Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Einzelgericht
HB.2017.37
ENTSCHEID
vom 25.
Oktober 2017
Mitwirkende
lic. iur. Christian Hoenen
und Gerichtsschreiberin
lic. iur. Barbara Noser Dussy
Beteiligte
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt Beschwerdeführerin
Binningerstrasse 21, 4001 Basel
gegen
A____, geb. [...] Beschwerdegegner
c/o Untersuchungsgefängnis, Beschuldigter
Innere Margarethenstr. 18,
4051 Basel
vertreten durch [...], Advokat, [...]
Gegenstand
Beschwerde gegen eine Verfügung
des Strafgerichts
vom 16. Oktober 2017
betreffend Sicherheitshaft
Sachverhalt
Mit Urteil des
Strafgerichts vom 6. September 2017 wurde A____ (nachfolgend: Beschwerdegegner)
des Raufhandels schuldig erklärt und zu 12 Monaten Freiheitsstrafe verurteilt,
unter Einrechnung der Untersuchungs- und Sicherheitshaft seit dem 25. Januar
2017. Ein gegen den Beschwerdegegner am 28. April 2016 vom Jugendgericht
Basel-Stadt wegen Angriffs und versuchter schwerer Körperverletzung bedingt
ausgesprochener Freiheitsentzug von 5 Monaten, unter Einrechnung von 8 Tagen
Untersuchungshaft und 60 Tagen vorsorglicher Unterbringung, wurde vollziehbar
erklärt.
Mit Beschluss
des Strafgerichts vom gleichen Tag, dem 6. September 2017, wurde die
Sicherheitshaft des Beschwerdegegners auf die vorläufige Dauer von 12 Wochen,
d.h. bis zum 29. November 2017, verlängert. Eine Beschwerde des Beschwerdegegners
gegen diesen Beschluss wies das Appellationsgericht mit Entscheid vom 9.
Oktober 2017 ab (HB.2017.33).
Auf Antrag des
Beschwerdegegners vom 12. Oktober 2017 verfügte der Verfahrensleiter des Strafgerichts
am 16. Oktober 2017 dessen Entlassung aus der Sicherheitshaft per 26. Oktober
2017. Gegen diese Verfügung hat die Staatsanwaltschaft, vertreten durch
Staatsanwalt [...], mit Eingabe vom 20. Oktober 2017 Beschwerde erhoben.
Er beantragt die Aufhebung der Verfügung des Strafgerichtspräsidenten vom 16.
Oktober 2017 sowie die Erteilung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde. Der
Verfahrensleiter des Appellationsgericht hat die Verfahrensakten beigezogen und
dem Beschwerdegegner eine nicht erstreckbare Frist bis 24. Oktober 2017 zur
Stellungnahme gewährt. Mit Eingabe vom 24. Oktober 2017 lässt der Beschwerdegegner
durch seinen amtlichen Verteidiger [...] die Abweisung der Beschwerde und seine
Entlassung aus der Sicherheitshaft beantragen. Die Einzelheiten der Parteistandpunkte
ergeben sich, soweit sie für den vorliegenden Entscheid von Bedeutung sind, aus
den nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
1.1 Die
Staatsanwaltschaft kann nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts einen
Haftentlassungsentscheid des Zwangsmassnahmengerichts bei der Beschwerdeinstanz
anfechten. Ihre Beschwerdelegitimation ergibt sich nicht aus der
Strafprozessordnung, sondern leitet sich daraus ab, dass die Staatsanwaltschaft
nach Art. 81 Abs. 1 lit. a und b Ziff. 3 des Bundesgerichtsgesetzes (BGG, SR
173.110) grundsätzlich zur Beschwerde ans Bundesgericht legitimiert ist. Der in
Art. 111 BGG statuierte Grundsatz der Einheit des Verfahrens verlangt
deshalb, dass ihr auch auf kantonaler Ebene die Legitimation zur
Beschwerde gegen Haftentscheide zuerkannt wird. Zudem verlangt das öffentliche
Interesse an einer funktionierenden Strafjustiz, dass die Staatsanwaltschaft
ein Beschwerderecht gegen einen die Haft aufhebenden Entscheid besitzt. Aus der
Entstehungsgeschichte von Art. 222 der Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) geht
auch nicht hervor, dass es die Absicht des Gesetzgebers gewesen wäre, die
Staatsanwaltschaft vom Beschwerderecht auszuschliessen; Art.
222 StPO ist somit bezüglich des Beschwerderechts nicht im Sinne eines
qualifizierten Schweigens zu verstehen (BGE 139 IV
121 E. 4.3 S. 124, 137 IV 87 E. 3.1 S. 89 f., 137 IV 22 E. 1 S. 23 ff.;
BGer 1B_194/2017 vom 1. Juni 2017; AGE HB 2017.12 vom 3. April 2017, je
m.w.H.). Auch wenn die bundesgerichtliche Rechtsprechung sich bisher nur auf
Haftentlassungsverfügungen des Zwangsmassnahmengerichts bezieht, muss sie
analog auf Entlassungen von Beurteilten aus der Sicherheitshaft durch das
erkennende Strafgericht resp. dessen Verfahrensleiter angewandt werden.
1.2 Zuständiges
kantonales Beschwerdegericht ist das Appellationsgericht als Einzelgericht (§
88 Abs. 1 in Verbindung mit § 93 Abs. 1 Ziff. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes
[GOG, SG 154.100]), welches gemäss Art. 393 Abs. 2 StPO mit freier
Kognition urteilt. Die vorliegende Beschwerde ist form- und fristgerecht
eingereicht worden, so dass darauf einzutreten ist.
1.3 Die
Erteilung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde erübrigt sich, nachdem der
vorliegende Entscheid bereits vor dem 26. Oktober 2017, dem Entlassungsdatum
gemäss der Verfügung des Strafgerichtspräsidenten, ergeht.
Die Anordnung
oder Verlängerung von Untersuchungs- oder Sicherheitshaft ist nach Art. 221
Abs. 1 StPO zulässig, wenn die beschuldigte Person eines Verbrechens oder
Vergehens dringend verdächtig ist und zudem Flucht-, Kollusions- oder Fortsetzungsgefahr
besteht. Die Haft muss überdies verhältnismässig sein. Sie ist aufzuheben,
sobald Ersatzmassnahmen zum gleichen Ziel führen (Art. 197 Abs. 1 lit. c,
Art. 212 Abs. 2 lit. c StPO), und darf nicht länger dauern als die zu
erwartende Freiheitsstrafe (Art. 212 Abs. 3 StPO).
Für die Bejahung
eines dringenden Tatverdachts ist erforderlich, dass aufgrund von genügend
konkreten Tatsachen oder Informationen im Lichte aller Umstände objektiv darauf
zu schliessen ist, der Betroffene habe das fragliche Verbrechen oder Vergehen
begangen. Nicht notwendig ist dagegen, dass der Sachverhalt bereits vollständig
abgeklärt ist. Weder das Zwangsmassnahmengericht noch die Beschwerdeinstanz
haben dem Sachgericht mit einem eigenen Beweisverfahren, einer erschöpfenden
Abwägung sämtlicher belastender und entlastender Umstände oder einer umfassenden
Bewertung der Glaubwürdigkeit der beteiligten Personen vorzugreifen (statt vieler:
BGE 137 IV 122 E. 3.2 S. 126). Beim Vorliegen der Anklageschrift gilt nach
der Rechtsprechung die Voraussetzung des dringenden Tatverdachts
vermutungsweise als erfüllt, weil damit in aller Regel eine Erhärtung und
Verdichtung von anfänglich vielleicht noch eher vagen Verdachtsmomenten
verbunden ist (BGer 1B_234/2011 vom 30. Mai 2011 E. 3.2 mit Hinweis auf BGer
1P.72/2002 vom 27. Februar 2002 E. 2.3; statt vieler: AGE HB.2016.27 vom
2. Juni 2016 E. 3.1, HB.2015.5 vom 24. Februar 2015 E. 3; vgl. auch Hug/Scheidegger, in: Donatsch et al.
[Hrsg.] Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 2. Auflage
2014, Art. 197 N 14 m.w.H.). Eine Ausnahme ist nur dann zu machen, wenn
der Angeschuldigte im Haftprüfungs- oder Haftbeschwerdeverfahren darzutun
vermag, dass die Annahme eines dringenden Tatverdachts unhaltbar ist. Diese
Rechtsprechung muss erst recht bei Vorliegen eines erstinstanzlichen Urteils
gelten, gegen das die verurteilte inhaftierte Person ein Rechtsmittel eingelegt
hat (vgl. BGer 1B_234/2011, 1P.72/2002 E. 2.3; AGE HB.2017.33 vom 9.
Oktober 2017 E. 3.1). Der Tatverdacht ist somit vorliegend zu bejahen.
4.1 Die
angefochtene Verfügung des Strafgerichtspräsidenten enthält zwar keine
Begründung, doch lässt sich aus seiner Stellungnahme vom 22. September 2017 im
vorangehenden Haftbeschwerdeverfahren HB.2017.33 schliessen, dass er die
Haftentlassung verfügte, weil der Beschwerdegegner am 26. Oktober 2017 zwei
Drittel der ihm vom Strafgericht auferlegten und vollziehbar erklärten
Freiheitsstrafen verbüsst haben wird. In seinem Haftentlassungsgesuch hat sich
der Beschwerdegegner denn auch auf diese Stellungnahme des
Strafgerichtspräsidenten berufen. Ausserdem hat er auf eine Mail von [...] des
Amts für Bewährungshilfe vom 27. September 2017 verwiesen, woraus hervorgeht,
dass der Beschwerdegegner in einer betreuten Wohnform beim Verein [...]
unterkommen könnte und die Möglichkeit eines Arbeitseinsatzes in der […]
bestehe. Der Strafgerichtspräsident erachtete die weitere Haft offensichtlich
als unverhältnismässig. Der Beschwerdegegner beantragt ebenfalls seine
Haftentlassung.
4.2 Die
Staatsanwaltschaft wendet dagegen ein, dass sie gegen das Urteil des
Strafgerichts vom 6. September 2017, gegen welches der Beschwerdegegner
Berufung angemeldet hat, werde Anschlussberufung erklären können und dies auch
vorhabe. Sie stellt sich auf den Standpunkt, dass die Möglichkeit der
Entlassung nach zwei Dritteln der erstinstanzlich ausgesprochenen Strafe nicht
gegeben sei. Dringender Tatverdacht und der Haftgrund der Fortsetzungsgefahr
seien nach wie vor gegeben.
4.3 Gemäss
Art. 212 Abs. 3 StPO dürfen Untersuchungs- und Sicherheitshaft nicht länger
dauern als die zu erwartende Freiheitsstrafe. Nach der Rechtsprechung ist die
Frage, ob eine Haftdauer als übermässig bezeichnet werden muss, aufgrund der
konkreten Verhältnisse des einzelnen Falles zu beurteilen. Die Möglichkeit der
bedingten Entlassung aus dem Strafvollzug gemäss Art. 86 StGB ist bei der Berechnung
der mutmasslichen Dauer der Freiheitsstrafe grundsätzlich ausser Acht zu lassen
(BGE 133 I 270 E. 3.4.2 S. 281 f. m.w.H.). Von diesem Grundsatz der
Nichtberücksichtigung der Möglichkeit einer bedingten Entlassung ist nach der
bundesgerichtlichen Rechtsprechung jedoch dann eine Ausnahme zu machen, wenn es
die konkreten Umstände des Einzelfalls gebieten. Dies ist insbesondere dann der
Fall, wenn absehbar ist, dass eine bedingte Entlassung mit grosser
Wahrscheinlichkeit erfolgen dürfte (BGer 1B_371/2014 vom 26. November 2014 E.
4.1, 1B_209/2014 vom 30. Juni 2014 E. 2.1), etwa wenn die betroffene Person
bereits zwei Drittel der erstinstanzlich verhängten Freiheitsstrafe in Untersuchungs-
oder Sicherheitshaft bzw. im vorzeitigen Strafvollzug verbracht hat und die
Strafe im Rechtsmittelverfahren nur noch verkürzt, nicht aber erhöht werden
kann (BGer 1B_283/2015 vom 16. September 2015 E. 3.2). Im vorliegenden Fall hat
die Staatsanwaltschaft zwar angekündigt, dass sie Anschlussberufung gegen das erstinstanzliche
Urteil erheben werde. Entgegen der Ansicht des Beschwerdegegners steht ihr
dieses Recht – ohne dass dies auf eine Voreingenommenheit gegenüber dem Beschwerdegegner
schliessen liesse – ohne weiteres zu, auch wenn sie selbst weder in Bezug auf
den Beschwerdegegner noch auf seine Mitbeurteilten eine eigene
Berufungsanmeldung eingereicht hat. Würde die Staatsanwaltschaft
Anschlussberufung erheben, käme zweitinstanzlich auch eine Erhöhung der
erstinstanzlich verhängten Freiheitsstrafe in Frage. Da die Staatsanwaltschaft indessen
auf die Erhebung einer eigenständigen Berufung verzichtet hat und die
Anschlussberufung das Schicksal der Berufung teilt (Art. 401 Abs. 3 StPO), hat
es der Beschwerdegegner selbst in der Hand, durch einen Verzicht auf
Einreichung der Berufungserklärung nach Erhalt des schriftlich begründeten
Urteils resp. durch einen Rückzug seiner Berufung eine allfällige Erhöhung der
erstinstanzlich ausgefällten Strafe zu verhindern. Es ist somit davon
auszugehen, dass der Beschwerdegegner am 26. Oktober 2017 tatsächlich zwei
Drittel der Strafe verbüsst haben wird. Zwar liegt der Entscheid, ob er nach
Verbüssung von zwei Dritteln der Strafe bedingt entlassen wird, in der
Kompetenz der Strafvollzugsbehörde (Art. 86 Abs. 2 StGB). Allerdings
stellt die bedingte Entlassung die Regel dar, von der nur aus guten Gründen
abgewichen werden darf (BGer 1B_283/2015 vom 16. September 2015 E. 3.3; BGE 133
IV 201 E. 2.2 f. S. 203 f.). Angesichts dessen, dass es sich beim Beschwerdegegner
um einen gerade erst 20 Jahre alt gewordenen jungen Mann handelt, der erstmals
eine längere Haft verbüsst hat und durch Vermittlung des
Amts für Bewährungshilfe nun die Möglichkeit erhält, in einer betreuten
Wohnform unterzukommen und einen Arbeitseinsatz zu leisten, ist im Rahmen des
Haftentscheids davon auszugehen, dass ihm die bedingte Entlassung trotz des
nicht zu unterschätzenden Gewaltpotentials seiner Delikte aller Voraussicht
nach gewährt werden wird.
Es
ist auch zu berücksichtigen, dass der Strafantrag der Staatsanwaltschaft vor
erster Instanz 21 Monate Freiheitstrafe plus Vollzug der 5 Monate Jugendstrafe
(von welcher bereits insgesamt 68 Tage verbüsst wurden) betrug.
Zwei Drittel dieser Strafen wären am 26. April 2018 verbüsst. Da das motivierte erstinstanzliche Urteil derzeit noch nicht
vorliegt, wird die Berufungsverhandlung aller Voraussicht nach kaum vor diesem
Datum stattfinden können. Eine Weiterführung der Haft bis zur allfälligen Berufungsverhandlung
wäre somit aus Verhältnismässigkeitsgründen ohnehin nicht möglich,
und mit zunehmender Dauer der Haft würde sich die Gefahr erhöhen, dass diese
eine höhere Strafe faktisch präjudizieren würde.
4.4 Angesichts der Bemühungen der
Bewährungshilfe, dem Beschwerdegegner einen strukturierten Alltag und eine
sinnvolle Beschäftigung zu ermöglichen, sowie des Eindrucks, den die nunmehr
erstmals längere Haft auf den noch jungen Beschwerdegegner machen dürfte, wird schliesslich auch der Haftgrund der Fortsetzungsgefahr relativiert.
Aus dem Gesagten
folgt, dass die Beschwerde der Staatsanwaltschaft gegen die Haftentlassungsverfügung
des Strafgerichtspräsidenten abzuweisen ist. Bei diesem Ausgang des Verfahrens
sind hierfür keine ordentlichen Kosten zu erheben. Dem amtlichen Verteidiger
des Beschwerdegegners ist für seine Bemühungen im Beschwerdeverfahren aus der
Gerichtskasse ein Honorar entsprechend einem geschätzten Aufwand von 4 Stunden
(einschliesslich Auslagen) auszurichten, wobei seine Leistungen nicht der
Mehrwertsteuer unterliegen.
Demgemäss
erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):
://: Die Beschwerde der Staatsanwaltschaft
gegen die Haftentlassungsverfügung des Strafgerichtspräsidenten wird abgewiesen.
Für das Beschwerdeverfahren werden keine
Kosten erhoben.
Dem amtlichen Verteidiger des
Beschwerdegegners, [...], wird für das Beschwerdeverfahren ein Honorar von CHF 800.–
aus der Gerichtskasse zugesprochen.
Mitteilung an:
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
Beschwerdegegner
Strafgericht Basel-Stadt
Kantonspolizei Basel-Stadt, Haftleitstelle
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Präsident Die
Gerichtsschreiberin
lic. iur.
Christian Hoenen lic. iur. Barbara Noser
Dussy
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde
in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am
letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu
dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen
Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für
die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG
verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.
Die amtliche
Verteidigung kann gegen den Entscheid betreffend ihre Entschädigung für das
zweitinstanzliche Verfahren gemäss Art. 135 Abs. 3 lit. b der
Strafprozessordnung (StPO) innert 10 Tagen seit schriftlicher Eröffnung
Beschwerde beim Bundesstrafgericht (Viale Stefano Franscini 7, Postfach 2720,
6501 Bellinzona) erheben (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 6B_360/2014 vom
30. Oktober 2014).