Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Dreiergericht
ZB.2017.33
ENTSCHEID
vom 23. April 2018
Mitwirkende
Dr. Stephan Wullschleger, lic. iur. Gabriella Matefi, lic. iur. André Equey
und
Gerichtsschreiberin lic. iur. Susanna Baumgartner Morin
Parteien
A____ Berufungsklägerin
[...] Beklagte
vertreten durch [...], Advokatin,
[…]
gegen
B____ Berufungsbeklagter
[...] Kläger
vertreten durch [...], Advokatin,
[…]
Gegenstand
Berufung gegen einen Entscheid
des Zivilgerichts
vom 5. Juni 2017
betreffend Änderung
Scheidungsurteil / Kinderunterhalt
Sachverhalt
A____ (Berufungsklägerin) und B____ (Berufungsbeklagter)
wurden mit Entscheid des Zivilgerichtes Basel-Stadt vom 26. Januar 2010
geschieden. Mit dem Scheidungsurteil wurde der Berufungsbeklagte verpflichtet,
für seinen Sohn C____, geb. [...] 2008, monatliche Unterhaltsbeiträge von
CHF 500.– zuzüglich allfälliger Kinderzulagen und an den Unterhalt der
Berufungsklägerin monatliche Beiträge von CHF 250.– zu bezahlen. Nachdem
diese Unterhaltsbeiträge vom Zivilgericht mit Entscheid vom 13. Mai 2014
für die Dauer eines Jahres sistiert, der Berufungsbeklagte am 20. August
2015 von der Arbeitslosenversicherung ausgesteuert (Vorakten 5/4) und
zwischenzeitlich von der Sozialhilfe unterstützt worden war, beantragte der Berufungsbeklagte
in der Audienz für Familiensachen des Zivilgerichts Basel-Stadt vom 8. Dezember
2015 erneut die Sistierung der Unterhaltsbeiträge für die Berufungsklägerin.
Mit Eingabe vom 11. Januar 2016 liess der nunmehr anwaltlich vertretene Berufungsbeklagte
folgende Rechtsbegehren stellen:
"1.
Es sei in Abänderung von
Ziff. 2 des Entscheides vom 3. Juni [2015] die Direktanweisung an die
Arbeitslosenkasse Basel-Stadt aufzuheben.
Es seien die Ziff. 4 und
5 der Scheidungskonvention i.V.m. Ziff. 3 des Scheidungsurteils des
Zivilpräsidiums Basel-Stadt vom 26. Januar 2010 (Verfahrensnummer F 2009 538)
aufzuheben, dies rückwirkend ab 1. September 2015.
Eventualiter seien die Unterhaltsbeiträge
gemäss Ziff. 1 hiervor zu sistieren, dies rückwirkend ab dem 1. September
2015, unter Behaftung des Gesuchstellers, dem Gericht umgehend mitzuteilen,
sobald er ein CHF 2'300.– übersteigendes Monatsnettoeinkommen erzielt.
Es sei die KESB zu
beauftragen, umgehend den Kontakt zwischen Vater und Sohn wieder
herzustellen, dies unter Androhung der notwendigen Rechtsfolgen im Falle der
weiteren Verweigerung der Zusammenarbeit durch die Kindsmutter.
Verfahrensantrag: Es sei die Unterhaltspflicht des Klägers per
sofort aufzuheben, unter Mitteilung dieser Verfügung an die Alimentenbevorschussungskasse
Basel-Stadt.
Unter o/e Kostenfolge zu
Lasten der Beklagten, resp. unter Gewährung der unentgeltlichen
Prozessführung und Verbeiständung an den Kläger mit der Unterzeichnenden als
Advokatin.“
Auf seine
entsprechenden Verfahrensanträge hin wurden mit Verfügung des erstinstanzlichen
Instruktionsrichters vom 22. April 2016 der Unterhaltsbeitrag für die Berufungsklägerin
rückwirkend ab Januar 2016 und mit Entscheid vom 12. Juli 2016 der
Unterhalt für den Sohn C____ für die Dauer des Verfahrens sistiert.
Mit Entscheid
vom 5. Juni 2017 wurden die mit dem Scheidungsurteil geregelten und
praxisgemäss indexierten Unterhaltsbeiträge in teilweiser Gutheissung der Klage
des Berufungsbeklagten wie folgt neu festgelegt (Dispositiv-Ziffer 1):
„- für den Zeitraum vom 1. September 2015
bis und mit Februar 2016 werden die Unterhaltsbeiträge an die Beklagte
[Berufungsklägerin] und an den Sohn C____, geb. [...] 2008, aufgehoben.
- für den Zeitraum von März 2016 bis und mit
Ende Januar 2017 wird der Unterhaltsbeitrag an die Beklagte [Berufungsklägerin]
aufgehoben. Der Unterhaltsbeitrag für den Sohn C____ beträgt CHF 500.00.
Allfällige vom Unterhaltspflichtigen
[Berufungsbeklagten] bezogene Kinderzulagen sind zusätzlich zu den Kindesunterhaltsbeiträgen
geschuldet.
- ab Februar 2017 werden die Unterhaltsbeiträge an die Beklagte
[Berufungsklägerin] und an den Sohn C____ aufgehoben.
Die Unterhaltsbeiträge
basieren auf einem hypothetischen monatlichen Nettoeinkommen (ohne Kinderzulagen)
des Klägers [Berufungsbeklagten] von CHF 2'948.00 (100%-Pensum) sowie
einem monatlichen Krankentaggeld (inkl. 13. Monatslohn, ohne
Kinderzulagen) der Beklagten [Berufungsklägerin] von CHF 2'400.00.
Die Ehegatten verfügen
über kein nennenswertes Vermögen.
Das Kind verfügt weder
über ein eigenes Einkommen noch über ein nennenswertes eigenes Vermögen.
Der gebührende Unterhalt von C____,
geb. [...] 2008, beträgt CHF 2'292.00 (inkl. Betreuungsunterhalt von
CHF 1'250.00).“
Die
weiteren Begehren der Parteien wurden abgewiesen, soweit darauf eingetreten
wurde. Die Kosten wurden den Parteien bis auf die vom Berufungsbeklagten zu tragenden
Dolmetscherkosten je zur Hälfte auferlegt, gingen aber zufolge Bewilligung der
unentgeltlichen Rechtspflege für beide Parteien zu Lasten des Staates. Die Vertretungskosten
wurden wettgeschlagen und die Vertretungen unter Vorbehalt der Rückforderung
gemäss Art. 123 Abs. 1 der Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO; SR 272)
vom Gericht entschädigt. Auf Gesuch der Berufungsklägerin wurde der Entscheid
schriftlich begründet.
Gegen diesen
Entscheid richtet sich die mit Eingabe vom 14. September 2017 erhobene und
begründete Berufung, mit welcher die Berufungsklägerin die kosten- und
entschädigungsfällige Aufhebung von Ziffer 1 des angefochtenen Entscheids und
die Verpflichtung des Berufungsbeklagten verlangt, an den Unterhalt seines
Sohnes C____ ab Februar 2017 monatlich CHF 750.– zuzüglich allfälliger ihm ausbezahlter
Kinderzulagen zu bezahlen. Weiter sei der gebührende Unterhalt von C____ bei monatlich
CHF 2'292.– (inkl. Betreuungsunterhalt von CHF 1‘250.–) festzulegen.
Schliesslich beantragt sie die Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung.
Sodann soll gemäss dem Verfahrensantrag der Berufungsbeklagte für die Dauer des
vorliegenden Verfahrens verpflichtet werden, an den Unterhalt von C____ monatlich
CHF 500.– zuzüglich Kinderzulagen zu bezahlen. Mit Berufungsantwort vom 20. Oktober
2017 beantragt der Berufungsbeklagte die vollumfängliche kosten- und
entschädigungsfällige Abweisung der Berufung wie auch des Verfahrensantrages.
Gleichzeitig ersucht er ebenfalls um Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung.
Nachdem der
Instruktionsrichter mit Verfügung vom 24. Oktober 2017 auf den Verfahrensantrag
der Berufungsklägerin unter Hinweis auf die Suspensivwirkung der Berufung
gemäss Art. 315 Abs. 1 ZPO nicht eingetreten war, erneuerte diese ihren Antrag
mit Eingabe vom 16. November 2017, wobei sie auf die im vorinstanzlichen Verfahren
erfolgte vorsorgliche Sistierung des streitgegenständlichen Kinderunterhalts
verwies. Der Berufungsbeklagte beantragte mit Eingabe vom 28. November 2017
erneut die kosten- und entschädigungsfällige Abweisung des Verfahrensantrages. Mit
Verfügung vom 4. Januar 2018 wies der Instruktionsrichter den neuerlichen
Verfahrensantrag der Berufungsklägerin ab, da die Voraussetzungen gemäss Art.
261 Abs. 1 ZPO vorliegend nicht erfüllt seien.
Der vorliegende
Entscheid ist auf dem Zirkulationsweg ergangen. Die Tatsachen und die
Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für den Entscheid
relevant sind, aus dem angefochtenen Entscheid und den nachfolgenden
Erwägungen.
Erwägungen
1.1 Gegenstand
dieses Berufungsverfahrens sind mit dem vorinstanzlichen Entscheid vorgenommene
Abänderungen des Scheidungsurteils der Parteien hinsichtlich der vom Berufungsbeklagten
zu leistenden Unterhaltsbeiträge für C____ und die Berufungsklägerin. Gemäss
Art. 308 Abs. 2 ZPO sind erstinstanzliche Endentscheide in vermögensrechtlichen
Angelegenheiten mit Berufung anfechtbar, wenn der Streitwert der zuletzt
aufrechterhaltenen Rechtsbegehren mindestens CHF 10'000.– beträgt. Die
Abänderung von Unterhaltsbeiträgen stellt, soweit sie den alleinigen
Streitgegenstand eines Klageverfahrens bildet, eine vermögensrechtliche
Angelegenheit dar (Rudin, Basler
Kommentar Bundesgerichtsgesetz, 2. Auflage 2011, Art. 51 N 13). Massgebend
für die Bestimmung des Streitwerts im Sinne von Art. 308 Abs. 2 ZPO
sind die bis zur Eröffnung des erstinstanzlichen Entscheids vorgebrachten Erklärungen
der Parteien und nicht der erstinstanzliche Entscheid selbst oder die
Rechtsmittelanträge (Reetz/Theiler,
in: Sutter-Somm et al. [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung,
3. Auflage, Zürich 2016, Art 308 N 40). Die im Streit stehenden
Unterhaltsansprüche von C____ und der Berufungsklägerin erreichen diesen Streitwert
klarerweise. Die Berufungsklägerin hat ihre Berufung form- und fristgerecht
eingereicht (vgl. Art. 311 ZPO). Auf die Berufung ist demnach grundsätzlich
einzutreten.
1.2 Zum
Entscheid über die Berufung ist gemäss § 92 Abs. 1 Ziff. 6 des Gerichtsorganisationsgesetzes
(GOG; SG 154.100) das Appellationsgericht als Dreiergericht zuständig. Die
Kognition der Berufungsinstanz ist gemäss Art. 310 ZPO umfassend (Reetz/Theiler, a.a.O., Art. 310 N 6).
Mit der Berufung können eine unrichtige Rechtsanwendung und eine unrichtige
Sachverhaltsfeststellung durch die Vorinstanz gerügt werden (Art. 310 ZPO).
1.3 Gemäss
Art. 316 Abs. 1 ZPO kann die Berufungsinstanz eine Verhandlung durchführen oder
aufgrund der Akten entscheiden. Grundsätzlich liegt es im pflichtgemässen
Ermessen der Berufungsinstanz, eine Berufungsverhandlung durchzuführen oder
nicht (vgl. Reetz/Hilber, in:
Sutter-Somm et al. [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung,
3. Auflage, Zürich 2016, Art. 316 N 17; Seiler,
Die Berufung nach ZPO, Zürich 2013, N 1153). Der Instruktionsrichter hat den
Parteien mit Verfügung vom 24. Oktober 2017 mitgeteilt, dass vorgesehen sei,
den Entscheid im schriftlichen Verfahren ohne Durchführung einer
Parteiverhandlung zu fällen. Weiter werde auf die Anordnung eines zweiten
Schriftenwechsels gemäss Art. 316 Abs. 2 ZPO verzichtet (vgl. Spühler, Basler Kommentar ZPO, 3. Auflage
2017, Art. 316 N 4). Die Parteien haben keinen Antrag auf Durchführung einer
Verhandlung gestellt. Damit haben sie auf einen allfälligen Anspruch auf eine
mündliche öffentliche Verhandlung gemäss Art. 6 Ziff. 1 der Konvention zum
Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK; SR 0.101) stillschweigend
verzichtet (vgl. BGE 134 I 331 E. 2.3 S. 333; Reetz/Hilber, a.a.O., Art. 316 N 36 f.). Artikel 297
Abs. 1 ZPO betreffend den Anspruch auf persönliche Anhörung der Eltern
gilt nur für erstinstanzliche Verfahren, nicht aber für Rechtsmittelverfahren (Michel/Steck, Basler Kommentar ZPO, 3.
Auflage 2017, Art. 297 N 7). Aufgrund des jungen Alters von C____ kann
vorliegend auch auf dessen Anhörung gemäss Art. 298 Abs. 1 ZPO verzichtet
werden (BGer 5A_473/2013 vom 6. August 2013. E. 3, vgl. Michel/Steck, a.a.O., Art. 298 N 12, 15). Daher ergeht der
vorliegende Entscheid wie angekündigt auf dem Zirkulationsweg.
2.1 Für
streitige Verfahren der Abänderung von rechtskräftigen Scheidungsfolgen kommen sinngemäss
die Vorschriften über die Scheidungsklage zur Anwendung (Art. 284 Abs. 3 ZPO).
Soweit Kinderbelange betroffen sind, sind auch im Scheidungsabänderungsverfahren
Art. 296 Abs. 1 und 3 ZPO anwendbar (Mazan/Steck,
Basler Kommentar ZPO, 3. Auflage 2017, Art. 296 N 9; Sutter-Somm/Seiler, in: Sutter-Somm et
al. [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 3. Auflage,
Zürich 2016, Art. 284 N 32; Bähler,
Basler Kommentar ZPO, 3. Auflage 2017, Art. 290 N 2d). Damit gelten für Kinderbelange
in allen Verfahrensstadien vor allen kantonalen Instanzen die uneingeschränkte
Untersuchungs- und die Offizialmaxime. Demnach stellt das Gericht den
Sachverhalt von Amtes wegen fest und entscheidet ohne Bindung an Parteianträge
(Schweighauser, in: Sutter-Somm et
al. [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 3. Auflage,
Zürich 2016, Art. 296 N 3, 5, 8 und 37; vgl. Sutter-Somm/Seiler,
a.a.O., Art. 284 N 32, Mazan/Steck,
a.a.O., Art. 296 N 10, 29). Demgegenüber gelten für Fragen des nachehelichen
Unterhalts die Verhandlungs- und die Dispositionsmaxime (vgl. Art. 58 Abs. 1,
Art. 277 Abs. 1 ZPO). Das Gericht ist an die Rechtsbegehren der Parteien gebunden,
und es ist Sache der Parteien, dem Gericht das Tatsächliche des Rechtsstreites
zu unterbreiten (Hausheer/Geiser/Aebi-Müller,
a.a.O., Rz 10.165 mit Hinweisen; Gehri,
Basler Kommentar ZPO, 3. Auflage 2017, Art. 55 N 1).
2.2 Die
Berufungsschrift hat Rechtsbegehren, d.h. die Berufungsanträge, zu enthalten (Reetz/Theiler, in: Sutter-Somm et al.
[Hrsg.], Kommentar zur ZPO, 3. Auflage, Zürich 2016, Art. 311 N 33 f.). Wegen
der grundsätzlich reformatorischen Natur der Berufung darf sich eine
Berufungsklägerin nicht darauf beschränken, lediglich die Aufhebung des
angefochtenen Entscheids zu beantragen, sondern muss in den Rechtsbegehren
selbst einen Antrag in der Sache stellen. Bestimmte und gegebenenfalls
bezifferte Berufungsanträge sind auch im Anwendungsbereich der Offizialmaxime
erforderlich. Mit den Berufungsanträgen soll präzise zum Ausdruck gebracht
werden, wie genau die Berufungsinstanz entscheiden soll bzw. welche Punkte des
Dispositivs des erstinstanzlichen Entscheids angefochten werden und inwiefern
der erstinstanzliche Entscheid abzuändern ist (Reetz/Theiler,
a.a.O., Art. 311 N 34). Bei teilweisem oder vollständigem Fehlen von den
vorstehenden Anforderungen genügenden Berufungsanträgen ist auf die Berufung
grundsätzlich teilweise oder vollständig nicht einzutreten (AGE ZB.2017.31 vom
20. Oktober 2017 E. 2.1; Reetz/Theiler,
a.a.O., Art. 311 N 35). Die Rechtsfolge des Nichteintretens steht allerdings
unter dem Vorbehalt des überspitzten Formalismus‘ (Art. 29 Abs. 1 der
Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft [BV; SR 101]). Daraus
folgt nach höchstrichterlicher Rechtsprechung, dass auf eine Berufung mit
formell mangelhaften Rechtsbegehren ausnahmsweise einzutreten ist, wenn sich
aus der Begründung, allenfalls in Verbindung mit dem angefochtenen Entscheid,
ergibt, was in der Sache verlangt wird (BGE 137 III 617 E. 6.2 S. 621 f.; AGE
ZB.2016.14 vom 16. Januar 2017 E. 2.1). Aus dem Umstand, dass der
Berufungskläger im vom Bundesgericht beurteilten Fall anwaltlich vertreten war,
muss geschlossen werden, dass diese Praxis nicht nur für Laien Geltung beansprucht.
Betreffend den
nachehelichen Unterhalt beschränken sich die Rechtsbegehren der
Berufungsklägerin auf den Antrag, Ziffer 1 des Entscheids des Zivilgerichts sei
aufzuheben. In Ziffer 1 hiess das Zivilgericht die Abänderungsklage des
Berufungsbeklagten teilweise gut. Die anwaltlich vertretene Berufungsklägerin
hätte sich deshalb nicht damit begnügen dürfen, die Aufhebung dieser Ziffer zu
beantragen, sondern hätte zusätzlich die teilweise oder vollständige Abweisung
der Abänderungsklage beantragen müssen (Seiler,
a.a.O., Zürich 2013, N 876). Daher wäre auf die Berufung im Punkt des Ehegattenunterhalts
nicht einzutreten. Aus Ziffer 5 der Berufungsbegründung ergibt sich jedoch
zweifelsfrei, dass die Berufungsklägerin für die Zeit von September 2015 bis
Februar 2016 die Abweisung der Abänderungsklage auch betreffend den
Ehegattenunterhalt beantragt. Dessen Aufhebung für die Zeit von März 2016 bis
Januar 2017 ist ausdrücklich nicht angefochten (Berufungsbegründung Ziff. 6).
Aus Ziffer 7 der Berufungsbegründung ergibt sich zumindest sinngemäss, dass die
Berufungsklägerin für die Zeit ab Februar 2017 die Abweisung der
Abänderungsklage auch betreffend den Ehegattenunterhalt beantragt. Aufgrund des
Verbots des überspritzten Formalismus‘ ist deshalb für die Zeit von September
2015 bis Februar 2016 und ab Februar 2017 auch auf die Berufung betreffend den
Ehegattenunterhalt einzutreten.
2.3 Unbestritten
sind die von der Vorinstanz zutreffend zusammengefassten Voraussetzungen für
eine Abänderung von gerichtlich festgelegten Kinderunterhaltsbeiträgen und
Beiträgen an den nachehelichen Unterhalt, wie sie der Berufungsbeklagte
verlangt hat. Nach Art. 134 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 286
Abs. 2 des Schweizerischen Zivilgesetzbuchs (ZGB; SR 210) kann der in
einem Scheidungsurteil festgesetzte Kinderunterhalt bei einer erheblichen
Veränderung der Verhältnisse auf Antrag eines Elternteils oder des Kindes neu
festgesetzt oder aufgehoben werden. Erheblich ist eine dauerhafte Veränderung
der Verhältnisse, wenn sie die nach Art. 285 ZGB massgebenden Parameter
der Beitragsbemessung, also die Bedürfnisse des unterhaltsberechtigten Kindes
einerseits oder die Lebensstellung und Leistungsfähigkeit der
unterhaltspflichtigen Eltern anderseits betrifft und im Hinblick auf die Berechnung
des Unterhaltsbeitrags bezüglich Dauer und Ausmass von Gewicht ist (AGE ZB.2014.40
vom 12. November 2014 E. 2.1; Aeschlimann,
in: FamKomm Scheidung, 3. Auflage, Bern 2017, Art. 286 ZGB N 4 f. mit
Hinweisen). Nicht erforderlich ist die fehlende Voraussehbarkeit der
Veränderung im Zeitpunkt der ursprünglichen Festlegung der Unterhaltsbeiträge,
soweit der Veränderung tatsächlich nicht Rechnung getragen worden ist (BGE 131
III 189 E. 2.7.4 S. 199; 128 III 305 E. 5b S. 310, je mit Hinweisen). Auch
für die Herabsetzung, zeitlich beschränkte Einstellung oder Aufhebung des
Ehegattenunterhalts muss gemäss Art. 129 Abs. 1 ZGB eine erhebliche und
dauernde Veränderung der wirtschaftlichen Verhältnisse der Parteien vorliegen. Zu
vergleichen sind die Verhältnisse, wie sie der gegenwärtig gültigen Festlegung
der Unterhaltsbeiträge zugrunde gelegt und gemäss Art. 282 ZPO vermerkt
worden sind, und die Verhältnisse, wie sie heute bestehen (Aeschlimann, a.a.O., Art. 286 ZGB N
6 mit Hinweisen; Spycher/Gloor,
a.a.O., Art. 129 N 6 f.). Zu berücksichtigen ist dabei insbesondere auch die Veränderung
der Leistungsfähigkeit des Beitragsschuldners. Soweit eine erhebliche
Veränderung der Verhältnisse in diesem Sinne anzunehmen ist, muss der gesamte
massgebende Sachverhalt neu beurteilt werden und können auch andere als die
wesentlich veränderten Parameter aktualisiert werden (BGE 137 III 604 E. 4.1 S.
606 = Pra 2012 Nr. 62; BGer 5A_253/2016 vom 24. November 2016 E. 4.1,
5A_506/2011 vom 4. Januar 2012 E. 5.3; AGE ZB.2015.70 vom 12. Februar 2016 E.
2.1, ZB.2014.40 vom 12. November 2014 E. 2.1; Spycher/Gloor,
a.a.O., Art. 129 N 7). Wie die Vorinstanz zutreffend ausführt, rechtfertigen
bei prekären finanziellen Verhältnissen bereits geringe Änderungen eine
Überprüfung des Unterhaltsbeitrags.
2.4 Strittig
ist die Frage, inwieweit eine Abänderung nach Art. 286 Abs. 2 bzw. nach Art.
129 Abs. 1 ZGB auch rückwirkend über den Zeitpunkt der Einreichung einer
Abänderungsklage hinaus erfolgen kann.
2.4.1 Wie
von der Vorinstanz im Zusammenhang mit dem Kinderunterhalt zutreffend referiert
wird, bildet nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung das Datum der Klageeinreichung
den massgebenden Zeitpunkt für die Neufestsetzung im Falle einer
Abänderung zugunsten des Unterhaltsschuldners, wie sie vorliegend vom
Berufungsbeklagten verlangt wird, während bei einer Abänderung zugunsten des
Unterhaltsberechtigten die Neufestsetzung in analoger Anwendung von Art. 279
Abs. 1 ZGB rückwirkend zur Klageeinreichung frühestens ab dem Eintritt der
Veränderung bis auf ein Jahr vor Klageeinreichung erfolgen kann (Art. 279 Abs.
1 ZGB; BGE 128 III 305 E. 6a S. 311; 127 III 503 E. 3b/aa S. 504 f.; BGer
5A_506/2011 vom 4. Januar 2012 E. 5.1). Diese Rechtsprechung wird in der Literatur
teilweise begrüsst (Hausheer/Spycher,
Handbuch des Unterhaltsrechts, Bern 2010, Rz. 09.62), teilweise aber auch
kritisiert und postuliert, dass auch zugunsten des Unterhaltsschuldners bei
einer Verminderung seiner Leistungsfähigkeit eine Rückwirkung bis auf den Zeitpunkt
der Mitteilung an die Gläubigerin möglich sein müsse (Hegnauer, Berner Kommentar, Art. 286 ZGB N 96; Breitschmid, Basler Kommentar ZGB I, 5.
Auflage 2014, Art. 286 N 7).
2.4.2 Steht
hingegen die Scheidungsrente einer Ehegattin zur Beurteilung, so kann das
Gericht deren Abänderung frühestens mit Wirkung ab Datum der Rechtshängigkeit
der Klage anordnen, da die Unterhaltsgläubigerin erst ab diesem Zeitpunkt mit
einer Rückerstattung rechnen muss (gl.A. Spycher/Gloor,
a.a.O., Art. 129 N 24). Die im ehelichen Unterhaltsrecht bestehende Möglichkeit
einer rückwirkenden Festlegung von Unterhaltsbeiträgen gemäss Art. 173 Abs. 3 ZGB
findet weder auf Abänderungen von Massnahmen des Eheschutzes noch von
Scheidungsfolgen analoge Anwendung (Spycher/Gloor,
a.a.O., Art. 129 N 24; Isenring/Kessler,
Basler Kommentar ZGB I, 5. Auflage 2014, Art. 173 N 12 sowie Art. 179; Sutter/Freiburghaus, Kommentar zum neuen
Scheidungsrecht, Zürich 1999, Art. 129 ZGB N 31 und 40; Liatowitsch/Häring, in: Breitschmid/Jungo [Hrsg.],
Handkommentar zum Schweizer Privatrecht, 3. Auflage, Zürich 2016, Art. 129 ZGB
N 9). Sinn und Zweck dieser Regelung besteht darin, den Ehegatten die
Möglichkeit zu geben, eine einvernehmliche und nicht gerichtliche Lösung zu
finden, ohne dem Risiko ausgesetzt zu sein, allfällige Unterhaltsansprüche zu
verlieren (Isenring/Kessler,
a.a.O., Art. 173 N 11, m.w.H.).
3.1 Mit
ihrer Berufung rügt die Berufungsklägerin zunächst die rückwirkend über den
Zeitpunkt des entsprechenden Klagbegehrens hinaus vorgenommene Aufhebung der
Verpflichtung des Berufungsbeklagten zur Leistung von Kinder- und Ehegattenunterhalt
für den Zeitraum von September 2015 bis und mit Februar 2016. Zur Diskussion
könne nur die Frage der Unterhaltsbeiträge ab Januar 2016 stehen, nachdem der
Berufungsbeklagte sein Abänderungsgesuch am 8. Dezember 2015 eingereicht habe.
Besondere Umstände, die eine Rückwirkung erlaubten, bestünden nicht und seien
auch von der Vorinstanz nicht weiter dargelegt worden (Berufungsbegründung
Ziff. 5).
3.2 Die
Vorinstanz begründet die rückwirkende Aufhebung der Unterhaltspflichten des
Berufungsbeklagten ab September 2015 entgegen der Ansicht der
Berufungsklägerin. Der unterhaltspflichtige Berufungsbeklagte sei im September
2015 von der Arbeitslosenversicherung ausgesteuert worden. Davon habe die
Berufungsklägerin aufgrund der bestehenden Lohnanweisung direkt Kenntnis erlangt,
indem sie vom Moment der Aussteuerung an keine Unterhaltsbeiträge mehr erhalten
habe. Sie habe somit ab diesem Zeitpunkt auch gewusst, dass der Kläger keine
Beiträge über CHF 2‘300.– pro Monat mehr erhalten habe und nicht mehr
leistungsfähig gewesen sei (vorinstanzlicher Entscheid E. 2.2 S. 9 f.).
3.3
3.3.1 Demgegenüber
ist aber zu beachten, dass eine rückwirkende Abänderung von rechtskräftig festgelegtem
Kinderunterhalt zugunsten des Unterhaltsschuldners nur in Ausnahmefällen
vorgenommen werden kann. Soweit sie in der Lehre postuliert wird, wird nach dem
Gesagten eine vorgängige Mitteilung an die Unterhaltsgläubigerin vorausgesetzt.
Hingegen ist eine rückwirkende Abänderung der Scheidungsrente der
Berufungsbeklagten über den Zeitpunkt der Rechtshängigkeit hinaus nicht zulässig.
3.3.2 Vorliegend
kann zwar mit der Vorinstanz davon ausgegangen werden, dass der Berufungsklägerin
die für eine Abänderung massgebende neue Einkommenssituation des
Berufungsbeklagten aufgrund der bestehenden Anweisung gemäss Art. 292 ZGB
bekannt gewesen ist. Bezüglich seiner Unterhaltspflicht gegenüber C____ hat der
Berufungsbeklagte daraus aber erst mit Eingabe vom 11. Januar 2016 deren Aufhebung
gegenüber der Berufungsklägerin beansprucht. Soweit der Berufungsbeklagte mit
seiner Berufungsantwort ausführen lässt, er habe bereits am 8. Dezember
2016 (recte: 2015) ein Gesuch um Sistierung „der Unterhaltsbeiträge“ gestellt,
welche mit Hilfe anwaltschaftlicher Vertretung ergänzt worden sei, entspricht
dies nicht den Akten (Berufungsantwort Ziff. 5.3). Gemäss dem Protokoll der
Audienz in Familiensachen hat er am 8. Dezember 2015 allein den Antrag gestellt,
„in teilweiser Abänderung des Scheidungsurteils sei der Unterhalt an die
geschiedene Ehefrau von CHF 250.– für die Dauer von einem Jahr zu
sistieren“. Das Begehren bezog sich daher nur auf die Scheidungsrente und gerade
nicht auf den Kinderunterhalt. Vor diesem Hintergrund hatte die
Berufungsklägerin keine hinreichende Gelegenheit, sich betreffend den
Kinderunterhalt auf die neuen Gegebenheiten einzustellen (vgl. Breitschmid, a.a.O., Art. 286 ZGB N 7).
Hingegen ist dieser Zeitpunkt massgeblich für die Aufhebung des nachehelichen
Unterhalts. Somit ist der vorinstanzliche Entscheid in teilweiser Gutheissung
der Berufung insoweit aufzuheben, als die Berufungsklägerin die rückwirkende
Aufhebung der Kinderunterhaltspflicht für die Monate September 2015 bis Januar
2016 sowie der Scheidungsrente für die Monate September bis Dezember 2015
anficht.
3.3.3 Demgegenüber
setzt sich die Berufungsklägerin mit der Aufhebung des erst nach der Eingabe
vom 11. Januar 2016 fällig gewordenen Kinderunterhalts für den Monat Februar
2016 bzw. nach dem Gesuch vom 8. Dezember 2015 fällig gewordenen nachehelichen
Unterhalts für die Monate Januar und Februar 2016 nicht auseinander. Die
Pflicht, die Berufungsanträge zu begründen, besteht auch im Geltungsbereich der
Offizialmaxime (Spühler, Basler
Kommentar ZPO, 3. Auflage 2017, Art. 311 N 15). Der vorinstanzliche
Entscheid ist daher insoweit zu bestätigen.
Unstrittig ist
die Aufhebung des nachehelichen Unterhalts sowie die Verpflichtung des
Berufungsbeklagten zur Leistung von monatlichen Kinderunterhaltsbeiträgen von
CHF 500.– jeweils für die Monate März 2016 bis und mit Januar 2017
(Berufungsbegründung Ziff. 6). Demgegenüber richtet sich die Berufung gemäss
Ziffer 1 erster Absatz der Berufungsschrift gegen die Aufhebung der Pflicht des
Berufungsbeklagten zur Leistung von nachehelichem Unterhalt sowie von
Kinderunterhalt mit Wirkung ab Februar 2017. Allerdings verzichtet die Berufungsklägerin
nachfolgend in der Berufungsbegründung auf eine Auseinandersetzung mit dem
nachehelichen Unterhalt ab Februar 2017, weshalb sie insoweit ihrer
Begründungspflicht wiederum nicht nachkommt und der erstinstanzliche Entscheid
zu bestätigen ist.
4.1 Mit
dem angefochtenen Entscheid hat die Vorinstanz erwogen, dem Berufungsbeklagten stehe
seit November 2016 nach Abzug der unbestrittenen Sozialversicherungsabzüge und
der ebenfalls zu beachtenden Quellensteuer im Betrag von CHF 273.– ein
monatliches Einkommen von CHF 2‘948.75 zur Verfügung. Diesem Einkommen
habe bis zum Bezug einer neuen Wohnung ein Existenzbedarf des Berufungsbeklagten
von CHF 2‘470.20 gegenüber gestanden. Zum Grundbetrag von CHF 1‘200.–
kämen die Miete von CHF 716.–, die Krankenkassenprämie für die
Grundversicherung von CHF 464.20 nach Abzug der Verbilligung, Versicherungen
von CHF 10.– und das U-Abo von CHF 80.– hinzu. Ab Februar 2017 ändere
sich aber das Bild, habe der Berufungsbeklagte doch eine neue, teurere Wohnung
für CHF 1‘220.– bezogen und sei dort auch behördlich gemeldet. Die
Behauptung, diese Wohnung diene der neuen Partnerin des Berufungsbeklagten, sei
nicht belegt. Zudem wäre dieser Umstand solange unbeachtlich, als der Kläger
nicht in einer Wohngemeinschaft mit einer Person lebe, die selber für ihren
Anteil der Lebenshaltungskosten aufkommen könne. Das Gericht habe von den
tatsächlich bestehenden Ausgaben auszugehen und könne diese nicht nach Belieben
kürzen, zumal der Mietzins von CHF 1‘220.– gemäss dem Mietzinsraster im
Rahmen der im Raum Basel zu erwartenden Wohnkosten liege. Mit einer leicht
erhöhten Krankenkassenprämie von CHF 479.70 resultiere demnach ein Existenzminimum
von CHF 2‘989.70 und mithin eine Unterdeckung, weshalb kein
Kinderunterhaltsbeitrag mehr gesprochen werden könne (vorinstanzlicher
Entscheid E. 2.3 f. S. 10 f.).
4.2 Zur
Begründung ihrer dagegen gerichteten Berufung macht die Berufungsklägerin
geltend, das heutige, dem Berufungsbeklagten von der Vorinstanz angerechnete
Einkommen von CHF 2‘948.– netto ohne Kinderzulagen und inklusive
Quellensteuerabzug, sei in etwa gleich hoch wie das von ihm im Zeitpunkt des
Scheidungsurteils beim Arbeitgeber […] erzielte Nettoeinkommen von
CHF 2‘850.–. Es fehle daher diesbezüglich an einer wesentlichen
Veränderung als Voraussetzung für eine Abänderung des Scheidungsurteils. Soweit
die Vorinstanz sich für die Abänderung auf den Mietzins für die neue, per
Februar 2017 angetretene Wohnung des Berufungsbeklagten von CHF 1‘220.–
statt CHF 716.– berufe, seien Gründe für diesen Wohnungswechsel nie
dargelegt worden. Obwohl sie, die Berufungsklägerin, mit Eingabe vom 18. April
2017 ausdrücklich um eine diesbezügliche Begründung ersucht habe, sei der
Berufungsbeklagte dazu nie befragt worden. Sie gehe davon aus, dass der
Berufungsbeklagte die alte Wohnung […] weiterhin miete, sei sein Briefkasten
dort doch noch immer angeschrieben und werde auch geleert. Zudem bewohne der
Berufungsbeklagte seine neue Wohnung wohl mit seiner langjährigen Partnerin D____.
Da er der Hauptverhandlung ferngeblieben sei, habe er dazu auch nicht befragt
werden können. Entgegen der Auffassung der Vorinstanz könne dem
Berufungsbeklagten kein monatlicher Mietzins von CHF 1‘220.– zugestanden
werden. Auch wenn der Mietzins möglicherweise nicht übersetzt sei, übersteige
er ein Drittel des Nettoeinkommens des Berufungsbeklagten, wie es von der Praxis
der Budgetberatungen zugestanden werde. Gehe man weiterhin vom bisherigen
Mietzins aus, so sei dem Berufungsbeklagten auch ab Februar 2017 die Leistung
eines monatlichen Unterhaltsbeitrags von CHF 500.– zumutbar. Gehe man
davon aus, dass der Berufungsbeklagte mit seiner langjährigen Lebensgefährtin
zusammenlebe, so betrage sein monatlicher Existenzbedarf bloss CHF 2‘014.–
(hälftiger Grundbetrag CHF 850.–, hälftiger Mietzins CHF 610.–,
Krankenkasse CHF 464.–, Versicherungen CHF 10.–, U-Abo CHF 80.–),
womit sich der monatliche Unterhaltsbeitrag für den Sohn C____ auf
CHF 930.– belaufe. Das Verhalten des Berufungsbeklagten dürfe nicht zu
Lasten des Kinderunterhalts geschützt werden (Berufungsbegründung Ziff. 7 S.
5-8).
4.3 Dem
hält der Berufungsbeklagte mit seiner Berufungsantwort entgegen, der
Wohnungswechsel sei erfolgt, weil er die zuvor bewohnte Einzimmerwohnung
infolge einer Totalsanierung der Liegenschaft habe verlassen müssen. Er
bestreitet, weiterhin in der alten Wohnung zu wohnen. Weiter macht er geltend,
sich von seiner damaligen Partnerin getrennt und kaum mehr Kontakt zu dieser zu
haben (Berufungsantwort Rz. 7.4 f.).
4.4
4.4.1 Mit
der Vorinstanz ist zwar davon auszugehen, dass bei der Berechnung der
Leistungsfähigkeit einer unterhaltspflichtigen Person sowohl für die Ermittlung
ihres Einkommens wie auch ihres Bedarfs grundsätzlich vom tatsächlich
vorliegenden Sachverhalt auszugehen ist. Soweit aufgrund dieses Sachverhalts
der ausgewiesene Bedarf nicht gedeckt ist, kann der unterhaltpflichtigen Person
aber ein hypothetisches Einkommen angerechnet werden, wenn ihr mit weiteren
Anstrengungen die Erzielung eines höheren Einkommens möglich und zumutbar ist;
diese zwei Voraussetzungen müssen kumulativ vorliegen (BGE 143 III 233 E. 3.2
S. 235, 137 III 118 E. 2.3 S. 120 f.; BGer 5A_751/2011 vom 22. Dezember
2011 E. 4.3.1; AGE ZB.2016.44 vom 13. April 2017 E. 5.7; ZB.2016.32 vom 4. März
2017 E. 2.6.4). Die Erfüllung der Unterhaltspflicht gegenüber Kindern erfordert
dabei die volle Ausschöpfung aller finanziellen, intellektuellen und
körperlichen Ressourcen der Unterhaltspflichtigen (Breitschmid, a.a.O., Art. 276 N 25, Art. 285 N 13; Hegnauer, Berner Kommentar, 1997, Art.
285 ZGB N 56 i.V.m. N 58). Diese hohen Anforderungen an die Leistungspflicht
des unterhaltspflichtigen Elternteils gelten bei wirtschaftlich engen
Verhältnissen wie den vorliegenden in noch gesteigertem Mass, so dass bspw.
auch Erwerbsmöglichkeiten in Betracht gezogen werden können, die keine
abgeschlossene Ausbildung voraussetzen und sich im Tieflohnbereich befinden
(BGE 137 III 118 E. 3.1 S. 121). Vermindert die unterhaltspflichtige
Person ihr Einkommen dagegen in Schädigungsabsicht, so ist eine Abänderung der
Unterhaltsleistung allerdings auch dann auszuschliessen, wenn die Einkommensverminderung
nicht mehr rückgängig gemacht werden kann (BGE 143 III 233 E. 3.4 S. 237).
Diese Grundsätze müssen auch für die Beurteilung des Bedarfs gelten.
4.4.2 Der
Berufungsbeklagte vermag seine Behauptung, zu einem Wohnungswechsel gezwungen
gewesen zu sein, nicht zu belegen. Insbesondere fehlt ein Nachweis für die
Behauptung, die von ihm bisher bewohnte Liegenschaft werde totalsaniert und es
sei ihm daher gekündigt worden. Zwar ist im zweitinstanzlich eingereichten
elektronischen Abnahme-/Übergabeprotokoll (Akten 6/2) unter der Rubrik „Neuer
Mieter“ eine Renovation vermerkt. Gleichzeitig werden dem Berufungsbeklagten
aber für die Reinigung des stark verschmutzten Bodens in Küche, Korridor,
Badezimmer und Wohn-/Esszimmer Pauschalbeträge von insgesamt CHF 90.– verrechnet
und es wird zugleich der gesamte Bestand an Zugehör zur Wohnung kontrolliert.
Dies ist mit der Behauptung einer Totalsanierung nicht zu vereinbaren. Vielmehr
handelt es sich beim Vermerk der Renovation offensichtlich um eine Instandsetzung
einer Wohnung mit aufgestautem Sanierungsbedarf. Der Berufungsbeklagte belegt
insbesondere auch die mit einem entsprechenden Beleg einfach zu beweisende
Kündigung durch den Vermieter durch nichts. Es ist daher von einer freiwilligen
Aufgabe der bisher bewohnten Einzimmerwohnung auszugehen. Die gegenteilige
Behauptung seiner angeblichen Expartnerin im eingereichten Mail vom 20. Oktober
2017 (Akten 6/1) vermag diesen Beweis nicht zu ersetzen.
4.4.3 Selbst
wenn der Berufungsbeklagte den Wohnungswechsel unfreiwillig vollzogen hätte, so
vermöchte er keine Gründe nachzuweisen, weshalb er zur Miete einer im Vergleich
zur bisher bewohnten Wohnung teureren Mietwohnung gezwungen wäre. Auffällig ist
dabei, dass der Berufungsbeklagte trotz dem behaupteten Fehlen einer Paarbeziehung
neu auf eine Zweizimmerwohnung anstelle der bisher bewohnten Einzimmerwohnung
angewiesen sein sollte. Hierfür bringt er keine Gründe vor. Er macht auch nicht
geltend, dass Einzimmerwohnungen mit Mieten in der Höhe des bisherigen Mietzinses
nicht verfügbar wären. Es ist daher nicht relevant, dass der aktuell geltend
gemachte Mietzins für eine Zweizimmerwohnung nicht übersetzt erscheint. Er
liegt aber notorischerweise deutlich über den Mietzinsen für eine
Einzimmerwohnung, wie sie der Berufungsbeklagte bisher und insbesondere auch
bei der Berechnung der bisherigen Kinderunterhaltsbeiträge gemäss
Scheidungsurteil bewohnt hat. Daraus folgt, dass dem Berufungsbeklagten mit
entsprechenden Anstrengungen zur Begrenzung seines Bedarfs die Miete einer
Wohnung zu den bisherigen Wohnkosten ohne weiteres möglich und zumutbar wäre.
Es braucht daher nicht geprüft zu werden, ob die Miete einer teureren Wohnung
auch in Schädigungsabsicht zum Nachteil seines Sohnes erfolgt ist. Demnach sind
dem Berufungsbeklagten bei der Berechnung seines Bedarfs unter dem Titel der
Miete nur CHF 716.– anstatt der von der Vorinstanz ab Februar 2017
eingesetzten CHF 1‘220.– zuzugestehen.
4.4.4. Die
Berufungsklägerin macht bezüglich des Bedarfs des Berufungsbeklagten geltend,
aufgrund des Zusammenlebens mit dessen langjährigen Partnerin seien die
gemeinsamen Kosten des Haushalts (Grundbetrag für einen Zweipersonenhaushalt
und Mietzins) lediglich hälftig anrechenbar. Das Führen einer nichtehelichen
Lebensgemeinschaft kann sich auf die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des
Unterhaltsschuldners auswirken. Ob dieser Umstand den Bestand und die Höhe der
Scheidungsrente oder des Kindesunterhalts beeinflusst, wird von Lehre und
Rechtsprechung differenziert beurteilt. Das Bundesgericht berücksichtigt sowohl
in Angelegenheiten des Eheschutzes als auch in Verfahren betreffend die
Abänderung von Scheidungsfolgen grundsätzlich Kostenersparnisse durch eine nichteheliche
Lebensgemeinschaft bedarfssenkend (BGer 5C.170/2004 vom 27. Oktober 2004 E. 3, 5P.90/2002
vom 1. Juli 2002 E. 2b, 5P.172/2002 vom 6. Juni 2002 E. 2.3). Demgegenüber will
ein Teil der Lehre entsprechende nacheheliche Kosteneinsparungen des
Unterhaltsschuldners nur in Ausnahmefällen berücksichtigen (Spycher/ Hausheer, in: Hausheer/Spycher
[Hrsg.], Handbuch des Unterhaltsrechts, 2. Auflage, Bern 2010, Rz. 10.27, 10.46-10.52;
vgl. auch Gloor/Spycher, Basler Kommentar
ZGB I, 5. Auflage 2014, Art. 125 N 15 m.w.H.). Die Frage, ob Einsparungen in
der Lebenshaltung aufgrund einer nachehelichen nichtehelichen
Lebensgemeinschaft beim Unterhaltsschuldner bedarfsseitig anzurechnen sind,
kann vorliegend allerdings offen bleiben, vermag doch die Berufungsklägerin
ihre Behauptung, der Berufungsbeklagte lebe mit einer Lebenspartnerin zusammen,
nicht zu belegen.
Die
Berufungsklägerin reicht als Beweis für ihre Behauptung zunächst ein Schreiben
von Herrn E____ vom 24. August 2017 (Akten 3/3) ein. Darin bestätigt dieser,
ein Bekannter der gesamten Familie [...] und insbesondere von D____ zu sein und
Kenntnis davon zu haben, dass letztere – inoffiziell – seit Jahren mit dem
Berufungsbeklagten zusammenlebe. Weiter beantragt sie die gerichtliche
Befragung von D____ sowie der Parteien zu diesem Punkt und das Einholen von
Erkundigungen bei der Vermieterschaft des Berufungsbeklagten betreffend
„Personalien und Anzahl der bewohnenden Mietpartei“. Der Berufungsbeklagte
lässt durch seine Vertretung ein Schreiben von D____ einreichen, mit welchem diese
bestreitet, mit dem Berufungsbeklagten in einer Beziehung zu stehen oder mit
ihm zusammenzuleben (Akten 6/1). Angesichts dessen und der sich in diesem Punkt
in ihren jeweiligen Berufungseingaben widersprechenden Parteibehauptungen kann
auf die beantragte Parteibefragung und die Befragung von D____ in antizipierter
Beweiswürdigung verzichtet werden, ist doch davon auszugehen, dass sämtliche
involvierten Personen an ihrer Darstellung des Sachverhalts festhalten würden. Dies
gilt auch für den Beweisantrag bezüglich der Vermieterschaft. Gemäss
Mietvertrag vom 24. Januar 2017 zwischen dem Berufungsbeklagten und der
Eigentümerin F____, vertreten durch die G____ Immobilien AG, [...], ist der
Berufungsbeklagte die einzige Mietpartei der von ihm aktuell bewohnten
2.5-Zimmerwohnung an der H____strasse [...] in Basel (Vorakten 32/9). Es ist
nicht zu erwarten, dass eine amtliche Erkundigung bei der Vermieterschaft zur
Mietpartei abweichende Auskünfte liefern könnte. Zwar hat unter Geltung der
Untersuchungsmaxime das Gericht den Sachverhalt von Amtes wegen abzuklären
(vgl. vorstehend E. 2.1). Die Parteien trifft dabei aber eine
Mitwirkungspflicht, indem sie dem Gericht geeignete Beweismittel, die zur
Erhellung des Sachverhalts beitragen könnten, nennen bzw. beantragen müssen (Mazan/Steck, a.a.O., Art. 296 N 12 f.).
Vorliegend erschliesst sich dem Gericht nach dem Gesagten aufgrund der
beantragten bzw. eingereichten Beweise der Sachverhalt bezüglich des Bestands
einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft des Berufungsbeklagten nicht. Dem Berufungsgericht
drängen sich aber auch keine von den Parteianträgen unabhängige Beweise auf,
die es erheben könnte, um diese Frage zweifelsfrei zu klären. Der sich in den
Vorakten befindende Mietvertrag stützt jedoch die Annahme, dass der
Berufungsbeklagte die Wohnung an der H____strasse [...] alleine bewohnt.
Jedenfalls gelingt es aber der Berufungsklägerin nicht, rechtsgenüglich das
Gegenteil zu beweisen. Bei der Berechnung des Bedarfs des Berufungsbeklagten
kann daher nicht vom Bestand einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft ausgegangen
werden.
4.5 Daraus
folgt, dass die mit dem angefochtenen Abänderungsurteil erfolgte Aufhebung der
Kinderunterhaltspflicht mit Wirkung ab Februar 2017 in teilweiser Gutheissung
der Berufung aufzuheben ist.
Da die
Vorinstanz aufgrund der knappen finanziellen Verhältnisse keinen ausreichenden
Kinderunterhaltsbeitrag zusprechen konnte, hat sie in Anwendung von Art. 287a
lit. c ZGB sowie Art. 301a lit. c ZPO den gebührenden Kinderunterhalt berechnet
und mit CHF 2‘292.– (inkl. Betreuungsunterhalt von CHF 1‘250.–)
angegeben (angefochtener Entscheid E. 2.5 sowie Dispositiv Ziff. 1). Diese
Berechnung ist durch die Berufungsklägerin unangefochten geblieben und gibt
auch im Lichte der Dispositionsmaxime zu keinen Bemerkungen Anlass.
Die
Berufungsklägerin bringt zuletzt vor, die Vorinstanz habe zu Unrecht die Frage
der Kinderzulagen nicht behandelt. Dies sei nachzuholen und es sei selbst für
den Fall, dass kein Kinderunterhaltsbeitrag festgelegt werde, zumindest
festzustellen, dass Kinderzulagen grundsätzlich geschuldet seien (Berufungsbegründung
S. 9).
Arbeitnehmende
können Anspruch auf Familienzulagen gemäss dem Bundesgesetz über Familienzulagen
(FamZG; SR 836.2) haben. Werden an den Unterhaltsschuldner Familienzulagen
ausbezahlt, so sind diese zusätzlich zum festgelegten Unterhaltsbeitrag
geschuldet (Art. 285 Abs. 2 ZGB, Art. 8 FamZG). Die Kinderzulagen werden somit
beim Unterhaltsschuldner einkommensseitig berücksichtigt. Die Vorinstanz hat
die Verpflichtung des Berufungsbeklagten, allfällig bezogene Kinderzulagen an
die Berufungsklägerin weiterzuleiten, nur für den Zeitraum von März 2016 bis
Ende Januar 2017 statuiert. Hingegen kann der Berufungsbeklagte seit der Geburt
von C____ auch ausserhalb dieses Zeitraums möglicherweise Anspruch auf
Familienzulagen als Arbeitnehmer sowie auch als Arbeitsloser haben. Er wird
daher aufgefordert, umgehend den Anspruch auf Kinderzulagen für den Sohn C____
abklären zu lassen und allfällig einzufordern. Eine Geltendmachung des
Anspruchs ist rückwirkend für einen Zeitraum von fünf Jahren möglich. Der
vorinstanzliche Entscheid ist entsprechend zu ergänzen.
7
7.1 Insgesamt
bleibt es damit bis auf die Aufhebung der Kinderunterhaltspflicht für den Monat
Februar 2016 bei der Verpflichtung des Berufungsbeklagten gemäss dem
Scheidungsurteil vom 26. Januar 2010, an den Unterhalt seines Sohnes C____
monatlich vorauszahlbare Unterhaltsbeiträge von CHF 500.– zu leisten.
Danach richtet sich auch grundsätzlich die Verteilung der Kosten (vgl. Art. 106
ZPO).
7.2 Die
Vorinstanz hat den Parteien die Gerichtskosten hälftig auferlegt und die
Vertretungskosten wettgeschlagen. An dieser Kostenverteilung ist auch
angesichts der Abänderung des vorinstanzlichen Entscheids in der Sache festzuhalten.
Bereits vor erster Instanz hatte die Berufungsklägerin sich gegen die Aufhebung
des Ehegattenunterhalts gewehrt und einen gegenüber dem hiermit bzw. erstinstanzlich
zugesprochenen Kinderunterhaltsbeitrag deutlich höheren Betrag von CHF 750.–
anbegehrt. Diese Kostenverteilung erweist sich auch vor dem Hintergrund der
Regelung von Art. 107 Abs. 1 lit. c ZPO als gerechtfertigt.
7.3 Die
Berufungsklägerin dringt mit ihren Berufungsbegehren zu rund zwei Dritteln
durch. In Anwendung von Art. 107 Abs. 1 lit. c ZPO erscheint es angemessen, die
ordentlichen Kosten des Berufungsverfahrens mit einer Gebühr von CHF 1‘000.–
(§ 2 Abs. 5 der Gerichtsgebührenverordnung [SG 154.810] i.V. m. § 41 des
Gerichtsgebührenreglements [SG 154.810]) dem Berufungsbeklagten aufzuerlegen
und die ausserordentlichen Kosten wettzuschlagen. Sämtliche Prozesskosten gehen
indes infolge der Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung an beide
Parteien zu Lasten des Staates. Die Vertreterinnen der Parteien haben es
unterlassen, dem Gericht eine Honorarnote für ihre Bemühungen im
Berufungsverfahren einzureichen, weshalb das angemessene Honorar vom Gericht
festzusetzen ist (Art. 105 Abs. 2 ZPO). Das Honorar der Vertretung einer
unentgeltlich prozessierenden Partei richtet sich in Zivilsachen mit bestimmtem
Streitwert gemäss dem Advokaturgesetz (SG 291.100) nach der Honorarordnung für
die Anwältinnen und Anwälte des Kantons Basel-Stadt (HO; SG 291.400). Bei hohem
Streitwert kann es bis auf die Hälfte des Gebührenansatzes gekürzt werden. In
allen anderen Verfahren wird ein angemessenes Honorar unter Berücksichtigung
des Zeitaufwandes vergütet (§ 17 Abs. 2 Advokaturgesetz). Wenn der Streitwert
wie im vorliegenden Fall zwar nicht bestimmt, aber bestimmbar ist, sind
bei der Bemessung des Honorars in familienrechtlichen Verfahren
vermögensrechtlicher Natur sowohl der angemessene Aufwand als auch die Höhe
eines streitwertbezogenen Honorars zu beachten (vgl. AGE ZB.2016.32 vom 4. März
2017 E. 8.2.2, ZB.2015.33 vom 29. März 2016 E. 3.4 und ZB.2015.21 vom 22. Juni
2015 E. 7.3).
Gemäss der
Honorarordnung berechnet sich das Honorar (Grundhonorar mit allfälligen
Zuschlägen und Abzügen) im Berufungsverfahren nach den für das erstinstanzliche
Verfahren aufgestellten Grundsätzen, wobei in der Regel ein Abzug von einem
Drittel vorzunehmen ist (§ 12 Abs. 1 HO). Massgebend ist der zweitinstanzliche
Streitwert (§ 12 Abs. 3 HO). Bei einem hier relevanten Streitwert von über
CHF 50‘000.– bis CHF 100‘000.– beträgt das Grundhonorar für die erste
Instanz CHF 5‘200.– bis CHF 9‘100.–. Dieser Bestimmung geht
vorliegend allerdings § 15 HO vor, wonach das Honorar in einem schriftlich
geführten Statusprozess in der Regel dem Monatseinkommen des Auftraggebers oder
50 bis 100% des höheren Einkommens der Gegenpartei entspricht. Diese Regelung
kommt auch in dem das Statusurteil betreffenden Abänderungsverfahren zur
Anwendung (AGE ZB.2015.22 vom 23. November 2015 E. 6.2.1). Vorliegend ist von
einem massgebenden Einkommen des Berufungsbeklagten vor Steuern von rund
CHF 3‘200.– auszugehen. Davon ist im Berufungsverfahren in der Regel ein
Abzug von einem Drittel vorzunehmen (§ 12 Abs. 1 HO). Hinzu kommt ein
Zuschlag von bis zu 30% für die zusätzliche Rechtsschrift bezüglich des
Verfahrensantrags. Es resultiert somit ein Honorar von je CHF 2‘750.–,
zuzüglich CHF 50.– Auslagen und CHF 224.– MWST (8%). Die Parteien
werden darauf hingewiesen, dass sie zu einer Nachzahlung der Gerichts- und
ihrer Vertretungskosten verpflichtet sind, sollte sich ihre finanzielle
Situation nachträglich verbessern (Art. 123 Abs. 1 ZPO).
Demgemäss erkennt
das Appellationsgericht (Dreiergericht):
://: Die Berufung gegen den Entscheid des
Zivilgerichts vom 5. Juni 2017 (F.2015.670) wird teilweise gutgeheissen, soweit
darauf einzutreten ist, und das Entscheid-Dispositiv wie folgt abgeändert:
Ziffer 1 Absatz 1 Unterabsatz 1
(betreffend den Zeitraum 1. September 2015 bis Ende Februar 2016) wird
aufgehoben und durch den folgenden Wortlaut ersetzt: „Für den Zeitraum vom 1. Januar
bis 29. Februar 2016 wird der Unterhaltsbeitrag an die
Beklagte/Berufungsklägerin aufgehoben. Für den Monat Februar 2016 wird der
Unterhaltsbeitrag an den Sohn C____, geb. [...] 2008, aufgehoben.“
Ziffer 1 Absatz 1 Unterabsatz 2 Satz 3
(bezüglich Kinderzulagen) wird aufgehoben.
Ziffer 1 Absatz 1 Unterabsatz 3 wird
aufgehoben und durch den folgenden Wortlaut ersetzt: „Ab Februar 2017 wird der
Unterhaltsbeitrag an die Beklagte/Berufungsklägerin aufgehoben. Ab diesem
Zeitpunkt beträgt der Unterhaltsbeitrag an den Sohn C____ CHF 500.–.“
Es wird ein neuer Absatz 2 in Ziffer 1 eingefügt mit
folgendem Wortlaut: „Der Kläger/Berufungsbeklagte wird verpflichtet, umgehend
die Kinderzulagen für den Sohn C____ – auch rückwirkend – zu beantragen. Allfällige
vom Kläger/Berufungsbeklagten bezogene und zu beziehende Kinderzulagen sind
zusätzlich zum Kinderunterhalt geschuldet.“
Im Übrigen wird der angefochtene
Entscheid inkl. Kostenentscheid bestätigt.
Den Parteien wird für das
Berufungsverfahren die unentgeltliche Rechtspflege mit ihren Vertreterinnen
bewilligt.
Der Berufungsbeklagte trägt die
ordentlichen Kosten des Berufungsverfahrens mit einer Gebühr von
CHF 1‘000.–. Diese gehen zufolge Bewilligung des Kostenerlasses zu Lasten
des Staates.
Die Vertretungskosten der Parteien werden
wettgeschlagen.
Der Vertreterin der Berufungsklägerin im Kostenerlass, [...],
sind ein Honorar von CHF 2‘750.– und ein Auslagenersatz von CHF 50.–,
zuzüglich MWST von insgesamt CHF 224.–, aus der Gerichtskasse auszurichten.
Der Vertreterin des Berufungsbeklagten im Kostenerlass,
[...], sind ein Honorar von CHF 2‘750.– und ein Auslagenersatz von
CHF 50.–, zuzüglich MWST von insgesamt CHF 224.–, aus der Gerichtskasse
auszurichten.
Art. 123 Abs. 1 ZPO bleibt gegenüber beiden Parteien
vorbehalten.
Mitteilung an:
Berufungsklägerin
Berufungsbeklagter
Zivilgericht
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die Gerichtsschreiberin
lic. iur. Susanna Baumgartner Morin
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
(BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Zivilsachen
erhoben werden. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten gilt dies nur dann,
wenn der Streitwert die Beschwerdesumme gemäss Art. 74 Abs. 1 lit. a oder b BGG
erreicht (CHF 15'000.– bei Streitigkeiten aus Miete oder Arbeitsverhältnis
bzw. CHF 30'000.– in allen übrigen Fällen) oder wenn sich eine Rechtsfrage
von grundsätzlicher Bedeutung stellt. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht
dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an
deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des
Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.
Ob an Stelle der
Beschwerde in Zivilsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die
subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG),
ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl
Beschwerde in Zivilsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide
Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.