werde, das
nicht Gegenstand des Prozesses bzw. Ursache der geforderten Leistung sei. Als
Beispiel wird die Drohung mit einer Strafklage wegen sittlicher Vergehen
genannt, wenn damit die Erfüllung eines Kaufvertrages bewirkt werden solle (zum
Ganzen: Fellmann, in:
Kommentar Anwaltsgesetz, 2. Auflage 2011, Art. 12 lit. a BGFA N 49b;
vgl. auch: Schiller,
Schweizerisches Anwaltsrecht, Zürich 2009, Rz 1513).
Damit ergibt
sich aus der Berufspflicht nach Art. 12 BGFA, dass dem Anwalt, der in
Vertretung der Interessen seiner Klientschaft handelt, ein gewisser
Handlungsspielraum zuzugestehen ist. Dies nicht nur bei einer allenfalls
ehrverletzenden Ausdrucksweise, sondern auch beim Aufbau von Druck zur Beilegung
eines Konflikts. Wenn das Bundesgericht in seinen aktuellen Entscheiden zum
Disziplinarrecht keine allzu strengen Massstäbe für die Zulässigkeit der
Druckausübung anwendet, so kann dies bei der Frage der Strafbarkeit nicht strenger
gehandhabt werden. So bringt denn auch Art. 14 StGB zum Ausdruck, dass im
Rahmen des anwendbaren Rechts das Einhalten des
Verhältnismässigkeitsgrundsatzes zu beachten ist (BGer 6B_569/2012 vom 2. Mai
2013 E. 2.3.1 m.w.H.).
Wie schon die
Vorinstanz erwogen hat, stellte der Berufungskläger vorliegend weder ein unzulässiges
Vorgehen in Aussicht noch verlangte er etwas per se Unerlaubtes. Auch ein
Sachzusammenhang zwischen dem Verlangten und den angedrohten weiteren Schritten
ist zu bejahen. Rechtswidrig könnte somit lediglich der Umstand sein, dass
weitere Untersuchungen – allenfalls also eine Strafanzeige (s.o.) – angedroht
wurden, um der Aufforderung zur Wohnungskündigung oder Unterzeichnung der Entbindungserklärung
Nachdruck zu verleihen, obwohl weder auf die Kündigung noch auf die Entbindungserklärung
ein Anspruch bestand. Das ist indessen zumindest unter dem Aspekt der
Berufspflicht zu rechtfertigen. Der Berufungskläger präsentierte B____ im
fraglichen Schreiben einen Lösungsvorschlag zur Beilegung des Konflikts mit der
Nachbarin und gab ihm zu verstehen, dass die Alternative in der Einleitung
„weiterer Schritte“, allenfalls im Antrag auf „Untersuchung ungeklärter
Vorfälle“ bestehe. Er hätte diese weiteren Schritte auch ohne vorgängiges
Lösungsangebot einleiten oder Untersuchungen beantragen können, was B____ ganz
offensichtlich nicht wünschte. Mit seinen Vorschlägen gab der Berufungskläger B____
somit die Möglichkeit, den Konflikt rasch und relativ einfach beizulegen und
Ruhe einkehren zu lassen, was B____ nach eigenen Aussagen auch anstrebte. Dass
der Berufungskläger bzw. seine Klientin keinen Anspruch auf die vorgeschlagene
Lösungsalternative hatte, sollte nicht ausschlaggebend sein bei der
Beurteilung, ob diese Lösung dennoch unter Aufbau eines gewissen Drucks
präsentiert werden durfte. Würde man einem Anwalt den Aufbau von (an sich erlaubtem)
Druck grundsätzlich nur dort zugestehen, wo er davon ausgehen darf, das
angestrebte Ziel sowieso durchsetzen zu können, würde die Erarbeitung von
alternativen Wegen zur Konfliktbeilegung, mit denen dann beide Seiten (wie
vorliegend) gar zufriedener sind als mit einer langwierigen Auseinandersetzung,
kaum Sinn machen. Dem Anwalt muss hier – im Sinne der zitierten Rechtsprechung
– zugestanden werden, für die Interessen seiner Klientschaft etwas rigoros und
unzimperlich einzutreten, solange er damit der Gegenseite nicht ohne Nutzen für
die eigene Klientschaft schadet und die Fronten nicht verhärtet. Das war
vorliegend offenkundig nicht der Fall, schliesslich ist die Gegenseite ohne weiteres
auf den Lösungsvorschlag eingegangen und hat sich auch im Nachhinein nicht
darüber beklagt, dazu in unbilliger Weise gedrängt worden zu sein. Insgesamt
ist damit die Nötigungshandlung des Berufungsklägers gerechtfertigt und der
Berufungskläger vom Vorwurf der (versuchten) Nötigung freizusprechen.
5.1 Damit
ist dargetan, dass der Berufungskläger sich mit dem Versand des Schreibens vom
23. Juni 2016 nicht der (versuchten) Nötigung schuldig gemacht hat, weshalb das
vorinstanzliche Urteil aufzuheben und der Berufungskläger kostenlos
freizusprechen ist.
5.2 Der Berufungskläger beantragt die
Ausrichtung einer Entschädigung deren Höhe er in das Ermessen des Gerichts
stellt. Die privaten Zeitaufwendungen und Zeitausfälle der beschuldigten Person
können einzig im Rahmen von Art. 429 Abs. 1 lit. b StPO berücksichtigt werden. Dies
bedingt den Nachweis eines Lohn- oder Verdienstausfalles (vgl. Schmid, Praxiskommentar StPO, 2. Auflage
2013, Art. 429 StPO N 8). Einen solchen Nachweis hat der Berufungskläger nicht
erbracht. Sein Antrag auf Ausrichtung einer Entschädigung ist damit abzuweisen.
Demgemäss
erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):
://: Der Berufungskläger, A____, wird vom
Vorwurf der Nötigung kostenlos freigesprochen.
Die Entschädigungsforderung des
Berufungsklägers wird abgewiesen.
Mitteilung an:
Berufungskläger
Staatsanwaltschaft
Strafgericht
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die Präsidentin Die
Gerichtsschreiberin
lic. iur. Eva Christ lic.
iur. Barbara Grange
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde
in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am
letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu
dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen
Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für
die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG
verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.
Die amtliche
Verteidigung und die unentgeltliche Vertretung der Privatklägerschaft können
gegen einen allfälligen Entscheid betreffend ihre Entschädigung für das
zweitinstanzliche Verfahren gemäss Art. 135 Abs. 3 lit. b der
Strafprozessordnung (StPO) innert 10 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde
beim Bundesstrafgericht (Viale Stefano Franscini 7, Postfach 2720, 6501
Bellinzona) erheben (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 6B_360/2014 vom 30.
Oktober 2014).