Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Dreiergericht
SB.2016.15
URTEIL
vom 30.
August 2017
Mitwirkende
lic. iur. Liselotte
Henz (Vorsitz), lic. iur. Lucienne Renaud,
Prof. Dr. Jonas Weber und Gerichtsschreiber
Dr. Urs Thönen
Beteiligte
A____, geb. [...] Berufungskläger
[...] Beschuldigter
vertreten durch, [...], Advokatin,
[…]
gegen
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt Berufungsbeklagte
Binningerstrasse 21, 4001 Basel
Gegenstand
Berufung gegen ein Urteil des
Einzelgerichts in Strafsachen
vom 2. Dezember 2015
betreffend grobe Verletzung der
Verkehrsregeln
Sachverhalt
A____
(Berufungskläger) wurde mit Urteil des Einzelgerichts in Strafsachen vom 2.
Dezember 2015 wegen grober Verletzung der Verkehrsregeln nach Art. 90 Abs. 2 des
Strassenverkehrsgesetzes (SVG, SR 741.01) zu einer Geldstrafe von 10 Tagessätzen
zu CHF 330.–, mit bedingtem Strafvollzug, Probezeit 2 Jahre, sowie zu einer
Busse von CHF 660.– verurteilt. Das Strafgericht erachtete es als erwiesen,
dass der Berufungskläger am Morgen des 3. Juli 2014 um 8:14 Uhr in der Basler Innenstadt
mit einem Personenwagen ein verbotenes Wendemanöver (U-Turn) ausgeführt habe, um
auf der gegenüberliegenden Strassenseite zu einem Behindertenparkplatz zu
gelangen. Bei diesem Manöver habe er eine Sperrfläche und die Tramgeleise
überfahren. Ein von hinten herannahendes Tram habe eine Vollbremsung einleiten
müssen, um eine Kollision zu vermeiden.
Gegen dieses
Strafurteil richtet sich die am 18. Februar 2016 erklärte und am 5. April 2016
begründete Berufung, mit der der Berufungskläger die kostenfällige Aufhebung
des angefochtenen Urteils und eine Verurteilung wegen einfacher Verletzung der
Verkehrsregeln nach Art. 90 Abs. 1 SVG zu einer milden Busse beantragt.
Die Staatsanwaltschaft
beantragt mit Vernehmlassung vom 18. April 2016 die Bestätigung des angefochtenen
Urteils.
An der heutigen
Berufungshandlung ist der Berufungskläger befragt worden, und seine Verteidigerin
ist zum Vortrag gelangt. Die Tatsachen und Einzelheiten der Standpunkte ergeben
sich, soweit sie für den Entscheid von Bedeutung sind, aus dem
erstinstanzlichen Urteil und den nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
Nach
Art. 398 Abs. 1 der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO,
SR 312.0) ist die Berufung gegen Urteile erstinstanzlicher Gerichte
zulässig, mit denen das Verfahren ganz oder teilweise abgeschlossen wird.
Zuständig für die Behandlung von Berufungen gegen Urteile des Einzel- bzw.
Dreiergerichts in Strafsachen ist gemäss § 88 Abs. 1 in Verbindung
mit § 92 Abs. 1 Ziff. 1 des baselstädtischen Gerichtsorganisa-tionsgesetzes
in der seit 1. Juli 2016 geltenden Fassung (GOG, SG 154.100) ein
Dreiergericht des Appellationsgerichts. Der Berufungskläger hat ein rechtlich geschütztes
Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Urteils, weshalb er
zur Erhebung der Berufung legitimiert ist (Art. 382 Abs. 1 StPO). Auf die nach
Art. 399 Abs. 1 und 3 StPO form- und fristgerecht angemeldete und erklärte Berufung
ist einzutreten.
Gemäss
Art. 398 Abs. 3 StPO können mit der Berufung Rechtsverletzungen, einschliesslich
Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und
Rechtsverzögerung, die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts
sowie Unangemessenheit gerügt werden. Das Berufungsgericht verfügt, wenn das
angefochtene Urteil nicht ausschliesslich Übertretungen betrifft, über volle
Kognition in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht (Art. 398 Abs. 2
bis 4 StPO). Soweit das Gericht auf die Berufung eintritt, fällt es ein neues,
den erstinstanzlichen Entscheid ersetzendes Urteil (vgl. Art. 408 StPO;
BGE 141 IV 244 E. 1.3.3 S. 248; BGer 6B_70/2015 vom
20. April 2016 E. 1.4.2, je mit Hinweisen).
Dem
Berufungskläger wird gemäss Strafbefehl vom 30. Juni 2015, dem im gerichtlichen
Verfahren gemäss Art. 356 Abs. 1 StPO Anklagecharakter zukommt, vorgeworfen,
dass er am 3. Juli 2014 um 8:14 Uhr mit einem Personenwagen Smart in der
Aeschenvorstadt, von der Elisabethenstrasse herkommend, auf Höhe der Liegenschaft
Nr. 36 eine Sperrfläche von rechts nach links überquert habe, so dass ein aus
der Tramhaltestelle Bankverein in Richtung Aeschenplatz fahrendes Tram zur Verhinderung
einer Kollision eine Vollbremsung habe ausführen müssen. Der Berufungskläger
habe unter Hervorrufung oder zumindest Inkaufnahme einer ernstlichen Gefahr für
die Sicherheit der übrigen Verkehrsteilnehmer zum Zwecke des Wendens und
Parkierens auf Höhe der Liegenschaft Nr. 41 gehandelt.
Der
Berufungskläger wehrt sich, indem er durch die Verteidigung den Vorwurf vollumfänglich
bestreiten, die Aussagen der beiden Zeugen als unkorrekt bezeichnen und das
Fehlen der Aussagen des Tramwagenführers beanstanden lässt. Er sei vom
Bankverein her in Richtung Sternengasse gefahren; kurz vor der Einmündung der
Sternengasse (Höhe Boutique Danoise) habe er sein Fahrzeug gewendet, um vor der
Kantonalbank den ihm bekannten Invalidenparkplatz benützen zu können. Er habe eine
entsprechende Parkbewilligung, denn seine inzwischen verschiedene Ehegattin sei
schwerst behindert gewesen, und er habe sie beim Arzt an der Aeschenvorstadt 65
abholen müssen. Er habe das Wendeverbotssignal nicht gesehen, weil ihn die
Sonne geblendet habe, und die Sperrfläche nicht befahren. Bezüglich des Trams
gebe es in den Aussagen der Zeugen Unklarheiten. Das Tram sei nicht schnell gefahren
und sei bereits auf der Höhe der Boutique Danoise zum Stehen gekommen. Der Vorgang
könne nicht restlos geklärt werden, zumal der Wagenführer nicht befragt worden
sei. Jedenfalls könne dem Beschuldigten subjektiv keine grobe Verletzung, keine
krasse Unachtsamkeit, keine rowdyhafte und rücksichtslose Fahrweise vorgeworfen
werden.
In der Befragung
vor dem Berufungsgericht (Verhandlungsprotokoll S. 2 f.) gab der
Berufungskläger an, es störe ihn, dass die Behörden von einem „altersbedingten
Leistungsabfall“ sprächen. Eine Vollbremsung des Trams habe es nie gegeben. Der
Tramführer sei nicht ausgestiegen. Sein eigenes Auto sei an diesem Tag in der Karosserie-Werkstatt
[...] gestanden, welche ihm den Smart als Ersatzauto überlassen habe. Er habe
auf dem Behindertenparkplatz bei der Kantonalbank parkieren wollen, weil er
seine Frau beim Zahnarzt habe abholen müssen. Es habe sich um eine jährliche
oder halbjährliche Kontrolle gehandelt. Auf die Frage des Gerichts, es sei
ungewöhnlich, dass der Zahnarzttermin bereits kurz nach 8 Uhr vormittags ende, erklärte
er, er wisse es nicht so genau. Es habe sich wohl um eine Kontrolle von einer
Dreiviertelstunde oder einer Stunde gehandelt. Die Anschlussfrage, ob der Zahnarzttermin
bereits etwa um 7 Uhr begonnen habe, wenn sich der Vorfall beim Abholen danach ereignet
habe, verneinte der Berufungskläger energisch. Der Zahnarzt beginne um 9 Uhr,
und der Vorfall auf der Strasse sei nicht um 8 Uhr passiert.
4.1 Der
Sachverhalt beruht vorweg auf dem Rapport, den die Polizeidienstangestellte B____
am 8. August 2014, rund einen Monat nach dem Vorfall, erstellte (Akten S. 10 ff.).
Im Rahmen der Hauptverhandlung am Strafgericht vom 2. Dezember 2015 wurde diese
Polizeibeamtin in Anwesenheit des Beschuldigten als Zeugin zum Vorfall befragt.
Ebenfalls als Zeuge wurde der Sicherheitsassistent C____ befragt, der im
Rapport als Auskunftsperson erwähnt wird. Vor Strafgericht hat die Polizeibeamtin
ihre Beobachtungen nochmals zu Protokoll gegeben und die im Rapport gemachten
Ausführungen ergänzt. Widersprüche zu früheren Angaben sind keine auszumachen.
So bestätigte sie einerseits das Überfahren der Sperrfläche und anderseits die
Vollbremsung des Tramzugs (Akten S. 55 f.). Auf dem vorgelegten Stadtplan
zeichnete sie ihren Standort auf Höhe der Aeschenvorstadt 37 ein (Akten S. 49).
Gemäss ihren Aussagen hat die Polizeibeamtin mit dem Sicherheitsassistenten Parkbussen
verteilt. Er habe mit ihrem Gerät gearbeitet, während sie Zeit zum Beobachten
gehabt habe. Sie war daher voll aufnahmefähig. Demgegenüber hat ihr Kollege den
Vorgang teilweise nur akustisch wahrgenommen. Aus seiner Schilderung ergibt
sich, dass er am Schreiben war, als das Tram klingelte. Dann habe er gesehen,
dass der Smart beim Behindertenparkplatz vorgefahren sei, das Tram angehalten
habe und noch eine Weile stehen geblieben sei. Es sei sehr schnell gegangen. Er
habe gehört, dass das Tram eine Notbremsung, eine echte Vollbremsung gemacht
habe. Den U-Turn als solchen und das Befahren der Sperrfläche habe er nicht mit
eigenen Augen gesehen (Akten S. 57).
4.2 Die
Anklage stützt sich somit vor allem auf die Aussagen der Polizeidienstangestellten,
denen eine hohe Glaubwürdigkeit zukommt. Wie die Vorinstanz zu Recht festhält,
war die Polizeidienstangestellte bei ihren Feststellungen durch nichts
abgelenkt und hat sowohl das Wendemanöver von A bis Z beobachtet als auch
festgestellt, dass ein Tramzug dadurch behindert worden war und nur durch eine
Vollbremsung seitens des Wagenführers eine Kollision verhindert werden konnte.
Ihr Standort auf Höhe der Liegenschaft Aeschenvorstadt 37 liegt in
unmittelbarer Nähe des Behindertenparkplatzes bei der Kantonalbank und bot eine
gute Sicht auf das Geschehen. Zudem kommt der Zeugin auf Grund ihrer
Berufserfahrung die Fähigkeit zu, das von ihr Beobachtete richtig einzuordnen. Ihre
Schilderung wird durch die Aussagen des Sicherheitsassistenten bestätigt,
soweit es dessen eigene Wahrnehmungen zulassen. Kommt hinzu, dass der Berufungskläger
vor Strafgericht eingeräumt hat, dass man ihm vor Ort gesagt habe, dass er dies
nie mehr machen solle und es eine Verzeigung gebe (Akten S. 57). Dies belegt,
dass die Polizei auf Grund ihrer Beobachtungen bereits damals
unmissverständlich zu erkennen gab, dass von einer groben
Verkehrsregelverletzung auszugehen sei.
4.3 An
der Glaubwürdigkeit der Aussagen des Berufungsklägers sind demgegenüber
ernsthafte Vorbehalte anzubringen. Er beruft sich auf den freien Behindertenparkplatz,
den er habe erreichen wollen, um seine pflegebedürftige Frau vom Zahnarzt
abzuholen. In der Berufungsverhandlung konnte er Nachfragen zum ungewöhnlich
frühen Zeitpunkt dieses Zahnarzttermins nicht befriedigend beantworten, sondern
behauptete, dass der Zahnarzt erst später um 9 Uhr begonnen habe. Der daran
anschliessende und völlig neue Einwand, das Wendemanöver habe sich nicht um
Viertel nach 8 Uhr, sondern viel später ereignet, wäre sicher bereits früher im
Verfahren (in der Einsprache oder vor Strafgericht) erhoben worden, wenn er
nicht einzig als Reaktion auf die zeitlichen Unstimmigkeiten seiner Aussagen zu
verstehen wäre. Dies vermag den protokollierten Zeitpunkt von 8:14 Uhr nicht in
Frage zu stellen.
Schon vor dem
Strafgericht drehten sich die Aussagen des Berufungsklägers vor allem um den
Behindertenparkplatz, wogegen die Angaben zum Zahnarztbesuch auffällig undeutlich
bleiben. Der Berufungskläger sagte damals, er wisse nicht, wo seine Frau
gewesen sei, er glaube beim Zahnarzt (vorinstanzliches Verhandlungsprotokoll, Akten
S. 54). Dies deutet auf eine Schutzbehauptung hin.
Schliesslich ist
auch die Angabe des Berufungsklägers, dass er die Verkehrsregelung an dieser
Stelle nicht gekannt habe, wenig glaubwürdig. Die Stelle befindet sich in
unmittelbarer Nähe des Zahnarztes, den er mit seiner pflegebedürftigen Frau
kaum zu ersten Mal aufsuchte, zumal es sich um eine jährliche oder
halbjährliche Kontrolle gehandelt haben soll. Die örtlichen Verhältnisse waren
für ihn also nicht vollständig neu. Zudem ist die Verkehrsführung an diesem Ort
sehr deutlich mit mehreren Elementen gekennzeichnet (nebst der Sperrfläche mit zwei
Signalen), was ebenfalls gegen ein Übersehen der Signalisation spricht.
4.4 Insgesamt
erweist sich der angeklagte Sachverhalt in Würdigung aller Aussagen als
zutreffend. Bei objektiver Betrachtung bestehen keine Zweifel daran, dass sich
der Sachverhalt wie geschildert abgespielt hat. Für einen Freispruch in Anwendung
des in Art. 32 Abs. 1 BV, Art. 6 Ziff. 2 EMRK und Art. 10 StPO verankerten
Grundsatzes „in dubio pro reo“ (BGE 127 I 38 E. 2a S. 41, 124 IV 86 E. 2a
S. 88 mit Hinweisen) ist bei der vorliegenden Beweislage kein Platz.
4.5 Der
Berufungskläger hat mit der Berufung die Befragung des Wagenführers beantragt,
weil der Vorgang aufgrund der vorliegenden Beweise nicht restlos geklärt werden
könne. Dieser Beweisantrag wurde mit Verfügung der Verfahrensleitung vom
22. Mai 2017 unter Vorbehalt eines anders lautenden Entscheids des
Gerichts abgewiesen. Aufgrund der glaubwürdigen Aussagen der beiden Polizeibeamten
und der Bedingungen, unter denen sie den Vorgang beobachten konnten, besteht
kein Zweifel daran, dass der Berufungskläger mit dem verbotenen Wendemanöver
die Sperrfläche befahren und damit dem Tram den Weg abgeschnitten hat. Die
Aeschenvorstadt ist eine von vielen Tramlinien befahrene Strecke in der
Innenstadt, wo an einem Werktag zur Tatzeit ein reger Tram- und
Fussgängerverkehr herrscht. Die Aussagen der Polizeibeamtin lassen sich mit den
örtlichen Gegebenheiten gut vereinbaren. Es ist nachvollziehbar, dass sich die
Polizei direkt dem Berufungskläger zuwandte, ohne die Personalien der
Wagenführerin oder des Wagenführers aufzunehmen, was einen längeren Unterbruch
der vielbefahrenen Strecke in der Innenstadt zur Folge gehabt hätte.
Für die
Beurteilung des vorliegenden Vorwurfs ist die Aussage des Wagenführers nicht
notwendig, sie hätte aber auch nicht geschadet. In anderen Fällen, in denen zu
wenig belastbare Beweise vorliegen, könnte auf eine Befragung des Wagenführers
nicht verzichtet werden (vgl. AGE SB.2011.77 vom 6. November 2012 und
SB.2012.65 vom 13. September 2013). Im vorliegenden Fall ist der Vorwurf
aufgrund der Zeugenaussagen aber hinreichend erstellt, zumal beide Zeugen
ausdrücklich eine Vollbremsung wahrgenommen haben. Das Gericht weiss aus
eigener Ortskenntnis, dass die Trams am bezeichneten Ort nicht mehr in
langsamer Anfahrgeschwindigkeit, sondern mit beträchtlichem Tempo verkehren. Angesichts
des langen Bremswegs des Trams, der im Vergleich zum Auto das Zwei- bis
Dreifache beträgt (Broschüre „Vorsicht, Tram!“, www.bvb.ch; Beitrag „Bremstest
Tram vs. Auto“, www.stadt-zuerich.ch), ist die Annahme lebensnah,
dass der Wagenführer aufgrund der unerwarteten Gefahr sofort eine Vollbremse
eingeleitet hat, um eine drohende Kollision auf den Tramgeleisen zu verhindern.
5.1 Strafbar
nach Art. 90 Abs. 2 SVG macht sich, wer durch grobe Verletzung der
Verkehrsregeln eine ernstliche Gefahr für die Sicherheit anderer hervorruft
oder in Kauf nimmt. In objektiver Hinsicht setzt die Annahme einer schweren
Widerhandlung bzw. einer groben Verkehrsregelverletzung voraus, dass die
Verkehrssicherheit ernsthaft gefährdet wurde. Dabei genügt eine erhöhte
abstrakte Gefährdung. Wesentliches Kriterium für die Annahme einer erhöhten
abstrakten Gefahr ist die Nähe der Verwirklichung. Die allgemeine Möglichkeit
der Verwirklichung einer Gefahr genügt demnach nur zur Erfüllung des
Tatbestands von Art. 90 Abs. 2 SVG, wenn in Anbetracht der Umstände der
Eintritt einer konkreten Gefährdung oder gar einer Verletzung naheliegt (BGE 142
IV 93 S. 96 E. 3.1, 131 IV 133 E. 3.2; BGer 6B_520/2015 vom 24. November 2015
E. 1.3, je mit Hinweisen).
Die Sperrfläche,
kombiniert mit den Signalen „Wenden verboten“ und „Fahrtrichtung rechts“, ist
an diesem Ort in der Innenstadt eine wichtige Verkehrsvorschrift. Das
Überfahren dieser Sperrfläche und die hinzukommende Behinderung des nahenden
Tramzugs müssen als objektiv schwere Missachtung der Verkehrsregeln (namentlich
des Verbots des Befahrens der Sperrfläche, Art. 27 Abs. 1 SVG, Art. 78 der
Signalisationsverordnung, SSV, SR 741.21) und als ernstliche Gefährdung der
Verkehrs-sicherheit mit konkreter Verletzungsgefahr der Trampassagiere bezeichnet
werden. Eine Vollbremsung des Trams ist erfahrungsgemäss immer mit der Gefahr
verbunden, dass (namentlich ältere) Trampassagiere stürzen und sich verletzen
können. Die Strassenbahn hat in einem solchen Gefahrenmoment nur die Möglichkeit,
eine Schnell- oder Notbremsung einzuleiten. Ein sanftes Ausweichen oder
Abbremsen ist aus technischen Gründen nicht möglich (AGE SB.2012.65 vom 13.
September 2013 E. 3.2). Aufgrund der unübersichtlichen Situation an der
Kreuzung der Aeschenvorstadt mit der Sternengasse bzw. dem Brunngässlein und
des danebengelegenen Fussgängerstreifens sowie aufgrund weiterer konkreter
Umstände – Arbeitsbeginn in der Innenstadt mit entsprechend erhöhtem
Verkehrsaufkommen – ist mit der Vorinstanz auch auf eine abstrakte Gefährdung
der Fussgänger und des Querverkehrs aus dem Brunngässlein zu schliessen.
5.2 Subjektiv
ist ein rücksichtsloses oder sonst schwerwiegend verkehrswidriges Verhalten erforderlich,
d.h. ein schweres Verschulden, bei fahrlässiger Begehung grobe Fahrlässigkeit
(BGE 142 IV 93 E. 3.1). Dies ist immer zu bejahen, wenn der Täter sich der
allgemeinen Gefährlichkeit seiner verkehrswidrigen Fahrweise bewusst ist (BGE
131 IV 133 E. 3.2, 118 IV 285 E. 4, BGer 6B_1064/2015 vom 6. September 2016 E.
3.5.1). Grobe Fahrlässigkeit kann auch vorliegen, wenn die Gefährdung anderer
Verkehrsteilnehmer pflichtwidrig nicht in Betracht gezogen, also unbewusst
fahrlässig gehandelt wird (BGE 142 IV 93 E. 3.1, 131 IV 133 E. 3.2, 118 IV 285
E. 4 S. 290).
Der
Berufungskläger kann die deutliche Verkehrsführung nicht übersehen haben, auch
wenn ihn, wie er sagt, die Sonne geblendet hätte. Immerhin war er in der Lage, auf
der linken Strassenseite den freien Parkplatz zu erkennen, was für intakte
Sichtverhältnisse in Fahrtrichtung spricht. Eine Sonneneinstrahlung aus der Gegenrichtung
(Nord-West) kann ausgeschlossen werden, so dass auch das von hinten nahende Tram
uneingeschränkt erkennbar war. Mit der Vorinstanz ist daher festzuhalten, dass
der Berufungskläger die örtliche Signalisation und die Verkehrslage zwar
kannte, trotzdem aber seinem Wunsch, den freien Parkplatz zu erreichen, den
Vorzug gab und dadurch eine leichtsinnige und unnötige Gefährdung anderer geschaffen
hat. Es muss ihm daher ein bewusstes rücksichtsloses Verhalten unter
Inkaufnahme einer konkreten Gefährdung vorgeworfen werden.
Eine grobe
Verletzung der Verkehrsregeln wird gemäss Art. 90 Abs. 2 SVG mit einer
Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. Der heute bald
86-jährige Berufungskläger ist nicht vorbestraft. Für die Strafzumessung ist
ausschlaggebend, dass das Verschulden des Berufungsklägers – im Verhältnis zu
anderen denkbaren schweren Verkehrsregelverletzungen – am unteren Ende
der Skala liegt. Richtig ist zwar die Feststellung der Vorinstanz, dass der
Berufungskläger einzig aus Gründen seiner persönlichen Bequemlichkeit und des
Komforts handelte. Dem angeführten Präjudiz liegt aber aus strafrechtlicher
Sicht eine einfache Verkehrsregelverletzung zugrunde (BGE 136 II 447 E. 3.3 S.
453). Aufgrund dieser Umstände wird die Strafe des Berufungsklägers gemildert
auf 5 Tagessätze. Dies muss – analog zum Vergleichsfall SB.2011.77 vom 6. November
2012 E. 4 – als ausgesprochen milde Strafe bezeichnet werden.
Gründe für eine
Abänderung der Höhe des Tagessatzes sind nicht ersichtlich und werden auch nicht
vorgebracht. Der Tagessatz bleibt daher unverändert bei CHF 330.–. Für
Erläuterungen zur Gewährung des bedingten Strafvollzugs (nach Art. 42 Abs.
1 StGB) und zur sog. Verbindungsbusse (Abs. 4), welche analog zur Geldstrafe
auf CHF 275.– herabgesetzt wird, kann auf die Begründung des Strafgerichtsurteils
(S. 6 f.) verwiesen werden (Art. 82 Abs. 4 StPO).
Nach dem
Gesagten ist ein Schuldspruch wegen grober Verletzung der Verkehrsregeln
auszusprechen. Im Strafpunkt ergeht indessen eine Abmilderung gegenüber dem
vorinstanzlichen Urteil: Die Geldstrafe ist auf 5 Tagessätze zu CHF 330.– herabzusetzen,
wobei der bedingte Strafvollzug mit einer Busse von CHF 275.– anzuordnen
ist.
Infolge seines
teilweisen Obsiegens sind dem Berufungskläger für das Berufungsverfahren
reduzierte Kosten aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die übrigen
Kosten trägt er als Verurteilter unvermindert (Art. 426 Abs. 1 StPO).
Demgemäss
erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):
://: A____ wird der groben Verletzung der
Verkehrsregeln schuldig erklärt und verurteilt zu einer Geldstrafe von 5
Tagessätzen zu CHF 330.–, mit bedingtem Strafvollzug, unter
Auferlegung einer Probezeit von 2 Jahren, sowie zu einer Busse von CHF 275.–
(bei schuldhafter Nichtbezahlung 1 Tag Ersatzfreiheitsstrafe),
in Anwendung von Art. 90 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 27
Abs. 1 des Strassenverkehrsgesetzes, Art. 78 der Signalisationsverordnung,
Art. 42 Abs. 1 und 4, Art. 44 Abs. 1 und 106 des Strafgesetzbuches.
Der Berufungskläger trägt die Kosten von CHF 355.30
und eine Urteilsgebühr von CHF 400.– für das erstinstanzliche Verfahren
sowie die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens mit Einschluss einer
reduzierten Urteilsgebühr von CHF 500.– (inkl. Kanzleiauslagen, zuzüglich
allfällige übrige Auslagen).
Mitteilung an:
Berufungskläger
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
Strafgericht Basel-Stadt
Strafregister-Informationssystem VOSTRA
Kantonspolizei Basel-Stadt, Verkehrsabteilung
APPELLATIONSGERICHT
BASEL-STADT
Die Präsidentin Der
Gerichtsschreiber
lic. iur. Liselotte Henz Dr.
Urs Thönen
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid
kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG)
innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen
erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist
beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der
Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung
der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen
an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die
Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.