Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Dreiergericht
BEZ.2018.26
ENTSCHEID
vom 5. September 2018
Mitwirkende
Dr. Olivier Steiner, Dr. Claudius
Gelzer, lic. iur. André Equey
und Gerichtsschreiber
MLaw Thomas Inoue
Parteien
A____ Beschwerdeführer
[...]
gegen
B____ AG Beschwerdegegnerin
[...]
Gegenstand
Beschwerde gegen einen
Entscheid des Zivilgerichts Basel-Stadt
vom 9. März 2018
betreffend Forderung
Sachverhalt
Mit Eingabe vom
31. Juli 2017 reichte A____ (Beschwerdeführer) ein Schlichtungsgesuch bei der
Schlichtungsbehörde des Zivilgerichts Basel-Stadt gegen die B____ AG (Beschwerdegegnerin)
ein. Am 31. Oktober 2017 fand die Schlichtungsverhandlung zwischen den Parteien
statt, wobei keine Einigung erzielt werden konnte. Am 13. November 2017 wurde
dem Beschwerdeführer die Klagebewilligung für folgende Rechtsbegehren
ausgestellt: 1. Es sei der die Beklagte zu verurteilen, dem Kläger Schadenersatz
von CHF 1000.– sowie eine Genugtuung von CHF 1000.– zu bezahlen. 2. Unter
o/e-Kostenfolge zu Lasten der Beklagten.
Am 5. Dezember
2017 hat der Beschwerdeführer unter Beilage der Klagebewilligung Klage gegen
die Beschwerdegegnerin eingereicht. Mit Eingabe vom 12. Dezember 2017 reichte er
zudem einen Antrag auf provisorische Verfügung ein. Mit Schreiben vom 20.
Dezember 2017 zog er den Antrag auf provisorische Verfügung wieder zurück. Gleichzeitig
stellte er sechs neue Rechtsbegehren, welche die bisherigen Rechtsbegehren
ersetzen sollten, wobei Rechtsbegehren 5 und 6 den in der Klagebewilligung
aufgeführten Rechtsbegehren entsprachen. Mit Schreiben vom 4. Januar 2018
zog der Beschwerdeführer die Rechtsbegehren 1 bis 4 wieder zurück und beantragte,
das Verfahren gemäss den Rechtsbegehren in der Klagebewilligung durchzuführen.
Am 9. März 2018
fand die Gerichtsverhandlung vor dem Einzelgericht des Zivilgerichts statt. Mit
gleichentags ergangenem Entscheid wurde die Klage abgewiesen und dem
Beschwerdeführer die Gerichtskosten von CHF 150.– bzw. CHF 250.–, wenn
eine schriftliche Begründung verlangt wird, sowie Schlichtungskosten von
CHF 450.– auferlegt. Mit Eingabe vom 11. März 2018 beantragte der Beschwerdeführer
die schriftliche Begründung des Entscheids. Diese wurde ihm am 15. Mai 2018 vom
Zivilgericht eröffnet.
Gegen diesen
Entscheid erhob der Beschwerdeführer am 4. Juni 2018 Beschwerde an das Appellationsgericht.
Mit Eingabe vom 14. Juni 2018 reichte er eine Auflistung der
Schadenersatzforderung ein. Der Instruktionsrichter des Appellationsgerichts
zog die vorinstanzlichen Akten bei, verzichtete jedoch darauf, eine
Beschwerdeantwort einzuholen. Der Entscheid ist auf dem Zirkulationsweg
ergangen.
Erwägungen
1.1 Erstinstanzliche
End- und Zwischenentscheide sind grundsätzlich mit Berufung anfechtbar (Art.
308 Abs. 1 lit. a der Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO, SR 272]).
In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Berufung nur zulässig, wenn der
Streitwert der zuletzt aufrechterhaltenen Rechtsbegehren mindestens
CHF 10'000.– beträgt (Art. 308 Abs. 2 ZPO). Liegt der Streitwert unter diesem
Betrag, ist ein erstinstanzlicher Endentscheid mit Beschwerde anfechtbar (Art.
319 lit. a ZPO). Die erstinstanzlich aufrechterhaltenen Rechtsbegehren
(Eingabe vom 4. Januar 2018) lauten auf Schadenersatz und Genugtuung je in
der Höhe von CHF 1‘000.–. Somit ist vorliegend die Beschwerde zulässig.
1.2 Zuständig
zur Behandlung der Beschwerde gemäss Art. 319 ZPO ist das Dreiergericht des
Appellationsgerichts (§ 92 Abs. 1 Ziff. 6 des
Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]). Mit der Beschwerde
können gemäss Art. 320 ZPO die unrichtige Rechtsanwendung (lit. a) und die
offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts (lit. b) gerügt werden.
1.3 Die
Beschwerde muss innert 30 Tagen seit der Zustellung des begründeten Entscheides
oder seit der nachträglichen Zustellung der Entscheidbegründung eingereicht
werden (Art. 321 Abs. 1 ZPO). Der begründete Entscheid des Zivilgerichts vom 9.
März 2018 wurde dem Beschwerdeführer am 15. Mai 2018 zugestellt. Die Beschwerde
vom 4. Juni 2018 ist somit innert Frist eingereicht worden.
1.4 Eine
Beschwerde muss ein Rechtsbegehren und eine taugliche Begründung enthalten
(vgl. Art. 321 Abs. 1 ZPO; Staehelin/Staehelin/Grolimund,
Zivilprozessrecht, 2. Auflage, Zürich 2013, § 26 N 42). Aus der
Rechtsschrift muss eindeutig hervorgehen, dass die Überprüfung des
erstinstanzlichen Entscheids durch eine obere Instanz verlangt wird. Allgemein
gehaltene Kritik am erstinstanzlichen Entscheid, wie z.B. dass dieser „nichtig“
sei, ist nicht als formgültige Beschwerde zu betrachten. In Beschwerden gegen
Endentscheide ist wegen der Möglichkeit der Rechtsmittelinstanz, in der Sache
selbst neu zu entscheiden (vgl. Art. 327 Abs. 3 lit. b ZPO), zudem
anzugeben, welchen Ausgang des Hauptverfahrens der Beschwerdeführer im Fall der
Aufhebung des angefochtenen Entscheids anstrebt. Der blosse Antrag auf
Aufhebung des angefochtenen Entscheids genügt nur in Fällen, in denen ein oberinstanzlicher
Entscheid in der Sache selbst von vornherein ausgeschlossen ist (vgl. Sterchi, in: Berner Kommentar, Bern
2012, Art. 321 ZPO N 15 f.). In der Beschwerdebegründung ist
insbesondere darzulegen, weshalb den gestellten Rechtsbegehren zu entsprechen
ist. Wird eine unrichtige Rechtsanwendung geltend gemacht, ist zu begründen,
welche Rechtsnormen nicht richtig angewandt worden sind und inwiefern dies der
Fall ist. Die Bezeichnung des angefochtenen Entscheids als „rechtswidrig“ oder
„falsch“ genügt nicht. An von Laien verfasste Beschwerden werden weniger
strenge Anforderungen gestellt, solange aus der Begründung zumindest eindeutig
ersichtlich ist, was der Beschwerdeführer beanstandet (vgl. Sterchi, a.a.O., Art. 321 ZPO
N 18). Genügt die Beschwerde diesen Voraussetzungen nicht, kann auf sie
nicht eingetreten werden (AGE BEZ.2015.12 vom 21. Mai 2015 E. 1.2).
Die Beschwerde
vom 4. Juni 2018 enthält keine Anträge. Der Beschwerdeführer bringt
lediglich zum Ausdruck, dass er Beschwerde gegen den angefochtenen Entscheid
einreichen möchte. Unklar bleibt damit insbesondere, ob der Beschwerdeführer, wie
in den gemäss Eingabe vom 4. Januar 2018 erstinstanzlich aufrechterhaltenen
Rechtsbegehren, eine Verurteilung der Beschwerdegegnerin zur Zahlung von Schadenersatz
im Umfang von CHF 1‘000.– sowie einer Genugtuung in Höhe von CHF 1‘000.–
unter o/e-Kostenfolge beantragt. Es kommt hinzu, dass die Bezifferung der
Schadenersatzforderung in der Eingabe des Beschwerdeführers vom 14. Juni
2018 nicht in Einklang mit den genannten erstinstanzlichen Rechtsbegehren bzw.
den in der Klagebewilligung vom 13. November 2017 aufgeführten
Rechtsbegehren steht. Da gemäss Art. 326 Abs. 1 ZPO neue Anträge im
Beschwerdeverfahren ausgeschlossen sind, ist diese Eingabe zwar ohnehin nicht
zu berücksichtigen. Sie bekräftigt jedoch die Unklarheit der Anträge, welche
sich aus der Beschwerde ergeben sollen. Ob angesichts der unklaren
Rechtsbegehren im vorliegenden Beschwerdeverfahren auf die Beschwerde
eingetreten werden kann, kann im Ergebnis jedoch offenbleiben, da sie aus
nachfolgenden Gründen ohnehin abzuweisen ist.
Mit Entscheid
vom 9. März 2018 hat das Zivilgericht die Klage des Beschwerdeführers auf
Schadenersatz und Genugtuung abgewiesen. Das Zivilgericht hat erwogen, dass bezüglich
Schadenersatz- und Genugtuungsansprüchen aus Datenschutzverstössen die
Bestimmungen des Art. 41 des Obligationenrechts (OR, SR 220) für den
Schadenersatz und Art. 49 OR für die Genugtuung einschlägig seien (angefochtener
Entscheid, E. 2.1). Demnach bestehe ein Schadenersatzanspruch, wenn dem Beshwerdeführer
ein Schaden entstanden sei, der Beanspruchte widerrechtlich gehandelt habe,
diese Handlung ursächlich für den Schaden gewesen sei und der Beanspruchte
mindestens fahrlässig gehandelt habe (angefochtener Entscheid, E. 2.2). Der
Schadenersatzanspruch des Beschwerdeführers scheitere bereits an der fehlenden
Widerrechtlichkeit. Unter Berufung auf den Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts
A-4086/2007 vom 26. Februar 2008 hat das Zivilgericht festgehalten, dass an
privaten Datensammlungen, wie sie namentlich von der Beschwerdegegnerin
angeboten würden, mit denen amtliche Informationen im Internet unverändert
zugänglich gemacht würden, ein öffentliches Interesse bestehe. Dieses
Weiterverbreitungsinteresse sei zeitlich unbeschränkt. Die private und zeitlich
unbeschränkte Weiterverbreitung von Handelsregisterdaten verstosse nicht gegen
das Zweckbindungsgebot nach Art. 4 Abs. 3 des Bundesgesetzes über den
Datenschutz (DSG, SR 235.1). Da keine Persönlichkeitsverletzung vorliege, seien
auch allfällige Rechtfertigungsgründe nicht zu prüfen (angefochtener Entscheid,
E. 2.3). Im Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts A-4232/2015 vom 18. April
2017 habe das Bundesverwaltungsgericht bestätigt, dass die unveränderte
Übernahme von Daten aus dem Handelsregister gerechtfertigt sei. Der
Beschwerdeführer mache daher zu Unrecht geltend, dass die beanstandeten
Publikationen über dessen Konkurs durch die Beschwerdegegnerin seine
Persönlichkeitsrechte verletzen würden und damit widerrechtlich seien (angefochtener
Entscheid, E. 2.4). Der Beschwerdeführer habe daher weder Anspruch auf
Schadenersatz noch auf Genugtuung (angefochtener Entscheid, E. 2.5 f.).
Mit seiner
Beschwerde macht der Beschwerdeführer zunächst geltend, die Vor-instanz habe
nicht berücksichtigt, dass sowohl zwischen der Beschwerdegegnerin und [...] als
auch zwischen der Beschwerdegegnerin und dem Schweizerischen Handelsamtsblatt (SHAB)
ein Auftragsverhältnis bestanden habe. Da der gesamte Suchmaschinenauftritt von
der Beschwerdegegnerin stamme, treffe sie aufgrund dieser Auftragsverhältnisse
eine Verantwortlichkeit aus Art. 10a DSG. Die angerufene Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts
lasse lediglich eine Publikation von unveränderten Handelsregisterdaten auf der
Homepage der Beschwerdegegnerin zu, nicht jedoch die Publikation auf
Suchmaschinen. Zentrale Aspekte der Datenweitergabe und der Programmierung
seien damit nicht eingehalten worden. Implizit macht der Beschwerdeführer damit
geltend, dass das widerrechtliche Verhalten der Beschwerdegegnerin nicht in der
Publikation der Daten aus den Handelsregistern auf der eigenen Internetseite
resp. in der eigenen Datenbank liege, sondern in der Lieferung der Daten des
Beschwerdeführers an die Suchmaschinen, welche ihrerseits diese Daten mit
Veränderungen publizierten.
Gemäss Art. 326
Abs. 1 ZPO sind neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel
im Beschwerdeverfahren ausgeschlossen. In Bezug auf Tatsachenbehauptungen hat
der Beschwerdeführer deshalb in der Beschwerdebegründung aufzuzeigen, dass
diese bereits im erstinstanzlichen Verfahren geltend gemacht wurden. In der
Beilage zur Klagebewilligung, welche der Beschwerdeführer am 5. Dezember 2017
mit dem Antrag „Bitte Klage einleiten“ beim Zivilgericht eingereicht hat, sowie
in seiner Eingabe an das Zivilgericht vom 12. Dezember 2017 hat der
Beschwerdeführer die angebliche Weitergabe von Daten an Suchmaschinen durch die
Beschwerdegegnerin zwar thematisiert und in seiner Eingabe vom 20. Dezember
2017 ein Verbot einer solchen Weitergabe gefordert. Die diesbezüglichen
Rechtsbegehren hat der Beschwerdeführer in der Folge allerdings mit Schreiben
vom 4. Januar 2018 und dem Antrag auf „Stornierung“ zurückgezogen. Aufrechterhalten
und demgemäss im vorinstanzlichen Verfahren zu behandeln waren somit alleine
die Schadenersatz- resp. Genugtuungsforderung des Beschwerdeführers, welche
sich auf die Publikation von Daten durch die Beschwerdegegnerin auf ihrem
Server resp. im Internet bezieht. In diesem Sinn hat der Beschwerdeführer in
seinem Plädoyer ausgeführt, dass die Beschwerdegegnerin die Informationen zu
seinem Konkurs entfernt habe. Die Frage sei, wer nun die Kosten bezahlen müsse,
welche nötig gewesen seien, damit die Löschung endlich durchgesetzt werden
könne (Plädoyernotizen des Beschwerdeführers im erstinstanzlichen Verfahren, S.
1). Der Beschwerdeführer hat in seinem Plädoyer vor dem Zivilgericht ausdrücklich
darauf hingewiesen, dass die Rechtsbegehren betreffend unerlaubte Weitergabe
von Daten der Bundesverwaltung an die Suchmaschine sowie die Benutzung der
Informationen für Werbezwecke Inhalt einer neuen Klage sei, welche er am 29.
Januar 2018 eingereicht habe (Plä-doyernotizen des Beschwerdeführers im
erstinstanzlichen Verfahren, S. 1). Damit wurde der Prozessstoff im
erstinstanzlichen Verfahren zu Recht auf die Frage beschränkt, ob die
Beschwerdegegnerin mit der Publikation von Handelsregisterdaten betreffend den
Beschwerdeführer diesem rechtswidrig einen Schaden zugefügt hat. Damit kann
auch im Beschwerdeverfahren auf die Tatsachenbehauptung, wonach sowohl zwischen
der Beschwerdegegnerin und [...] als auch zwischen der Beschwerdegegnerin und
dem SHAB ein Auftragsverhältnis bestanden habe und der gesamte
Suchmaschinenauftritt von der Beschwerdegegnerin stamme, nicht eingetreten
werden. Lediglich ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer
auch nicht ansatzweise aufzeigen kann, wo er im erstinstanzlichen Verfahren für
die genannten Behauptungen irgendwelche Beweismittel genannt haben soll. Der
Beschwerdeführer hat in seiner E-Mail vom 19. August 2017, welche er am 23.
Januar 2018 beim Zivilgericht eingereicht hat, selbst ausgeführt: „Ihre Intervention
bei den Suchmaschinen hat nichts gebracht. Die Daten über mich sind immer noch
via Suchmaschine abrufbar. Es ist auch falsch den Suchmaschinen die Schuld
geben zu wollen, die Daten finden sich ja auf Ihrem Server. Das heisst Sie bzw.
Ihre Firma stellt diese ins Internet.“ Im erstinstanzlichen Verfahren wurde
einzig substantiiert dargelegt und mit entsprechenden Belegen aufgezeigt, dass
auf der Internetseite bzw. der Datenbank der Beschwerdegegnerin die Information
der Konkurseröffnung vom [...] April 2005 über den Inhaber der Einzelfirma, „[...],
A____“, veröffentlicht worden ist. Weder wurde vom Beschwerdeführer
substantiiert aufgezeigt und bewiesen, dass die Beschwerdegegnerin weitere
Daten über den Beschwerdeführer veröffentlicht hat, noch hat er den Umstand in
Frage gestellt, dass diese Informationen über das SHAB und im Handelsregister
zumindest während eines gewissen Zeitraums öffentlich zugänglich waren. Das
Zivilgericht hat sich im angefochtenen Entscheid somit zu Recht auf die Frage
beschränkt, ob diese Publikation von Daten über den Beschwerdeführer auf dem
Server der Beschwerdeführerin resp. im Internet rechtswidrig war.
Der
Beschwerdeführer macht sodann sinngemäss geltend, durch die Publikation der
Informationen werde Art. 11 Abs. 2 der Verordnung über das Schweizerische
Handelsamtsblatt vom 15. Februar 2006 (Verordnung SHAB, SR 221.415) verletzt.
Informationen über einen Konkurs gemäss dieser Bestimmung dürften nicht länger
als 1 Jahr publiziert werden. Zudem seien die Handelsregisterdaten auf den
Suchmaschinen in veränderter Form aufgeführt, was im Widerspruch zu Art. 13 der
Verordnung SHAB und der bundesverwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung stehe.
Zunächst wird
weder vom Beschwerdeführer behauptet noch ist ersichtlich, dass sich aus den
Angaben auf der Internetseite der Beschwerdegegnerin ein Persönlichkeitsprofil
des Beschwerdeführers im Sinne von Art. 3 lit. d DSG ergeben würde. Publiziert
wurde lediglich die wirtschaftsrelevante Tatsache, dass über den
Beschwerdeführer der Konkurs eröffnet worden ist. Entgegen den Ausführungen des
Beschwerdeführers handelt es sich dabei nicht um einen Privatkonkurs im Sinne
von aArt. 11 Abs. 2 der Verordnung SHAB. Vielmehr unterstand der
Beschwerdeführer gemäss Angaben aus den vorinstanzlichen Akten als Inhaber
einer Einzelfirma dem Konkursverfahren. Der Beschwerdeführer bestreitet denn
auch nicht, dass es sich bei der auf der Internetseite der Beschwerdegegnerin
publizierten Information über den Konkurs um die entsprechenden Handelsregisterdaten
handelte. Im Übrigen sieht der seit 1. Juli 2018 in Kraft getretene Art.
11 Abs. 2 der Verordnung SHAB eine entsprechende zeitliche Beschränkung für
Privatkonkurse nicht mehr vor. Gemäss Abs. 3 der genannten Bestimmung ist der
Zeitraum für die Suchfunktion für Meldungen, die Personendaten beinhalten, auf
den für die Erfüllung des Zwecks kürzestmöglichen Zeitraum beschränkt, sofern
andere gesetzliche Vorgaben fehlen.
Art. 930 OR und
Art. 10 der Handelsregisterverordnung (HRegV, SR 221.411) statuieren den
Grundsatz der Öffentlichkeit des Handelsregisters. Als ein sog.
„Offenlegungsregister“ bezweckt es die Erfassung und Offenlegung rechtlich
relevanter Tatsachen (Huber,
Urteil des EuGH vom 9. März 2017 C-398/15 Handelskammer Lecce gegen Salvatore
Mani – kein „Recht auf Vergessenwerden“ im Gesellschaftsregister, in: REPRAX
4/2017 S. 198, 208). Eine zeitliche Beschränkung der elektronischen Veröffentlichung
von Handelsregisterdaten war im Vorentwurf der Revision zur Modernisierung des
Handelsregisters von 2012 zwar noch vorgesehen (vgl. Erläuternder Bericht zur
Änderung des Obligationenrechtes vom 19. Dezember 2012, S. 33 f.), wurde jedoch
gestützt auf die Resultate der Vernehmlassung im Entwurf vom 15. April 2015
nicht aufgenommen. An der zeitlich unbeschränkten (Internet-)Öffentlichkeit von
Handelsregisterdaten wurde somit festgehalten (Huber,
a.a.O., S. 209). Daran ändert auch Art. 11 Abs. 3 Verordnung SHAB nichts, der
eine zeitliche Beschränkung von Daten auf der Internetseite des SHAB vorsieht. Denn
bei einer unentgeltlichen Verbreitung von Handelsregisterdaten handelt es sich
gemäss bundesverwaltungsgerichtlicher Rechtsprechung ausschliesslich um
Informationen, die bereits vor der Weitergabe öffentlich gewesen sind und zudem
nur diejenigen Teilaspekte der wirtschaftlichen Persönlichkeit betreffen, die
aufgrund des Publizitätszwecks und des Zwecks der informationellen Erleichterung
des Geschäftsverkehrs öffentlich sein müssen. Ein „Recht auf Vergessen“ an
diesen Informationen würde daher den Gesetzeszweck des Handelsregisters
unterlaufen. Es besteht somit kein Raum für eine zeitliche Befristung irgendeiner
Art der Publikation von Handelsregisterdaten (BVGer A-4086/2007 vom 26. Februar
2008 E. 5.2.6 f. mit weiteren Hinweisen). Diese Rechtsprechung hat das Bundesverwaltungsgericht
im Entscheid A-4232/2015 vom 18. April 2017 in Erwägung 5.2.4 bestätigt.
Der
Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist zu folgen. Der
Beschwerdeführer hat sich mit der Eintragung seines Einzelunternehmens ins Handelsregister
in ein Tätigkeitsfeld begeben, welches von der Publizität der im
Handelsregister enthaltenen Daten geprägt ist. Mit dieser Publizität geht
einher, dass Informationen über die Eintragung, aber auch die Löschung solcher
Unternehmen, inklusive deren Ursachen, öffentlich zugänglich sind. Eine
Veröffentlichung entsprechender Informationen auf einer Plattform im Internet
ist daher rechtmässig. Das Zivilgericht ist damit zu Recht zum Schluss gelangt,
dass die Zugänglichmachung der Angaben über den Konkurs des Beschwerdeführers
auf der Internetseite resp. in der Datenbank der Beschwerdegegnerin gemäss
geltender Rechtslage nicht als rechtswidrig anzusehen ist. Entgegen den Ausführungen
des Beschwerdeführers besteht auch kein Grund zur Annahme, dass die
Beschwerdegegnerin die Handelsregisterdaten über den Beschwerdeführer in der
Publikation geändert haben soll. Daran ändern auch allenfalls verkürzte
Hinweise bei Suchergebnissen auf nicht von der Beschwerdegegnerin betriebenen
Suchmaschinen im Internet nichts.
Aufgrund dieser
Erwägungen ist der angefochtene Entscheid zu bestätigen und die dagegen
erhobene Beschwerde abzuweisen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens werden
die Prozesskosten dem Beschwerdeführer auferlegt (Art. 106
Abs. 1 ZPO). In Anwendung von § 12 des Reglements über die
Gerichtsgebühren (Gerichtsgebührenreglement, SG 154.810) werden die
Gerichtsgebühren auf CHF 300.– festgesetzt.
Demgemäss
erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):
://: Die Beschwerde gegen den Entscheid des
Zivilgerichts Basel-Stadt vom 9. März 2018 (V.2017.1407) wird abgewiesen.
Der Beschwerdeführer trägt die
Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 300.–.
Mitteilung an:
Beschwerdeführer
Beschwerdegegnerin
Zivilgericht Basel-Stadt
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Gerichtsschreiber
MLaw Thomas Inoue
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
(BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Zivilsachen
erhoben werden. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten gilt dies nur dann,
wenn der Streitwert die Beschwerdesumme gemäss Art. 74 Abs. 1 lit. a oder b BGG
erreicht (CHF 15'000.– bei Streitigkeiten aus Miete oder Arbeitsverhältnis
bzw. CHF 30'000.– in allen übrigen Fällen) oder wenn sich eine Rechtsfrage
von grundsätzlicher Bedeutung stellt. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht
dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an
deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des
Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.
Ob an Stelle der
Beschwerde in Zivilsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die
subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG),
ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl
Beschwerde in Zivilsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide
Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.