Sozialversicherungsgericht
des Kantons Basel-Stadt
URTEIL
vom 15.
August 2018
Mitwirkende
lic. iur. K. Zehnder (Vorsitz), C.
Müller, Dr. med. C. Karli und
Gerichtsschreiberin lic. iur. S.
Dreyer
Parteien
A____
[...]
vertreten durch Dr. B____, Advokatin,
[...]
Beschwerdeführerin
IV-Stelle Basel-Stadt, Rechtsdienst,
Lange Gasse 7, Postfach,
4002 Basel
Beschwerdegegnerin
Gegenstand
IV.2018.45
Verfügung vom 19. Februar 2018
Sachverhaltsabklärung; Erforderlichkeit
einer beruflichen Abklärung.
Tatsachen
I.
a) A____ (Beschwerdeführerin), geboren am [...] 1971, absolvierte
gemäss ihren Angaben in Basel die Realschule (1978 bis 1983) und bildete sich anschliessend
im Institut C____ in [...] weiter (vgl. den "Lebenslauf"; IV-Akte 18,
S. 2). Über eine eigentliche Berufsausbildung verfügt die Beschwerdeführerin ausweislich
der Aktenlage nicht. Ab 1987/88 war sie vier Stunden täglich (primär als
Verkäuferin) im elterlichen Elektrogeschäft tätig (vgl. IV-Akte 8, S. 3 resp.
IV-Akte 18, S. 3). Gemäss IK-Auszug wurde sie seit 1992 hierfür
entlöhnt. Der Lohn betrug ab 1993 konstant Fr. 12'000.-- pro Jahr (vgl. u.a.
IV-Akte 6).
b) Die Beschwerdeführerin leidet seit der Kindheit an
einem Asthma bronchiale (vgl. u.a. IV-Akten 9, 11 und 33, S. 7). Im 2013 wurde bei
ihr eine Schilddrüsenerkrankung diagnostiziert (vgl. u.a. IV-Akte 31, S. 3). Ab
dem 29. Juni 2015 begab sie sich in psychiatrische Therapie zu Dr. D____ (vgl.
IV-Akte 11). Im März 2016 meldete sich die Beschwerdeführerin zum Bezug von
Leistungen der Eidgenössischen Invalidenversicherung (IV) an (vgl. IV-Akte 4). Die
IV-Stelle (Beschwerdegegnerin) traf in der Folge entsprechende Abklärungen,
namentlich medizinischer Natur. Zunächst wurden die behandelnden Ärzte zur
Berichterstattung aufgefordert (Bericht Dr. E____ vom 13. April 2016 [IV-Akte
9]; Bericht Dr. D____ vom 16. Mai 2016 [IV-Akte 11]; Bericht Dr. F____ vom 14.
November 2016 [IV-Akte 20, S. 2]; Bericht Dr. G____ vom 28. Dezember 2016
[IV-Akte 23, S. 2]; Bericht Dr. H____ vom 25. März 2017 [IV-Akte 31]). Am 5.
Mai 2017 äusserte sich der RAD (vgl. IV-Akte 34). In der Folge erteilte die Beschwerdegegnerin
Dr. I____ einen Auftrag zur psychiatrischen Begutachtung der Beschwerdeführerin
(Gutachten vom 31. August 2017; IV-Akte 37).
c) Mit Vorbescheid vom 13. Oktober 2017 teilte die Beschwerdegegnerin
der Beschwerdeführerin mit, man gedenke, einen Rentenanspruch abzuweisen (vgl.
IV-Akte 41). Dazu äusserte sich die Beschwerdeführerin am 14. November 2017
(IV-Akte 46). Am 13. Dezember 2012 reichte sie eine ergänzende
Stellungnahme ein. Dieser hat sie einen Bericht von Dr. D____ vom 20. November
2017 beigelegt (vgl. IV-Akte 48). Am 17. Januar 2018 nahm Dr. I____
nochmals Stellung (vgl. IV-Akte 54). Daraufhin erliess die Beschwerdegegnerin
am 19. Februar 2018 eine dem Vorbescheid entsprechende Verfügung (vgl. IV-Akte
57).
II.
a) Hiergegen hat die Beschwerdeführerin am 21. März 2018
Beschwerde beim Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt erhoben. Sie beantragt,
es sei die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, ihr mit Wirkung ab 1. September
2016 mindestens eine halbe Rente zuzusprechen. Eventualiter sei durch das
Gericht ein psychiatrisches Obergutachten einzuholen und es sei gestützt darauf
der Invaliditätsgrad neu zu ermitteln. In verfahrensrechtlicher Hinsicht
ersucht sie um Bewilligung des Kostenerlasses. Des Weiteren beantragt sei, es
seien Dr. D____ die Kosten für die Erstellung der Berichte vom 20. November
2017 und vom 15. März 2018 (Beschwerdebeilage [BB] 11) zu vergüten. Zu diesem
Zweck sei Dr. D____ die Möglichkeit zur Einreichung einer Honorarrechnung
einzuräumen.
b) Mit Verfügung der Instruktionsrichterin vom 22. März
2018 wird der Beschwerdeführerin der Kostenerlass bewilligt.
c) Die Beschwerdegegnerin schliesst mit
Beschwerdeantwort vom 30. Mai 2018 auf Abweisung der Beschwerde.
d) Mit Verfügung der Instruktionsrichterin vom 5. Juni
2018 wird die Durchführung einer Parteiverhandlung angeordnet. Die
Beschwerdeführerin wird verpflichtet, persönlich zu erscheinen. Überdies wird
die Befragung sowohl der Mutter als auch des Lebenspartners der
Beschwerdeführerin als Auskunftspersonen sowie von Dr. I____ als
Sachverständigem angeordnet.
e) Mit Eingabe vom 18. Juni 2018 beantragt die Beschwerdeführerin,
es sei auch Dr. D____ vom Gericht zu befragen. Gleichzeitig teilt sie mit, ihr
Lebenspartner lebe im Ausland und sei nicht bereit, vor Gericht als
Auskunftsperson zu erscheinen.
f) Mit Verfügung der Instruktionsrichterin vom 20. Juni
2018 wird der Antrag der Beschwerdeführerin auf Befragung der behandelnden
Psychiaterin – vorbehältlich eines anderen Entscheides der Kammer – abgewiesen.
g) Mit Eingabe vom 2. Juli 2018 teilt die
Beschwerdeführerin dem Gericht mit, sie könne keine Zeugnisse des Institutes C____
mehr erhältlich machen. Sie habe das Institut ohne Erlangen eines Maturitätszeugnisses
beendet.
III.
a) Am 15. August 2018 findet die mündliche Verhandlung
vor der Kammer des Sozialversicherungsgerichts statt.
b) An dieser nehmen die Beschwerdeführerin persönlich
sowie ihre Rechtsvertreterin teil. Anwesend für die Beschwerdegegnerin ist lic.
iur. J____. Ebenfalls an der Verhandlung nehmen die Mutter der
Beschwerdeführerin (K____) und Dr. I____ teil.
c) Zunächst werden K____ und die Beschwerdeführerin befragt.
Daraufhin werden Dr. I____ Fragen gestellt. Anschliessend erhalten die Parteien
Gelegenheit zum Vortrag.
d) Für sämtliche Ausführungen wird auf die nachstehenden
Entscheidungsgründe und das Verhandlungsprotokoll verwiesen.
Entscheidungsgründe
1.1.
Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist
als einzige kantonale Instanz zuständig zum Entscheid über die vorliegende
Streitigkeit (§ 82 Abs. 1 des Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die Organisation
der Gerichte und der Staatsanwaltschaft [Gerichtsorganisationsgesetz], GOG; SG
154.100). Die örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts ergibt sich aus
Art. 69 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die
Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20).
1.2.
Da auch die übrigen formellen Voraussetzungen
erfüllt sind, ist auf die rechtzeitig erhobene Beschwerde einzutreten.
2.1.
Die Beschwerdegegnerin macht im Wesentlichen geltend, gestützt auf die
vorliegenden medizinischen Unterlagen, insbesondere das psychiatrische Gutachten
von Dr. I____ vom 31. August 2017, sei davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin
über eine 100%ige Restarbeitsfähigkeit verfügt. Aus diesem Grunde habe man zu
Recht einen Rentenanspruch abgelehnt (vgl. insb. die Beschwerdeantwort).
2.2.
Die Beschwerdeführerin wendet hiergegen zur Hauptsache ein, auf das psychiatrische
Gutachten von Dr. I____ könne nicht abgestellt werden. Vielmehr sei der
Beurteilung von Dr. D____ zu folgen. Damit habe sie (ab September 2016)
Anspruch auf eine halbe Rente. Allenfalls seien weitere medizinische
Abklärungen vorzunehmen (vgl. insb. die Beschwerde; siehe auch die Replik sowie
das Verhandlungsprotokoll).
2.3.
Zu prüfen ist daher im Folgenden, ob die Beschwerdegegnerin zu Recht
gestützt auf die vorliegenden Unterlagen einen Rentenanspruch der
Beschwerdeführerin verneint hat.
3.1.
Gemäss dem im Sozialversicherungsverfahren geltenden Untersuchungsgrundsatz
ist der rechtserhebliche Sachverhalt von Amtes wegen zu ermitteln, und zwar
richtig und vollständig (Art. 43 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000
über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG; SR 830.1] und
Art. 61 lit. c ATSG; BGE 136 V 376, 377 E. 4.1.1; BGE 133 V 196, 200 E. 1.4).
3.2.
3.2.1. Die Invaliditätsbemessung hat naturgemäss primär gestützt
auf medizinische Unterlagen zu erfolgen. Im Rahmen der Invaliditätsbemessung
ist es Aufgabe der ärztlichen Fachperson, den Gesundheitszustand der
versicherten Person zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem
Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten diese arbeitsunfähig ist. Des Weiteren
sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der
Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden
können (BGE 132 V 93, 99 f. E. 4).
3.2.2. Die IV-Stellen können zur Sachverhaltsabklärung auch
Berufliche Abklärungsstellen (BEFAS) beiziehen (vgl. Art. 59 Abs. 3 IVG). Die
BEFAS dienen zur Abklärung der praktischen Verwendung der vorhandenen
Arbeitsfähigkeit von versicherten Personen in speziellen Fällen (vgl. Rz 5018 ff.
des Kreisschreibens über das Verfahren in der Invalidenversicherung [KSVI],
Stand Januar 2018). Eine BEFAS-Abklärung kann sich namentlich dann aufdrängen,
wenn sich aus ärztlicher Sicht allein keine verlässlichen Aussagen zur
Leistungsfähigkeit einer versicherten Person machen lassen (vgl. dazu u.a. das
Urteil des Bundesgerichts 9C_662/2016 vom 15. März 2017).
4.1.
Dr. L____ stellte im Bericht vom 25. August 2015 klar, aktuell
bestehe eine euthyreote Stoffwechsellage (vgl. IV-Akte 33, S. 2). Der
Pneumologe Dr. F____ legte dar, in seinen Akten finde sich keine Diagnose,
welche eine Arbeitsunfähigkeit begründe (vgl. den Bericht vom 14. November
2016; IV-Akte 20, S. 2). Dr. H____ hielt schliesslich im Bericht vom 29. März
2017 fest, es bestehe keine körperliche Arbeitsunfähigkeit. Es handle sich um
eine Arbeitsunfähigkeit wegen einer psychischen Erkrankung (vgl. IV-Akte 31, S.
3). Auf diese medizinischen Erhebungen kann abgestellt werden.
4.2.
4.2.1. Was die psychiatrische Situation angeht, so legte Dr. G____ im
Bericht vom 28. Dezember 2016 (IV-Akte 23, S. 2) dar, die Patientin habe von 1996 bis 1999 in seiner Behandlung gestanden. Die
Überweisung sei vom damaligen Hausarzt erfolgt mit anamnestischen Angaben von
Asthma bronchiale, Essstörungen, depressiven Verstimmungen und Behandlungsversuchen
mit Antidepressiva bei schwieriger Partnerschaftssituation mit einem 35 Jahre
älteren Mann. Die Aussagen der Patientin und diejenigen
ihres Partners hätten sich oftmals diametral widersprochen. Beispielsweise habe
die Patientin darauf beharrt, eine Ausbildung abgeschlossen und in einem Angestelltenverhältnis
gearbeitet zu haben, was ihr Partner jedoch verneint habe. Die Mutter der
Beschwerdeführerin habe geltend gemacht, ihre Tochter sei launisch und aggressiv.
Zudem lüge sie bzw. erzähle "Märli" und stehle. Des Weiteren gab Dr. G____
an, der Vater sei Alkoholiker und gewalttätig. Daher sei er mehrfach in
der Psychiatrischen Universitätsklinik Basel hospitalisiert gewesen. Er habe
auch die Patientin bedroht. Die Arbeitsfähigkeit
der Patientin sei sicherlich beeinträchtigt gewesen, obwohl nie ein
diesbezügliches Zeugnis ausgestellt worden sei. Die Patientin sei affektiv
instabil gewesen. Eine während der Behandlung begonnene Ausbildung zur
Kosmetikerin habe die Patientin nicht erfolgreich abschliessen können. Er
habe damals folgende Diagnose gestellt: Traumatisierung in Kindheit und Jugend
(ICD-10 Z61/62) durch gewalttätigen, persönlichkeitsgestörten Vater; DD:
emotional instabile Persönlichkeitsstörung (ICD-10 F60.3).
4.2.2. Dr. I____ hielt im Gutachten vom 31. August 2017 (IV-Akte 37) fest,
es könne keine Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit gestellt werden
(vgl. S. 12 des Gutachtens). In der Liste der Diagnosen ohne Auswirkung
auf die Arbeitsfähigkeit führte Dr. I____ an: (1.) Anpassungsstörung,
längere depressive Reaktion (ICD-10 F43.21); (2.) Status nach Anorexie und
Bulimie (ICD-10 F50.0, F50.2). Erläuternd machte er geltend, die Explorandin
sei im Alltag nicht durch psychische Beschwerden beeinträchtigt. Es hätten im
Rahmen der psychiatrischen Exploration keine psychopathologischen Befunde erhoben
werden können. Die Explorandin befinde sich in einer schwierigen
wirtschaftlichen Lage, die berufliche und wirtschaftliche Zukunft sei sehr
ungewiss. Dies belaste sie und führe dazu, dass sie gelegentlich unter depressiven
Verstimmungen leide. Die invaliditätsfremden Faktoren stünden deutlich im
Vordergrund (vgl. S. 12 f. des Gutachtens). Des Weiteren legte Dr. I____ dar, die
Explorandin habe unter dem dominanten Vater gelitten. Während Jahren habe sie
eine Beziehung mit einem deutlich älteren Mann unterhalten. Sie habe sich aber
von dieser Vaterbeziehung mindestens teilweise lösen können. Seit fünfzehn
Jahren stehe sie in Beziehung mit einem praktisch gleichaltrigen Mann, fühle
sich in dieser Beziehung wohl. Sie habe aber etwas Mühe, sich gegenüber ihrem
Partner durchzusetzen. Dies genüge aber nicht, um eine Persönlichkeitsstörung
diagnostizieren zu können. Seit Jahren arbeite sie mit guter Leistung im
Verkauf im elterlichen Geschäft, welches sie vor einem Jahr übernommen habe
(vgl. S. 14 des Gutachtens).
4.2.3. Dr. D____ führte daraufhin im Bericht vom 20. November
2017 (IV-Akte 48, S. 4 ff.) folgende Diagnosen an: (1.) ICD-10 F33.4
rezidivierende depressive Störung, jetzt remittiert; (2.) ICD-10 F60.3 emotional
instabile Persönlichkeitsstörung, DD: multiple Persönlichkeit; (3.) Anorexia nervosa
und Bulimie in der Jugend; (4.) Einweisung in die M____klinik per FFE im
Jahre 2000. Erläuternd machte sie geltend, im Gutachten von Dr. I____ werde
der Aspekt der Persönlichkeitsstörung bzw. der komplexen Problematik bedingt
durch frühe Traumatisierungen zu wenig gewichtet. Der Gutachter lasse ausser Acht,
dass sowohl frühe Traumatisierungen infolge wiederholter Gewalterfahrungen
durch den alkoholkranken Vater, Anorexia nervosa, Verhaltensauffälligkeiten wie
Lügen und Stehlen etc. auf eine frühe Störung der Persönlichkeitsentwicklung
hinweisen würden. Im Rahmen einer beruflichen Tätigkeit wirke sich die
Persönlichkeitsstörung insbesondere im Sozialverhalten sowie in verzerrter Wahrnehmung
der Realität aus und führe zu einer deutlich eingeschränkten Belastbarkeit und
einem erhöhten Erholungsbedürfnis der Patientin. Gestützt darauf sei diese nur
zu 50 % arbeitsfähig. Diese 50%ige Arbeitsfähigkeit bestehe wahrscheinlich auch
nur an einem geschützten Ort, wie namentlich dem Familienbetrieb.
4.2.4. Dr. I____ hielt in der Folge mit ergänzender
Stellungnahme vom 17. Januar 2018 (IV-Akte 54) fest, die Explorandin habe
während Jahren im elterlichen Geschäft gearbeitet, sei dort noch immer tätig
und führe das Geschäft seit Jahren praktisch alleine. Sie sei folglich in der
Lage gewesen, während Jahren einer beruflichen Tätigkeit nachzugehen. Bei der
Explorandin zeigten sich auch keine Hinweise auf Störungen der Emotions- und
Impulskontrolle. Ob die Explorandin lüge oder nicht, sei schwierig zu
beurteilen. Wenn die Explorandin gegenüber der Therapeutin andere Angaben
bezüglich der beruflichen Ausbildung gemacht habe, sei dies zur Beurteilung der
Arbeitsfähigkeit nicht von Belang. Die Explorandin habe in ihrer Jugend unter
einer Anorexie und Bulimie gelitten. Diese Symptome seien aber seit Jahren
nicht mehr vorhanden. Auch die fehlende Loslösung von ihrer Mutter begründe
keine Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit. Die Explorandin stehe in
psychotherapeutischer Behandlung. Im Rahmen dieser Behandlung könne diese
Problematik bearbeitet werden. Dass die Explorandin von ihrem Vater geschlagen worden
sei, sei sicher eine belastende Tatsache. Dennoch sei sie während Jahren in der
Lage gewesen, zu arbeiten. Die belastenden Erfahrungen mit ihrem Vater hätten somit
ebenfalls keinen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit. Es bestünden auch keinerlei
Hinweise auf kognitive Beeinträchtigungen. Wenn die Explorandin alleine ein
Geschäft führen und Kunden bedienen, Auto fahren und immer wieder längere
Reisen unternehmen könne, sei dies auch ein Hinweis dafür, dass sie nicht unter
kognitiven Beeinträchtigungen leide.
4.2.5. Dr. D____ legte daraufhin im Bericht vom 15. März 2018
(BB 11) dar, es sei festzustellen, dass die Patientin seit ihrer Jugend als
psychisch auffällig beschrieben werde, was aus fremdanamnestischen Angaben
ersichtlich sei und etwa im Bericht von Dr. G____ zum Ausdruck komme. Weiterhin
sei es eine Tatsache, dass die Patientin bei ihr und bei Dr. I____ ein absolut
unterschiedliches Bild abgebe, was ein deutlicher Hinweis auf eine
Persönlichkeitsstörung darstelle. So beschreibe Dr. I____ die Patientin als
emotional stabil und in der Lage, ihre Emotionen zu kontrollieren. Bei ihr
hingegen sei sie impulsiv, oft aggressiv und abwertend in Worten, oft nicht fähig,
sich kognitiv auf andere Gesprächsinhalte einzustellen. Beziehe man mit ein,
dass die Patientin durch das Gewalterleben ihres alkoholabhängigen Vaters
frühkindliche Traumata erlitten habe, sie in der Pubertät und im frühen Erwachsenenalter
mit Anorexie/Bulimie reagiert habe, sie bereits als Kind
Verhaltensauffälligkeiten wie Stehlen, Lügen etc. gezeigt habe, sie nie in der
Lage gewesen sei, eine Ausbildung zu machen bzw. sich aus dem elterlichen
Betrieb und damit der elterlichen Abhängigkeit zu lösen, zeige sich eine Fülle
von Symptomen, die in der von mir beschriebenen Persönlichkeitsstörung münden
würden. Erlebe man die Patientin, werde deutlich, dass es sich hierbei um eine
ausgeprägte Form der Störung handle, im Rahmen derer sie immer wieder in
Konflikt mit anderen Menschen gerate. Nicht zuletzt sei zu würdigen, dass die
Patientin zeitlebens auf psychiatrische Unterstützung angewiesen gewesen sei,
dies aber immer wieder bei wechselnden Fachpersonen.
4.2.6. Dr. N____ machte im Bericht vom 15. März 2018 (BB 7)
geltend, die Patientin habe vom 23. Oktober 2000 bis zum 31. Mai 2001 in seiner
Behandlung gestanden. Seinen Unterlagen zufolge habe sich die Patientin zu
dieser Zeit in einer depressiven Verfassung befunden. Ebenso hätten sich
Anzeichen einer Persönlichkeitsproblematik gezeigt. Zur Frage, ob es
frühkindliche Traumata gegeben habe, könne er festhalten, dass ein
alkoholkranker, gewalttätiger Vater mit Aufenthalten in der M____klinik und ein
entsprechendes Milieu von Bedrohung und Aggressivität beschrieben worden seien
und es ebenso zu häuslicher Gewalt gekommen sei.
4.2.7. Die Mutter der Beschwerdeführerin gab anlässlich der
Befragung durch das Gericht an, ihre Tochter
habe anfänglich 60 % bis 70 % im elterlichen Betrieb mitgearbeitet. Dann sei es immer weniger geworden wegen ihren Ausfällen
und Krankheiten. Namentlich habe sie starkes Asthma. Darunter habe sie bereits
während der Schulzeit gelitten. Sie sei nicht belastbar gewesen. Sie habe
unterschiedliche Arbeitszeiten gehabt, je nachdem, wie es ihr gesundheitlich gegangen
ist. Man habe nicht gewusst, was die Tochter beruflich machen könne. Sie habe
ja Lehrstellen gehabt und es einfach nicht prästiert. Ihre Ausbildungen habe
sie immer wieder abgebrochen. Sie werde es auch jetzt nicht prästieren (vgl.
das Verhandlungsprotokoll).
4.2.8. Die Beschwerdeführerin legte anlässlich der richterlichen
Befragung dar, wegen der vielen Medikamente, die sie einnehmen müsse, sei sie permanent
erschöpft und müde. In Bezug auf ihre Ausbildung machte sie geltend, sie sei
ins Institut C____ gegangen. Sie habe dort auch das Gymnasium absolviert. Leider
habe sie nicht weiter gemacht. Sie habe Bulimie gehabt und sei daher schulisch
"weg vom Fenster" gewesen. Sie habe aber einen Abschluss als diplomierte
Kosmetikerin. In Bezug auf ihren Alltag gab die Beschwerdeführerin an, sie sei ab 14:00 bis 18:00 im Geschäft. Manchmal sei sie auch
bereits ab 13:00 im Geschäft. Am Morgen sei sie nicht verfügbar. Sie mache den
Haushalt; sie putze. Es sei alles tip top. Ab und zu würde sie auch kochen.
Dann gehe sie zweimal pro Woche ins Fitnessstudio. Sie habe auch Kolleginnen,
mit denen sie ab und zu in den Ausgang gehe. In den Ferien sei sie seit Jahren
nicht mehr gewesen (vgl. das Verhandlungsprotokoll).
4.2.9. Dr. I____ machte im Rahmen der richterlichen Befragung
geltend, es sei für die Versicherte sicherlich nicht einfach, auf dem freien
Arbeitsmarkt Fuss zu fassen. Dort, wo sie jetzt arbeite, handle es sich de
facto um einen "geschützten Arbeitsplatz". Sie habe jahrelang unter
wenig Druck gearbeitet. Seiner Meinung nach sei es ihr aber aus medizinischer
Sicht zumutbar, eine Stelle in der freien Wirtschaft anzunehmen. Ob dies
gelinge, sei jedoch eher fraglich. Es stünden dem aber keine gesundheitlichen
Gründe entgegen. Wenn es stimme, was die Versicherte in Bezug auf den
Tagesablauf sage, dann handle es sich um ein volles Programm. Das Vorliegen
einer abhängigen Persönlichkeitsstörung könne man allenfalls in Betracht
ziehen. Ein Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit sei jedoch dadurch nicht
auszumachen. Abschliessend stellte Dr. I____ klar, nach dem jetzt Gehörten
sei es sehr schwierig, die Arbeitsfähigkeit der Versicherten wirklich korrekt
einzuschätzen. Dazu müssten nämlich objektive Aussagen vorhanden sein. Es sei jedoch
sehr schwierig zu beurteilen, ob die Äusserungen der Versicherten zutreffend
seien oder nicht. Für eine korrekte Beurteilung müsse er als Gutachter aber
davon ausgehen können, dass das, was ihm gesagt werde, einigermassen stimme.
Jetzt wisse er nicht, was real sei. Damals real gewesen seien 50 % Arbeit und
50 % Haushalt sowie Freizeit, Fitness und Ferien. Wie der Alltag der
Versicherten wirklich aussehe, sei äusserst schwierig zu beurteilen. Er sei
nicht dazu in der Lage zu sagen, was jetzt zutreffe und was nicht.
4.3.
4.3.1. Gestützt auf diese (medizinischen) Ausführungen kann nicht
ohne weiteres von einer 100%igen Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin in der
freien Wirtschaft ausgegangen werden. Einerseits sprechen die Schilderungen der
Beschwerdeführerin zwar für ein weit gehendes Aktivitätsniveau im Alltag.
Andererseits ist nicht erstellt, welche Leistung sie im nicht florierenden
Elektrogeschäft wirklich erbringt, wie gross ihr Haushalt ist und welche
Leistungen sie da erbringen kann. Wie Dr. I____ anlässlich der Befragung durch
das Gericht eingeräumt hat, lassen sich von der Beschwerdeführerin zu gewissen –
für eine korrekte Beurteilung der Arbeitsfähigkeit – relevanten Punkten keine
zuverlässigen Angaben erhältlich machen.
4.3.2. Zunächst fallen die unterschiedlichen und letztlich nicht
überprüfbaren Aussagen zur beruflichen Aus- und Weiterbildung auf. Im
"Lebenslauf" gab die Beschwerdeführerin an, sie habe das Gymnasium im
C____ in [...] besucht und verfüge über einen Diplom-Abschluss (vgl. IV-Akte
18). Mit Eingabe vom 2. Juli 2018 teilte sie dem Gericht durch ihre
Rechtsvertreterin mit, sie könne keine Zeugnisse des Institutes C____ mehr
erhältlich machen. Sie habe das Institut ohne Erlangen eines Maturitätszeugnisses
beendet. Anlässlich der Befragung durch das Gericht wies die Beschwerdeführerin
darauf hin, sie sei – wie üblich – neun Jahre zur Schule gegangen. Gleichzeitig
insistierte sie darauf, sie habe das Gymnasium besucht (vgl. das Verhandlungsprotokoll).
Des Weiteren gab die Beschwerdeführerin im "Lebenslauf" an, sie habe
einen Abschluss als diplomierte Kosmetikerin (vgl. IV-Akte 18). Dr. G____
führte dazu im Bericht vom 28. Dezember 2016 (IV-Akte 23, S. 2) aus, die
Patientin habe eine während der Behandlung begonnene Ausbildung zur
Kosmetikerin nicht erfolgreich abschliessen können. Gegenüber Dr. D____ gab
die Beschwerdeführerin offenbar an, sie verfüge über einen Lehrabschluss als
kaufmännische Angestellte und sie sei bei der Bijouterie O____ angestellt
gewesen. Sie habe auch eine Ausbildung zur diplomierten Kosmetikerin gemacht
und sei einige Jahre selbstständig gewesen (vgl. den Bericht vom 16. Mai 2016;
IV-Akte 11, S. 2). Dr. I____ gegenüber führte die Beschwerdeführerin, sie
habe keine Berufsausbildung absolviert (vgl. S. 8 des Gutachtens). Anlässlich
der Befragung durch das Gericht beteuerte die Beschwerdeführerin erneut, sie
habe einen Abschluss als Kosmetikerin (vgl. das Verhandlungsprotokoll).
4.3.3. Ob diese unterschiedlichen Aussagen zur Ausbildung
tatsächlich – wie von Dr. I____ geltend gemacht wird (vgl. die Stellungnahme
vom 17. Januar 2018; IV-Akte 54) – für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit
nicht von Belang sind, kann an dieser Stelle offen gelassen werden. Denn ins
Gewicht fällt, dass auch die Aussagen der Beschwerdeführerin punkto Aktivitätsgrad,
soziales Umfeld etc. nicht einheitlich sind und letztlich auch nicht auf ihren
Wahrheitsgehalt überprüft werden können. So gab die Beschwerdeführerin beispielsweise
gegenüber Dr. I____ an, sie würde mit ihrem jetzigen Partner gerne reisen. Sie
hätten im Frühjahr 2017 drei Reisen in die Türkei, in die USA und nach Mallorca
unternommen. Diese Reisen habe sie geniessen können (vgl. S. 12 oben des
Gutachtens vom 31. August 2017; IV-Akte 37, S. 12). Anlässlich der
Befragung durch das Gericht beteuerte sie dann aber, sie sei bereits seit
längerer Zeit nicht mehr in den Ferien gewesen (vgl. das Verhandlungsprotokoll).
Überdies gab die Beschwerdeführerin im Rahmen der Exploration durch Dr. I____
an, aus Kostengründen habe sie vor wenigen Monaten das Fitnessabo nicht mehr erneuert.
Sie habe während Jahren regelmässig Fitness betrieben, habe zwei- bis dreimal
pro Woche das Fitnessstudio aufgesucht. Dies könne sie sich jetzt finanziell
nicht mehr leisten (vgl. S. 9 des Gutachtens von Dr. I____). Anlässlich der
Befragung durch das Gericht gab die Beschwerdeführerin jedoch an, sie gehe zweimal
pro Woche ins Fitnessstudio (vgl. das Verhandlungsprotokoll).
4.3.4. In Bezug auf die jetzige Partnerschaft machte die
Beschwerdeführerin gegenüber Dr. I____ geltend, sie fühle sich in dieser
Beziehung wohl. Sie könne sich aber schlecht durchsetzen. Ihr Freund würde
nicht im Haushalt mithelfen, obgleich sie ihn deswegen wiederholt kritisiere. Der
Partner arbeite für eine Versicherung. Mit ihm verstehe sie sich gut. Der
Partner sei aber belastet, da das Geschäft schlecht laufe, er wegen mangelndem
Umsatz kritisiert werde, allenfalls die Stelle verliere. Zusammen mit dem
Partner lebe sie in einer 2.5-Zimmerwohnung (vgl. S. 9 des Gutachtens). Mit Eingabe
vom 18. Juni 2018 liess die Beschwerdeführerin das Gericht durch ihre Anwältin
wissen, ihr Lebenspartner lebe im Ausland und sei nicht bereit, vor Gericht als
Auskunftsperson zu erscheinen. Anlässlich der Befragung durch das Gericht
äusserte sich die Beschwerdeführerin dahingehend, ihr Partner wohne nicht (mehr)
mit ihr zusammen. Er sei aber an der gleichen Strasse wie sie wohnhaft. Er sei Heizungsmonteur. Es handle sich um eine seit fünfzehn
Jahren bestehende On-Off-Beziehung. Ob sie durch ihren Partner Unterstützung
erhalten würde, um auf dem freien Arbeitsmarkt Fuss zu fassen, könne sie nicht
sagen (vgl. das Verhandlungsprotokoll). Dr. I____ gegenüber gab die
Beschwerdeführerin an, sie pflege auch Kontakte mit einigen Freundinnen (vgl.
S. 9 unten des Gutachtens). Im Rahmen der Befragung durch das Gericht äusserte
sich die Beschwerdeführerin dahingehend, sie habe Kolleginnen, mit denen sie in
den Ausgang gehe. Es seien vielleicht nicht so gute Kolleginnen. Sie habe diese
im Ausgang kennen gelernt. Sie sei vor ungefähr vier bis fünf Wochen letztmals
im Ausgang gewesen (vgl. das Verhandlungsprotokoll).
4.3.5. In Bezug auf ihre Tätigkeit im elterlichen Geschäft gab
die Beschwerdeführerin gegenüber Dr. I____ an, sie sei meistens alleine im
Geschäft (vgl. S. 9 des Gutachtens). In der Regel beginne sie ihre Arbeit
zwischen 11:00 Uhr und 12:00 Uhr. Sie arbeite bis 18:00 Uhr, auch samstags. Das
elterliche Geschäft habe sie vor eineinhalb Jahren übernommen (vgl. S. 8 des
Gutachtens). Die Mutter der Beschwerdeführerin machte anlässlich der Befragung
durch das Gericht geltend, zum Aufgabenbereich der Tochter gehörten lediglich leichte
Arbeiten (einkaufen, putzen, Telefondienste). Das Administrative würde sie selber
erledigen. Verkaufen sei der Tochter nur möglich, wenn sie einen guten Tag habe.
An einem guten Tag könne sie auch beraten. Gute Tage seien jedoch selten. Die
Tochter sei im Handelsregister eingetragen worden, weil man das Geschäft für
sie habe weiterführen wollen. Man habe bald einmal
gemerkt, dass es nicht gehe (vgl. das Verhandlungsprotokoll). Die Beschwerdeführerin wies in der Folge darauf hin, sie
würde im Laden verkaufen und Telefondienste erledigen. Die Leute würden sie
schätzen. Ihre Mutter würde sie beinahe so hinstellen, als könne sie gar nichts
(vgl. das Verhandlungsprotokoll).
4.4.
Angesichts dieser nicht auflösbaren Widersprüchlichkeiten in den
Aussagen der Beschwerdeführerin lässt sich deren Arbeitsfähigkeit aus
medizinischer Sicht allein nicht zuverlässig bestimmen. Insbesondere kann nicht
ohne weiteres – dem Gutachten von Dr. I____ folgend – eine 100%ige Restarbeitsfähigkeit
angenommen werden. Im Übrigen lässt sich auch nicht ohne Weiterungen von der
von Dr. D____ attestierten 50%igen Restarbeitsfähigkeit (vgl. u.a. den
Bericht vom 20. November 2017; IV-Akte 48, S. 4 ff.) ausgehen. Vielmehr erscheint
die Vornahme einer beruflichen Abklärung resp. – darauf aufbauend – allenfalls von
beruflichen Massnahmen angezeigt.
5.1.
Den obigen Ausführungen zufolge ist die Beschwerde somit
gutzuheissen und es ist die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 19. Februar
2018 aufzuheben. Die Sache ist zur Vornahme einer beruflichen Abklärung resp. allenfalls
von beruflichen Massnahmen an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen.
5.2.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat die Beschwerdegegnerin die ordentlichen
Kosten des Verfahrens, bestehend aus einer Gebühr von Fr. 1ʼ000.--, zu
tragen.
5.3. Die
Beschwerdegegnerin hat der anwaltlich vertretenen Beschwerdeführerin eine
angemessene Parteientschädigung auszurichten. Das
Sozialversicherungsgericht spricht im Sinne einer Richtlinie bei vollem
Obsiegen in durchschnittlichen IV-Fällen – bei einer sog. qualifizierten
Vertretung (wie z.B. das Behindertenforum) – eine Parteientschädigung von Fr.
2'650.-- (inklusive Auslagen) zuzüglich Mehrwertsteuer zu. Im vorliegenden Fall
ist angesichts der umfangreichen Parteiverhandlung insgesamt von einem
überdurchschnittlichen Fall auszugehen, so dass eine Parteientschädigung von
Fr. 3'000.-- (inklusive Auslagen) zuzüglich Mehrwertsteuer angemessen
erscheint.
Nicht zu ersetzen hat die Beschwerdegegnerin der
Beschwerdeführerin die Kosten für die Berichte von Dr. D____ vom 20.
November 2017 und vom 15. März 2018; denn diese haben nicht zum Verfahrensausgang
beigetragen (vgl. u.a. das Urteil des Bundesgerichts U 16/03 vom 22. Februar
2006 E. 6.1 mit Verweis auf BGE 115 V 62, 63 E. 5c).
Demgemäss erkennt das
Sozialversicherungsgericht:
://: In Gutheissung der Beschwerde wird die
Verfügung vom 19. Februar 2018 aufgehoben und die Sache zur Vornahme einer
beruflichen Abklärung resp. allenfalls von beruflichen Massnahmen an die
Beschwerdegegnerin zurückgewiesen.
Die ordentlichen Kosten, bestehend aus einer
Gebühr von Fr. 1ʼ000.--, gehen zu Lasten der Beschwerdegegnerin.
Die Beschwerdegegnerin bezahlt der
Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung von Fr. 3'000.--
(inklusive Auslagen) zuzüglich Mehrwertsteuer von Fr. 231.--.
Sozialversicherungsgericht
BASEL-STADT
Die Präsidentin Die
Gerichtsschreiberin
lic. iur. K. Zehnder lic. iur. S.
Dreyer
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid
kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim
Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes
vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die Beschwerdefrist
kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe sind in
Art. 95 ff. BGG geregelt.
Die Beschwerdeschrift ist
dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung
zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu
genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:
a) Die Beschwerdeschrift
ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;
b) in der Begründung ist in
gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt;
c) die Urkunden, auf die
sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie
in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.
Geht an:
– Beschwerdeführerin
– Beschwerdegegnerin
– Bundesamt für Sozialversicherungen
Versandt am: