Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
als Verwaltungsgericht
Einzelrichterin für
Zwangsmassnahmen im
Ausländerrecht
AUS.2018.103
URTEIL
vom 13.
Dezember 2018
Beteiligte
Migrationsamt des Kantons
Basel-Stadt,
Spiegelgasse 12, 4001 Basel
gegen
A____, geb. [...], von
Marokko,
zurzeit in Haft im Gefängnis
Bässlergut,
Freiburgerstrasse 48, 4057 Basel
vertreten durch [...], Advokat,
[...]
Gegenstand
Verfügung des
Migrationsamtes vom 6. Dezember 2018
betreffend Verlängerung der
Ausschaffungshaft
Sachverhalt
A____ befindet
sich seit dem 18. Juni 2018 in Basel in Ausschaffungshaft. Deren Anordnung auf
drei Monate und deren Verlängerung um drei Monate durch das Migrationsamt sind
durch die Einzelrichterin für Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht
(Einzelrichterin) überprüft und mit Urteilen vom 18. Juni 2018 (AGE AUS.2018.56)
und vom 17. September 2018 (AGE AUS.2018.81) bestätigt worden. Am 6. Dezember
2018 hat das Migrationsamt die Ausschaffungshaft ein weiteres Mal um drei Monate
verlängert. Mit Verfügung vom 10. Dezember 2018 hat die Einzelrichterin das
Gesuch von A____ um Beigabe eines unentgeltlichen Anwalts zurzeit abgewiesen. In
der Verhandlung vom 13. Dezember 2018 ist A____ befragt worden und ist sein
Vertreter [...] zum Vortrag gelangt. Für alle Ausführungen wird auf das
Protokoll verwiesen.
Erwägungen
Die
Ausschaffungshaft wurde mit Urteil vom 17. September 2018 durch die Einzelrichterin
bis zum 16. Dezember 2018 bestätigt. Die heutige gerichtliche Überprüfung der
angeordneten Haftverlängerung erfolgt vor Ablauf dieser Frist und damit rechtzeitig.
A____ befindet
sich seit dem 18. Juni 2018 in Ausschaffungshaft. Mit der vorliegend zu
überprüfenden Verlängerung der Haft um drei Monate wird die maximale Haftdauer
gemäss Art. 79 Abs. 1 des Ausländergesetzes (AuG, SR 142.20) überschritten,
weshalb die (strengeren) Voraussetzungen von Art. 79 Abs. 2 AuG erfüllt sein müssen.
Danach kann die maximale Haftdauer mit Zustimmung der kantonalen richterlichen
Behörde um eine bestimmte Dauer, jedoch höchstens um zwölf Monate, verlängert
werden, wenn die betroffene Person nicht mit der zuständigen Behörde kooperiert
(lit. a) oder sich die Übermittlung der für die Ausreise erforderlichen Unterlagen
durch einen Staat, der kein Schengen-Staat ist, verzögert (lit. b). Weiter
darf der Vollzug der Weg- oder Ausweisung nicht aus rechtlichen oder
tatsächlichen Gründen undurchführbar sein (vgl. Art. 80 Abs. 6 lit. a AuG).
Letzteres ist in der Regel aber nur der Fall, wenn die Ausschaffung auch bei
gesicherter Kenntnis der Identität oder Nationalität des Betroffenen bzw. trotz
dessen Mitwirkens bei der Papierbeschaffung mit grosser Wahrscheinlichkeit
ausgeschlossen ist (BGE 125 II 220 E. 2). Ferner muss der Vollzug der
Wegweisung mit dem nötigen Nachdruck verfolgt werden (Art. 76 Abs. 4 AuG,
Beschleunigungsgebot). Leiten die Behörden die erforderlichen Bemühungen,
insbesondere Rückfragen beim zuständigen Botschaftspersonal oder die Einschaltung
von Bundesstellen, nicht mit der nötigen Beförderung voran, ist die Haft nicht
mehr zweckgerichtet und daher unverhältnismässig. Unter dem Gesichtspunkt der
Verhältnismässigkeit der Haft muss jeweils auch aufgrund sämtlicher Umstände
geklärt werden, ob sie (noch) geeignet beziehungsweise erforderlich erscheint
und nicht gegen das Übermassverbot, das heisst das sachgerechte und zumutbare
Verhältnis von Mittel und Zweck, verstösst (BGer 2C_466/2018 vom 21. Juni
2018 E. 4.1).
3.1 Die
Einzelrichterin hat in den bisher ergangenen, den Beurteilten betreffenden
Entscheiden festgehalten, dieser erfülle mehrere Haftgründe. Er habe Personen
ernsthaft bedroht oder an Leib und Leben erheblich gefährdet und sei deshalb
strafrechtlich verfolgt worden, er sei wegen eines Verbrechens verurteilt
worden und es liege Untertauchensgefahr vor. Auf die entsprechenden Erwägungen,
an denen sich in der Zwischenzeit nichts geändert hat, kann vollumfänglich
verwiesen werden.
3.2 Das
Migrationsamt ist zwischen dem 26. September 2018, als es eine Befragung von A____
vorgenommen hat, bis zum 6. Dezember 2018, als es im Hinblick auf die
beabsichtigte Verlängerung der Ausschaffungshaft eine weitere Befragung
vorgenommen hat, untätig geblieben. Auch wenn es wünschenswert gewesen wäre,
wenn es den Beurteilten in dieser Zeit dazu befragt hätte, ob er nicht doch zur
Mitarbeit bei der Beschaffung eines Reisedokuments bereit ist, ist vorliegend
das Beschleunigungsgebot nicht verletzt. Das Bundesgericht nimmt einen Verstoss
gegen diese in Art. 76 Abs. 4 AuG festgehaltene Pflicht der hiesigen Behörden
regelmässig dann an, wenn während mehr als zwei Monaten keinerlei Vorkehren
mehr im Hinblick auf die Ausschaffung getroffen worden sind (Untätigkeit der
Behörden), ohne dass die Verzögerung in erster Linie auf das Verhalten
ausländischer Behörden oder des Betroffenen selber zurückgeht (BGer 2C_73/2017
vom 9. Februar 2017 E. 3.3 mit weiteren Hinweisen). Die kantonalen
Behörden dürfen praxisgemäss auch dann nicht untätig bleiben, wenn der Ausländer
sich unkooperativ zeigt. Sie müssen vielmehr versuchen, seine Identität
festzustellen und sich die für seine Ausschaffung erforderlichen Papiere zu
beschaffen. Sie haben mit der gebotenen Sorgfalt alle vernünftigerweise zur
Verfügung stehenden Massnahmen zu ergreifen, die geeignet erscheinen, den
Vollzug der Wegweisung voranzutreiben (BGer 2C_73/2017 vom 9. Februar 2017
E. 4.3). Hätte der Beurteilte seine Meinung geändert, hätte er dies jederzeit
dem Migrationsamt mitteilen können und, angesichts der ihm erläuterten
Mitwirkungspflicht für die Beschaffung eines Reisedokumentes, auch müssen. Das Migrationsamt
hat die erforderlichen, zweckmässig erscheinenden Schritte eingeleitet, indem
es bei drei in Frage kommenden Staaten um Rückübernahme angefragt hat. Wie das
Staatssekretariat für Migration (SEM) dem Migrationsamt mit Email vom 6.
Dezember 2018 mitgeteilt hat, hat Algerien in der Zwischenzeit eine Rückübernahme
abgelehnt, während die Anfragen bei Marokko und Tunesien noch hängig sind. Was
die Anfrage bei Tunesien betrifft, so ist es zwar zweckmässig, dass das
Migrationsamt sich auch um eine Rückübernahme durch dieses Land bemüht. Allerdings
muss aufgrund der Akten festgehalten werden, dass es eher unwahrscheinlich ist,
dass der Beurteilte aus Tunesien stammt. Mit einem Vollzug der Wegweisung in
dieses Land ist deshalb kaum zu rechnen, weshalb sich eine Haft allein in der
Hoffnung, dass Tunesien ein Reisedokument ausstellen wird, nicht rechtfertigen
würde. Zurzeit ist aber auch noch eine Anfrage bei Marokko hängig. Allerdings
hat die marokkanische Botschaft, wie das Migrationsamt in seiner Verfügung
ausführt, im November 2017 den Beurteilten nicht identifizieren können. Bei der
erstmaligen Überprüfung der Ausschaffungshaft hat die Einzelrichterin diesen
Umstand gewürdigt und ausgeführt, das bedeute nicht, dass auch eine weitere
Anfrage keinen Erfolg haben werde. In der Zwischenzeit sind sechs Monate
vergangen, ohne dass eine Antwort von den marokkanischen Behörden eingetroffen
ist. Da der Fall des Beurteilten den Behörden bekannt war, wäre zu erwarten
gewesen, dass schneller als bei einem erstmaligen Gesuch feststeht, ob eine
Anerkennung erfolgt. Bei dieser Situation ist eine Verlängerung der Haft um
drei Monate zumindest zurzeit nicht verhältnismässig. Ein weiterer Monat Haft
lässt sich hingegen angesichts des grossen öffentlichen Interessens an einem
geordneten Vollzug der Wegweisung des Beurteilten (siehe Ziff. 3.3) grundsätzlich
noch vertreten. Bei einer allfälligen weiteren Verlängerung der Haft hätte das
Migrationsamt jedoch darzulegen, wie wahrscheinlich eine Anerkennung durch Marokko
erscheint und in welchem Zeitrahmen damit zu rechnen wäre. Sollte bereits vor
Ablauf eines Monats feststehen, dass Marokko den Beurteilten nicht einreisen
lässt, wäre – wie weiter oben dargelegt worden ist - das Aufrechterhalten der
Haft allein im Hinblick auf eine mögliche Rückführung nach Tunesien nicht
zulässig.
3.3 Es
bleibt zu prüfen, ob die Haft (weiterhin) erforderlich ist oder ob es ein
milderes Mittel gäbe, welches den gleichen Zweck erfüllt. Ein solches ist
vorliegend nicht ersichtlich. Der Beurteilte hält sich erst seit April 2016 in
der Schweiz auf, wobei er sich seit dem 26. August 2016 in (strafrechtlich
motivierter) Haft befunden hat. Er hat deshalb hier keinerlei persönliche Beziehungen
schaffen können, die ihn von einem Untertauchen abhalten würden. Wie sein
deliktisches Verhalten gezeigt hat, hält er sich nicht an geltende Regeln,
weshalb beispielsweise eine Eingrenzung oder regelmässige Meldepflicht nicht
zweckdienlich erscheinen. Angesichts der Straffälligkeit des Beurteilten, der
unter anderem wegen Raub verurteilt worden ist, erscheint das öffentliche
Interesse am Vollzug der Wegweisung vorliegend sehr hoch; umso weniger kann das
Risiko eingegangen werden, dass der Beurteilte in Freiheit untertauchen würde.
Das vorliegende
Verfahren ist gemäss § 4 Abs. 1 des Gesetzes über den Vollzug der Zwangsmassnahmen
im Ausländerrecht kostenlos. Mit Verfügung vom 10. Dezember 2018 hat die
Einzelrichterin das Gesuch von A____ um Beigabe eines unentgeltlichen Anwalts „zurzeit“
abgewiesen mit der Begründung, es hätten sich seit der letzten Verhandlung zur
Verlängerung der Ausschaffungshaft, anlässlich derer A____ unentgeltlich
vertreten gewesen sei, keine wesentlichen Änderungen im Sachverhalt ergeben. Auf
diesen Entscheid ist zurückgekommen, haben doch erst die Ausführungen des
Vertreters des Beurteilten anlässlich der heutigen Verhandlung zu dem für diesen
günstigeren Entscheid geführt.
Demgemäss
erkennt die Einzelrichterin:
://: Die Verlängerung der über A____
angeordneten Ausschaffungshaft erweist sich bis zum 15. Januar 2019 als
rechtmässig und angemessen.
Es werden keine Kosten erhoben.
Das Gesuch um Bewilligung eines
unentgeltlichen Rechtsvertreters wird gutgeheissen. [...] wird ein Honorar von
CHF 600.– zuzüglich 7,7 % Mehrwertsteuer von CHF 46.20 aus der Gerichtskasse
ausgerichtet.
Mitteilung an:
A____
Migrationsamt Basel-Stadt
Staatssekretariat für Migration
VERWALTUNGSGERICHT BASEL-STADT
Die Einzelrichterin für Zwangsmassnahmen im
Ausländerrecht
lic. iur. Saskia Schärer
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht, 1000 Lausanne
14, einzureichen. Diese ist mit einem Antrag und einer Begründung zu
versehen. Die Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung.