Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Dreiergericht
BEZ.2017.39
BEZ.2017.40
ENTSCHEID
vom 29. September 2017
Mitwirkende
Dr. Olivier Steiner, Dr. Claudius
Gelzer, lic. iur. André Equey
und Gerichtsschreiber lic. iur.
Johannes Hermann
Parteien
A____ Beschwerdeführerin
[...] Beschwerdegegnerin
vertreten durch [...], Advokat,
[...]
gegen
B____ Beschwerdeführer
[...] Beschwerdegegner
Gegenstand
Beschwerde gegen einen
Entscheid des Zivilgerichts vom 30. Mai 2017
betreffend Arrest
Sachverhalt
Die Ehe von A____
(Mutter, Beschwerdeführerin) und B____ (Vater, Beschwerdeführer) wurde mit Urteil
des Bezirksgerichts [...] vom 9. März 2010 geschieden. Dabei wurde die
elterliche Sorge über die gemeinsame Tochter C____ (geboren am 7. März 1995) der
Mutter zugeteilt. Gemäss der gerichtlich genehmigten Vereinbarung der Eltern
über die Scheidungsfolgen vom 9. März 2010 bezahlt der Vater der Mutter an den
Unterhalt der Tochter monatliche Unterhaltsbeiträge von CHF 1'000.–.
Mit Eingabe vom
8. Februar 2017 gelangte die Mutter an das Zivilgericht Basel-Stadt und
ersuchte darum, dass auf dem Anteil des Vaters am unverteilten Nachlass seiner
am 9. Dezember 2016 verstorbenen Mutter für offene Unterhaltsforderungen der
Tochter in der Höhe von insgesamt CHF 68'000.– nebst Zins und Kosten Arrest gelegt
werde. Die Arrestrichterin gab mit Arrestbefehl vom 9. Februar 2017
(rektifiziert am 24. Februar 2017) dem Begehren statt. Dagegen erhob der Vater
am 10. April 2017 Einsprache beim Zivilgericht Basel-Stadt. Mit Entscheid vom
30. Mai 2017 bestätigte die Zivilgerichtspräsidentin den Arrestbefehl im Umfang
von CHF 47'000.– zuzüglich Zins und auferlegte dem Vater die Gerichtskosten von
CHF 500.– sowie eine reduzierte Parteientschädigung an die Mutter von CHF 698.80.
Der schriftlich begründete Entscheid wurde der Mutter am 7. August 2017 und dem
Vater am 10. August 2017 zugestellt.
Gegen diesen
Entscheid erhob die Mutter am 16. August 2017 Beschwerde (Verfahrensnummer
BEZ.2017.39). Darin beantragt sie im Wesentlichen, es sei der Entscheid des
Zivilgerichts vom 30. Mai 2017 (AE.2017.1) aufzuheben und der Arrestbefehl im
Umfang von CHF 58'000.– zuzüglich Zins zu bestätigen. Der Vater beantragt mit
Beschwerdeantwort vom 11. September 2017 (Datum der Übergabe an die
Schweizerische Post) sinngemäss die Abweisung der Beschwerde.
Mit Beschwerde
vom 21. August 2017 (Datum der Übergabe an die Schweizerische Post) focht der Vater
seinerseits den Entscheid des Zivilgerichts vom 30. Mai 2017 an
(Verfahrensnummer BEZ.2017.40). Er beantragt eine „Herabsetzung der Forderungssumme
[…] und des Zinses“. Die Mutter beantragt mit Beschwerdeantwort vom 8.
September 2017 die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei.
Die beiden
Beschwerden werden im vorliegenden Entscheid gemeinsam beurteilt. Dieser ist
unter Beizug der Zivilgerichtsakten auf dem Zirkulationsweg ergangen.
Erwägungen
- Formelles
1.1 Der
Einspracheentscheid kann mit Beschwerde nach der Schweizerischen Zivilprozessordnung
(ZPO, SR 272) angefochten werden (Art. 278 Abs. 3 des Bundesgesetzes über
Schuldbetreibung und Konkurs [SchKG, SR 281.1]). Zuständig zur Behandlung der
Beschwerde ist das Appellationsgericht als Dreiergericht (§ 92 Abs. 1 Ziffer 6
des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]). Die Beschwerdeführerin und
der Beschwerdeführer sind im Arresteinspracheverfahren je teilweise unterlegen
und daher zur Beschwerde legitimiert. Beide Beschwerden sind unter Einhaltung
der Anforderungen gemäss Art. 321 Abs. 1 ZPO rechtzeitig innert der Frist von
zehn Tagen nach Art. 321 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 251 lit. a ZPO eingereicht
worden (vgl. Art. 142 Abs. 1 und 3, Art. 143 Abs. 1 ZPO).
Der angefochtene
Entscheid ist der Beschwerde beizulegen, soweit der Beschwerdeführer ihn in Händen
hat (Art. 321 Abs. 3 ZPO). Dies unterliess der Beschwerdeführer, was von der
Beschwerdeführerin beanstandet wird (Beschwerdeantwort vom 8. September 2017,
Rz. 3). Nach überwiegender Lehre ist Art. 321 Abs. 3 ZPO lediglich eine
Ordnungsvorschrift (Spühler, in:
Basler Kommentar, 3. Auflage 2017, Art. 321 ZPO N 6; Kunz, in: Kunz et al. [Hrsg.], ZPO-Rechtsmittel, Basel 2013,
Art. 321 ZPO N 41 mit Verweis auf Art. 311 ZPO N 98; Hungerbühler/Bucher, in: Brunner et al. [Hrsg.], ZPO
Kommentar, 2. Auflage, Zürich 2016, Art. 321 ZPO N 16 mit Verweis auf Art. 311
ZPO N 11). Da die Beschwerdeinstanz gemäss Art. 327 Abs. 1 ZPO ohnehin bei der
Vorinstanz die Akten anzufordern hat, genügt es nach dieser Auffassung, dass
sich der Beschwerde zweifelsfrei entnehmen lässt, auf welchen Entscheid sich
das Rechtsmittel bezieht (Sterchi,
in: Berner Kommentar, 2012, Art. 321 ZPO N 21; Hungerbühler/Bucher,
a.a.O., Art. 321 ZPO N 16 mit Verweis auf Art. 311 ZPO N 11; Kunz, a.a.O., Art. 321 ZPO N 41 mit
Verweis auf Art. 311 ZPO N 98). Selbst wenn das Beilegen des angefochtenen Entscheids
als Eintretensvoraussetzung betrachtet wird, kommt ein Nichteintreten aber
höchstens dann in Betracht, wenn der angefochtene Entscheid auch innert einer vom
Beschwerdegericht angesetzten Nachfrist nicht eingereicht wird (Freiburghaus/Afheldt, in: Sutter-Somm et
al. [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 3. Auflage, Zürich
2016, Art. 321 ZPO N 12; Reich, in:
Stämpflis Handkommentar, Bern 2010, Art. 321 ZPO N 9). Die Natur des
Beschwerdeverfahrens gegen einen Einspracheentscheid im Arrestverfahren
rechtfertigt es entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin nicht, ohne
Nachfristansetzung einen Nichteintretensentscheid zu fällen, nur weil der
Beschwerdeführer den angefochtenen Entscheid nicht beigelegt hat. Eine Nachfristansetzung
erübrigte sich im vorliegenden Fall ohnehin, weil das Beschwerdegericht aufgrund
der von der Beschwerdeführerin gegen denselben Entscheid erhobenen Beschwerde
bereits im Besitz des angefochtenen Entscheids war. Auf die Beschwerde des
Beschwerdeführers kann deshalb eingetreten werden, obwohl dieser den angefochtenen
Entscheid nicht beigelegt hat. Auf beide Beschwerden ist folglich einzutreten.
1.2 Mit
der Beschwerde kann die unrichtige Rechtsanwendung und die offensichtlich
unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO).
Dabei gilt es zu beachten, dass sowohl das Arrestbewilligungsverfahren wie auch
das Einspracheverfahren in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht summarisch
durchgeführt werden (Art. 251 lit. a ZPO). Entsprechend muss der Gläubiger
keinen strikten Beweis der tatsächlichen Umstände erbringen, sondern hat
glaubhaft zu machen, dass die Voraussetzungen für die Arrestbewilligung erfüllt
sind (Art. 272 Abs. 1 SchKG). Glaubhaft gemacht ist eine Tatsache nach der
bundesgerichtlichen Rechtsprechung schon dann, wenn für deren Vorhandensein
gewisse Elemente sprechen, selbst wenn das Gericht noch mit der Möglichkeit
rechnet, dass sie sich nicht verwirklicht haben könnte. Die Beurteilung der
Glaubhaftmachung des Sachverhalts kann sich im Laufe des Arrestverfahrens
ändern, wenn der Richter im Einspracheverfahren nach Anhörung des Schuldners
erneut über die Arrestbewilligung entscheiden muss (Meier-Dieterle, in: Hunkeler [Hrsg.], Kurzkommentar SchKG,
2. Auflage 2014, Art. 272 SchKG N 18). Auch die rechtliche Prüfung der
Arrestvoraussetzungen ist summarisch, d.h. weder endgültig noch restlos (vgl.
zum ganzen Absatz BGE 138 III 232 E. 4.1.1 S. 233 f.). Dies gilt auch für das
Beschwerdeverfahren.
1.3 Die
Parteien können gemäss Art. 278 Abs. 3 Satz 2 SchKG vor dem Beschwerdegericht
neue Tatsachen (sogenannte Noven) geltend machen. Dies gilt jedenfalls für
Tatsachen und Beweismittel, die erst nach dem erstinstanzlichen Entscheid
entstanden sind (echte Noven; vgl. Botschaft über die Änderung des SchKG vom 8.
Mai 1991, in: BBl 1991 III S. 1, 173 f.; Reiser,
in: Basler Kommentar, 2. Auflage 2010, Art. 278 SchKG N 46). Ob auch Tatsachen
und Beweismittel, die schon im erstinstanzlichen Verfahren hätten vorgetragen
werden können (unechte Noven), vor dem Beschwerdegericht geltend gemacht werden
können, ist umstritten und bisher vom Bundesgericht und vom Appellationsgericht
offengelassen worden (BGE 140 III 466 E. 4.2.3 S. 471 und AGE BEZ.2014.61 vom
7. November 2014 E. 1.3, je mit Hinweisen). Die Frage kann auch vorliegend
offenbleiben.
- Voraussetzungen
der Arrestbewilligung
Die Bewilligung
des Arrests setzt voraus, dass der Gläubiger glaubhaft macht, dass seine
Forderung besteht, ein Arrestgrund vorliegt und Vermögensgegenstände vorhanden
sind, die dem Schuldner gehören (Art. 272 Abs. 1 SchKG). Die Parteien waren
sich vor dem Zivilgericht über den Bestand der Arrestforderung uneinig.
Unbestritten war demgegenüber, dass der Arrestgrund nach Art. 271 Abs. 1 Ziffer
4 SchKG (Schuldner ohne Wohnsitz in der Schweiz) vorliegt und dass mit dem
Anteil des Beschwerdeführers am unverteilten Nachlass seiner Mutter ein Vermögensgegenstand
vorhanden ist, der dem Schuldner gehört.
- Entscheid
des Zivilgerichts
Das Zivilgericht
erwog, dass der Beschwerdeführer die Rechtmässigkeit des Scheidungsurteils vom
9. März 2010 aufgrund veränderter wirtschaftlicher Verhältnisse in Frage
stelle. Einwände gegen die Rechtmässigkeit des Scheidungsurteils könnten im
Arresteinspracheverfahren jedoch nicht gehört werden. Die Abänderung von
Unterhaltsbeiträgen sei mittels Klage nach Art. 286 Abs. 2 des Schweizerischen
Zivilgesetzbuchs (ZGB, SR 210) geltend zu machen (Entscheid des Zivilgerichts,
E. 3.1).
Sodann ging das
Zivilgericht auf den Einwand des Beschwerdeführers ein, dass die Beschwerdeführerin
nicht legitimiert sei, die Unterhaltsforderungen der Tochter geltend zu machen.
Die Tochter der Beschwerdeführerin – so das Zivilgericht – habe mit Vereinbarung
vom 20. Januar 2017 die fälligen monatlichen Unterhaltsbeiträge in der Höhe von
CHF 71'000.– nebst Zins an die Beschwerdeführerin abgetreten. Der Abtretung des
Anspruchs des volljährigen Kindes an die bisherige Inhaberin der elterlichen
Sorge zur gerichtlichen Durchsetzung stehe nichts entgegen. Die
Beschwerdeführerin sei demnach gestützt auf die Abtretungsvereinbarung befugt,
anstelle der Tochter in eigenem Namen die fälligen Unterhaltsbeiträge
einzutreiben (Entscheid des Zivilgerichts, E. 3.2).
In einem
weiteren Schritt prüfte das Zivilgericht, ob der Beschwerdeführer die Arrestforderung
teilweise getilgt habe. Ab Oktober 2015 sei der Tochter ein Betrag von CHF 10'000.–
aus einer fällig gewordenen Lebensversicherung ausbezahlt worden. Umstritten
sei, ob mit dieser Auszahlung die geltend gemachte Unterhaltsforderung
zumindest teilweise getilgt worden sei oder ob diese Versicherungsbeiträge
zusätzlich zu den Unterhaltsbeiträgen geschuldet gewesen seien. Der
Beschwerdeführer sei Versicherungsnehmer sowie versicherte und
anspruchsberechtigte Person dieser Lebensversicherung gewesen. Der Anspruch auf
Auszahlung des fälligen Betrags durch Zeitablauf sei dem Beschwerdeführer zugefallen,
und dieser habe darüber frei verfügen können. Der Beschwerdeführer habe glaubhaft
gemacht, dass mit der Anweisung an die Lebensversicherungsgesellschaft, CHF 10'000.–
an die Tochter zu bezahlen, die Unterhaltsforderung ab Oktober 2015 während
zehn Monaten getilgt worden sei (Entscheid des Zivilgerichts, E. 3.3).
Das Zivilgericht
untersuchte schliesslich die vom Beschwerdeführer erhobene Einrede der
teilweisen Verjährung. Die Beschwerdeführerin mache Unterhaltsbeiträge für den
Zeitraum März 2011 bis Januar 2017 geltend. Gestützt auf Art. 128 Ziffer 1 des
Obligationenrechts (OR, SR 220) seien die geforderten Unterhaltsbeiträge von
März 2011 bis Januar 2012 verjährt. Daran ändere auch Art. 134 Abs. 1 Ziffer 1
OR nichts, der in der revidierten Fassung am 1. Januar 2017 in Kraft getreten
sei. Die Unterhaltsbeiträge von März 2011 bis Januar 2012 seien im Zeitpunkt
des Inkrafttretens des revidierten Art. 134 Abs. 1 Ziffer 1 OR bereits verjährt
gewesen und lebten nicht wieder auf (Entscheid des Zivilgerichts, E. 3.4).
Insgesamt ergebe
sich – so das Zivilgericht abschliessend – Folgendes: Die Unterhaltsbeiträge
von März 2011 bis Januar 2012 seien verjährt. Von Februar 2015 bis April 2015 sei
aufgrund der Arbeitstätigkeit der Tochter kein Unterhalt geschuldet gewesen und
auch nicht geltend gemacht worden. Die Unterhaltsbeiträge von Oktober 2015 bis
Juli 2016 seien durch die Auszahlung der Lebensversicherungsgesellschaft
getilgt worden. Die Unterhaltsbeiträge von Februar 2012 bis Januar 2015 (CHF 36'000.–),
von Mai bis September 2015 (CHF 5'000.–) sowie von August 2016 bis Januar 2017
(CHF 6'000.–) seien weder getilgt noch verjährt und folglich geschuldet. Sie
seien zu verzinsen, wobei es sich bei periodisch anfallenden Leistungen aus
Praktikabilitätsgründen rechtfertige, einen mittleren Verfall anzunehmen. In
diesem Umfang bestätigte das Zivilgericht den Arrest. Das weiter gehende
Begehren wies es ab (Entscheid des Zivilgerichts, E. 3.5).
- Beschwerde
vom 16. August 2017 (BEZ.2017.39)
4.1 Hinderung
der Verjährung
4.1.1 Die
Beschwerdeführerin rügt, dass das Zivilgericht das Recht unrichtig angewandt
habe, indem es erwogen habe, dass die Unterhaltsforderung für März 2011 bis
Januar 2012 im Umfang von CHF 11'000.– verjährt sei. Gemäss Art. 134 Abs. 1
Ziffer 1 OR (in der ab dem 1. Januar 2017 gültigen Fassung) beginne die
Verjährung nicht für Forderungen der Kinder gegen die Eltern bis zur
Volljährigkeit der Kinder. Aus der Botschaft zur Änderung des Schweizerischen
Zivilgesetzbuches (Kindesunterhalt) vom 29. November 2013 sowie aus Art. 1–4 und
49 SchlT ZGB leitet die Beschwerdeführerin ab, dass Art. 134 Abs. 1 Ziffer 1 OR
auch auf Rechtsverhältnisse anwendbar sei, bei denen die Verjährung nach altem
Recht bereits eingetreten sei. Die im Zeitpunkt des Inkrafttretens des
revidierten Art. 134 Abs. 1 Ziffer 1 OR bereits verjährten Unterhaltsforderungen
für März 2011 bis Januar 2012 seien daher wieder aufgelebt (Beschwerde, Rz.
7–13).
4.1.2 Mit
dem Ablauf der Verjährungsfrist erhält der Schuldner ein dauerndes
Leistungsverweigerungsrecht, das er als peremptorische (dauernde) Einrede
geltend machen kann (Killias/Wiget,
in: Furrer/Schnyder [Hrsg.], Handkommentar zum Schweizer Privatrecht, 3. Auflage,
Zürich 2016, Art. 127 OR N 1; Däppen,
in: Basler Kommentar, 6. Auflage 2015, Art. 127 OR N 22). Gemäss Art. 1 Abs. 1
SchlT ZGB werden altrechtliche Tatsachen auch nach dem Inkrafttreten des neuen
Rechts nach altem Recht beurteilt. Das bedeutet, dass die vom alten Recht
bezüglich altrechtlicher Tatsachen getroffenen Anordnungen auch nach dem Inkrafttreten
des neuen Rechts weitergelten (Vischer,
in: Basler Kommentar, 5. Auflage 2015, Art. 1 SchlT ZGB N 9 und 12). Hat das
alte Recht angeordnet, dass eine altrechtliche Tatsache allenfalls zusammen mit
weiteren Tatsachen Rechtswirkungen hervorzubringen, d.h. ein Rechtsverhältnis
zu begründen, zu ändern oder zu beenden vermag, so bleibt es dabei (Vischer, a.a.O., Art. 1 SchlT ZGB N 9).
Als Konkretisierung von Art. 1 SchlT ZGB ergibt sich mittels eines Umkehrschlusses
aus Art. 4 SchlT ZGB, dass für subjektive Rechte, die vor dem Inkrafttreten des
neuen Rechts nach altem Recht bereits entstanden sind, weiterhin das alte Recht
massgebend ist (vgl. Broggini,
Intertemporales Privatrecht, in: Schweizerisches Privatrecht, Band 1, Basel
1969, S. 353, 440; Kilde, in:
Breitschmid/Jungo [Hrsg.], Handkommentar zum Schweizer Privatrecht, 3. Auflage,
Zürich 2016, Art. 4 SchlT ZGB N 1 und 4; Vischer,
a.a.O., Art. 4 SchlT ZGB N 3 f.). Art. 49 SchlT ZGB regelt die Verjährung nur
für den Fall, dass sie nach dem alten Recht im Zeitpunkt des Inkrafttretens des
neuen Rechts nicht bereits eingetreten ist (Broggini,
a.a.O., S. 506; Mutzner, in:
Berner Kommentar, 1916, Art. 49 SchlT ZGB N 3; vgl. BGE 106 II 250 E. 2 S. 252,
66 II 161 E. 2 S. 162). Wenn der Verjährungstatbestand schon vor dem
Inkrafttreten des neuen Rechts vollendet gewesen ist, liegt ein unter dem alten
Recht erworbenes subjektives Recht vor, dessen Wirkungen nach Art. 1 SchlT ZGB
auch unter dem neuen Recht anzuerkennen sind (Broggini,
a.a.O., S. 353, 504, 506; Mutzner,
a.a.O., Art. 49 SchlT ZGB N 3).
Gemäss Art. 2
Abs. 1 SchlT ZGB finden Bestimmungen des neuen Rechts, die um der öffentlichen
Ordnung und Sittlichkeit willen aufgestellt sind, mit dessen Inkrafttreten auf
alt- und neurechtliche Tatsachen Anwendung, soweit das intertemporale Recht
keine Ausnahme vorsieht (vgl. Vischer,
a.a.O., Art. 2 SchlT ZGB N 1). Entsprechend finden gemäss Art. 2 Abs. 2 SchlT
ZGB Vorschriften des alten Rechts, die nach der Auffassung des neuen Rechts der
öffentlichen Ordnung oder Sittlichkeit widersprechen, nach dessen Inkrafttreten
keine Anwendung mehr. Für eine Rückwirkung gemäss Art. 2 SchlT ZGB reicht es
nicht, dass die neue Norm zwingender Natur ist. Die öffentliche Ordnung und die
Sittlichkeit erlauben eine rückwirkende Anwendung einzig dann, wenn die Norm zu
den fundamentalen Prinzipien der aktuellen Rechtsordnung gehört, d.h., wenn sie
grundlegende sozialpolitische und ethische Anschauungen verkörpert (BGE 141 III
1 E. 4 S. 4). Zudem muss das öffentliche Interesse an der Durchsetzung dieser
Norm gegenüber dem Interesse am Schutz des Vertrauens in erworbene
Rechtspositionen überwiegen (BGer 4A_6/2009 vom 11. März 2009 E. 2.5.3). Diese
Voraussetzungen sind bei der revidierten Fassung von Art. 134 Abs. 1 Ziffer 1
OR nicht erfüllt. Insbesondere gehört der Verjährungsstillstand für Forderungen
der Kinder gegen die Eltern bis zur Volljährigkeit der Kinder nicht zu den
Grundpfeilern der heutigen Rechtsordnung. Eine Rückwirkung gemäss Art. 2 SchlT
ZGB ist damit ausgeschlossen.
Aus den
vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass bereits vor dem 1. Januar 2017
verjährte Forderungen auch nach dem Inkrafttreten des revidierten
Stillstandsgrunds von Art. 134 Abs. 1 Ziffer 1 OR nach wie vor verjährt sind.
Mit dem Eintritt der Verjährung vor dem 1. Januar 2017 hat der Schuldner mit
der Verjährungseinrede ein subjektives Recht erworben, das auch nach dem
Inkrafttreten des neuen Rechts zu schützen ist. Der Botschaft zur Änderung des
Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Kindesunterhalt) vom 29. November 2013 kann
entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin und von Pichonnaz (vgl. Pichonnaz,
Le point sur la partie générale du droit des obligations/Entwicklungen im Obligationenrecht,
Allgemeiner Teil, in: SJZ 2017, S. 183, 184 FN 14) nichts Gegenteiliges
entnommen werden. Dort wird nur erklärt, Art. 134 Abs. 1 Ziffer 1 OR sei ab
dessen Inkrafttreten unmittelbar anwendbar (Botschaft Kindesunterhalt, in: BBl
2014, S. 529, 590). Dies entspricht der allgemeinen Regel, dass das Vorliegen
von Stillstandsgründen bei noch nicht verjährten Forderungen für die Zeit seit
dem Inkrafttreten des neuen Rechts nach diesem zu beurteilen ist (vgl. Broggini, a.a.O., S. 507; Mutzner, a.a.O., Art. 49 SchlT ZGB N
17). Dass der Stillstandsgrund von Art. 134 Abs. 1 Ziffer 1 OR auch auf Verjährungsfristen
Anwendung finden soll, die bereits vor dem 1. Januar 2017 abgelaufen sind, kann
aus den Ausführungen in der Botschaft nicht geschlossen werden. Der Bundesrat äussert
sich zur Frage der Anwendung der revidierten Bestimmung auf nach altem Recht
bereits verjährte Forderungen nicht. Die Auffassung des Zivilgerichts und von Pichonnaz, wonach die revidierte Fassung
von Art. 134 Abs. 1 Ziffer 1 OR nur auf Verjährungsfristen Anwendung findet,
die am 1. Januar 2017 noch laufen, und bereits abgelaufene Verjährungsfristen
mit dem Inkrafttreten des neuen Rechts nicht wieder aufleben (Pichonnaz, a.a.O., S. 184), ergibt sich
somit auch unter Mitberücksichtigung der Materialien aus den allgemeinen
Bestimmungen des intertemporalen Privatrechts. Damit ergibt auch eine bloss
summarische rechtliche Prüfung, dass die nach altem Recht bereits eingetretene
Verjährung auch nach dem Inkrafttreten der revidierten Fassung von Art. 134
Abs. 1 Ziffer 1 OR zu berücksichtigen ist. Der Argumentation der
Beschwerdeführerin kann mithin nicht gefolgt werden.
Hinzu kommt,
dass die Frage, ob die Verjährung zur Zeit vor dem Inkrafttreten des neuen
Rechts gehemmt war, gemäss Art. 1 SchlT ZGB nach altem Recht zu beurteilen ist
(Broggini, a.a.O., S. 507 FN 85; Däppen, a.a.O., Art. 49 SchlT ZGB N 11; vgl.
auch Mutzner, a.a.O., Art. 49
SchlT ZGB N 14–16). Nach diesem begann die Verjährung nicht und stand sie still,
falls sie begonnen hatte, für Forderungen der Kinder gegen die Eltern während
der Dauer der elterlichen Sorge (Art. 134 Abs. 1 Ziffer 1 OR in der bis 31.
Dezember 2016 gültigen Fassung [AS 1999, S. 1118, 1145]). Die elterliche Sorge
des Beschwerdeführers über die Tochter endete mit der Ehescheidung am 9. März
2010 (vgl. Scheidungsurteil vom 9. März 2010, Ziffer 2). Vorliegend streitig
sind die Unterhaltsforderungen der Tochter ab März 2011. Deren Verjährung war
folglich nach altem Recht bis zum 31. Dezember 2016 weder gehindert noch stillgestanden.
Die Frage wiederum, ob eine Hinderung oder ein Stillstand der Verjährung für
die Zeit nach dem Inkrafttreten des neuen Rechts vorgelegen hat, ist nach neuem
Recht zu beurteilen (vgl. Art. 1 Abs. 3 und Art. 49 Abs. 3 SchlT ZGB; Broggini, a.a.O., S. 507; Mutzner, a.a.O., Art. 49 SchlT ZGB N 17).
Nach dem neuen Recht war die Verjährung ab dem 1. Januar 2017 ebenfalls nicht
gehindert und stand sie nicht still, da die Tochter bei Inkrafttreten des neuen
Rechts bereits volljährig war. Somit war die Verjährung zu keinem Zeitpunkt
gehindert bzw. stillgestanden.
4.2 Anrechnung
der Versicherungsleistung
4.2.1 In
einer Eventualbegründung beanstandet die Beschwerdeführerin, dass das
Zivilgericht das Recht unrichtig angewandt habe, indem es die Zahlung der
Versicherung von CHF 10'000.– den Unterhaltsschulden für die Monate Oktober
2015 bis Juli 2016 angerechnet habe. Da die Parteien nicht erklärt hätten,
welche Schuld diese Zahlung tilge, sei sie in Anwendung von Art. 87 Abs. 1 OR
an die fälligen Schulden anzurechnen, die früher verfallen seien. Die Zahlung
sei somit auf die Unterhaltsschulden für März bis Dezember 2011 anzurechnen.
Demzufolge sei lediglich die Unterhaltsforderung für Januar 2012 verjährt, so
dass der Arrest im Umfang von CHF 57'000.– zuzüglich Zins zu bestätigen sei (Beschwerde,
Rz. 16).
4.2.2 Hat
der Schuldner mehrere Schulden an denselben Gläubiger zu bezahlen, so ist er
berechtigt, bei der Zahlung zu erklären, welche Schuld er tilgen will (Art. 86
Abs. 1 OR). Diese Bestimmung kommt auch bei der Leistung eines Dritten zur Anwendung.
In diesem Fall kann der Dritte die Anrechnungserklärung abgeben (Mercier, in: Furrer/Schnyder [Hrsg.],
Handkommentar zum Schweizer Privatrecht, a.a.O., Art. 86 OR N 2; Weber, in: Berner Kommentar, 2. Auflage
2005, Art. 86 OR N 9; vgl. Schraner,
in: Zürcher Kommentar, 3. Auflage 2000, Art. 86 OR N 5, 32). Bei der Erklärung
des Schuldners über die Anrechnung handelt es sich um eine einseitige,
empfangsbedürftige Willenserklärung. Eine stillschweigende Anrechnungserklärung
genügt, sofern sie für den Gläubiger erkennbar ist (Leu, in: Basler Kommentar, 6. Auflage 2015, Art. 86 OR N 3; Mercier,
a.a.O., Art. 86 OR N 5). Wenn der Schuldner mit laufenden Zahlungen wie
z.B. Unterhaltsbeiträgen in Rückstand ist, lässt sich wegen der Verzugsfolgen
nicht generell annehmen, er wolle zuerst die neu fällig werdenden Beiträge und nicht
die rückständigen Beiträge tilgen (Weber,
a.a.O., Art. 86 OR N 37; Schraner,
a.a.O., Art. 86 OR N 31). Wenn der Schuldner keine Anrechnungserklärung
abgegeben hat, wird die Zahlung auf diejenige Schuld angerechnet, die der
Gläubiger in seiner Quittung bezeichnet hat, vorausgesetzt, dass der Schuldner
nicht sofort Widerspruch erhebt (Art. 86 Abs. 2 OR). Liegt weder eine gültige
Erklärung über die Tilgung noch eine Bezeichnung in der Quittung vor, so ist
die Zahlung auf die fällige Schuld anzurechnen, unter mehreren fälligen auf
diejenige Schuld, für die der Schuldner zuerst betrieben worden ist, und hat keine
Betreibung stattgefunden, auf die früher verfallene (Art. 87 Abs. 1 OR). Bei
mehreren fälligen, aber noch nicht betriebenen Schulden ist die Leistung damit
vorab auf die früher fällig gewordene, aber noch nicht verjährte Schuld
anzurechnen, auch wenn dadurch deren Verjährung vereitelt wird (Mercier, a.a.O., Art. 87 OR N 4).
Die Parteien
haben nicht behauptet und aus den Akten ist auch nicht ersichtlich, dass der Beschwerdeführer
bzw. seine Versicherung oder die Beschwerdeführerin bzw. die Tochter sich zur
Anrechnung der Zahlung geäussert hätten. Im Zeitpunkt der Zahlung der Versicherungssumme
in der Höhe von CHF 10'000.– im Jahr 2015 waren die Forderungen für die Monate
ab März 2011 fällig und noch nicht verjährt. Gemäss Art. 87 Abs. 1 OR ist die
Zahlung von CHF 10'000.– deshalb auf die Forderungen für die Monate März bis
Dezember 2011 anzurechnen. Demzufolge rechnete das Zivilgericht die Zahlung zu
Unrecht den Unterhaltsschulden für die Monate Oktober 2015 bis Juli 2016 an.
4.3 Höhe
der Arrestforderung
Die
Beschwerdeführerin begehrte den Arrest für die Unterhaltsbeiträge für die 68
Monate von März 2011 bis Januar 2015 sowie von Mai 2015 bis Januar 2017
zuzüglich Zins (Gesuch vom 8. Februar 2017, Rz. 5). Aus den vorstehenden
Erwägungen folgt, dass die Unterhaltsbeiträge für die Monate März bis Dezember
2011 getilgt worden sind.
Der
Beschwerdeführer erhob die Einrede der Verjährung sowohl an der Verhandlung vor
dem Zivilgericht (vgl. Verhandlungsprotokoll vom 30. Mai 2017, S. 3 und 4) wie
auch im vorliegenden Beschwerdeverfahren (vgl. Beschwerdeantwort vom 11.
September 2017, „Ptk. 7.–13.“). Forderungen für periodische Leistungen wie
Unterhaltszahlungen verjähren mit dem Ablauf von fünf Jahren (Art. 128 Ziffer 1
OR). Die Verjährung beginnt mit der Fälligkeit der Forderung (Art. 130 Abs. 1
OR). Zum Zeitpunkt des Arrestgesuchs am 8. Februar 2017 waren somit alle
Unterhaltsforderungen verjährt, die vor dem 8. Februar 2012 fällig geworden
sind (vgl. Art. 132 Abs. 1 OR), sofern ihr Verjährung nicht gehindert gewesen
bzw. stillgestanden ist. Die vom Beschwerdeführer geschuldeten monatlichen
Unterhaltsbeiträge sind vorauszahlbar (Ziffer 4 der Vereinbarung über die
Scheidungsfolgen vom 9. März 2010). Die monatlichen Unterhaltszahlungen werden
somit am letzten Tag des jeweiligen Vormonats fällig. Demzufolge waren von den
offenen Unterhaltbeiträgen die Forderungen für den Januar und den Februar 2012
vor dem 8. Februar 2012 fällig. Die Forderung für den Januar 2012 wurde am 31.
Dezember 2011 fällig. Ihre Verjährung war nicht gehindert und stand auch nicht
still (vgl. E. 4.1.2 hiervor). Die Unterhaltsforderung für den Januar 2012
verjährte folglich mit unbenütztem Verstreichen des 31. Dezember 2016 (vgl.
Art. 132 Abs. 1 OR). Die Forderung für den Februar 2012 wurde am 31. Januar 2012
fällig. Sie war im Zeitpunkt des Inkrafttretens des revidierten Art. 134 Abs. 1
Ziffer. 1 OR noch nicht verjährt. Weder bis zum 31. Dezember 2016 nach altem
Recht noch ab dem 1. Januar 2017 nach neuem Recht war die Verjährung gehindert
bzw. stillgestanden (vgl. E. 4.1.2 hiervor). Die Unterhaltsforderung für den
Februar 2012 verjährte folglich mit unbenütztem Verstreichen des 31. Januar 2017.
Die
Unterhaltsbeiträge für die übrige Zeit sind weder getilgt noch verjährt und
folglich geschuldet. Die Arrestforderung umfasst somit die Unterhaltsbeiträge
für die Monate März 2012 bis Januar 2015 (35 Monate) und Mai 2015 bis Januar
2017 (21 Monate), d.h. für insgesamt 56 Monate. Sie beträgt daher CHF 56'000.–.
Für den Beginn des Verzugszinses von 5 % wird auf den mittleren Verfall
abgestellt. Der Zins für die Unterhaltsbeiträge von März 2012 bis Januar 2015
(insgesamt CHF 35'000.–) begann somit am 1. August 2013 zu laufen und derjenige
für die Unterhaltsbeiträge von Mai 2015 bis Januar 2017 (insgesamt CHF 21'000.–)
am 1. März 2016.
4.4 Sach-
und Kostenentscheid
4.4.1 Aus
diesen Erwägungen folgt, dass die Beschwerde BEZ.2017.39 teilweise gutzuheissen
und der Entscheid des Zivilgerichts vom 30. Mai 2017 aufzuheben
ist. Das Beschwerdegericht verfügt über alle für einen Sachentscheid
notwendigen Grundlagen. Ein weiteres Beweisverfahren ist nicht notwendig. Die Streitsache
ist somit spruchreif, so dass das Beschwerdegericht neu entscheidet (Art. 327
Abs. 3 lit. b ZPO). Die Arresteinsprache wird teilweise gutgeheissen und der
Arrestbefehl Nr. […] vom 9./24. Februar 2017 im Umfang von CHF 56'000.–,
zuzüglich 5 % Zins auf CHF 35'000.– seit 1. August 2013 und auf CHF 21'000.–
seit 1. März 2016, bestätigt. Das weiter gehende Einsprachebegehren wird
abgewiesen. Die Prozesskosten des zivilgerichtlichen
Verfahren AE.2017.1 sind neu zu verteilen.
4.4.2 Die
Prozesskosten werden der unterliegenden Partei auferlegt (Art. 106 Abs. 1 ZPO).
Hat keine Partei vollständig obsiegt, so werden die Prozesskosten nach dem
Ausgang des Verfahrens verteilt (Art. 106 Abs. 2 ZPO). Ein geringfügiges Obsiegen
oder Unterliegen ist allerdings in der Regel nicht zu berücksichtigen (AGE
ZB.2016.12 vom 27. Januar 2017 E. 5; Rüegg/Rüegg,
in: Basler Kommentar, a.a.O., Art. 106 ZPO N 3; Tappy,
in: Bohnet et al. [Hrsg.], Code de procédure civile commenté,
Basel 2011, Art. 106 ZPO N 16). Für die
Kostenverteilung im Rechtsmittelverfahren misst sich der Erfolg des Rechtsmittels
daran, ob und in welchem Umfang eine Änderung des vorinstanzlichen Entscheids
zulasten der Gegenpartei bewirkt wird (AGE ZB.2016.12 vom 27. Januar 2017 E. 5;
Rüegg/Rüegg, a.a.O., Art. 106 ZPO
N 5; Urwyler/Grütter, in: Brunner
et al. [Hrsg.], ZPO Kommentar, a.a.O., Art. 106 ZPO N 5).
Im
zivilgerichtlichen Verfahren AE.2017.1 machte die Beschwerdeführerin eine
Arrestforderung von CHF 68'000.– geltend. Diese wird mit dem vorliegenden
Entscheid im Umfang von CHF 56'000.– bestätigt. Damit unterliegt die
Beschwerdeführerin im Umfang von nicht ganz 1/5. Ein Unterliegen von nicht ganz
1/5 ist mehr als bloss geringfügig. Folglich hat der Beschwerdeführer bloss 4/5
der Prozesskosten des erstinstanzlichen Verfahrens zu tragen. Die
Gerichtskosten betragen CHF 500.– (Art. 48 der Gebührenverordnung zum
Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs [GebV SchKG, SR 281.35]; vgl.
Entscheid des Zivilgerichts, E. 4) und werden mit dem vom Beschwerdeführer in
gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. Hiervon hat die
Beschwerdeführerin dem Beschwerdeführer 1/5, d.h. CHF 100.–, zu ersetzen. Die
Parteientschädigung wird auf CHF 1'202.– (vgl. Honorarnote vom 29. Mai 2017;
Entscheid des Zivilgerichts, E. 4), einschliesslich Auslagen und zuzüglich
Mehrwertsteuer, festgesetzt. Hiervon hat der Beschwerdeführer der
Beschwerdeführerin 4/5, d.h. CHF 961.60, einschliesslich Auslagen und zuzüglich
Mehrwertsteuer, zu bezahlen.
Im
Beschwerdeverfahren BEZ.2017.39 beantragt die Beschwerdeführerin die Erhöhung
der Arrestforderung von CHF 47'000.– auf CHF 58'000.–. Mit dem vorliegenden Entscheid
wird der Arrestbefehl im Umfang von CHF 56'000.– bestätigt. Damit unterliegt die
Beschwerdeführerin im Umfang von rund 1/5. Ein Unterliegen von 1/5 ist mehr als
bloss geringfügig. Folglich hat der Beschwerdeführer bloss 4/5 der Prozesskosten
des Beschwerdeverfahrens zu tragen. Die Gerichtskosten belaufen sich auf CHF 750.–
(Art. 61 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 48 GebV SchKG) und werden mit dem von
der Beschwerdeführerin in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss verrechnet.
Hiervon hat der Beschwerdeführer der Beschwerdeführerin 4/5, d.h. CHF 600.–, zu
ersetzen. Folglich hat der Beschwerdeführer gegenüber der Beschwerdeführerin
eine Ersatzforderung von CHF 100.– (1/5 des Kostenvorschusses im zivilgerichtlichen
Verfahren AE.2017.1) und die Beschwerdeführerin gegenüber dem Beschwerdeführer
eine Ersatzforderung von CHF 600.– (4/5 des Kostenvorschusses im
Beschwerdeverfahren BEZ.2017.39). Nach Verrechnung dieser beiden Forderungen
hat der Beschwerdeführer der Beschwerdeführerin CHF 500.– zu bezahlen. Die
Parteientschädigung wird bei einem Streitwert von CHF 11'000.– in Anwendung von
§ 2 Abs. 1 und 2, § 3 Abs. 2, § 4 Abs. 1 lit. a Ziffer 7 und Abs. 2, § 10 Abs.
1 und § 12 der Honorarordnung (HO, SG 291.400) unter Mitberücksichtigung des im
Verhältnis zum Streitwert eher grossen Umfangs der Bemühungen und der im
Verhältnis zum Streitwert eher hohen Schwierigkeit in rechtlicher Hinsicht auf
CHF 900.–, einschliesslich Auslagen und zuzüglich Mehrwertsteuer, festgesetzt.
Hiervon hat der Beschwerdeführer der Beschwerdeführerin 4/5, d.h. CHF 720.–,
einschliesslich Auslagen und zuzüglich Mehrwertsteuer, zu bezahlen.
- Beschwerde
vom 21. August 2017 (BEZ.2017.40)
5.1 Bestand
des Scheidungsurteils
5.1.1 Der
Beschwerdeführer rügt, dass das Zivilgericht die Veränderung der
Einkommensverhältnisse seit dem Scheidungsurteil vom 9. März 2010 nicht
berücksichtigt habe. Das Einkommen der Beschwerdeführerin sei gestiegen. Er
habe sich aus finanziellen Gründen keine Abänderung des Scheidungsurteils
leisten können, weil der Kostenvorschuss für den Abänderungsprozess CHF 2'000.–
betragen habe und sein Gesuch um Prozesskostenhilfe abgelehnt worden sei
(Beschwerde, „zu Pkt. 3.1“).
5.1.2 Diese
Einwände sind im vorliegenden Verfahren unbeachtlich. Wie das Zivilgericht
zutreffend erwogen hat, ist die Abänderung von Unterhaltsbeiträgen nicht im
Arrestverfahren, sondern mittels Klage nach Art. 286 Abs. 2 ZGB zu beantragen
(Entscheid des Zivilgerichts, E. 3.1). Dass der Beschwerdeführer von einem
solchen Prozess abgesehen habe, nachdem ein Kostenvorschuss von CHF 2'000.–
verlangt und sein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege abgelehnt worden sei,
ist vorliegend ebenfalls nicht von Belang. Gegen die Höhe des Kostenvorschusses
und die Verweigerung der unentgeltlichen Rechtspflege hätte er den
Rechtsmittelweg beschreiten können. Die unterlassene Anfechtung der
entsprechenden gerichtlichen Verfügungen kann im vorliegenden Verfahren nicht
nachgeholt werden.
5.2 Legitimation
der Beschwerdeführerin
5.2.1 In
einer zweiten Rüge beanstandet der Beschwerdeführer, dass das Zivilgericht zu
Unrecht die Legitimation der Beschwerdeführerin bejaht habe, die
Unterhaltsansprüche der Tochter gerichtlich durchzusetzen. Die Tochter hätte
aufgrund ihrer Volljährigkeit selbst klagen müssen. Die Zession der
Unterhaltsforderung der Tochter an die Beschwerdeführerin sei ungültig. Die
Tochter sei von der Beschwerdeführerin gedrängt worden, die Abtretung zu
unterschreiben. Sie sei sich nicht bewusst gewesen, welchem Konflikt sie sich
dadurch aussetze. Ausserdem habe die Tochter nach der zivilgerichtlichen
Verhandlung vom 30. Mai 2017 die Vereinbarung mit der Beschwerdeführerin
widerrufen bzw. entzogen (Beschwerde, „zu Pkt. 3.2.3“).
5.2.2 Nach
Eintritt der Volljährigkeit ist das mündig gewordene Kind Gläubiger der
Unterhaltsforderung. Der bisherige Inhaber der elterlichen Sorge erhält jedoch
ein selbstständiges Forderungsrecht, wenn das Kind die Unterhaltsforderung an ihn
wirksam abtritt (BGE 107 II 465 E. 6b S. 474).
Der Gläubiger
kann eine ihm zustehende Forderung ohne Einwilligung des Schuldners an einen anderen
abtreten, soweit nicht Gesetz, Vereinbarung oder die Natur des Rechtsverhältnisses
entgegenstehen (Art. 164 Abs. 1 OR). Die Abtretung der vorliegend streitigen
Unterhaltsforderung ist weder durch Gesetz noch durch Vereinbarung verboten. Es
kann sich daher nur fragen, ob die Unterhaltsforderung aufgrund der „Natur des
Rechtsverhältnisses“ unabtretbar ist. Eine Forderung ist ihrer Natur nach unabtretbar,
wenn die Leistung an einen anderen als den ursprünglichen Gläubiger nicht ohne
Veränderung ihres Inhaltes erfolgen kann, wenn die Abtretung den Zweck der
Forderung gefährdete oder vereitelte, wenn die Auswechslung des Gläubigers die
Stellung des Schuldners in beachtlichem Umfang erschwerte oder wenn es sich
sonst um höchstpersönliche Rechte handelt (BGE 135 V 2 E. 6.1 S. 9, 122 III 145
E. 4c S. 149, 115 II 264 E. 3b S. 266).
Das Recht des
Kindes auf Unterhalt ist aufgrund seiner höchstpersönlichen Natur unabtretbar
(vgl. BGE 107 II 465 E. 6b S. 474, OGer ZH RT110084 vom 27. April 2012 E. 4c).
Grundsätzlich abtretbar sind hingegen die fälligen Forderungen auf gerichtlich
festgesetzte Unterhaltsleistungen (vgl. Probst,
in: Commentaire Romand, 2. Auflage, Basel 2012, Art. 164 OR N 38; Spirig, in: Zürcher Kommentar, 3. Auflage,
Zürich 1993, Art. 164 OR N 166; Roelli,
in: Breitschmid/Jungo [Hrsg.], Handkommentar zum Schweizer Privatrecht, 3. Auflage,
Zürich 2016, Art. 285 ZGB N 11). Die Abtretung fälliger Forderungen auf
periodische Unterhaltsleistungen für einen vergangenen Zeitraum ist auch nicht
geeignet, den Zweck des Unterhaltsanspruchs zu vereiteln oder zu gefährden.
Denn der Unterhalt des Kindes wurde in dieser Zeit bereits mit anderen Mitteln
bestritten. Die Abtretung von Forderungen auf gerichtlich festgesetzte
periodische Unterhaltsleistungen für die Zukunft ist hingegen unter Umständen
geeignet, den Zweck des Unterhaltsanspruchs zu vereiteln oder zu gefährden.
Eine solche Abtretung ist allerdings zulässig, wenn sie an den bisherigen
Inhaber der elterlichen Sorge erfolgt, der selbst die Unterhaltspflicht
gegenüber seinem mündigen Kind zu erfüllen hat, die der pflichtige andere
Elternteil nicht mehr erbringen will (BGE 107 II 465 E. 6b S. 474 f.).
Mit der
Abtretungsvereinbarung vom 20. Januar 2017 trat die Tochter nur bereits fällige
Forderungen auf gerichtlich festgesetzte Unterhaltsleistungen an die
Beschwerdeführerin ab. Auch die für Januar 2017 geltend gemachte Unterhaltsforderung
war zu diesem Zeitpunkt schon fällig, weil die Unterhaltsbeiträge im Voraus zu
bezahlen sind (vgl. Ziffer 4 der Vereinbarung über die Scheidungsfolgen vom 9.
März 2010). Somit stand die „Natur des Rechtsverhältnisses“ unter dem
Gesichtspunkt der Höchstpersönlichkeit der Forderung der Abtretung nicht
entgegen. Abgesehen von der Zeit vom 20. bis 31. Januar 2017 betrafen die
abgetretenen Forderungen einen vergangenen Zeitraum. Insoweit war die Abtretung
von vornherein nicht geeignet, den Zweck des Unterhaltsanspruchs zu vereiteln
oder zu gefährden, und damit ohne Weiteres zulässig. Im Übrigen machte die
Beschwerdeführerin glaubhaft, dass sie als bisherige Inhaberin der elterlichen
Sorge in der Zeit, für welche die Forderungen auf periodische Unterhaltsleistungen
abgetreten worden waren, für den Unterhalt der Tochter aufgekommen war (vgl. Präambel
der Abtretungsvereinbarung vom 20. Januar 2017). Somit stand die „Natur des
Rechtsverhältnisses“ unter dem Gesichtspunkt der Vereitelung oder Gefährdung
des Zwecks der Forderung der Abtretung auch insoweit nicht entgegen, als die
abgetretenen Forderungen einen zukünftigen Zeitraum betrafen. Die Abtretung ist
somit für alle erfassten Forderungen zulässig.
Soweit der
Beschwerdeführer sich sinngemäss darauf beruft, dass die Abtretung wegen
Willensmangels unwirksam sei, kann ihm nicht gefolgt werden. Zum einen ist der
Beschwerdeführer nicht Partei des Abtretungsvertrags und kann diesen daher
nicht (wegen Willensmangels) anfechten. Dies kann nur die Partei, die durch
Irrtum, Täuschung oder Furcht beeinflusst worden ist (Art. 31 Abs. 1 OR). Dass
die Tochter die Abtretung angefochten hat, behauptet der Beschwerdeführer
nicht. Zum andern ist auch nicht glaubhaft gemacht, dass die Tochter einem
Willensmangel unterlegen ist. Die Behauptung des Beschwerdeführers, dass die
Tochter von der Beschwerdeführerin zum Abschluss der Abtretungsvereinbarung
gedrängt worden sei, wird von der Beschwerdeführerin bestritten
(Beschwerdeantwort vom 8. September 2017, Rz. 6) und entbehrt jeglicher
Grundlage. Aus der E-Mail der Tochter vom 26. Juni 2017 ergibt sich bloss, dass
die Tochter den Entzug der Vollmacht der Beschwerdeführerin ohne Nachzudenken
übereilt unterzeichnet hat. Hinweise dafür, dass die Tochter beim Abschluss der
Abtretungsvereinbarung durch Irrtum, Täuschung oder Furcht beeinflusst worden
ist, bestehen demgegenüber nicht. Entsprechend ist die Abtretung auch nicht
wegen Willensmangels unwirksam. Die Tochter trat demzufolge ihre am 20. Januar
2017 fälligen Unterhaltsforderungen gültig an die Beschwerdeführerin ab. Diese
wurde dadurch Inhaberin dieser Forderungen.
Mit Schreiben
vom 21. Juni 2017 entzog die Tochter der Beschwerdeführerin die dieser erteilte
„Vollmacht über die seit meinem 18. Lebensjahr überfällige Alimentenzahlung meines
Vaters“. Am 26. Juni 2017 annullierte die Tochter diesen Vollmachtsentzug
wieder und bevollmächtigte die Beschwerdeführerin erneut, „die seit meinem 18. Lebensjahr
überfällige Alimentenzahlung [des Beschwerdeführers] einzufordern“ (vgl.
Beilagen zur Beschwerde vom 21. August 2017). Eine allfällige Vollmacht wurde
damit nur vorübergehend entzogen, weshalb der Beschwerdeführer daraus von
vornherein nichts zu seinen Gunsten ableiten kann. Vor allem aber erteilte die
Tochter der Beschwerdeführerin am 20. Januar 2017 nicht bloss eine Vollmacht,
sondern trat ihr die Forderungen ab. Die Abtretung ist ein Vertrag zwischen
Zedent und Zessionar (Girsberger/Hermann,
in: Basler Kommentar, 6. Auflage 2015, Art. 164 OR N 15). Ein einseitiger
Widerruf der Abtretung ist deshalb ausgeschlossen. Eine gültige Zession lässt
sich nur rückgängig machen durch Rückzession der Forderung vom Zessionar auf
den Zedenten, wobei sämtliche Gültigkeitserfordernisse zu erfüllen sind (Girsberger/Hermann, a.a.O., Art. 164 OR
N 46). Eine solche Rückzession wird vom Beschwerdeführer nicht behauptet. Damit
steht fest, dass die Beschwerdeführerin Inhaberin der Arrestforderung ist und
entsprechend zu deren Durchsetzung legitimiert ist.
5.3 Höhe
der Arrestforderung
5.3.1 Des
Weiteren rügt der Beschwerdeführer, dass das Zivilgericht die Höhe der
Arrestforderung falsch beurteilt habe. Die Tochter sei nicht dauernd in
Ausbildung gewesen: Sie habe Ende 2013 die Matura gemacht, bis zum
Studienbeginn Mitte September 2014 gearbeitet und Urlaub gemacht, bereits Ende Oktober
2014 ihr Studium in Zürich wieder beendet und ab November 2014 bis Mitte
September 2015 regelmässig unter anderem in einem Medical Center gearbeitet
(einschliesslich eines 3-monatigen Auslandaufenthalts in den USA). Auch aktuell
arbeite sie während des Studiums regelmässig. Deshalb seien die
Unterhaltsforderungen von Januar bis August 2014 und von November 2014 bis August
2015 ungerechtfertigt. Die Tochter habe ihren Lebensunterhalt während dieser
Zeit grösstenteils selbst bestritten (Beschwerde, „zu Pkt. 3.5“).
5.3.2 Gemäss
den Angaben der Beschwerdeführerin arbeitete die Tochter vom 1. Februar bis 30.
April 2015 Vollzeit. Für diese Zeit machte die Beschwerdeführerin deshalb keine
Unterhaltsforderungen geltend (Gesuch vom 8. Februar 2017, Rz. 5), was das
Zivilgericht berücksichtigte (Entscheid des Zivilgerichts, E. 3.5). Die vom
Beschwerdeführer behauptete weitere Erwerbstätigkeit der Tochter bestreitet die
Beschwerdeführerin (Beschwerdeantwort vom 8. September 2017, Rz. 7). Der
Beschwerdeführer belegt die behauptete weitere Erwerbstätigkeit nicht. Durch
seine blosse Behauptung vermag er die von der Beschwerdeführerin glaubhaft
gemachte Höhe der Arrestforderung nicht in Zweifel zu ziehen. Ob die vom
Beschwerdeführer erstmals im Beschwerdeverfahren behauptete weitere
Erwerbstätigkeit als unechtes Novum überhaupt berücksichtigt werden darf, kann
daher offenbleiben (vgl. E. 1.3 hiervor). Das Zivilgericht berücksichtigte
mithin bei der Beurteilung der Höhe der Arrestforderung zu Recht nur die
Erwerbstätigkeit der Tochter von Februar bis April 2015.
5.4 Höhe
des Zinssatzes
5.4.1 Schliesslich
stellt der Beschwerdeführer den Zins und insbesondere die Höhe des Zinssatzes
von 5 % in Frage. Der Zinssatz erscheine ungerechtfertigt hoch (Beschwerde,
letzter Absatz).
5.4.2 Beim
geltend gemachten Zins handelt es sich um Verzugszins nach Art. 104 OR. Der
Beschwerdeführer kam mit der Unterlassung der Unterhaltszahlungen in Verzug.
Hierfür war keine Mahnung erforderlich, da die Unterhaltszahlungen jeweils am
letzten Tag des jeweiligen Vormonats geschuldet wurden (vgl. Ziffer 4 der
Vereinbarung über die Scheidungsfolgen vom 9. März 2010) und damit für die
Erfüllung ein bestimmter Verfalltag verabredet worden war (Art. 102 Abs. 2 OR).
Bei Verzug mit der Zahlung einer Geldschuld beträgt der Verzugszins 5 % (Art.
104 Abs. 1 OR). An diesen gesetzlich bestimmten Zinssatz sind die Gerichte
gebunden, auch wenn die Zinssätze auf dem Kapitalmarkt aktuell wesentlich
tiefer liegen. Der vom Zivilgericht berücksichtigte Verzugszins von 5 % ist
daher nicht zu beanstanden.
5.5 Sach-
und Kostenentscheid
Aus den
vorstehenden Erwägungen folgt, dass die Beschwerde vom 21. August 2017
(BEZ.2017.40) sich als unbegründet erweist und daher abzuweisen ist. Bei diesem
Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer die Gerichtskosten zu tragen
und der Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung zu bezahlen (Art. 106 Abs.
1 ZPO). Die Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren BEZ.2017.40
betragen CHF 750.– (Art. 61 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 48 GebV SchKG) und
werden mit dem vom Beschwerdeführer in gleicher Höhe geleisteten
Kostenvorschuss verrechnet. Die Parteientschädigung wird bei einem Streitwert
von CHF 47'000.– in Anwendung von § 2 Abs. 1 und 2, § 3 Abs. 2, § 4 Abs. 1 lit.
b Ziffer 8, § 10 Abs. 1 und § 12 HO auf CHF 1'000.–, einschliesslich Auslagen
und zuzüglich Mehrwertsteuer, festgesetzt.
Demgemäss
erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):
://: BEZ.2017.39
In teilweiser Gutheissung der Beschwerde
vom 16. August 2017 wird der Entscheid des Zivilgerichts vom 30. Mai 2017
(AE.2017.1) aufgehoben.
Die Arresteinsprache wird teilweise
gutgeheissen und der Arrestbefehl Nr. […] vom 9./24. Februar 2017 im Umfang von
CHF 56'000.–, zuzüglich 5 % Zins auf CHF 35'000.– seit 31. Juli 2013 und auf
CHF 21'000.– seit 29. Februar 2016, bestätigt. Das weiter gehende
Einsprachebegehren wird abgewiesen.
Im Übrigen wird die Beschwerde vom 16.
August 2017 abgewiesen.
Der Beschwerdeführer trägt die
Gerichtskosten des Einspracheverfahrens AE.2017.1 im Umfang von CHF 400.– und
die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens BEZ.2017.39 im Umfang von CHF 600.–.
Die Beschwerdeführerin trägt die Gerichtskosten des Einspracheverfahrens
AE.2017.1 im Umfang von CHF 100.– und die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens
BEZ.2017.39 im Umfang von CHF 150.–. Nach Verrechnung der gegenseitigen
Forderungen auf (teilweisen) Ersatz der vorschussweise geleisteten
Gerichtskosten hat der Beschwerdeführer der Beschwerdeführerin CHF 500.– zu
bezahlen.
Der Beschwerdeführer hat der
Beschwerdeführerin für das Einspracheverfahren AE.2017.1 eine reduzierte
Parteientschädigung von CHF 961.60 zuzüglich 8 % MWST von CHF 76.95 und für das
Beschwerdeverfahren BEZ.2017.39 eine reduzierte Parteientschädigung von CHF 720.–
zuzüglich 8 % MWST von CHF 57.60 zu bezahlen.
BEZ.2017.40
Die Beschwerde vom 21. August 2017 gegen
den Entscheid des Zivilgerichts vom 30. Mai 2017 (AE.2017.1) wird abgewiesen.
Der Beschwerdeführer trägt die
Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens BEZ.2017.40 von CHF 750.– und hat der
Beschwerdeführerin für das Beschwerdeverfahren BEZ.2017.40 eine
Parteientschädigung von CHF 1'000.– zuzüglich 8 % MWST von CHF 80.– zu
bezahlen.
Mitteilung an:
Beschwerdeführerin
Beschwerdeführer
Zivilgericht Basel-Stadt
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Gerichtsschreiber
lic. iur. Johannes Hermann
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
(BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Zivilsachen
erhoben werden. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten gilt dies nur dann,
wenn der Streitwert die Beschwerdesumme gemäss Art. 74 Abs. 1 lit. a oder b BGG
erreicht (CHF 15'000.– bei Streitigkeiten aus Miete oder Arbeitsverhältnis bzw.
CHF 30'000.– in allen übrigen Fällen) oder wenn sich eine Rechtsfrage von
grundsätzlicher Bedeutung stellt. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem
Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren
Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels
entscheidet das Bundesgericht.
Ob an Stelle der
Beschwerde in Zivilsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die
subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG),
ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl
Beschwerde in Zivilsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide
Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.