Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
als Verwaltungsgericht
Einzelrichter für Zwangsmassnahmen im
Ausländerrecht
AUS.2017.89
URTEIL
vom 15.
Dezember 2017
Beteiligte
Migrationsamt des Kantons
Basel-Stadt,
Spiegelgasse 12, Postfach, 4001
Basel
gegen
A____, geb. [...], von Algerien,
alias B____, [...], alias C____, [...]
zurzeit im Gefängnis Bässlergut, Freiburgerstrasse 48,
4057 Basel
Gegenstand
Verfügung des
Migrationsamtes vom 5. Dezember 2017
betreffend Verlängerung der
Vorbereitungshaft
Sachverhalt
A____, geb. [...],
von Algerien, wurde am 24. Oktober 2017 im Bahnhof SBB beim Gleis 3/4
kontrolliert und konnte sich nicht ausweisen. Im Personalienblatt gab er
schriftlich an, B____ zu sein. Der Fingerabduckvergleich ergab, dass er im Jahr
2014 im Kanton Waadt wegen Widerhandlung gegen das AuG erkennungsdienstlich erfasst
worden war. Weiter ergab sich, dass er über ein von Frankreich ausgestelltes
und vom 31. März 2014 bis 26. September 2014 gültiges Schengenvisum, lautend
auf A____, [...], verfügt hatte. A____ wurde dem Migrationsamt übergeben,
welches zunächst die kurzfristige Festhaltung angeordnet hatte. Anlässlich der
Befragung durch das Migrationsamt vom 25. Oktober 2017 hat A____ ein Asylgesuch
gestellt. Das Migrationsamt hat gleichentags Vorbereitungshaft über ihn bis 23.
Januar 2018 verfügt, welche der Einzelrichter mit Urteil AGE AUS.2017.84 vom
27. Oktober 2017 bestätigt hat, allerdings nur bis 23. Dezember 2017. Das
Migrationsamt hat am 5. Dezember 2017 die Verlängerung der Haft um 2 Monate bis
23. Februar 2018 verfügt. Die Überprüfung der Haftverlängerungsverfügung durch
den Einzelrichter hat am 15. Dezember 2017 anlässlich einer mündlichen
Verhandlung im Gefängnis Bässlergut stattgefunden.
Erwägungen
Die Vorbereitungs- und die Ausschaffungshaft nach Art. 75 bis 77 AuG
sowie die Durchsetzungshaft nach Art. 78 AuG dürfen zusammen in der Regel die
maximale Haftdauer von sechs Monaten nicht überschreiten (Art. 79 Abs. 1 AuG).
Diese maximale Haftdauer kann jedoch gemäss Art. 79 Abs. 2 AuG mit Zustimmung
der kantonalen richterlichen Behörde um eine bestimmte Dauer, jedoch höchstens
um zwölf Monate, verlängert werden, wenn die betroffene Person nicht mit der
zuständigen Behörde kooperiert (lit. a) oder sich die Übermittlung der für die
Ausreise erforderlichen Unterlagen durch einen Staat, der kein Schengen-Staat
ist, verzögert (lit. b). Weiter darf der Vollzug der Weg- oder Ausweisung
nicht aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen undurchführbar sein (vgl. Art.
80 Abs. 6 lit. a AuG). Schliesslich muss der Vollzug der Wegweisung mit dem
nötigen Nachdruck verfolgt werden (Art. 76 Abs. 4 AuG, Beschleunigungsgebot).
Leiten die Behörden die erforderlichen Bemühungen, insb. Rückfragen beim
zuständigen Botschaftspersonal oder die Einschaltung von Bundesstellen, nicht
mit der nötigen Beförderung voran, ist die Haft nicht mehr zweckgerichtet und
daher unverhältnismässig (BGE 124 II 49 E. 3a). Dasselbe gilt, wenn der Vollzug
der Weg- oder Ausweisung trotz behördlicher Bemühungen aus rechtlichen (z.B.
Gebot des Non-refoulement) oder tatsächlichen (z.B. Transportunfähigkeit)
Gründen undurchführbar ist (vgl. Art. 80 Abs. 6 lit. a AuG; BGE 125 II 219 E.
1). Letzteres ist in der Regel aber nur der Fall, wenn die Ausschaffung auch
bei gesicherter Kenntnis der Identität oder Nationalität des Betroffenen bzw.
trotz dessen Mitwirkens bei der Papierbeschaffung mit grosser Wahrscheinlichkeit
ausgeschlossen ist (BGE 125 II 220 E. 2). Der
Wegweisungsvollzug muss zumutbar sein (Thomas
Hugi Yar, in: Ausländerrecht, Basel 2009, S. 464; Tarkan Göksu, in: Kommentar zum Bundesgesetz
über die Ausländerinnen und Ausländer, Art. 76 Rz. 3). Auf jeden
Fall muss die Haft verhältnismässig sein (vgl. BGE 130 II 56 E. 1 S. 58
und BGE 125 II 369 E. 3a S. 374 f.). Die genannten Kriterien
gelten sowohl im Falle einer Haftverlängerung als auch bei der Prüfung eines
Haftentlassungsgesuchs (BGer 2A.363/2004 vom 6. Juli 2004, E. 2.1).
Hinsichtlich des
Haftgrundes ist auf das Urteil AUS.2017.84 vom 27. Oktober 2017 E. 1 und 2
betreffend Haftanordnung über den Beurteilten zu verweisen.
Mit der
vorliegend verfügten Haftverlängerung wird die maximale Haftdauer von sechs
Monaten gemäss Art. 79 Abs. 1 AuG nicht erreicht, weshalb die Voraussetzungen
von Art. 79 Abs. 2 AuG nicht zu prüfen sind.
Im Asylverfahren
hat bereits am 3. November 2017 eine Befragung stattgefunden. Weil sich der Beurteilte
dabei dahingehend geäussert hatte, sich illegal in Frankreich aufgehalten zu
haben und illegal über Spanien in den Dublin-Raum eingereist zu sein, hat das
Staatssekretariat für Migration (SEM) diese Länder um weitere Informationen
angefragt. Die Antworten stehen noch aus. Im Sinne des Beschleunigungsgebotes
sind die Behörden gehalten, bei den angefragten ausländischen Stellen innert
nützlicher Frist nachzufragen, widrigenfalls eine Verletzung des
Beschleunigungsgebotes vorliegen und der Grund für eine Haftentlassung
vorliegen kann (vgl. AUS.2017.86 vom 4. Dezember 2017 E. 3.3). Dies ist derzeit
noch nicht der Fall. Im Sinne des Beschleunigungsgebotes ist die Haft indessen
nicht wie beantragt um 2 Monate, sondern um 1 Monat bis 24. Januar 2018 zu
verlängern. Dannzumal wird der Beurteilte insgesamt 3 Monate in Haft verbracht
haben. Es wird mehr Klarheit herrschen darüber, ob Frankreich oder Spanien
zuständig ist, oder ob das nationale Verfahren durchgeführt wird. Der
Wegweisungsvollzug ist im Falle eines negativen Asylentscheids rechtlich und
tatsächlich möglich. Eine mildere Massnahme als die angeordnete Haft ist nicht
ersichtlich; diese ist somit recht- und verhältnismässig und bis 24. Januar
2018 zu bestätigen.
Der Beurteilte
beantragt unentgeltliche Verbeiständung. Derzeit ist der Antrag wegen
Aussichtslosigkeit abzuweisen. Sollte eine weitere Haftverlängerung angeordnet
werden, so wird die Haft länger als 3 Monate dauern und der Beurteilte wird
praxisgemäss Anspruch auf unentgeltliche Verbeiständung haben.
Demgemäss
erkennt der Einzelrichter:
://: Die über A____ angeordnete Verlängerung
der Vorbereitungshaft ist bis 24. Januar 2018 rechtmässig.
Es
werden keine Kosten erhoben.
Der
Antrag auf unentgeltliche Verbeiständung wird abgewiesen.
Mitteilung an:
Beurteilter
Migrationsamt Basel-Stadt
Staatssekretariat für Migration
VERWALTUNGSGERICHT BASEL-STADT
Der Einzelrichter für Zwangsmassnahmen im
Ausländerrecht
Dr. Peter Bucher
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
(BGG) innert 30 Tagen Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten
erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,
einzureichen. Diese ist mit einem Antrag und einer Begründung zu versehen. Die
Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung.
Der inhaftierte
Ausländer kann einen Monat nach der Haftüberprüfung ein Haftentlassungsgesuch
einreichen beim Verwaltungsgericht
Basel-Stadt, Bäumleingasse 1, 4051 Basel.
Hinweis
Dieses Urteil
wurde dem Ausländer am heutigen Tag mündlich erläutert und schriftlich
ausgehändigt.