Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
als Verwaltungsgericht
Einzelrichter für Zwangsmassnahmen im
Ausländerrecht
AUS.2018.34
URTEIL
vom 11.
April 2018
Beteiligte
Migrationsamt des Kantons
Basel-Stadt,
Spiegelgasse 12, Postfach, 4001
Basel
gegen
A____, geb. [...], von Marokko,
Zurzeit: Gefängnis Bässlergut, Freiburgerstrasse 48,
4057 Basel
Gegenstand
Verfügung des
Migrationsamtes vom 10. April 2018
betreffend Anordnung der
Ausschaffungshaft
Sachverhalt
A____, geb.
[...], von Marokko, wurde am 19. Februar 2018 um 20.35 Uhr von der
Kantonspolizei festgenommen, nachdem er im Zug von Zürich nach Basel vom Zugpersonal
kontrolliert und ohne Fahrschein oder Ausweispapiere betroffen wurde. Das
Migrationsamt hat A____ am 20. Februar 2018 einvernommen; anlässlich der Einvernahme
hat er ein Asylgesuch gestellt, worauf das Migrationsamt Vorbereitungshaft bis
18. Mai 2018 verfügt hat, welche Haft der Einzelrichter mit Urteil VGE
AUS.2018.20 vom 21. Februar 2018 bestätigt hat. Anlässlich der Befragung durch
das Migrationsamt vom 10. April 2018 hat A____ das Asylgesuch zurückgezogen,
woraufhin das Migrationsamt ihn umgehend aus der Schweiz weggewiesen und über
ihn Ausschaffungshaft bis 9. Juli 2018 verfügt hat. Die Überprüfung der
Haftverfügung durch den Einzelrichter hat innert 96 Stunden im Gefängnis
Bässlergut anlässlich einer mündlichen Verhandlung stattgefunden.
Erwägungen
Nach den
gesetzlichen Vorschriften kann eine betroffene Person zur Sicherstellung des
Vollzugs eines eröffneten erstinstanzlichen Weg- oder Ausweisungsentscheids
oder einer erstinstanzlichen Landesverweisung nach Artikel 66a
oder 66abis StGB oder Artikel 49a oder 49abis
MStG in Haft belassen werden, wenn er sich bereits in Vorbereitungshaft
befindet (Art. 76 Abs. 1 lit. a AuG). Ferner kann ein Ausländer in Haft
genommen werden, wenn Gründe nach Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 i.V.m. Art. 75
Abs. 1 lit. a, b, c, f, g oder h AuG vorliegen, so etwa, wenn das Gebiet der
Schweiz trotz Einreiseverbot betreten wird (Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 1
i.V.m. Art. 75 Abs. 1 lit. c AuG). Ausserdem kann die Person in Haft genommen
werden, wenn konkrete Anzeichen befürchten lassen, dass sie sich der
Ausschaffung entziehen will, insbesondere weil sie besonderen
Mitwirkungspflichten nicht nachkommt (Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 AuG), oder
wenn Untertauchensgefahr vorliegt. Dies ist regelmässig der Fall, wenn die
betroffene Person bereits einmal untergetaucht ist, behördlichen Auflagen keine
Folge leistet, hier straffällig geworden ist, durch erkennbar unglaubwürdige
und widersprüchliche Angaben die Vollzugsbemühungen der Behörden zu erschweren
versucht oder sonst klar zu erkennen gibt, dass sie auf keinen Fall in sein
Heimatland zurückzukehren bereit ist (BGE 128 II 241 E. 2.1 S. 243; 125 II 369
E. 3 b/aa S. 375). Untertauchensgefahr ist auch zu bejahen bei eigentlichen
Täuschungsmanövern, um die Identität zu verschleiern bzw. die Papierbeschaffung
zu erschweren (z.B. Verwendung gefälschter Papiere, Auftreten unter mehreren
Namen). Das Gleiche gilt bei strafrechtlich relevantem Verhalten, ist bei einer
straffällig gewordenen betroffenen Person doch eher als bei einer
unbescholtenen davon auszugehen, sie werde in Zukunft behördliche Anordnungen
missachten (vgl. auch Art. 75 Abs. 1 lit. g und h AuG). Nach Art. 76 Abs. 1
lit. b Ziff. 4 AuG kann eine betroffene Person auch in Haft genommen werden,
wenn ihr Verhalten darauf schliessen lässt, dass sie sich behördlichen
Anordnungen widersetzt.
Die
Vorbereitungs- und die Ausschaffungshaft nach Art. 75 bis 77 AuG sowie die
Durchsetzungshaft nach Art. 78 AuG dürfen zusammen in der Regel die maximale
Haftdauer von sechs Monaten nicht überschreiten (Art. 79 Abs. 1 AuG). Weiter
darf der Vollzug einer allfälligen Weg- oder Ausweisung nicht aus rechtlichen
oder tatsächlichen Gründen undurchführbar sein (Art. 80 Abs. 6 lit. a AuG; BGE
127 II 168 E. 2c S. 171 f.). Schliesslich hat die zuständige Behörde ohne
Verzug über die Aufenthaltsberechtigung des Ausländers zu entscheiden (Art. 75
Abs. 2 AuG), und sind die für den Vollzug der Weg- oder Ausweisung oder der Landesverweisung nach Artikel 66a oder 66abis
StGB oder Artikel 49a oder 49abis MStG notwendigen
Vorkehren umgehend zu treffen (Art. 76 Abs. 4 AuG, Beschleunigungsgebot). Die
Haft als Ganzes muss verhältnismässig sein (vgl. BGE 130 II 56 E. 1 S. 58 und
BGE 125 II 369 E. 3a S. 374 f.).
2.1 Die
Wegweisungsverfügung wurde dem Beurteilten durch das Migrationsamt am 10. April
2018 eröffnet. Diese Voraussetzung für die Haft ist gegeben.
2.2 Der
Beurteilte befindet sich bereits in Vorbereitungshaft. Der Haftgrund gemäss
Art. 76 Abs. 1 lit. a AuG ist somit gegeben. Eines weiteren Haftgrundes bedarf
es nicht.
2.3 Allerdings
liegt angesichts der widersprüchlichen Angaben des Beurteilten, dessen
ungesicherter Identität und dessen ablehnender Haltung gegenüber einem
Wegweisungsvollzug in seine mutmassliche Heimat Marokko auch Untertauchensgefahr
vor: Der Kantonspolizei hat er gemäss Rapport vom 19. Februar 2018 angegeben,
er sei von Montpellier her kommend in Richtung seines Wohnortes Brüssel
unterwegs – dass er ein Asylgesuch einreichen wollte, hatte er nicht gesagt.
Dem Migrationsamt gegenüber gab er an, am Samstag, 17. Februar 2018 in die
Schweiz eingereist zu sein. Dem Migrationsamt gegenüber gab er am Morgen des
20. Februar 2018 zunächst an, in Belgien einen marokkanischen Pass sowie einen
belgischen Aufenthaltstitel zu haben. Er lebe seit Mai 2015 in Belgien, wo er
als Informatiker schwarz arbeite. Er sei mit einer in Belgien lebenden
Italienerin verheiratet. Er habe in Montpellier einen Freund besucht und sei
von dort via Zug nach Zürich und nach Basel gereist. Er habe weiter via
Mannheim und Frankfurt nach Brüssel reisen wollen. Seine Reispapiere könne er
nicht beibringen, weil er neben einer Tante wohne, die sich derzeit in Marokko
aufhalte, und seine Frau sei in Frankreich. Gemäss Sirene-Annex Nr. 2 hat er
angegeben, seinen Pass in Belgien vergessen zu haben. Anlässlich der
Einvernahme am Nachmittag des 20. Februar 2018 gab der Beurteilte dem Migrationsamt
dann an, Marokko im Jahr 2013 verlassen und sich danach in Spanien, Frankreich,
Italien und Belgien aufgehalten und schwarz gearbeitet zu haben. Er sei in die
Schweiz gekommen, um Asyl zu beantragen – dies im Widerspruch zu seinen
früheren Angaben, wonach er auf der Durchreise nach seinem Wohnort Brüssel sei.
Er sei mit einer Italienerin verheiratet, deren Name und Geburtsdatum der
Beurteilte angibt. Er gibt auch ihre Adresse in Asti / I an. Er habe einen
Pass, eine Heiratsurkunde und einen Beleg zum Antrag in Italien zum Heiraten.
Er habe Marokko ohne Dokumente verlassen, danach habe man ihm die Dokumente
zugeschickt. Er habe einen Pass in Frankreich (also doch nicht in Belgien). Er
wolle die Familie nicht stören. Er könne vorbeigehen und seine Dokumente holen,
wenn sein Asylantrag abgelehnt würde. In Frankreich habe er keinen Asylantrag
gestellt, weil er sich mit seiner Frau gestritten habe. Sie hätten Probleme.
Sie sei nach Frankreich umgezogen, damit er sich dort anmelden und arbeiten
könne – davon, dass die Frau in Belgien gelebt hätte, ist nicht mehr die Rede.
Auf Frage, ob der Beurteilte jemanden kontaktieren könne, um seine in
Frankreich befindlichen Papiere zu übermitteln, gab der Beurteilte an, die
Familie, die seinen Pass habe, gehe demnächst nach Marokko. Auf Nachfrage hin
gab er dann an, sie seien bereits nach Marokko gefahren. Es gebe niemand anderen.
Er wolle die Dokumente vorlegen, nachdem sein Asylantrag bearbeitet worden sei.
Mit anderen Worten gibt der Beurteilte keine greifbaren oder überprüfbaren
Angaben zu seiner Identität an, welche somit nicht gesichert ist. Seine Angaben
sind teilweise widersprüchlich und haben den Charakter von Ausflüchten.
Anlässlich der Verhandlung vom 21. Februar 2018 hat sich das Bild bestätigt.
Der Beurteilte hielt daran fest, dass er weder nach Belgien habe reisen wollen,
noch dort gewohnt habe, noch seine Frau dort gewohnt habe, noch sich sein Pass
dort befinde. Er sei einzig in die Schweiz gekommen, um Asyl zu beantragen,
aber warum er das nicht vor seiner Verhaftung getan hat, konnte er nicht sagen.
Dagegen liegt die Auskunft von Sirene Italien vor, dass der Beurteilte in
Italien ausgeschrieben ist wegen Verstosses gegen das Einwanderungsgesetz und
Straftaten im Zusammenhang mit Drogen, Flucht, Verletzung und Widerstand gegen
einen Amtsträger. Vor diesem Hintergrund bestehen Zweifel daran, dass es der
Zweck der Reise des Beurteilten war, in der Schweiz ein Asylgesuch zu stellen –
dies hätte er seit seiner Einreise in den Schengen-Raum im Jahr 2013 auch in
Spanien, Frankreich, Italien, Frankreich oder Belgien tun können. Dem
Migrationsamt gegenüber gab er am 10. April 2018 dann wiederum an, er könne
seinen Pass schon organisieren. Aber es sei ein Geben und Nehmen. Er habe ein
Geschäft und habe seit drei Monaten nichts mehr machen können, er habe daher
sicherlich Probleme mit seinen Kunden. Er wolle Geld, und er wolle frei nach
Italien zurückkehren. Er sei nicht bereit, einen Flug nach Marokko zu nehmen;
er könne auch 18 Monate im Gefängnis bleiben. Damit hat der Beurteilte
unmissverständlich dargetan, dass er nicht bereit ist, freiwillig in seine
Heimat zurückzukehren. Dies hat er anlässlich der heutigen Verhandlung insofern
relativiert, als er bereit sei, gegen eine Entschädigung zu kooperieren; durch
die 2 Monate im Gefängnis sei ihm kommerzieller Schaden entstanden. Es ist
nicht Sache des Haftrichters, über Rückkehrhilfen zu entscheiden. Allenfalls
wird das Migrationsamt die Thematik aufnehmen können. Insgesamt ist nicht davon
auszugehen, dass sich der Beurteilte in Freiheit dem Wegweisungsvollzug zur
Verfügung halten würde. Untertauchensgefahr ist gegeben.
Der Beurteilte
hat gegenüber dem Migrationsamt und auch schon anlässlich der Verhandlung vom
21. Februar 2018 gesundheitliche Probleme beklagt; heute bestätigt er dies mit
dem Hinweis, dass in zwei Tagen ein Spezialist ihn untersuchen komme. Die
medizinische Betreuung ist offenbar im Gange, und auch die Verständigung mit
dem medizinischen Personal ist unter Beizug von Wärtern oder andern Insassen,
die der Sprache(n) des Beurteilten (Arabisch, etwas Französisch) mächtig sind,
gemäss Auskunft des medizinischen Dienstes problemlos möglich (vgl. auch
Befragung Migrationsamt vom 7. März 2018 S. 2). Das Migrationsamt hat dem
medizinischen Dienst auch einen Dolmetscher im Bedarfsfall angeboten. Der
Beurteilte hat heute bestätigt, dass er sich verständigen kann. Das
Migrationsamt und die Vollzugsanstalt sind gehalten, jederzeit und auch
weiterhin eine ausreichende medizinische Betreuung zu gewährleisten (Martin Businger, Ausländerrechtliche
Haft, Zürich 2015, S. 319); dazu gehört auch die notwendige sprachliche
Verständigung.
Der Beurteilte
ist offenbar nicht zur Rückkehr nach Marokko bereit. Das Migrationsamt hat
bereits im Februar 2018 beim SEM ein Gesuch um Vollzugsunterstützung gestellt,
welches mit dem Asylgesuch aber sistiert wurde. Es wird zwecks Ausstellung
eines Laissez-Passer und Flugbuchung wieder aufzunehmen sein. Der
Wegweisungsvollzug nach Marokko ist möglich und zumutbar. Das Beschleunigungsgebot
ist gewahrt. Ein milderes Mittel als die angeordnete Haft ist zur
Sicherstellung des Wegweisungsvollzugs nicht ersichtlich. Die Haft erweist sich
somit als recht- und verhältnismässig und ist für drei Monate zu bestätigen.
Damit wird die Haftdauer insgesamt 3 Monate übersteigen, und der Beurteilte
wird Anspruch auf unentgeltliche Verbeiständung haben. Diese wird ihm zu gewähren
sein, sofern er ein Haftentlassungsgesuch einreichen oder sofern in drei
Monaten eine Verlängerung verfügt werden sollte.
Demgemäss
erkennt der Einzelrichter:
://: Die über A____ angeordnete
Ausschaffungshaft ist bis 9. Juli 2018 rechtmässig.
Es
werden keine Kosten erhoben.
Mitteilung an:
Beurteilter
Migrationsamt Basel-Stadt
Staatssekretariat für Migration
VERWALTUNGSGERICHT BASEL-STADT
Der Einzelrichter für Zwangsmassnahmen im
Ausländerrecht
Dr. Peter Bucher
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die
Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem
Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Diese ist mit einem
Antrag und einer Begründung zu versehen. Die Beschwerde hat keine aufschiebende
Wirkung.
Der inhaftierte
Ausländer kann einen Monat nach der Haftüberprüfung ein Haftentlassungsgesuch
einreichen beim Verwaltungsgericht
Basel-Stadt, Bäumleingasse 1, 4051 Basel.
Hinweis
Dieses Urteil
wurde dem Ausländer am heutigen Tag mündlich erläutert (einschliesslich
Rechtsmittelbelehrung und Anspruch auf unentgeltliche Verbeiständung) und
schriftlich ausgehändigt.