Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Einzelgericht
BES.2018.141
ENTSCHEID
vom 3.
September 2018
Mitwirkende
lic. iur. Liselotte Henz
und
Gerichtsschreiber Dr. Urs Thönen
Beteiligte
A____, geb. [...] Beschwerdeführer
[...] Beschuldigter
c/o Gefängnis [...]
gegen
Einzelgericht in Strafsachen
Beschwerdegegner
Schützenmattstrasse 20,
4009 Basel
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
Binningerstrasse 21, 4001 Basel
Gegenstand
Beschwerde gegen eine Verfügung
des Einzelgerichts in Strafsachen
vom 23. Juli 2018
betreffend Nichteintreten auf
Einsprache infolge Verspätung
Sachverhalt
Vor knapp drei
Jahren wurde A____ (Beschwerdeführer) wegen versuchten Diebstahls zu einer Freiheitsstrafe
von 6 Monaten verurteilt. Das Urteil erging mit Strafbefehl der
Staatsanwaltsanwaltschaft Basel-Stadt vom 29. Oktober 2015 und wurde dem
Beschwerdeführer im Polizeigewahrsam eröffnet, bevor er zuhanden des Migrationsamts
entlassen wurde. Der Beschwerdeführer bestätigte den Empfang des Strafbefehls
mit seiner Unterschrift.
Der
Beschwerdeführer befindet sich aktuell im Gefängnis [...]. Von dort aus erhob
er am 12. Juli 2018 Einsprache gegen den Strafbefehl und beantragte eine neue
Verurteilung, Akteneinsicht sowie die notwendige oder amtliche Verteidigung.
Das an das Appellationsgericht gerichtete Schreiben wurde zuständigkeitshalber
dem Strafgericht überwiesen, welches auf die Einsprache mit Verfügung vom 23.
Juli 2018 nicht eintrat, da diese verspätet sei.
Der
Beschwerdeführer erneuert mit Schreiben an das Strafgericht vom 26. Juli 2018
seinen Einspruch. Er habe den Strafbefehl damals bloss akzeptiert, weil ihm
gesagt worden sei, es handle sich um eine Bewährungsstrafe. Er beantragt ein
neues Urteil sowie die Wiederherstellung der Einsprachefrist. Dieses Schreiben
wurde als Beschwerde dem Appellationsgericht überwiesen. Der Beschwerdeführer
hat sich mit weiteren Eingaben vom 3., 4. und 20. August 2018 geäussert.
Die
Staatsanwaltschaft beantragt mit Vernehmlassung vom 14. August 2018 die Abweisung
der Beschwerde.
Mit verfahrensleitender
Verfügung vom 28. August 2018 wurde angeordnet, dem Beschwerdeführer im
Gefängnis [...] Einsicht in die Akten des Strafverfahrens zu gewähren. Gemäss
Aktenquittung hat der Beschwerdeführer die Strafakten am 1. September 2018
zur Einsicht erhalten.
Der vorliegende
Entscheid ist im schriftlichen Verfahren unter Beizug der Strafakten ergangen.
Die Einzelheiten des Sachverhalts und die Standpunkte der Parteien ergeben
sich, soweit sie für den Entscheid von Bedeutung sind, aus den nachfolgenden
Erwägungen.
Erwägungen
Die angefochtene
Verfügung des Einzelgerichts in Strafsachen vom 23. Juli 2018 ist ein
Nichteintretensentscheid, mit dem nicht materiell über Straffragen befunden
wird. Es kommt daher gemäss Art. 393 Abs. 1 lit. b in Verbindung
mit Art. 80 Abs. 1 der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO,
SR 312.0) das Beschwerdeverfahren zur Anwendung. Zuständiges
Beschwerdegericht ist das Appellationsgericht als Einzelgericht (§ 88
Abs. 1 in Verbindung mit § 93 Abs. 1 Ziff. 1 des
Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]). Der Beschwerdeführer hat als
Adressat des Strafbefehls ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung
der angefochtenen Verfügung und ist somit zur Beschwerde legitimiert
(Art. 382 Abs. 1 StPO). Die Bezeichnung der Eingabe ist für deren
Gültigkeit nicht entscheidend (Art. 385 Abs. 3 StPO); sie ist als
Beschwerde entgegenzunehmen. Das Rechtsmittel vom 26. Juli 2018 ist innert
der Frist von 10 Tagen gemäss Art. 396 Abs. 1 StPO beim Strafgericht
eingereicht und entsprechend der Bestimmung von Art. 91 Abs. 4 StPO
an das Appellationsgericht weitergeleitet worden. Da es sich beim
Beschwerdeführer um einen juristischen Laien handelt, sind auch an den Inhalt
der Beschwerdeschrift keine hohen Anforderungen zu stellen. Auf die Beschwerde
ist einzutreten.
Bereits in
seiner Einsprache vom 12. Juli 2018 machte der Beschwerdeführer geltend, er
verstehe kein Deutsch. Deshalb habe er die damalige Verurteilung nicht verstanden
und gemeint, die Strafe sei bloss auf Bewährung ausgesprochen worden. Er lasse
die vorliegende Eingabe durch einen Mitgefangenen schreiben. In der Beschwerde
vom 26. Juli 2018 wiederholt er seine Vorwürfe. Nebst dem Übersetzungsmangel
macht er geltend, er habe damals keinen Verteidiger gehabt. Überdies beruft er
sich auf das Rechtsverweigerungs- und Rechtsverzögerungsverbot. Wenn er gewusst
hätte, dass die Freiheitsstrafe nicht auf Bewährung ausgefällt worden war, hätte
er schon damals Einsprache erhoben. Ob der aktuelle Freiheitsentzug im Gefängnis
[...] allein auf dem Strafbefehl vom 29. Oktober 2015 beruht, lässt sich den
Darlegungen des Beschwerdeführers nicht entnehmen.
Die
Staatsanwaltschaft führt aus, der Beschwerdeführer spreche neben Mazedonisch
auch Französisch und Englisch. Er sei damals durch das Migrationsamt in französischer
Sprache auf den Strafbefehl hingewiesen worden. Am Folgetag sei ihm die der Strafbefehl
persönlich gegen Unterschrift ausgehändigt und in einer ihm verständlichen
Sprache erläutert worden. Ob dies auf Französisch oder Englisch geschehen sei,
könne nachträglich nicht mehr eruiert werden. Bei den gegebenen Umständen sei
es unglaubwürdig, dass der Beschwerdeführer über den Vollzug der Freiheitsstrafe
falsch informiert worden sei, zumal er damals gleichzeitig mit einer ihm bekannten
Mittäterin entlassen worden sei, die Deutsch verstehe und ihm bei Fragen hätte
helfen können.
Treten im
Strafprozess Verständnisschwierigkeiten auf, so ist gemäss Art. 68 StPO
eine Übersetzerin oder ein Übersetzer beizuziehen (Abs. 1). Der
beschuldigten Person wird in einer ihr verständlichen Sprache mindestens der
wesentliche Inhalt der wichtigsten Verfahrenshandlungen mündlich oder
schriftlich zur Kenntnis gebracht. Ein Anspruch auf vollständige Übersetzung
aller Verfahrenshandlungen sowie der Akten besteht nicht (Abs. 2). Dementsprechend
müssen nach der Praxis des Appellationsgerichts zumindest das Dispositiv eines
Entscheids sowie die Rechtsmittelbelehrung in eine dem Beurteilten
verständliche Sprache übersetzt werden (statt vieler: AGE BES.2018.51 vom
11. April 2018, BES.2017.143 vom 26. Oktober 2017, BES.2014.120 vom 6. November
2014). Dies kann nur unterbleiben, wenn die Behörde keinen Anlass hat, am
Sprachverständnis des Betroffenen zu zweifeln (AGE BES.2014.160 vom 16. Februar
2015 E. 1.4, SB.2018.22 vom 2. August 2018 E. 2.4).
Beim Recht auf
Orientierung in einer verständlichen Sprache handelt es sich um einen wichtigen
Grundsatz, dem im Bereich einer Anklage bzw. eines Strafbefehls Verfassungsrang
zukommt (Art. 6 Ziff. 3 lit. a der Menschenrechtskonvention,
EMRK, SR 0.101; AGE BES.2014.42 vom 14. Juli 2014 E. 3.2).
Gleiches gilt im Zusammenhang mit Freiheitsentzügen (Art. 31 Abs. 2
der Bundesverfassung, BV, SR 101, Art. 5 Ziff. 2 EMRK).
Unterbleibt die
Einsprache wegen einer sprachlichen Verständnisschwierigkeit, so ist nach der Rechtsprechung
von einer „mangelhaften Eröffnung“ auszugehen, aus der dem Verfügungsadressaten
kein Rechtsnachteil entstehen darf. Diesfalls kann ihm eine Fristversäumnis
nicht entgegengehalten werden, denn es kann nicht angehen, dass eine
Zustellung, deren Mangelhaftigkeit die unverschuldete Unkenntnis des Empfängers
über den wesentlichen Inhalt der zugestellten Verfügung zur Folge hat, einen
Fristenlauf in Gang zu setzen vermag (AGE BES.2016.32 vom 3. Mai 2016
E. 3.3, BES.2013.46 vom 1. Juli 2013 E. 2.1.2, BES.2013.4 vom
6. Mai 2013 E. 2.1.2, mit Hinweis auf BGer 1P.279/2002 vom
6. November 2002 E. 2). Diese Rechtsprechung betrifft die schriftliche
Eröffnung von Strafbefehlen.
4.1 Der
vorliegende Fall unterscheidet sich von den zitierten Präjudizien in doppelter
Hinsicht: Der Strafbefehl vom 29. Oktober 2015 wurde dem Beschwerdeführer im
Polizeigewahrsam (und nicht auf dem Postweg) eröffnet, und es wird ihm eine
deutlich schwerere Strafe auferlegt, nämlich einen effektiven Freiheitsentzug
(und keine Busse oder Geldstrafe). Womöglich stützt sich der aktuelle
Freiheitsentzug des Beschwerdeführers im Gefängnis [...] gerade auf den angefochtenen
Strafbefehl, der wegen eines Eröffnungsmangels noch gar nicht rechtskräftig geworden
ist.
Der Beschwerdeführer
befand sich im Polizeigewahrsam, als ihm am 29. Oktober 2015 der
Strafbefehl eröffnet wurde. Die Staatsanwaltschaft wies die Kantonspolizei damals
an, den Strafbefehl dem Beschwerdeführer aushändigen und ihn danach zuhanden
des Migrationsamts aus der Haft zu entlassen (Zustellungsvermerk auf dem
Strafbefehl, Akten S. 88). Anders als in den zitierten Fällen mangelhafter
Eröffnung auf dem Postweg, in denen die Behörden keinen direkten Kontakt zum
Beschuldigten hatten, konnten sie vorliegend mit dem Beschwerdeführer sprechen
und seine konkreten Sprachkenntnisse feststellen. Entsprechend wurde in den Akten
festgehalten, dass der Beschwerdeführer Mazedonisch und Französisch spricht.
Dies ergibt sich aus den Aufzeichnungen der Befragung zur Person durch die
Staatsanwaltschaft (Akten S. 5), aber auch aus der Orientierung des
Beschwerdeführers über die Abnahme der DNA mittels des französischen Formulars
(Akten S. 36) und aus dem Vorgehen des Migrationsamts, welches im
Zusammenhang mit der damaligen Fernhaltemassnahme einen Französisch-Dolmetscher
beizog (Beilage zur Vernehmlassung der Staatsanwaltschaft). Die Angaben des Beschwerdeführers,
er spreche kein Deutsch, sondern nur Mazedonisch und Französisch, stimmen demnach
mit den in den Akten dokumentierten Feststellungen überein.
4.2 Bei
dieser Ausgangslage reicht es nicht aus, einem Beschuldigten im
Polizeigewahrsam einen in Deutsch abgefassten Strafbefehl auszuhändigen. Dieser
muss vielmehr in eine ihm verständliche Sprache übersetzt werden, und die
Übersetzung ist nachweisbar zu dokumentieren, da sie Voraussetzung einer
korrekten Eröffnung bildet.
Ein solcher
Nachweis lässt sich vorliegend in den Akten nicht finden. Der Beschwerdeführer
hat zwar den Erhalt des Strafbefehls mit seiner Unterschrift bestätigt. Da das
Schriftstück jedoch in einer Sprache abgefasst ist, die der Beschwerdeführer
nicht versteht, sind mit dessen blossen Aushändigung die Anforderungen von
Art. 68 Abs. 2 StPO nicht erfüllt. Vorliegend übergab ein unbekannter
Mitarbeiter der Kantonspolizei dem Beschwerdeführer den Strafbefehl, ohne
einen Dolmetscher beizuziehen. Ob dieser Mitarbeiter in der Lage war, dem
Beschwerdeführer den Inhalt des Strafbefehls akkurat zu erklären, und ob er
dies tatsächlich auch getan hat, ist nicht ersichtlich. Die blossen
Mutmassungen der Staatanwaltschaft, mit denen auf grundsätzliche Englisch- und
Französischkenntnisse nicht näher bezeichneter Beamter verwiesen wird, reichen
für den Nachweis einer Verständigung nicht aus. Bei dieser Aktenlage kann die
Behauptung des Beschwerdeführers, er habe den Inhalt des Strafbefehls aus sprachlichen
Gründen nicht verstanden, nicht widerlegt werden.
4.3 Befindet
sich eine beschuldigte Person im Polizeigewahrsam und wird ihr deshalb der
Strafbefehl direkt ausgehändigt und eröffnet, so muss sich die
Staatsanwaltschaft selber um eine verständliche Sprache bemühen. Es reicht
nicht aus, auf Drittpersonen hinzuweisen, die den Strafbefehl nachträglich
erklären könnten. Der Hinweis der Staatsanwaltschaft, wonach der
Beschwerdeführer sich bei Unklarheiten hätte an die Mittäterin wenden können, vermag
eine fehlende Übersetzung nicht zu kompensieren. Ebenso wenig reicht es vorliegend
aus, auf die Handlungen des Migrationsamts zu verweisen. Es ist zwar richtig,
dass das Migrationsamt einen Französisch-Dolmetscher beizog. Das Thema des
Gesprächs vom 28. Oktober 2015 bildete aber die Fernhaltemassnahme (und nicht die
Freiheitsstrafe). Auch aus zeitlichen Gründen ist es ausgeschlossen, dass der
erst am Folgetag erlassene Strafbefehl vom 29. Oktober 2015 anlässlich des
Gesprächs mit dem Migrationsamt vorgelegen hätte, so dass der Französisch-Dolmetscher
etwas hätte übersetzen müssen, das gar noch nicht existierte. Den Darlegungen
der Staatsanwaltschaft kann demnach nicht gefolgt werden.
Demgegenüber
lassen sich die Angaben des Beschwerdeführers zu seinen Sprachkenntnissen mit
den Akteneinträgen objektivieren. Für ihre Glaubhaftigkeit spricht ferner, dass
er nach der Eröffnung des Strafbefehls sofort entlassen wurde. Dies dürfte ihn
in seiner (laienhaften) Vorstellung, die Strafe sei bloss auf Bewährung
ausgesprochen worden, noch bestärkt haben. Insgesamt lassen die vorliegenden
Hinweise den Schluss nicht zu, dass der Beschwerdeführer die Tragweite des
Strafbefehls genügend verstanden hätte. Die Rüge der mangelhaften Übersetzung
ist daher begründet.
Die Beschwerde
ist gutzuheissen. Aus dem Gesagten folgt, dass die Nichteintretensverfügung des
Einzelgerichts in Strafsachen aufzuheben ist. Die Sache ist an die
Staatsanwaltschaft zur korrekten Eröffnung in einer dem Beschwerdeführer
verständlichen Sprache zurückzuweisen. Sollte sich der Beschwerdeführer
aufgrund des vorliegenden Strafbefehls vom 29. Oktober 2015 im Gefängnis
befinden, so wird die Staatsanwaltschaft berücksichtigen müssen, dass die
Einsprachefrist mangels korrekter Eröffnung noch gar nicht zu laufen begonnen
hat (vgl. BGE 142 IV 201 E. 2.4 S. 205; AGE SB.2018.22 vom 2. August 2018 E.
2.5). Der Strafbefehl ist demnach nicht rechtskräftig geworden und bildet
derzeit keine Grundlage für den Vollzug einer Freiheitsstrafe.
Bei diesem
Ausgang erübrigt es sich, auf die weiteren Vorbringen des Beschwerdeführers
einzugehen. Für das Beschwerdeverfahren sind keine Kosten zu erheben
(Art. 428 Abs. 1 StPO).
Demgemäss
erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):
://: In Gutheissung der Beschwerde wird die
Nichteintretensverfügung des Einzelgerichts in Strafsachen vom 23. Juli 2018
aufgehoben. Die Sache wird an die Staatsanwaltschaft zur korrekten Eröffnung
des Strafbefehls vom 29. Oktober 2015 zurückgewiesen.
Für das Beschwerdeverfahren werden keine Kosten
erhoben.
Mitteilung an:
Beschwerdeführer (Dispositiv und Rechtsmittelbelehrung übersetzt auf Französisch)
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
Strafgericht Basel-Stadt
APPELLATIONSGERICHT
BASEL-STADT
Die Präsidentin Der
Gerichtsschreiber
lic. iur.
Liselotte Henz Dr. Urs Thönen
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde
in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am
letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu
dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen
Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für
die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG
verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.