Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
als Verwaltungsgericht
Einzelrichter für Zwangsmassnahmen im
Ausländerrecht
AUS.2018.66
URTEIL
vom 16.
Juli 2018
Beteiligte
Migrationsamt des Kantons
Basel-Stadt,
Spiegelgasse 12, Postfach, 4001
Basel
gegen
A____, [...], von Tunesien,
zurzeit: c/o Gefängnis
Bässlergut,
Freiburgerstrasse 48,
4057 Basel
Gegenstand
Verfügung des
Migrationsamtes vom 5. Juli 2018
betreffend Verlängerung der
Ausschaffungshaft
Sachverhalt
Der gemäss
seinen ursprünglichen Angaben tunesische Staatsangehörige A____, [...] ist in
der Schweiz seit Ende des Jahres 2011 aktenkundig. Er reiste im Jahr 2011 als
unbegleiteter Minderjähriger in die Schweiz ein und wurde innert kürzester Zeit
straffällig, wobei sämtliche in der Schweiz ergangen Urteile unter das
Jugendstrafrecht fielen. Ein erstes Asylverfahren wurde vom Staatssekretariat
für Migration (SEM, vormals Bundesamt für Migration [BFM]) im August 2013 wegen
unbekannten Aufenthalts desA____ als gegenstandslos abgeschrieben. Nachdem das
Verfahren auf Ersuchen des A____ im Herbst 2013 wieder aufgenommen wurde,
erging am 25. Februar 2014 ein Nichteintretensentscheid des SEM, welches A____
gleichzeitig unter Fristansetzung bis 27. März 2014 aus der Schweiz wegwies.
Der Entscheid ist unangefochten in Rechtskraft erwachsen.
Am 23. Januar
2018 wurde A____ zu Handen des Migrationsamts aus der Strafhaft entlassen,
nachdem er vorgängig der Haft von den Deutschen Behörden im Rahmen des
Dublin-Verfahrens in die Schweiz rücküberstellt worden war. Nachdem das
Migrationsamt ihn mit Verfügung vom 23. Januar 2018 aufgrund des von ihm anlässlich
der Befragung durch das Migrationsamt gestellten Asylgesuches in Vorbereitungshaft
setzte, zog er an der gerichtlichen Haftüberprüfungsverhandlung am 26. Januar
2018 sein Asylgesuch zurück. Daraufhin verfügte das Migrationsamt umgehend
seine Wegweisung und die Ausschaffungshaft, welche noch gleichentags mit Urteil
der Einzelrichterin für Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht für die Dauer von
drei Monaten bestätigt wurde (Urteile AUS.2018.10 und 13, beide vom 26. Januar
2018).
Mit Verfügung
vom 12. April 2018 hat das Migrationsamt die Ausschaffungshaft um weitere drei
Monate bis zum 21. Juli 2017 verlängert, was der Einzelrichter mit Urteil VGE
AUS.2018.36 vom 20. April 2018 bestätigt hat. Am 5. Juli 2018 hat das Migrationsamt
die zweite Verlängerung der Haft verfügt, und zwar bis 20. Oktober 2018. Die
Verhandlung hat am 16. Juli 2018 im Gefängnis Bässlergut stattgefunden. Für sämtliche
Ausführungen wird auf das Protokoll verwiesen.
Erwägungen
Die
Haftverlängerung ist vor Ablauf der bereits verfügten Haft zu überprüfen. Vorliegend
endet die angeordnete Haft am 21. Juli 2018. Damit findet die heutige Verhandlung
rechtzeitig statt.
Betreffend das
Vorliegen eines Wegweisungstitels und von Haftgründen ist auf den Entscheid zur
erstmaligen Anordnung der Ausschaffungshaft vom 26. Januar 2018 (VGE
AUS.2018.13 E. 3) zu verweisen. Es bestehen die Haftgründe der Untertauchensgefahr
(Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 und 4 Ausländergesetz [AuG, SR 142.20]), der
Begehung eines Verbrechens (Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 i.V.m. Art. 75 Abs. 1
lit. h AuG) und der Fortführung der Vorbereitungshaft (Art. 76 Abs. 1 lit. a
i.V.m. Art. 75 Abs. 1 lit f AuG).
3.1 Die Vorbereitungs- und die Ausschaffungshaft nach
Art. 75 bis 77 AuG sowie die Durchsetzungshaft nach Art. 78 AuG dürfen zusammen
in der Regel die maximale Haftdauer von sechs Monaten nicht überschreiten (Art.
79 Abs. 1 AuG). Diese maximale Haftdauer kann jedoch gemäss Art. 79 Abs. 2 AuG
mit Zustimmung der kantonalen richterlichen Behörde um eine bestimmte Dauer,
jedoch höchstens um zwölf Monate, verlängert werden, wenn die betroffene Person
nicht mit der zuständigen Behörde kooperiert (lit. a) oder sich die
Übermittlung der für die Ausreise erforderlichen Unterlagen durch einen Staat,
der kein Schengen-Staat ist, verzögert (lit. b). Weiter darf der Vollzug
der Weg- oder Ausweisung nicht aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen
undurchführbar sein (vgl. Art. 80 Abs. 6 lit. a AuG). Schliesslich muss der
Vollzug der Wegweisung mit dem nötigen Nachdruck verfolgt werden (Art. 76 Abs.
4 AuG, Beschleunigungsgebot). Leiten die Behörden die erforderlichen
Bemühungen, insb. Rückfragen beim zuständigen Botschaftspersonal oder die
Einschaltung von Bundesstellen, nicht mit der nötigen Beförderung voran, ist
die Haft nicht mehr zweckgerichtet und daher unverhältnismässig (BGE 124 II 49
E. 3a). Dasselbe gilt, wenn der Vollzug der Weg- oder Ausweisung trotz
behördlicher Bemühungen aus rechtlichen (z.B. Gebot des Non-refoulement) oder
tatsächlichen (z.B. Transportunfähigkeit) Gründen undurchführbar ist (vgl. Art.
80 Abs. 6 lit. a AuG; BGE 125 II 219 E. 1). Letzteres ist in der Regel aber nur
der Fall, wenn die Ausschaffung auch bei gesicherter Kenntnis der Identität
oder Nationalität des Betroffenen bzw. trotz dessen Mitwirkens bei der
Papierbeschaffung mit grosser Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen ist (BGE 125 II
220 E. 2). Der Wegweisungsvollzug muss zumutbar sein (Thomas Hugi Yar, in: Ausländerrecht,
Basel 2009, S. 464; Tarkan Göksu,
in: Kommentar zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer, Art. 76
Rz. 3). Auf jeden Fall muss die Haft verhältnismässig sein
(vgl. BGE 130 II 56 E. 1 S. 58 und BGE 125 II 369 E. 3a S. 374 f.). Die genannten Kriterien gelten sowohl im Falle einer Haftverlängerung
als auch bei der Prüfung eines Haftentlassungsgesuchs (BGer 2A.363/2004 vom 6.
Juli 2004, E. 2.1).
3.2 A____
hat sich in der Vergangenheit diverser Aliasidentitäten bedient und gegenüber
dem Migrationsamt und gegenüber der Einzelrichterin an der ersten Haftüberprüfungsverhandlung
unumwunden zugegeben, dass er über seine wahre Identität keine Auskunft gebe,
da er nicht in seine Heimat zurück wolle. Er sei bereit, 18 Monate in Haft zu
sein, um danach wieder auf freien Fuss zu kommen und Europa nicht verlassen zu
müssen. An der Befragung durch das Migrationsamt vom 20. März 2018 hat er
allerdings erklärt, er sei nun bereit, seine wahre Identität bekannt zu geben,
dass sei besser für ihn und das Migrationsamt. Er heisse [...] und sei am [...]
in [...], Marokko, zur Welt gekommen. Er gab die Namen seiner Eltern und
Grosseltern an und erklärte, die Eltern würden in [...] leben. Er wolle seine
Familie anrufen, damit diese Dokumente zu seiner Identifizierung beibringen
könnten. Er habe eine Geburtsurkunde und einen Schulausweis. Er sei schon in
Spanien gewesen. In Spanien wisse man, wer er sei und würde ihn nach Hause
schicken. Entgegen diesen Zusagen hat A____ danach allerdings nichts
unternommen, um diese Dokumente zu seiner Person beizubringen. Anlässlich einer
weiteren Befragung durch das Migrationsamt am 12. April 2018 hat er erklärt,
seine Familie habe ihm verboten, in die Heimat zurückzukehren. Es sei für ihn
nicht schwierig nach Marokko zurückzukehren, aber es sei schwierig, wenn er
danach nicht mehr in den Schengenraum einreisen dürfe. Seine Familie sei hier.
Auf der marokkanischen Botschaft habe man ihm gesagt, er werde mit diesem Namen
kein Laissez-Passer erhalten, er müsse sich nicht fürchten. Er habe verstanden,
dass er die Schweiz nicht verlassen dürfe, er würde in Basel bleiben und
arbeiten, um sich zu integrieren. Dies habe ihm seine Beiständin geraten.
Anlässlich der Verhandlung vom 20. April 2018 hat der Beurteilte dann
unumwunden zugegeben, dass er auch nicht Mohamed Abesi sei. Er wolle seine
Identität nicht preisgeben, 18 Monate im Gefängnis bleiben und dann in der
Schweiz leben. Er spricht gut Deutsch, ein Dolmetscher war für die Verhandlung
nicht vonnöten.
3.3 Das
Migrationsamt hat unmittelbar nach der Befragung vom 20. März 2018 das SEM
kontaktiert, welches mit Schreiben vom 28. März 2018 die marokkanische
Botschaft unter Angabe der neuen Daten um Abklärung der Identität und
Ausstellung eines Laissez-Passer ersucht hat. Am 23. April 2018 hat das SEM
verlauten lassen, dass die algerischen Behörden den Beurteilten nicht
identifiziert hätten. Der Beurteilte hat am 27. April 2018 dem Migrationsamt
erklärt, seine Angaben zur Identität seien allesamt falsch; ein wenig später
hat er behauptet, aus Marokko zu stammen. Auf Begehren in einem Wunschzettel
hin wurde er am 15. Mai 2018 wieder vom Migrationsamt befragt. Dabei hat er
angegeben, er wolle nach Tunesien zurückkehren, weil er seine Famile sehen
wolle. Er wolle mit dem Konsulat sprechen und seine Familie anrufen, zu deren
Personalien er einige Angaben gemacht hat. Am 6. und am 8. Juni 2018 konnte ein
Mitarbeiter des SEM den Vater des Beurteilten in Tunesien telefonisch
kontaktieren. Am 13. Juni 2018 hat der Beurteilte dem Migrationsamt gegenüber
behauptet, französischer Staatsangehöriger zu sein; seine Ausweisdokumente
befänden sich beim „Secret Service“. Am 22. Juni 2018 gab er dem Migrationsamt
an, nach Tunesien zurückkehren zu wollen. Er konnte im Beisein von drei
Aufsehern mit seinen Eltern in Tunesien telefonieren, wobei sein Vater und
seine Mutter grosse Freude gezeigt hätten, von ihrem Sohn etwas zu hören.
Nachdem die Eltern des Beurteilten zunächst nur einen Teil von dessen
Geburtsurkunde an das Migrationsamt gefaxt hatten, faxten sie am 22. Juni 2018
das gesamte Dokument. Das SEM hat am 25. Juni 2018 einen neuen
Identifikationsantrag nach Tunis gesandt. Der Rückkehrspezialist des SEM
rechnet mit einer Antwort der tunesischen Behörden innerhalb von 3 – 6 Monaten.
Am 5. Juli 2018 hat der Beurteilte dem Migrationsamt wiederum angegeben, nicht
aus Tunesien, sondern aus Frankreich zu kommen. Die Geburtsurkunde sei nicht
echt. Im Falle einer Freilassung würde er nach Nantes/F gehen. Anlässlich der
heutigen Verhandlung hat der Beurteilte allerdings angegeben, er wolle nun so
schnell wie möglich nach Tunesien zu seiner Familie gehen. Die Geburtsurkunde
sei echt. Er wolle in Tunesien sein Knie operieren lassen. Er wolle auch so
schnell wie möglich mit der tunesischen Botschaft Kontakt aufnehmen, um ein
Reisedokument zu erhalten, möglichst heute noch.
3.4 Nachdem
die Identität des Beurteilten nun mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit
geklärt ist, erweist sich der Wegweisungsvollzug als rechtlich und tatsächlich
durchführbar. Angesichts des ausgesprochen ambivalenten Verhaltens des
Beurteilten hinsichtlich einer Rückführung nach Tunesien ist kein milderes
Mittel als Haft ersichtlich, führt der Beurteilte doch auch nach Vorliegen
seiner Geburtsurkunde immer wieder aus, Franzose zu sein und nicht nach
Tunesien, sondern nach Nantes/F ausgeschafft werden zu wollen. Die Bereitschaft
zur Ausreise nach Tunesien hat sich offenbar unter dem Druck der Haft
entwickelt und ist nach wie vor ausgesprochen brüchig. Es ist nicht davon auszugehen,
dass bei Entfallen dieses Drucks der Beurteilte sich dem Wegweisungsvollzug zur
Verfügung halten würde; die Haft ist daher verhältnismässig. Daran ändert das
problematische Verhalten des Beurteilten im Gefängnis (mehrfache
Disziplinierung wegen physischer und verbaler Gewalt gegen das Personal,
Insassen, Sachen, insbesondere Zerstören des Fernsehers und Anzünden der
Matratze; zeitweise Unterbringung in der UPK und in einem anderen Gefängnis)
nichts, hätte es doch andernfalls der Beurteilte in der Hand, seine Freilassung
zu erzwingen. Das Beschleunigungsgebot ist nach dem Gesagten gewahrt, auch der
schweizerische Polizeiattaché in Tunis ist vor Ort mit der Sache betraut. Die
Voraussetzungen von Art. 79 Abs. 2 AuG für eine Verlängerung der Haft über die
(bisher ausgestandenen) sechs Monate hinaus ist zulässig, weil der Beurteilte
bis zum 22. Juni 2018 nicht mit den Behörden kooperiert hat und ab diesem Datum
sich die Sache durch Tunesien, das kein Schengen-Staat ist, verzögert. Damit
ist die angeordnete Haftverlängerung für drei Monate recht- und
verhältnismässig und zu bestätigen.
Erfreulich ist
indessen die Gesinnesänderung des Beurteilten hinsichtlich der Rückkehr nach
Tunesien, was voraussichtlich die Sache beschleunigen wird.
Es werden keine
Gerichtskosten erhoben (§ 4 Gesetz über den Vollzug der Zwangsmassnahmen im
Ausländerrecht, SG 122.300).
Demgemäss
erkennt der Einzelrichter:
://: Die Verlängerung der Ausschaffungshaft
über A____ ist bis zum 20. Oktober 2018 angemessen und rechtmässig.
Es werden keine Kosten erhoben.
Mitteilung an:
Beurteilter
Migrationsamt Basel-Stadt
Staatssekretariat für Migration
VERWALTUNGSGERICHT BASEL-STADT
Der Einzelrichter für Zwangsmassnahmen im
Ausländerrecht
Dr. Peter Bucher
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht, 1000 Lausanne
14, einzureichen. Diese ist mit einem Antrag und einer Begründung zu
versehen. Die Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung.
Der inhaftierte
Ausländer kann einen Monat nach der Haftüberprüfung ein Haftentlassungsgesuch
einreichen beim Verwaltungsgericht
Basel-Stadt, Bäumleingasse 1, 4051 Basel.
Hinweis
Dieses Urteil
wurde dem Ausländer am heutigen Tag mündlich erläutert und schriftlich
ausgehändigt.