Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Dreiergericht
DG.2017.50
ENTSCHEID
vom 16. April 2018
Mitwirkende
lic. iur. Christian
Hoenen, lic. iur. Cla Nett, Dr. Carl Gustav Mez
und Gerichtsschreiber
Dr. Nicola Inglese
Beteiligte
A____ Gesuchsteller
c/o [...]
gegen
Appellationsgericht
Basel-Stadt Gesuchsgegner
Bäumleingasse 1, 4051 Basel
Gegenstand
Revisionsgesuch betreffend
Urteil des Appellationsgerichts SB.2013.53 vom 29. September 2014
Sachverhalt
Mit Urteil vom
9. Januar 2013 hat das Einzelgericht in Strafsachen A____ (Gesuchsteller) der
Drohung zum Nachteil seiner Ehegattin (Privatklägerin) sowie des Ungehorsams
gegen eine amtliche Verfügung schuldig erklärt und zu einer Geldstrafe von
40 Tagessätzen zu CHF 35.– (abzüglich 1 Tagessatz für einen Tag
Polizeigewahrsam), mit bedingtem Strafvollzug bei einer Probezeit von 2 Jahren,
sowie zu einer Busse von CHF 300.– (bei schuldhafter Nichtbezahlung 3 Tage
Ersatzfreiheitsstrafe) verurteilt. Von der Anklage der mehrfachen Drohung und
der mehrfachen Tätlichkeiten hat es den Gesuchsteller freigesprochen. Eine mit
einer Probezeit von 2 Jahren bedingt ausgesprochene Vorstrafe vom 16. Juni 2011
zu einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu CHF 30.– hat es als nicht vollziehbar
erklärt. Dem Beurteilten wurden die Verfahrenskosten sowie eine Urteilsgebühr
auferlegt, und er wurde zur Zahlung einer Parteientschädigung an die
Privatklägerin verurteilt. Mit Eingaben vom 20. Januar und 7. Juni 2013 meldete
der Gesuchsteller dagegen fristgerecht Berufung an. Mit Urteil des
Appellationsgerichts SB.2013.53 vom 29. September 2014 wurde das
erstinstanzliche Urteil bestätigt mit der Massgabe, dass der Tagessatz bei der
Geldstrafe CHF 10.– beträgt und wurden dem Gesuchsteller die Kosten des zweitinstanzlichen
Verfahrens mit Einschluss einer Urteilsgebühr von CHF 800.– (inkl.
Kanzleiauslagen, zuzüglich allfällige übrige Auslagen) auferlegt. Die beim Bundesgericht
gegen dieses Urteil erhobene Beschwerde wurde mit Urteil 6B_1176/2014 vom
6. Januar 2015 kostenfällig abgewiesen, soweit darauf eingetreten wurde.
Mit Eingabe vom
17. November 2017 stellte der Gesuchsteller in Bezug auf das Urteil des
Appellationsgerichts SB.2013.53 vom 29. September 2014 sinngemäss ein Revisionsgesuch.
Dieses Gesuch ergänzte er mit Eingabe vom 21. und 30. November 2017 sowie 5.
und 6. Dezember 2017. Die Einzelheiten der Standpunkte ergeben sich, soweit sie
für den Entscheid von Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
1.1 Nach
Art. 411 Abs. 1 der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0)
ist zur Beurteilung von Revisionsgesuchen das Berufungsgericht zuständig. In
Basel-Stadt hat das Appellationsgericht diese Funktion inne (§ 92 Abs. 1 Ziffer
3 Gerichtsorganisationsgesetz [GOG, SG 154.100]). Das Berufungsgericht nimmt
gemäss Art. 412 Abs. 1 StPO im schriftlichen Verfahren eine vorläufige Prüfung
des Revisionsgesuchs vor. Ist das Gesuch offensichtlich unzulässig oder
unbegründet, so tritt das Gericht nicht darauf ein (Art. 412 Abs. 2 StPO). In
Basel-Stadt ergeht in diesem Fall der Nichteintretensentscheid durch ein
Dreiergericht (§ 92 Abs. 1 Ziff. 3 GOG). In diesen Fällen ist eine
Vernehmlassung bei den anderen Parteien oder der Vorinstanz nicht erforderlich
(Art. 412 Abs. 2 in Verbindung mit Abs. 3 StPO; Heer,
in: Basler Kommentar StPO, 2. Auflage 2014, Art. 412 N 9). Für die Zusammensetzung
des Gerichts ist die Vorschrift von Art. 21 Abs. 3 StPO zu beachten, wonach
Mitglieder des im Hauptverfahren entscheidenden Berufungsgerichts nicht im gleichen
Fall als Revisionsrichterinnen und Revisionsrichter tätig sein dürfen (vgl. AGE
DG.2016.6 vom 27. März 2017 E. 1.1).
1.2 Gemäss
Art. 410 Abs. 1 StPO kann eine Revision verlangen, wer durch ein
rechtskräftiges Urteil, einen Strafbefehl, einen nachträglichen richterlichen
Entscheid oder einen Entscheid im selbständigen Massnahmeverfahren beschwert
ist. Revisionsgesuche sind schriftlich und begründet einzureichen, wobei die
angerufenen Revisionsgründe zu bezeichnen und zu belegen sind (Art. 411 Abs. 1
StPO). Ein Revisionsgesuch hat insofern relativ strengen Anforderungen an die
Begründung zu genügen. Der Gesuchsteller hat im Einzelnen darzutun, inwiefern
Tatsachen und Beweismittel neu und erheblich sind. Das Berufungsgericht ist
nicht gehalten, selbst nach Revisionsgründen zu suchen oder ein ungenügendes
Revisionsgesuch zu ergänzen (Heer,
a.a.O., Art. 411 N 7 sowie Art. 412 N 1 f. und 7; AGE DG.2017.8
vom 1. September 2017 E. 1.2). Auf bloss appellatorische Kritik ist nicht
einzutreten.
1.3 Mit
Urteil des Strafgerichts vom 9. Januar 2013 wurde der Gesuchsteller der Drohung
zum Nachteil seiner Ehegattin sowie des Ungehorsams gegen eine amtliche
Verfügung schuldig erklärt. Dem Urteil lag im Wesentlichen eine am 8. März
2012 versandte SMS mit Todesdrohung sowie eine am 28. Juli 2012 begangene Verletzung
eines Annäherungsverbots zu Grunde. Dieses Urteil wurde vom Appellationsgericht
mit Urteil SB.2013.53 vom 29. April 2013 bestätigt, wobei das Bundesgericht in
der Folge die gegen das Urteil des Appellationsgerichts erhobene Beschwerde
abgewiesen hat, soweit es darauf überhaupt eintrat (BGer 6B_1176/2014 vom
6. Januar 2015). Mit dem blossen Hinweis, seine SMS Drohung vom 8. März
2012 sei das „Ergebnis der Folgen der Repression und Punitivität der Falschbeurkundung
in der Einstellverfügung“ und im Verfahren SB.2013.53 habe es „Missbrauch“ gegeben,
werden die Anforderungen an ein Revisionsgesuch in keiner Weise erfüllt. Obwohl
dem Gesuchsteller anerkanntermassen die Möglichkeit eingeräumt wurde, sein
Gesuch zu ergänzen, lassen sich auch aus den weiteren bisweilen weitschweifigen
und pauschalen Eingaben Revisionsgründe und -ziele in Bezug auf das Urteil
SB.2013.53 nicht nachvollziehbar ausmachen. Den Ausführungen des Gesuchstellers
lässt sich auch nicht sinngemäss entnehmen, inwiefern einer der in Art. 410
StPO genannten Revisionsgründe erfüllt sein könnte. Vielmehr gehen die zahlreichen
Vorbringen an der Sache vorbei oder sind rein appellatorischer Natur. Der Gesuchsteller
verletzt damit offensichtlich die im Revisionsverfahren geltende strenge Rüge-
und Begründungsobliegenheit.
Nach dem
Gesagten ist auf das Revisionsgesuch nicht einzutreten. Bei diesem Ausgang des
Verfahrens hat der Gesuchsteller dessen Kosten zu tragen, wobei eine Gebühr in
Höhe von 400.– als angemessen erscheint.
Demgemäss
erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):
://: Auf das Revisionsgesuch wird nicht
eingetreten.
Der Gesuchsteller trägt die Kosten des
Verfahrens mit einer Gebühr von CHF 400.–.
Mitteilung an:
Gesuchsteller
Gesuchsgegner
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Präsident Der
Gerichtsschreiber
lic. iur. Christian Hoenen Dr.
Nicola Inglese
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde
in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am
letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu
dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen
Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für
die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG
verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.