Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
als Verwaltungsgericht
Einzelrichterin für
Zwangsmassnahmen im
Ausländerrecht
AUS.2018.23
URTEIL
vom 5.
März 2018
Beteiligte
Migrationsamt des Kantons
Basel-Stadt,
Spiegelgasse 12, 4001 Basel
gegen
A____, geb. [...], von
Algerien,
zurzeit in Haft im Gefängnis
Bässlergut,
Freiburgerstrasse 48,
4057 Basel
Gegenstand
Verfügung des
Migrationsamtes vom 27. Februar 2018
betreffend Verlängerung der
Ausschaffungshaft
Sachverhalt
Mit Urteil des
Strafgerichts vom 22. März 2017 wurde B____ des Raubs, des mehrfachen
Diebstahls und des versuchten Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage
schuldig erklärt und zu 9 Monaten Freiheitsstrafe verurteilt und für fünf Jahre
des Landes verwiesen. Nach Entlassung aus dem Strafvollzug wurde B____ per 12.
September 2017 in Ausschaffungshaft versetzt. Im Laufe des Verfahrens wurde
seine Identität nach weiteren Abklärungen in C____ umgewandelt. Aufgrund seiner
Angaben zum bisherigen Aufenthalt in Europa wurde Spanien um Rückübernahme des
Ausländers ersucht. Dieses Gesuch lehnte Spanien ab. Da die Identität des Ausländers
nicht gesichert war, wurden Algerien, Marokko und Tunesien um Anerkennung
angefragt. Am 5. Januar 2018 wurde C____ durch die algerische Botschaft als
Staatsangehöriger anerkannt, allerdings unter der Identität A____. Das
Migrationsamt leitete daraufhin eine begleitete Rückführung in die Heimat des
Ausländers ein. Am 27. Februar 2018 ist A____ im Hinblick auf eine mögliche
Verlängerung der Ausschaffungshaft durch das Migrationsamt befragt worden.
Dabei hat er erklärt, er sei nicht bereit, nach Algerien zu gehen, lieber würde
er sich zuvor umbringen. Mit Verfügung vom gleichen Tag hat das Migrationsamt
die per 11. März 2018 auslaufende Ausschaffungshaft um drei Monate verlängert.
Am 5. März 2018 hat die Verhandlung der Einzelrichterin für Zwangsmassnahmen im
Ausländerrecht stattgefunden. Dabei ist A____ befragt worden, wofür auf das
Protokoll verwiesen wird. Die weiteren Tatsachen ergeben sich aus den
nachfolgenden Erwägungen.
Die den
Ausländer im migrationsrechtlichen Verfahren vertretende Rechtsanwältin ist
durch das Migrationsamt mit Email vom 27. Februar 2018 über den Verhandlungstermin
informiert worden, hat sich jedoch nicht vernehmen lassen.
Erwägungen
Mit Entscheid
vom 11. Dezember 2017 ist die Ausschaffungshaft über A____ (damals noch unter
der Identität C____) bis zum 11. März 2018 bestätigt worden. Die heutige
Verhandlung betreffend Verlängerung der Ausschaffungshaft findet vor Ablauf
dieser Frist und damit rechtzeitig statt. Zuständig zur Überprüfung der Haftverlängerung
ist eine Einzelrichterin am Appellationsgericht als Verwaltungsgericht (vgl. §
2 des Gesetzes über den Vollzug der Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht [SG
122.300]).
A____ befindet
sich seit dem 12. September 2017 in Ausschaffungshaft. Mit der vorliegend zu
überprüfenden Verlängerung der Haft um drei Monate wird die maximale Haftdauer
gemäss Art. 79 Abs. 1 des Ausländergesetzes (AuG, SR 142.20) überschritten,
weshalb die (strengeren) Voraussetzungen von Art. 79 Abs. 2 AuG erfüllt sein
müssen. Danach kann die maximale Haftdauer mit Zustimmung der kantonalen
richterlichen Behörde um eine bestimmte Dauer, jedoch höchstens um zwölf
Monate, verlängert werden, wenn die betroffene Person nicht mit der zuständigen
Behörde kooperiert (lit. a) oder sich die Übermittlung der für die Ausreise
erforderlichen Unterlagen durch einen Staat, der kein Schengen-Staat ist,
verzögert (lit. b). Weiter darf der Vollzug der Weg- oder Ausweisung nicht
aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen undurchführbar sein (vgl. Art. 80
Abs. 6 lit. a AuG). Schliesslich muss der Vollzug der Wegweisung mit dem
nötigen Nachdruck verfolgt werden (Art. 76 Abs. 4 AuG, Beschleunigungsgebot).
Leiten die Behörden die erforderlichen Bemühungen, insb. Rückfragen beim
zuständigen Botschaftspersonal oder die Einschaltung von Bundesstellen, nicht
mit der nötigen Beförderung voran, ist die Haft nicht mehr zweckgerichtet und
daher unverhältnismässig (BGE 124 II 49 E. 3a). Dasselbe gilt, wenn der Vollzug
der Weg- oder Ausweisung trotz behördlicher Bemühungen aus rechtlichen (z.B.
Gebot des Non-refoulement) oder tatsächlichen (z.B. Transportunfähigkeit)
Gründen undurchführbar ist (vgl. Art. 80 Abs. 6 lit. a AuG; BGE 125 II 219 E.
1). Letzteres ist in der Regel aber nur der Fall, wenn die Ausschaffung auch
bei gesicherter Kenntnis der Identität oder Nationalität des Betroffenen bzw.
trotz dessen Mitwirkens bei der Papierbeschaffung mit grosser
Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen ist (BGE 125 II 220 E. 2). Der
Wegweisungsvollzug muss zumutbar sein (Thomas
Hugi Yar, in: Ausländerrecht, Basel 2009, S. 464; Tarkan Göksu, in: Kommentar zum
Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer, Art. 76 Rz. 3). Auf jeden Fall muss die Haft verhältnismässig sein (vgl. BGE 130
II 56 E. 1 S. 58 und BGE 125 II 369 E. 3a S. 374 f.).
Der Beurteilte
ist unter diversen Identitäten verzeichnet. Nach der Anerkennung durch
Algerien, welche aufgrund einer Überprüfung seiner Fingerabdrücke erfolgt ist,
ist er nun als A____ registriert. Die diesbezüglichen Abklärungen haben einige
Zeit beansprucht. Der Beurteilte bestreitet zwar, dass es sich bei ihm um A____
handelt, dies sei eine Lüge der algerischen Behörde. Weshalb dies so sein soll,
hat er jedoch nicht nachvollziehbar erklären können. Es ist nicht sehr
wahrscheinlich, dass Algerien wahllos Leute als Staatsangehörige anerkennt. Es
ist deshalb davon auszugehen, dass es sich bei ihm – wie bereits seit längerem
vermutet – um einen Algerier handelt. Durch die Anerkennung besteht nun auch
die Möglichkeit, ihn in seine Heimat zurück zu schicken. Hat der Beurteilte
früher noch angegeben, er würde in seine Heimat zurückkehren, sofern ein
Reisedokument erhältlich gemacht werden könne, gibt er nun, nachdem dieser Fall
eingetroffen ist, an, er würde lieber sterben, als nach Algerien zu gehen. Die
Behörden müssen deshalb eine begleitete Rückführung organisieren, was erneut
einige Zeit beansprucht. Notwendig wird diese Massnahme alleine wegen der
fehlenden Kooperationsbereitschaft des Beurteilten, womit die Voraussetzung von
Art. 79 Abs. 2 lit. a AuG erfüllt ist. Durch die zitierte Aussage des
Beurteilten hat sich die Annahme, dass (auch) die Gefahr des Untertauchens gegeben
sei, verfestigt. Es liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass der Vollzug der
Wegweisung aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen nicht möglich wäre.
Schliesslich kann auch den Schweizerischen Behörden nicht der Vorwurf gemacht
werden, sie seien während längerer Zeit untätig geblieben und hätten damit das
Beschleunigungsgebot verletzt. Die Haft erweist sich insgesamt als
verhältnismässig, weshalb sie zu bestätigen ist. Das vorliegende Verfahren ist
gemäss § 4 Abs. 1 des Gesetzes über den Vollzug der Zwangsmassnahmen
im Ausländerrecht kostenlos.
Demgemäss
erkennt die Einzelrichterin:
://: Die Verlängerung der über A____
angeordneten Ausschaffungshaft erweist sich bis zum 11. Juni 2018 als
rechtmässig und angemessen.
Es werden keine Kosten erhoben.
VERWALTUNGSGERICHT BASEL-STADT
Die Einzelrichterin für Zwangsmassnahmen im
Ausländerrecht
lic. iur. Saskia Schärer
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die
Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,
einzureichen. Diese ist mit einem Antrag und einer Begründung zu versehen. Die
Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung.
Der inhaftierte
Ausländer kann einen Monat nach der Haftüberprüfung ein Haftentlassungsgesuch
einreichen beim Verwaltungsgericht Basel-Stadt, Bäumleingasse 1, 4051 Basel.
Dieses Urteil
wurde dem Ausländer am heutigen Tag mündlich erläutert und schriftlich
ausgehändigt.