Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Dreiergericht
SB.2017.87
URTEIL
vom 6./10.
September 2018
Mitwirkende
lic. iur. Liselotte Henz (Vorsitz),
Prof. Dr. Daniela Thurnherr Keller, lic.
iur. Barbara Schneider
und Gerichtsschreiberin
lic. iur. Barbara Noser Dussy
Beteiligte
A____, geb. [...] Berufungskläger
1
[...] Beschuldigter
1
vertreten durch [...], Advokatin,
[...]
B____, geb. [...] Berufungskläger
2
[...] Beschuldigter
2
vertreten durch [...], Advokat,
[...]
C____, geb. [...] Berufungskläger
3
[...] Beschuldigter
3
vertreten durch [...], Advokat,
[...]
gegen
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt Berufungsbeklagte
Binningerstrasse 21, 4001 Basel
Gegenstand
Berufung gegen ein Urteil des
Einzelgerichts in Strafsachen
vom 7. April 2017
betreffend Raub
Sachverhalt
Mit Urteil des Einzelgerichts
in Strafsachen vom 7. April 2017 wurden A____, B____ und C____ des Raubes zum
Nachteil von D____ schuldig erklärt und je zu 10 Monaten Freiheitsstrafe
verurteilt, mit bedingtem Strafvollzug, unter Auferlegung einer Probezeit von 2 Jahren.
Der von A____ verbüsste Polizeigewahrsam (1 Tag) wurde an seine Strafe
angerechnet. Das Verfahren wegen Tätlichkeiten gegen alle drei Beurteilten wurde
zufolge Rückzugs des entsprechenden Strafantrags eingestellt. Die beschlagnahmten
Gegenstände wurden zur Vernichtung eingezogen. Den Beurteilten wurden die Verfahrenskosten
sowie Urteilsgebühren von je CHF 500.– (im Falle der Berufung CHF 1‘000.–)
auferlegt. Die amtlichen Verteidiger von B____ und C____ wurden aus der
Strafgerichtskasse entschädigt.
Gegen dieses
Urteil haben alle drei Beurteilten Berufung erhoben. A____ (Berufungskläger 1),
vertreten durch Advokatin [...], beantragt einen kostenlosen Freispruch von der
Anklage des Raubes und die Rückgabe der beschlagnahmten Gegenstände an ihn,
eventualiter die Rückweisung der Sache zur Ergänzung der Beweisabnahme und neuer
Entscheidung an die Vorinstanz. Ausserdem beantragt er die Anordnung des
schriftlichen Verfahrens. B____ (Berufungskläger 2), vertreten durch Advokat [...],
sowie C____ (Berufungskläger 3), vertreten durch Advokat [...], beantragen
ebenfalls je einen kostenlosen Freispruch vom Vorwurf des Raubes, ausserdem die
Bewilligung der amtlichen Verteidigung für das Berufungsverfahren. Die
Staatsanwaltschaft hat weder selbst Berufung oder Anschlussberufung erhoben
noch Nichteintreten auf die Berufungen beantragt. Mit der Berufungsantwort beantragt
sie die kostenfällige Abweisung der Berufungen der drei Beschuldigten und die
vollumfängliche Bestätigung des erstinstanzlichen Urteils.
In der
Berufungsverhandlung vom 6. September 2018 sind die drei Berufungskläger sowie
als Auskunftspersonen die beiden Geschädigten D____ und E____ befragt worden
und die drei Verteidiger zum Vortrag gelangt. Für sämtliche Ausführungen wird
auf das Verhandlungsprotokoll verwiesen. Die fakultativ geladene Vertreterin
der Staatsanwaltschaft hat auf die Teilnahme an der Verhandlung verzichtet. Im
Nachgang zur Verhandlung und zur mündlichen Eröffnung des Berufungsurteils hat
das Gericht seinen in der Beratung gefällten Kostenentscheid betreffend das
zweitinstanzliche Verfahren mit Zirkulationsentscheid vom 10. September 2018 in
Wiedererwägung gezogen.
Die Tatsachen
und die Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für den
vorliegenden Entscheid von Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
1.1 Nach
Art. 398 Abs. 1 der Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) ist die Berufung gegen
Urteile erstinstanzlicher Gerichte zulässig, mit denen das Verfahren ganz oder
teilweise abgeschlossen wird. Das ist vorliegend der Fall. Die Berufungskläger sind
gemäss Art. 382 Abs. 1 StPO zur Erhebung von Rechtsmitteln
legitimiert. Sie haben ihre Berufungsanmeldungen und -erklärungen innert der
gesetzlichen Fristen gemäss Art. 399 Abs. 1 und 3 StPO eingereicht.
Auf die Berufungen ist daher einzutreten. Zuständiges Berufungsgericht ist
gemäss § 88 Abs. 1 in Verbindung mit § 92 Abs. 1 Ziff. 1 des
baselstädtischen Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG, SG 154.100) ein
Dreiergericht des Appellationsgerichts.
1.2 Der
Berufungskläger 1 beantragt die Durchführung des schriftlichen Berufungsverfahrens.
Er begründet das damit, dass sämtliche Beteiligten bereits angehört worden
seien und von einer mündlichen Verhandlung keine weiteren Aufschlüsse zu
erwarten seien. Dieser Antrag ist abzuweisen. Das Berufungsverfahren sieht grundsätzlich
eine mündliche Verhandlung vor (Art. 405 StPO). Nur in den in 406 StPO
aufgezählten Ausnahmefällen ist ein rein schriftliches Verfahren möglich. Im
vorliegenden Fall liegen die entsprechenden Voraussetzungen nicht vor.
Namentlich ist auch die Voraussetzung gemäss Abs. 2 lit. a dieser Bestimmung
nicht erfüllt, wonach mit dem Einverständnis der Parteien ein schriftliches
Verfahren angeordnet werden kann, wenn die Anwesenheit der beschuldigten Person
nicht erforderlich ist. Nachdem der Berufungskläger 1 der Vorinstanz vorwirft,
sie habe offenbar einseitig auf die Aussagen der beiden Geschädigten
abgestellt, anstatt die Angaben der drei Beschuldigten korrekt zu würdigen und
zur Sachverhaltsfeststellung heranzuziehen (Berufungsbegründung BK 1 S. 4 Ziff.
7), ist sein Antrag auf Durchführung eines schriftlichen Verfahrens auch kaum
nachvollziehbar. Zur Würdigung der Aussagen der drei Berufungskläger erscheint es
unerlässlich, dass das Gericht sich einen eigenen Eindruck von ihnen machen und
sie nochmals zum Sachverhalt befragen kann. Aus dem gleichen Grund hat die
Verfahrensleiterin auch die beiden Geschädigten in die zweitinstanzliche
Verhandlung vorgeladen.
1.3 Abzuweisen
ist auch der Eventualantrag des Berufungsklägers 1 auf Rückweisung des
Verfahrens zur Ergänzung der Beweisabnahme und zu neuem Entscheid. Die Berufung
ist ein reformatorisches Rechtsmittel. Gemäss Art. 408 StPO fällt das
Berufungsgericht ein neues Urteil, welches das erstinstanzliche Urteil ersetzt.
Lediglich wenn das erstinstanzliche Verfahren wesentliche Mängel aufweist, die
im Berufungsverfahren nicht geheilt werden können, hebt das Berufungsgericht
das angefochtene Urteil auf und weist die Sache zur Durchführung einer neuen
Hauptverhandlung und zur Fällung eines neuen Urteils an das erstinstanzliche Gericht
zurück (Art. 409 StPO). Derartige im Berufungsverfahren nicht heilbare wesentliche
Mängel des erstinstanzlichen Verfahrens sind vorliegend nicht ersichtlich und werden
auch nicht geltend gemacht.
1.4 Gemäss
Art. 398 Abs. 3 StPO können mit der Berufung Rechtsverletzungen einschliesslich
Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und
Rechtsverzögerung, die unvollständige oder unrichtige Feststellung des
Sachverhalts sowie Unangemessenheit gerügt werden. Im Rechtsmittelverfahren
gilt die Dispositionsmaxime. Die Berufung kann beschränkt werden. Erfolgt bloss
eine Teilanfechtung, erwachsen die nicht angefochtenen Punkte in
Teilrechtskraft. Im vorliegenden Fall sind in Bezug auf alle drei
Berufungskläger die Verfahrenseinstellungen betreffend Tätlichkeiten, in Bezug
auf B____ und C____ ausserdem die Einziehung und Vernichtung der
beschlagnahmten Wollmützen sowie die Entschädigung der amtlichen Verteidiger
für das erstinstanzliche Verfahren mangels Anfechtung in Rechtskraft erwachsen.
Zu beurteilen ist im vorliegenden Verfahren lediglich, ob sich die drei
Berufungskläger des Raubes schuldig gemacht haben und wie sie dafür allenfalls
zu bestrafen sind. Bezüglich A____ ist darüber hinaus auch die angefochtene Beschlagnahmeverfügung
zu überprüfen.
2.1 Mit
Anklageschrift der Staatsanwaltschaft vom 31. Oktober 2016 wurden die drei
Berufungskläger des Raubes und der Tätlichkeiten angeklagt. Zusammengefasst wurde
den Berufungsklägern vorgeworfen, sie hätten am frühen Morgen des 4. April 2015
im Erdbeergraben D____ und E____ angegriffen. Während B____ den E____ eingeschüchtert,
nach Geld gefragt und daran gehindert habe, sein Telefon hervorzunehmen oder
seinem Kollegen zu helfen, hätten die mit Sturmhauben maskierten A____ und B____
auf D____ eingeschlagen und -getreten, auch als dieser bereits am Boden gelegen
sei. Währenddessen hätten sie in unrechtmässiger Bereicherungsabsicht sein
Portemonnaie aus dessen hinteren Hosentasche behändigt. Danach hätten sie sich
zu E____ begeben, ihm noch einen Tritt ans rechte Schienbein versetzt, und
seien dann davongerannt.
2.2 Die
Vorinstanz hat diesen Sachverhalt weitestgehend als nachgewiesen erachtet und
die drei Berufungskläger des Raubes schuldig gesprochen. Vom Vorwurf der
Tätlichkeiten hat sie das Verfahren zufolge Rückzugs des Strafantrags durch E____
eingestellt.
2.3 Die
Berufungskläger bestreiten den Vorwurf des Raubes. Sie machen geltend, es sei
nie ihre Absicht gewesen, die Geschädigten oder einen von ihnen auszurauben.
Sie hätten zwar eine tätliche Auseinandersetzung mit den beiden Geschädigten
gehabt und es treffe zu, dass A____ beim Wegrennen das Portemonnaie von D____
in der Hand gehabt habe, aber er wisse nicht mehr, wie dieses in seine Hand
gekommen sei. Er habe erst beim Weglaufen bemerkt, dass er einen Gegenstand in
der Hand halte, und nachdem seine Kollegen auf Nachfrage gesagt hätten, dieser
gehöre nicht ihnen, habe er ihn weggeworfen. Der Berufungskläger 1 macht
eine Verletzung des Grundsatzes in dubio pro reo geltend, da das Strafgericht
einseitig nur auf die Aussagen der Geschädigten abgestellt habe, obwohl diese
sehr widersprüchlich seien, während sich die Aussagen der Berufungskläger in
den wesentlichen Punkten decken würden. Der Berufungskläger 3 bestreitet
darüber hinaus, dass die Voraussetzungen von Mittäterschaft gegeben seien,
sofern die Tat des Berufungsklägers 1 als Raub zu werten wäre.
3.1 Gemäss
dem in Art. 32 Abs. 1 der Bundesverfassung (BV, SR 101) und in Art. 6
Ziff. 2 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK, SR 0.101)
verankerten Grundsatz „in dubio pro reo“ ist bis zum gesetzlichen Nachweis der
Schuld zu vermuten, dass der wegen einer strafbaren Handlung Angeklagte
unschuldig ist. Als Beweislastregel bedeutet die Maxime, dass es Sache der
Anklagebehörde ist, die Schuld des Angeklagten zu beweisen, und nicht dieser
seine Unschuld nachweisen muss. Der Grundsatz „in dubio pro reo“ ist verletzt,
wenn das Gericht einen Beschuldigten (einzig) mit der Begründung verurteilt, er
habe seine Unschuld nicht nachgewiesen. Ebenso ist die Maxime verletzt, wenn
sich aus den Urteilsgründen ergibt, dass das Gericht von der falschen Meinung
ausging, der Beschuldigte habe seine Unschuld zu beweisen, und dass es ihn
verurteilte, weil ihm dieser Beweis misslang (BGE 127 I 38 E. 2. a S. 40). Als
Beweiswürdigungsregel besagt die Maxime, dass sich das Gericht nicht von der
Existenz eines für den Beschuldigten ungünstigen Sachverhalts überzeugt
erklären darf, wenn bei objektiver Betrachtung erhebliche und nicht zu
unterdrückende Zweifel bestehen, ob sich der Sachverhalt so verwirklicht hat. Der
Grundsatz ist verletzt, wenn das Gericht an der Schuld hätte zweifeln müssen.
Dabei sind bloss abstrakte und theoretische Zweifel nicht massgebend, weil
solche immer möglich sind und absolute Gewissheit nicht verlangt werden kann
(BGE 138 V 74 E. 7 S. 82, 129 I 38 E. 2. a S. 41).
3.2 Im
vorliegenden Fall ist zu prüfen, ob aus den vorhandenen Beweismitteln ohne
vernünftigen Zweifel der Schluss gezogen werden kann, dass die Tat der drei
Berufungskläger die objektiven und subjektiven Tatbestandsmerkmale eines Raubes
erfüllt.
4.1 Des
Raubes im Sinne von Art. 140 Ziff. 1 Abs. 1 des Strafgesetzbuches (StGB, SR
311.0) macht sich schuldig, wer (u.a.) mit Gewalt gegen eine Person einen
Diebstahl begeht.
4.2 Aus
den objektiven Beweismitteln und den insofern weitgehend übereinstimmenden
Aussagen aller Beteiligten ergibt sich, dass sich in den frühen Morgenstunden
des 4. April 2015 im Erdbeergraben ein Konflikt zwischen den drei
Berufungskläger einerseits und D____ und E____ andererseits entspann, in dessen
Verlauf D____ von A____ und C____ verprügelt wurde und in der Folge
feststellte, dass ihm das Portemonnaie fehlte. B____ und E____ hielten sich
währenddessen einige Meter entfernt auf, wobei B____ den E____ aufforderte, sein
Handy stecken zu lassen. Erstellt ist auch, dass während dieses Geschehens A____
eine Sturmhaube und C____ eine Wollmütze mit Reissverschluss auf Augenhöhe über
das Gesicht gezogen hatten und B____ auch eine derartige Mütze trug, diese aber
zunächst nicht über das Gesicht gezogen hatte. Aus dem Verletzungsbild von D____
einerseits und A____ andererseits kann zudem geschlossen werden, dass die
Gewalt vor allem von Seiten der Berufungskläger ausgegangen ist (vgl. Urteil S.
5 f.). Unbestritten ist schliesslich auch, dass A____ nach der
Auseinandersetzung das Portemonnaie von D____ in der Hand hatte und dieses auf
der Flucht wegwarf.
4.3 Dieser
Sachverhalt allein genügt indessen nicht zur Annahme eines Raubes. Hierfür wäre
es notwendig, dass die Gewaltausübung gezielt zum Zwecke des Diebstahls erfolgt
ist (Niggli/Riedo, in: Basler
Kommentar Strafrecht II, 3. Auflage 2013, Art. 140 N 16 und 44). Wenn ein
Diebstahl nicht das Ziel der Gewaltausübung war, sondern der entsprechende
Vorsatz erst danach entstand, liegt kein Raub vor. Damit alle drei
Berufungskläger des Raubes schuldig erklärt werden könnten, müsste ihnen zudem
nachgewiesen werden können, dass sie diesbezüglich einen gemeinsamen Tatplan
und eine entsprechende Rollenverteilung vereinbart hatten. Für die Variante
Raub in gemeinschaftlicher Ausführung sprechen prima vista zwar einige
objektive Indizien, so die Maskierung von mindestens zwei der Täter und der
Umstand, dass A____ nach dem Vorfall im Besitz des Portemonnaies von D____ war
und dieses (welches kein Bargeld enthielt) in der Folge wegwarf. Allerdings
spricht die Maskierung nicht zwingend für einen Raub, sondern kann ebenso im
Hinblick auf einen Angriff ohne Bereicherungsabsicht, ein blosses „Anstressen“,
erfolgt sein. Auch ist es möglich, dass D____ im Lauf der Schlägerei sein
Portemonnaie verloren und A____ dieses aufgehoben und mitgenommen hat, was
rechtlich nicht als Raub zu qualifizieren wäre. Es kommt also wesentlich darauf
an, wie die Aussagen der Beteiligten zu werten sind.
4.4 Die
Vorinstanz hat diesbezüglich erwogen, die Aussagen von D____ und E____ seien in
sich stimmig und deckten sich (Urteil S. 6). Ihre Belastungen seien zudem nicht
übermässig, habe doch E____ seinen Strafantrag zurückgezogen. Demgegenüber
vermöchten die Angaben der Beschuldigten in keiner Weise zu überzeugen (Urteil
S. 7 f.). Dieser Beurteilung kann nicht gefolgt werden. Zwar erscheinen die
Aussagen der Berufungskläger tatsächlich in weiten Teilen nicht überzeugend
(vgl. dazu unten E. 4.5), das gleiche gilt aber auch für jene der Geschädigten.
4.4.1 So
gab D____ anlässlich der Anzeigeerstattung zu Protokoll, die beiden Angreifer,
die bei ihm gewesen seien (A____ und C____), hätten ihn gefragt, ob er Ärger
haben wolle. Nachdem er verneint habe, hätten sie ihn gefragt, ob er eine
Zwanzigernote habe, was er ebenfalls verneint habe. Nach mehreren Wortwechseln
hätten sie begonnen, auf ihn einzuschlagen, wodurch er zu Boden gegangen sei.
Er habe sein Portemonnaie und sein Mobiltelefon in seiner hinteren linken
Hosentasche gehabt. Als die Angreifer aufgehört hätten, auf ihn einzuschlagen,
habe er sich aufgerappelt und gemerkt, dass sein Portemonnaie fehle (Akten S.
150). Anlässlich der gleichentags stattfindenden Einvernahme erklärte er
demgegenüber, dass „der vor uns“ mit bis zur Stirn hochgerollter Wollmaske (B____)
nach der Zwanzigernote gefragt und dabei kurzzeitig die Hand auf seiner – D____s
– Brust platziert habe. Die beiden andern Angreifer hätten kein Wort gesagt.
Anschliessend sei er von allen drei Angreifern vom linken auf das rechte
Trottoir geprügelt worden, wobei die drei mit Fäusten, Knien und Füssen auf ihn
eingeprügelt hätten, auch als er bereits wehrlos am Boden gelegen sei. Am
Schluss hätten nur noch die beiden, die nichts gesagt hätten, auf ihn
eingeprügelt. Er habe versucht, das iPhone und das Portemonnaie in seiner
linken hinteren Gesässtasche zu sichern. Da sein Portemonnaie schlussendlich
nicht mehr da gewesen sei, gehe er davon aus, dass die beiden es gestohlen
hätten (Akten S. 179). In der erstinstanzlichen Verhandlung vom 7. April 2017 wiederum
sagte er aus, das Telefon sei in der Gesässtasche gewesen, er habe es immer in
der Hand „verkrampft“, das Portemonnaie sei in der Seitentasche gewesen und
auch dieses habe er immer gehalten; schliesslich hätten sie es aber erwischt
und seien davongerannt. Auf Nachfrager präzisierte er, sie seien wahrscheinlich
zuerst davongerannt und er habe dann gemerkt, dass das Portemonnaie weg sei
(Akten S. 348). Vor Appellationsgericht schliesslich gab er zu Protokoll,
dass er das Portemonnaie in der Tasche der Trainerjacke, das Natel in der Gesässtasche
gehabt habe. Er habe die Hände immer auf diesen beiden Taschen gehabt, um sein
Eigentum zu sichern. Er habe gespürt und gesehen, dass jemand ihm zwischen den
Schlägen das Portemonnaie weggenommen habe (zweitinstanzliches Protokoll S. 6
f.). D____ hat sich somit sowohl bezüglich der Anzahl Schläger als auch – was
wesentlicher ist – bezüglich der Frage, welcher von ihnen CHF 20.– von ihm
gefordert habe, bezüglich des Aufbewahrungsorts seines Portemonnaies und hinsichtlich
der Frage, ob er dessen Wegnahme gespürt habe, widersprochen.
4.4.2 E____
erklärte anlässlich der Anzeigeerstattung, sie seien von drei Personen
umzingelt worden. Einer sei unmaskiert mit einer schwarzen Wollmütze auf dem
Kopf vor ihm gestanden, die beiden andern seien maskiert hinter D____ gestanden
und hätten begonnen, diesen brutal zusammenzuschlagen. Der Täter vor ihm habe
ihn nicht vorbei gelassen und habe gesagt, dass er auf keinen Fall ein Foto
machen solle und sein Handy lieber in der Hosentasche lasse. Dieser Täter habe
ihn gefragt, ob er CHF 20.– habe (Akten S. 151). Später am gleichen Tag gab er
bei der Staatsanwaltschaft zu Protokoll, als sie den Erdbeergraben hochgegangen
seien, habe eine Person sie überholt und sei dann langsamer geworden.
Gleichzeitig hätten hinter ihnen zwei maskierte Personen zu ihnen
aufgeschlossen. D____ habe sich dann etwas zurückfallen lassen. Während er
selbst weiterhin vorn gegangen sei, hätten die beiden Angreifer auf D____
eingeschlagen. Die vordere Person habe ihn selbst eingeschüchtert und
abgedrängt und gesagt, er solle sein Telefon in der Tasche lassen und ob er
Geld habe. Schliesslich habe auch die vordere Person ihre Mütze übers Gesicht
gezogen und alle drei seien weggerannt (Akten S. 169). Ihm sei nichts gestohlen
worden, aber seinem Kollegen sei offenbar das Portemonnaie gestohlen worden
(Akten S. 175). Anlässlich der vorsorglichen Zeugeneinvernahmen vor Strafgericht
am 13. Januar 2017 erinnerte er sich spontan nicht mehr an eine Geldforderung,
sondern sagte erst auf Frage des Präsidenten, warum es sich um einen Raub handeln
soll: „Ah genau, sie wollten dann das Portemonnaie“ (Akten S. 327). Im
Zeitpunkt, als D____ zusammengeschlagen worden sei, seien er und B____ rund zehn
Meter von den andern drei entfernt gewesen (Akten S. 328). Auf Frage, wie er
auf die Geldforderung reagiert habe, antwortete er, er habe kein Geld gegeben
und auch das Portemonnaie nicht hervorgenommen (Akten S. 329).
Demgegenüber behauptete er anlässlich der Berufungsverhandlung, sie seien beide
nach Geld gefragt worden, so habe es angefangen (zweitinstanzliches Protokoll
S. 5).
4.4.3 E____
bestätigte somit die Aussagen von D____ nicht, wonach derjenige Täter, der als
Einziger gesprochen habe (B____), direkt von D____ Geld gefordert und ihm dabei
zudem die Hand auf der Brust platziert habe. Vielmehr habe B____ gemäss den
(tatnäheren und daher glaubhafteren) Angaben von E____ einzig mit ihm selbst
gesprochen, während D____ gleichzeitig von den beiden andern Berufungsklägern
zusammengeschlagen worden sei. Die Forderung nach CHF 20.– sei zudem gemäss den
ersten Aussagen von E____ erst nach der Aufforderung erfolgt, das Telefon in
der Tasche zu lassen, und in der Folge weder wiederholt noch durchgesetzt
worden. Es erstaunt daher nicht, dass sich E____ anlässlich der vorsorglichen
Zeugeneinvernahme nicht mehr resp. erst auf Hinweis des Präsidenten wieder
daran erinnerte.
Auffällig ist
zudem, dass gemäss den insofern übereinstimmenden Aussagen von D____ und E____
der Letztgenannte kurz vor dem Geschehen, als die drei Berufungskläger zu ihnen
aufschlossen, zu D____ sagte „Jetzt werden wir ausgenommen“ (Auss. D____, Akten
S. 150, 179; Auss. E____, Akten S. 151, 169). Es ist anzunehmen, dass diese
Erwartungshaltung der beiden Geschädigten ihre Wahrnehmung des ganzen
Geschehens beeinflusste. Es lässt sich schwerlich zwischen der gegenüber D____
angewandten Gewalt und der gleichzeitig gegenüber E____ ausgesprochenen
Forderung von CHF 20.– ein Zusammenhang in dem Sinn erkennen, dass die Gewalt
zum Zweck der Durchsetzung dieser Forderung erfolgt sein soll. Dies umso
weniger, als diese Forderung weder wiederholt noch durchgesetzt wurde. E____ erklärte
in seiner Einvernahme vom 4. April 2015 denn auch selbst, es sei ihm nicht so vorgekommen,
als würden die Personen dringend das Geld oder das Portemonnaie brauchen, „die
wollten einfach Gewalt ausüben“ (Akten S. 170). Dass gegenüber D____ eine
Geldforderung ausgesprochen worden wäre, lässt sich aufgrund der vorhandenen
Aussagen nicht verifizieren. Dass es den Berufungsklägern bei der
Gewaltanwendung nicht wirklich um die Erlangung von Geld oder Wertgegenständen
ging, war nicht nur der Eindruck von E____ (und der Vorinstanz, vgl. Urteil S.
9), sondern ergibt sich auch aus dem lächerlich geringen Betrag, den B____ nach
Aussage von E____ forderte, und dem Umstand, dass die Berufungskläger
offensichtlich nicht an den Mobiltelefonen der Geschädigten interessiert waren.
4.4.4 Zusammenfassend
ist festzuhalten, dass sich bereits aufgrund der Aussagen von D____ und E____ ein
Kausalzusammenhang zwischen der Gewaltanwendung und der Wegnahme des Portemonnaies,
wie er für den Tatbestand des Raubes erforderlich wäre, nicht nachweisen lässt.
4.5 Was
die Aussagen der drei Berufungskläger betrifft, so ist mit der Vorinstanz
festzustellen, dass deren Behauptung, sie seien stark betrunken gewesen,
unglaubhaft ist, da sie sich nicht mit den Ergebnissen der
Atemalkoholkontrollen vereinbaren lässt (A____ hatte unmittelbar im Anschluss
an seine Festnahme um 04:15 Uhr des Tattages 0,46 Promille, B____ und C____ um
10:05 Uhr des gleichen Tages 0,00 Promille). Ebenfalls nicht überzeugend ist
die von C____ erstmals und ausschliesslich in der vorinstanzlichen Verhandlung (Akten
S. 343) aufgestellte Behauptung, der Auslöser der Auseinandersetzung sei
gewesen, dass er am Erdbeergraben an die Wand uriniert habe und deshalb von den
beiden Geschädigten angepöbelt worden sei. Zwar hatten C____ (Akten
S. 215) und B____ (Akten S. 201 f.) schon in ihren ersten Einvernahmen
erwähnt, dass C____ dort an die Wand uriniert habe, von einer „Anpöbelei“ durch
die Geschädigten war damals aber noch keine Rede. Vielmehr haben sowohl A____ (Akten
S. 195) als auch B____ (Akten S. 201 f.) am 4. April 2015 zugestanden, dass die
Auseinandersetzung von ihnen initiiert worden sei und die Geschädigten versucht
hätten, ihnen aus dem Weg zu gehen. Es ist denn auch kaum denkbar, dass die
betrunkenen und zahlenmässig unterlegenen Geschädigten eine Auseinandersetzung
mit drei teilweise maskierten Unbekannten beginnen würden, nur weil einer von
ihnen an eine Mauer uriniert. Schliesslich ist auch die von A____ in beiden
Gerichtsverhandlungen zu Protokoll gegebene Behauptung, er habe keine Ahnung,
wie das Portemonnaie von D____ in seine Hand gekommen sei und er habe nicht
einmal mitbekommen, was das für ein Gegenstand gewesen sei (Akten S. 344
f., zweitinstanzliches Protokoll S. 3 f.), vollkommen unglaubhaft. Sie
widerspricht auch seiner eigenen Aussage vom 4. April 2015, wonach „plötzlich
ein Portemonnaie auf dem Boden“ gelegen sei, worauf er dieses an sich genommen
und weiter oben bei der Brücke auf die Bahnschienen geworfen habe (Akten S.
195). Diese Version ist nach Ansicht des Gerichts die plausibelste
Sachverhaltsvariante.
4.6
4.6.1 In
rechtlicher Hinsicht kann die Tat der drei Berufungskläger schon mangels
Vorliegens eines Kausalzusammenhangs zwischen der Gewaltanwendung und der
Wegnahme des Portemonnaies nicht als Raub gewertet werden. Es erübrigt sich
daher die Prüfung der Tatbeteiligung der einzelnen Berufungskläger. Die
Berufungskläger sind von der Anklage des Raubes freizusprechen.
4.6.2 Damit
ist zu prüfen, ob das Verhalten der Berufungskläger als Angriff nach Art. 134
StGB strafbar ist. Dieser Tatbestand setzt – als objektive Tatbestandsbedingung
– voraus, dass der Angriff zum Tod oder zu einer Körperverletzung eines
Menschen geführt hat. Erforderlich ist mindestens eine Körperverletzung im
Sinne von Art. 123 StGB (Maeder,
in: Basler Kommentar Strafrecht II, 3. Auflage 2013, Art. 134 N 10 i.V.m. Art.
133 N 23). Es müssen somit aus dem Angriff Verletzungen oder Schädigungen resultieren,
die mindestens eine gewisse Behandlung und Heilungszeit erfordern, also etwa
Knochenbrüche, Hirnerschütterungen, Quetschungen mit Blutergüssen und Schürfungen,
sofern sie um einiges über blosse Kratzer hinausgehen (Roth/Berkemeier, in: Basler Kommentar Strafrecht II, 3.
Auflage 2013, Art. 123 N 4). Im vorliegenden Fall erlitt D____ eine
oberflächliche Schürfwunde an der Stirn, oberflächliche kleine Schürfungen an
der Nase und am rechten Ohr sowie eine Kontusion am Rücken und am rechten
Thorax (vgl. Arztzeugnis, Akten S. 165). Diese Verletzungen stellen im Zweifel
noch keine Körperverletzung i.S. V. Art. 123 StGB dar. Damit ist auch der
Tatbestand des Angriffs nach Art. 134 StGB nicht erfüllt.
4.6.3 Schliesslich
stellt sich bei diesem Beweisergebnis die Frage, ob sich A____ des Diebstahls nach
Art. 139 StGB schuldig gemacht hat, indem er das Portemonnaie von D____ vom
Boden aufgelesen und mitgenommen hat. Dies wäre möglicherweise zu bejahen. Das
Gericht ist aber an den in der Anklage umschriebenen Sachverhalt gebunden (Art.
350 Abs. 1 StPO), so dass kein Schuldspruch aufgrund eines davon abweichenden
Beweisergebnisses gefällt werden kann. Eine Rückweisung der Sache an die
Staatsanwaltschaft zur Änderung der Anklageschrift nach Art. 333 StPO
erscheint vorliegend unverhältnismässig und nicht opportun, da der Vorfall
bereits 3½ Jahre zurückliegt und es sich – soweit es das Vermögensdelikt
betrifft – um eine Bagatelle handelt. Es bleibt somit beim Freispruch von der
Anklage des Raubes.
Die Berufung von
A____ richtet sich auch gegen die Einziehungsverfügung betreffend die bei ihm beschlagnahmten
drei Mützen mit Reissverschluss und der blauen Sturmhaube. Gemäss Art. 69 Abs.
1 StGB verfügt das Gericht ohne Rücksicht auf die Strafbarkeit einer bestimmten
Person die Einziehung von Gegenständen, die zur Begehung einer Straftat gedient
haben oder bestimmt waren. A____ trug die blaue Sturmhaube beim Angriff auf D____
und E____, bei den – noch neu verpackten – Mützen mit Reissverschluss handelt
sich um die gleichen wie jene, die die beiden andern Berufungskläger von ihm
erhalten hatten und beim Vorfall trugen. Auch wenn der zugestandene Angriff aus
den obgenannten Gründen schlussendlich nicht zu einem Schuldspruch führt, sind
diese Gegenstände somit einzuziehen und zu vernichten.
6.1 Gemäss
Art. 426 StPO trägt die beschuldigte Person die Verfahrenskosten in der Regel
nur, wenn sie verurteilt wird (Abs. 1). Ausnahmsweise können ihr jedoch bei
einem Freispruch oder bei einer Verfahrenseinstellung die Kosten ganz oder
teilweise auferlegt werden, wenn sie rechtswidrig und schuldhaft die Einleitung
des Verfahrens bewirkt oder dessen Durchführung erschwert hat (Abs. 2). Indem
die Berufungskläger zugestandenermassen die Geschädigten angegriffen und einen
davon verprügelt haben, haben sie rechtswidrig und schuldhaft die Einleitung
des Verfahrens bewirkt. Es rechtfertigt sich daher, ihnen die Verfahrenskosten sowie
die erstinstanzliche Urteilsgebühr aufzuerlegen (angesichts des Obsiegens im
Berufungsverfahren allerdings nur die Gebühr, die ohne Berufung angefallen
wäre, also CHF 500.– für jeden Berufungskläger).
6.2 Im
Rechtsmittelverfahren ist die Kostenverteilung nach Massgabe des Obsiegens oder
Unterliegens vorzunehmen. Die Berufungskläger haben im Berufungsverfahren
obsiegt, sind sie doch antragsgemäss von der Anklage des Raubes freigesprochen
worden. Für das zweitinstanzliche Verfahren sind ihnen daher keine ordentlichen
Kosten aufzuerlegen. Die Berufungskläger haben zudem gemäss Art. 429 Abs. 1
lit. a StPO Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen für die angemessene Ausübung
ihrer Verfahrensrechte. Die Berufungskläger 2 und 3 sind amtlich verteidigt, so
dass ihre Vertreter ohnehin aus der Gerichtskasse entschädigt werden, wobei auf
ihre Kostennoten vom 6. September 2018 abgestellt wird und für die
Hauptverhandlung 4½ Stunden entschädigt werden. Art. 135 Abs. 4 StPO ist nicht
anwendbar. Dem Berufungskläger 1, der privat verteidigt wurde, ist aus der
Gerichtskasse eine Parteientschädigung zuzusprechen. Da seine Verteidigerin
keine Kostennote eingereicht hat, ist ihr angemessener Aufwand zu schätzen.
Dieser wird – auch im Vergleich mit dem von den andern beiden Verteidigern
erbrachten Aufwand – auf insgesamt 16 Stunden geschätzt (10 Stunden zu CHF
250.– zuzüglich pauschal CHF 100.– Auslagenersatz und CHF 208.– MWST im
Jahr 2017 und 6 Stunden einschliesslich Hauptverhandlung zuzüglich CHF
115.50 MWST im Jahr 2018). A____ ist daher aus der Gerichtskasse eine
Parteientschädigung von insgesamt CHF 4‘423.50 auszurichten.
Demgemäss
erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):
://: Es wird festgestellt, dass folgende Punkte des Urteils
Einzelgerichts in Strafsachen vom 7. April 2017 mangels Anfechtung in
Rechtskraft erwachsen sind:
-
Einstellung des Verfahrens
gegen A____, B____ und C____ wegen Tätlichkeiten;
-
Einziehung der bei B____ und C____
beschlagnahmten Wollmützen;
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Entschädigung der amtlichen
Verteidiger von B____ und C____ für das erstinstanzliche Verfahren).
A____, B____ und C____ werden von der
Anklage des Raubes freigesprochen.
Die bei A____ beschlagnahmten Mützen
werden in Anwendung von Art. 69 Abs. 1 des Strafgesetzbuches
eingezogen und vernichtet.
A____ trägt die ihn betreffenden Kosten von CHF 1‘502.20 und eine
Urteilsgebühr von CHF 500.– für das erstinstanzliche Verfahren. Für das
Berufungsverfahren werden keine Kosten erhoben.
A____ wird für das zweitinstanzliche
Verfahren eine Parteientschädigung von CHF 4‘423.50 (einschliesslich
Auslagen und Mehrwertsteuer) aus der Gerichtskasse zugesprochen.
B____ trägt die ihn betreffenden Kosten von CHF 1‘391.10 und eine
Urteilsgebühr von CHF 500.– für das erstinstanzliche Verfahren. Für das
Berufungsverfahren werden keine Kosten erhoben.
Dem amtlichen Verteidiger von B____, [...], werden für die zweite Instanz
ein Honorar von CHF 3‘716.70 und ein Auslagenersatz von CHF 29.–,
zuzüglich Mehrwertsteuer von insgesamt CHF 292.30 (8 % auf CHF 1‘298.35
sowie 7,7 % auf CHF 2‘447.35), somit total CHF 4‘038.–, aus der Gerichtskasse
zugesprochen.
C____ trägt die ihn betreffenden Kosten
von CHF 1‘378.40 und eine Urteilsgebühr von CHF 500.– für das
erstinstanzliche Verfahren. Für das Berufungsverfahren werden keine Kosten
erhoben.
Dem amtlichen Verteidiger von C____, [...], werden für die zweite Instanz
ein Honorar von CHF 3‘150.– und ein Auslagenersatz von CHF 70.–,
zuzüglich Mehrwertsteuer von insgesamt CHF 252.90 (8 % auf CHF 1‘652.50
sowie 7,7 % auf CHF 1‘567.50), somit total CHF 3‘472.90, aus der Gerichtskasse
zugesprochen.
Mitteilung an:
A____
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
Strafgericht Basel-Stadt
Strafregister-Informationssystem VOSTRA
Migrationsamt Basel-Stadt
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die Präsidentin Die
Gerichtsschreiberin
lic. iur.
Liselotte Henz lic. iur. Barbara
Noser Dussy
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
(BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen
erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist
beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der
Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung
der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen
an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die
Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.
Die amtliche
Verteidigung kann gegen den Entscheid betreffend ihre Entschädigung für das
zweitinstanzliche Verfahren gemäss Art. 135 Abs. 3 lit. b der
Strafprozessordnung (StPO) innert 10 Tagen seit schriftlicher Eröffnung
Beschwerde beim Bundesstrafgericht (Viale Stefano Franscini 7, Postfach 2720,
6501 Bellinzona) erheben (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 6B_360/2014 vom
30. Oktober 2014).