Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
als Verwaltungsgericht
Einzelrichterin für
Zwangsmassnahmen im
Ausländerrecht
AUS.2017.69
URTEIL
vom 8.
September 2017
Beteiligte
Migrationsamt des Kantons
Basel-Stadt,
Spiegelgasse 12, Postfach, 4001
Basel
gegen
A____, geb. [...], von
Kosovo,
zurzeit im Gefängnis Bässlergut, Freiburgerstrasse 48,
4057 Basel
Gegenstand
Verfügung des
Migrationsamtes vom 7. September 2017
betreffend Anordnung der
Ausschaffungshaft
Nach
Durchsicht der Akten und in Erwägung,
dass der kosovarische Staatsangehörige A____, geb.
am […], sich am 6. September 2017 an der Grenzkontrolle des Flughafens
Basel-Mulhouse mit einem inhaltsverfälschten serbischen Reisepass auswies,
woraufhin er festgenommen und den Migrationsbehörden überstellt wurde,
dass A____ mit Strafbefehl vom 7. September 2017
der Fälschung von Ausweisen, der rechtwidrigen Einreise und des rechtswidrigen
Aufenthalts schuldig erklärt und zu einer bedingt vollziehbaren Geldstrafe von
50 Tages-
sätzen zu CHF 50.– (davon durch Freiheitsentzug getilgt 1 Tagessatz Freiheitsstrafe)
und zur Zahlung einer Busse von CHF 300.– verurteilt wurde,
dass A____ mit Verfügungen des Migrationsamtes vom
7. September 2017 aus der Schweiz weggewiesen und für 3 Monate in
Ausschaffungshaft versetzt worden ist,
dass gemäss § 2 des Gesetzes über den Vollzug der
Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht (SG 122.300) ein Einzelrichter am Appellationsgericht
als Verwaltungsgericht für die in Art. 80 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die
Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20) vorgesehene Überprüfung der Haft
zuständig ist,
dass das Gericht auf die Durchführung einer
mündlichen Verhandlung verzichten kann, wenn die Ausschaffung voraussichtlich
innerhalb von acht Tagen nach der Haftanordnung erfolgen wird und die
betroffene Person sich damit schriftlich einverstanden erklärt hat (Art. 80
Abs. 3 AuG),
dass diese Voraussetzungen vorliegend erfüllt sind
und eine mündliche Verhandlung aufgrund der klaren Aktenlage auch entbehrlich
erscheint,
dass mit der heutigen Überprüfung der Haft im
schriftlichen Verfahren die Frist von 96 Stunden für die gerichtliche
Haftüberprüfung eingehalten ist (Art. 80 Abs. 2 und 3 AuG)
dass nach den gesetzlichen Vorschriften ein
Ausländer zur Sicherstellung des Vollzugs eines erstinstanzlichen Weg- oder
Ausweisungsentscheids oder einer erstinstanzlichen Landesverweisung nach den
Art. 66a und 66abis Strafgesetzbuch (StGB, SR 311.0)
unter anderem in Haft genommen werden kann, wenn konkrete Anzeichen befürchten
lassen, dass er sich der Ausschaffung entziehen will, insbesondere weil er der
Mitwirkungspflicht nach Art. 90 AuG sowie Art. 8 Abs. 1 lit. a oder Abs. 4
Asylgesetz (AsylG, SR 142.31) nicht nachkommt (Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 3
AuG),
dass Untertauchensgefahr regelmässig dann
vorliegt, wenn der Ausländer bereits einmal untergetaucht ist, behördlichen
Auflagen keine Folge leistet, hier straffällig geworden ist, durch erkennbar
unglaubwürdige und widersprüchliche Angaben die Vollzugsbemühungen der Behörden
zu erschweren versucht
oder sonst klar zu erkennen gibt, dass er auf keinen Fall in sein Heimatland
zurückzukehren bereit ist (BGE 128 II 241 E. 2.1 S. 243; 125 II 369 E. 3 b/aa
S. 375) sowie bei eigentlichen Täuschungsmanövern, um die Identität zu verschleiern
bzw. die Papierbeschaffung zu erschweren (z.B. Verwendung gefälschter Papiere,
Auftreten unter mehreren Namen),
dass das Migrationsamt den Haftgrund der Untertauchensgefahr
gemäss Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 und 4 AuG als gegeben erachtet hat,
dass mit dem Migrationsamt zwar einig zu gehen
ist, dass mit der Benutzung einer falschen Identität ein Hinweis auf
Untertauchensgefahr vorliegt, umso mehr, als A____ gemäss den Akten in der
Vergangenheit bereits mit einem gefälschten tschechischen Ausweispapier
aufgefallen ist und den Einträgen in seinem gefälschten serbischen Reisepass zu
entnehmen ist, dass er damit des Öfteren in den Schengenraum ein- und ausgereist
ist,
dass damit grundsätzlich als erstellt gelten kann,
dass A____ bereit ist, sich nicht an die Rechtsordnung zu halten, um seine
Ziele zu verfolgen und damit nicht ohne Weiteres davon ausgegangen werden kann,
dass er sich an behördliche Anweisungen hält,
dass gleichwohl zu beachten ist, dass A____ an der
Grenzkontrolle des Flughafens festgenommen wurde, als er sich anschickte, in
seine Heimat zurückzukehren, was mit einem Flugticket für den Flug mit EasyJet
für den 6. September 2017, 12:05 Uhr, nach Pristina sowie dem Verhalten
des A____ (pünktliches Eintreffen am Flughafen und Inangriffnehmen der
Formalitäten für das Antreten der Flugreise) belegt ist und er an der Befragung
am 7. September 2017 angab, dass er den gefälschten Pass benutzt habe, um die
Visumsvorschriften für den Schengenraum zu umgehen, da er Familienmitglieder in
der Schweiz habe besuchen wollen, nun aber wieder in den Kosovo wolle, was er
im Falle seines Freilassung umgehend tun würde,
dass A____ mit seinem Verhalten zwar seine
Identität tatsächlich verschleiern wollte sowie gegen gesetzliche Vorschriften
verstossen hat, gleichwohl aber grundsätzlich davon ausgegangen werden kann,
dass er in den Kosovo zurück kehrt, da er ja genau daran mit der Festnahme
gehindert wurde,
dass eine Rückkehr in den Kosovo für ihn mit der
bei ihm gefundenen (echten) kosovarischen Identitätskarte auch umgehend möglich
ist,
dass allfällig verbleibenden Restzweifeln, ob er
nach seiner Freilassung den vom Migrationsamt bereits organisierten Rückflug
nach Pristina am 9. September 2017 antreten wird, unter diesen Umständen in
jedem Fall auch mit milderen Mitteln begegnet werden kann, etwa mit der Einbehaltung
seiner Identitätskarte bis kurz vor Antritt des Fluges und/oder der Leistung
einer angemessenen finanziellen Sicherheit (vgl. Art 64e AuG),
dass die Ausschaffungshaft, welche einzig der
Sicherung des Vollzugs der Wegweisung dienen darf, sich unter diesen Umständen
als nicht verhältnismässig erweist, weil deren Vollzug wenig gefährdet
erscheint bzw. zumindest mildere Mittel diesen sicherstellen dürften,
dass die Haft deshalb nicht verhältnismässig und nicht
rechtmässig ist, weshalb A____ unverzüglich aus der Haft zu entlassen ist,
dass das Verfahren kostenlos ist (§ 4 Abs. 1 des
Gesetzes über den Vollzug der Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht).
erkennt die
Einzelrichterin:
://: Auf
die Durchführung einer mündlichen Verhandlung wird verzichtet.
A____ ist unverzüglich aus der Haft zu entlassen.
Es werden keine Kosten erhoben.
Das Migrationsamt wird angewiesen, A____ das
vorliegende Urteil in einer für ihn verständlichen Sprache zu eröffnen.
Mitteilung an:
-
A____
-
Migrationsamt
-
Bundesamt für Migration
VERWALTUNGSGERICHT
BASEL-STADT
Die
Einzelrichterin für Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht
lic. iur. Barbara
Grange
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die Beschwerdeschrift
ist fristgerecht dem Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Diese ist
mit einem Antrag und einer Begründung zu versehen. Die Beschwerde hat keine
aufschiebende Wirkung.
Bestätigung
Dieses Urteil
wurde A____ durch das Migrationsamt
in
_________________ Sprache eröffnet.
Datum:
Unterschrift
Beurteilter:
Unterschrift
Migrationsamt: